BGH bestätigt: Der Insolvenzverwalter des Stromanbieters BEV hat den Neukundenbonus auch Kunden gutzuschreiben, die bei der Pleite noch nicht ein Jahr lang dabei waren.
BGH bestätigt Urteil
Das Oberlandesgericht München hat auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hin bereits geurteilt: Der Insolvenzverwalter des Billigstromanbieter BEV Bayerische Energieversorgung GmbH muss den Neukundenbonus auch Kunden gutschreiben, die bei der Pleite des Unternehmens noch nicht ein Jahr lang Kunde waren. Rund 600 000 Kunden soll der Billigstromanbieter BEV Bayerische Energieversorgung GmbH angelockt haben. Seine Tarife lagen bei den Vergleichsrechnern Check24 und Verivox oft ganz vorne – vor allem dank der hohen Boni für Neukunden von bis zu 25 Prozent der Jahresstromkosten. „Das ist ein großer Erfolg für Verbraucher“, freute sich vzbv-Referent Henning Fischer.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 21.07.2020
Aktenzeichen: MK 2/19
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Münchner Verurteilung nach über drei Jahren.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.07.2023
Aktenzeichen: VIII ZR 267/20
Pressemitteilung des Gerichts dazu
Alle Fragen im Überblick
Die BEV-Musterfeststellungsklage
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Wie hat das Oberlandesgericht München geurteilt?
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Es hat – wie vom vzbv beantragt – festgestellt, dass der Insolvenzverwalter der BEV den jeweiligen Neukundenbonus auch Kunden gutschreiben muss, die erst weniger als ein Jahr vor der Pleite bei der BEV unterschrieben haben. Nach Auffassung des Insolvenzverwalters sollte den Bonus nur erhalten, wer volle zwölf Monate von der BEV beliefert worden ist. Das sei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens nicht zu entnehmen, urteilte das Oberlandesgericht München. Mehr noch: Der Insolvenzverwalter muss den Neukundenbonus von noch offenen Forderungen des Unternehmens gleich abziehen. Weitere Einzelheiten in der Pressemitteilung des vzbv und im Special Energieversorger BEV pleite: Was Kunden wissen müssen.
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Ist das Verfahren damit abgeschlossen?
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Ja, das Urteil ist rechtskräftig und das Verfahren damit abgeschlossen.
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Was nützt mir das Urteil?
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Wenn Sie Ihre Rechte zum Verfahren angemeldet haben, steht jetzt fest, dass der Insolvenzverwalter des Stromdiscounters Ihnen den Neukundenbonus gutschreiben muss. Wir gehen davon aus: Das wird er von sich aus tun und Sie müssen nichts weiter unternehmen.
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Wo gibt‘s weitere Informationen zum Verfahren?
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Verständlicher als die amtlichen Informationen zum Verfahren im Klageregister sind die unter sammelklagen.de/bev erreichbaren Informationen des vzbv zum Verfahren. Sinnvoll ist es, den Newsletter des vzbv zur BEV-Musterklage zu abonnieren.
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Danke für den Hinweis. Richtig ist:
www.wbs.legal/i/dl-facebook
Hallo,
leider ist im Text: "Prüfen Sie, ob Sie betroffen sind. Das geht zum Beispiel unter wbs.legal/i/dl-facebook. " der hinterlegte Link nicht korrekt.
Fehlermeldung: "Seite wurde nicht gefunden - Die Verbindung mit dem Server .www.wbs.legal schlug fehl."
Vielen Dank fürs Beheben!
Mit freundlichen Grüßen
@mirkli2012: Nein, das haben noch viel mehr Sparkassen gemacht.
Nur für die hier genannten gibt es Musterklagen. Alle Einzelheiten zum Thema mit Tipps und Rechner:
www.test.de/praemiensparvertrag
Guten Tag,
gibt es außer den 18 genannten Sparkassen auch noch andere, die bei Prämiensparverträgen möglicherweise unrechtmäßig an den Zinsen für Kunden gespart haben? Oder handelt es sich um eine abgeschlossene Auflistung?
Mit freundlichen Grüßen
@Mangelhafd: Wir haben Verbraucherhero nicht getestet.
Selbstdarstellung des Portals:
"Verbraucherhero ist eine innovative Verbraucherplattform, die es Verbrauchern ermöglicht, komplexe Rechtsthemen leicht verständlich zu erfassen. Innerhalb der Plattform bietet Verbraucherhero umfassende Informationen zu verschiedenen wichtigen Themen aus dem Verbraucherrecht. Durch die Weitergabe von Wissen, sowie die Vermittlung an die richtigen Experten befähigt die Plattform Verbraucher, ihre Rechte im Alltag erfolgreich durchzusetzen und sich effektiv vor rechtlichen Herausforderungen zu schützen."
Zu Themen, zu denen es eine Sammelklage gibt, haben wir dort aktuell keine Informationen gefunden.