Sparkassen senkten die Zinsen beim „Prämiensparen flexibel“ schnell und erhöhten sie langsam. Sie müssen die Verträge nun fair abrechnen und einen Zinsnachschlag zahlen.
Zahlreiche Klagen
Die Verbraucherzentralen Brandenburg und Sachsen sowie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) haben daher etliche Sparkassen verklagt. Die Zinsanpassung der Sparkassen ist unzureichend, hat der Bundesgerichtshof bereits geurteilt. Die aktuell für die Sparkassen-Musterklagen zuständigen Oberlandesgerichte suchen jetzt mit Gutachtern nach einem Referenzzinssatz, mit dem alle Verträge neu abgerechnet werden sollen. Erste Gutachten liegen inzwischen vor.
BGH urteilt zu Sparkasse Vogtland
Der Bundesgerichtshof hat nun auch über die Sparkasse Vogtland geurteilt. Er bestätigte erneut: Die Zinsen müssen anhand eines Referenzzinssatzes festgelegt werden. Wo das nicht geschehen ist, erhalten Sparer eine Nachzahlung. Die Oberlandesgerichte müssen einen Referenzzinssatz und die Regeln für die Abrechnung bestimmen.
Unterdessen können sich Prämiensparer bei der Sparkasse Spree Neiße nicht mehr zur Musterfeststellungsklage anmelden, nachdem das Oberlandesgericht in Brandenburg an der Havel über die Klage gegen diese Sparkasse verhandelt hat. Ein Urteil fiel noch nicht. Das Gericht wird wohl ein Gutachten zur Verzinsung einholen.
Worum geht es bei den Prämienspar-Musterklagen gegen etliche Sparkassen?
Die Sparkassen haben von den 90-er-Jahren an das so genannte Prämiensparen angeboten. Es gab bei diesen Sparplan-Verträgen zusätzlich zu einem von der Sparkasse festgesetzten Zinssatz nach Ablauf einer bestimmten Zeit Prämien von bis zu 50 Prozent der im fraglichen Jahr eingezahlten Sparraten. Die Zinsen allerdings passten die Sparkassen nach „Gutsherrenart“ an, wie es Jürgen Ellenberger, Vize-Präsident des Bundesgerichtshof, ausdrückte. Trotzdem zeigten die Sparkassen keine Bereitschaft, die Zinsen wie von Verbraucherschützern gefordert anhand fairer Kriterien neu abzurechnen. Verbraucherzentrale Bundesverband und die Verbraucherzentralen Brandenburg und Sachsen haben deshalb etliche Sparkassen verklagt, um eine faire Anpassung der Zinsen durchzusetzen.
Warum verklagen die Verbraucherzentralen und der vzbv denn immer noch weitere Sparkassen wegen des Prämiensparens?
Die Verbraucherschützer wollen sicherstellen, dass das Recht der Prämiensparer auf einen Zinsnachschlag nicht verjährt. Als Verbraucher können Sie Ihre Forderung auf einen Zinsnachschlag nach Kündigung und Abwicklung des Sparvertrags nur drei Jahre lang durchsetzen. Wenn Verbraucherschützer eine Musterfeststellungsklage erheben, stoppt die Verjährung für alle Teilnehmer an der Klage am Tag der Erhebung der Musterklage, auch wenn die Anmeldung erst später erfolgt.
BGH urteilte bereits Sparer-freundlich
Was hat der Bundesgerichtshof für Prämiensparverträge der Sparkassen entschieden?
Die Richter in Karlsruhe haben der Verbraucherzentrale Sachsen zunächst grundsätzlich Recht gegeben. Sie bestätigten damit wesentliche Punkte der Verurteilung der Sparkasse Leipzig durch das Oberlandesgericht Dresden. Die Klauseln zur Anpassung der Zinsen für die Prämiensparverträge waren unwirksam. Die Zinsen müssen stattdessen anhand eines Referenzzinssatzes angepasst und neu abgerechnet werden – je nach Vertragsschluss zurück bis in die 90er Jahre.
Welcher Referenzzinssatz für die Neuberechnung herangezogen wird und wie genau zu rechnen ist, steht allerdings noch immer nicht fest. Das muss jetzt für die Verträge der Sparkasse Leipzig das Oberlandesgericht Dresden klären. Davon hängt ab, wie viel Geld Sparkassenkunden jetzt noch genau zusteht. Es müsse ein Zinssatz für langfristige Geldanlagen sein, sagte Jürgen Ellenberger, Vorsitzender des für Bankrecht zuständigen XI. Senats des Bundesgerichtshofs bei der Verhandlung des Falles. Weitere Einzelheiten in unserem Bericht Prämiensparverträge: Ärgerliche Kündigungen, umstrittene Zinsanpassungen. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof über die Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Erzgebirgssparkasse sowie die Sparkassen Vogtland und Zwickau genau so geurteilt.
Sind die Urteile des Bundesgerichtshofs das letzte Wort in Sachen Prämiensparverträge?
Nein, wie bereits beschrieben: Die Oberlandesgerichte, vor allem das in Dresden, müssen jetzt klären, welche Zahlen aus den Bundesbankstatistiken die richtige Grundlage sind, um die Verträge neu zu berechnen und was dabei zu beachten ist. Erste Sachverständigengutachten zur richtigen Abrechnung der Verträge liegen inzwischen vor. Sie kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Ein Nachschlag steht Sparern nach Meinung bisher aller Musterklagen-Gutachter zu. Er fällt aber unterschiedlich hoch aus und liegt zum Teil erheblich unter dem, was wir und andere Verbraucherschützer für angemessen halten.
Wie auch immer die Oberlandesgerichte über die verschiedenen Musterfeststellungsklagen urteilen: Sowohl Verbraucherschützer als auch Sparkassen können danach erneut vor den Bundesgerichtshof ziehen und werden das wohl auch tun, wenn sie das Urteil jeweils für nachteilig halten.
Was ist mit Verträgen der Sparkassen, zu denen noch kein Urteil gefallen ist?
Die Prämienspar-Verträge der Sparkassen haben alle die gleiche Regelung zur Zinsanpassung. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Gerichte die Verträge verschiedener Sparkassen unterschiedlich beurteilen. Unsere Rechtsexperten glauben: Sobald das erste Prämienspar-Musterverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, steht fest, wie alle Verträge abzurechnen sind. Mutmaßlich ist das die Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig. Weitere Einzelheiten finden Sie in unserem Bericht Prämiensparverträge: Ärgerliche Kündigungen, umstrittene Zinsanpassungen. Theoretisch ist denkbar, dass die verschiedenen für die unterschiedlichen Musterfeststellungsklagen zuständigen Gerichte unterschiedlich urteilen. Die test.de-Juristen hoffen allerdings: Der Bundesgerichtshof wird eine einheitliche Beurteilung der Prämiensparverträge durchsetzen.
Entscheidender Punkt ist die Formulierung in allen Prämiensparverträgen: „Die Spareinlage wird flexibel, z. Zt. mit ... % verzinst.“ Welcher konkrete Zinssatz jeweils genannt wird und ob der Vertrag noch läuft oder gekündigt ist, spielt keine Rolle. Ausgeschlossen sind nur Sparkassenkunden, die sich ausdrücklich auf eine nachträgliche Änderung der Zinsanpassungsklausel eingelassen haben.
Auch Sparkassenkunden, deren Prämiensparverträge bereits bis Ende 2018 endeten und die nichts weiter unternommen haben, werden leer ausgehen. Ihre Rechte sind bereits verjährt. Nur wer sich rechtzeitig zu einer Musterfeststellungsklage angemeldet, sich beim Ombudsmann beschwert oder rechtliche Schritte eingeleitet hat, kann sein Recht auf eine Nachzahlung noch durchsetzen.
Rechtzeitig anmelden
Kann ich mich noch an den Musterklagen gegen die Sparkassen beteiligen?
Für die Musterfeststellungsklage gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden, Erzgebirgs- und Saalesparkasse sowie die Sparkassen Barnim, Bautzen, Leipzig, Meißen, Mittelsachsen, München, Muldental, Nürnberg, Spree-Neiße, Vogtland und Zwickau ist die Frist für die Anmeldung von Rechten abgelaufen. Aktuell können nur Prämiensparkunden der Sparkasse Spree-Neiße ihre Rechte noch beim Bundesjustizamt anmelden. Den Link zum Anmeldeformular liefern wir unten. Bei der Sparkasse Märkisch-Oderland endete die Anmeldefrist am Dienstag, den 17. Januar 2023. Am darauffolgenden Mittwoch war erster Verhandlungstag vor dem Oberlandesgericht in Brandenburg an der Havel.
Voraussetzung für die Teilnahme an den Musterklagen jeweils: Sie haben bei der jeweiligen Sparkasse einen Langzeitsparvertrag etwa mit der Bezeichnung „Prämiensparen flexibel“ oder „S Prämiensparplan“ und der Vertragsklausel: „Die Spareinlage wird flexibel, z. Zt. mit ... % verzinst“.
Wie kann ich mich an der Klage beteiligen?
Sie müssen für die Anmeldung Ihrer Rechte das Formular des Bundesamts für Justiz zur Musterfeststellungsklage ausfüllen und abschicken. Das geht ganz leicht. Hier: Anmeldefformular Sparkasse Spree-Neiße Die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage schaffen Sparer auch ohne Hilfe. Schreiben Sie in das Feld Angaben zum Gegenstand und Grund: „Ich habe bei der beklagten Sparkasse im [Monat/Jahr] einen „Prämiensparen flexibel“-Vertrag abgeschlossen. Die Sparkasse führt ihn unter der Sparkonto-Nummer [Vertragsnummer einfügen]. In diesen habe ich monatlich [gegebenenfalls ergänzen: „durchschnittlich“, „von ... bis...“, „in den Jahren“ oder auch einfach „zeitweise“ ... Euro] eingezahlt, so dass mir eine erhebliche Nachzahlung zusteht, wenn die Zinsanpassung der Sparkasse mich unfair benachteiligt hat.“ Wenn Sie wissen, wie viel Geld Ihnen zusteht, geben Sie die Summe unter Betrag der Forderung an. Zulässig sind nur Zahlen mit Komma und zwei Nachkommastellen. Lassen Sie das Feld leer, wenn Sie nicht wissen, wie viel Geld Ihnen zusteht.
Was ist mit aufgelösten oder gekündigten Prämiensparverträgen? Wann verjähren meine Rechte?
Die Rechte aus Sparverträgen verjähren drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Vertrag aufgelöst oder gekündigt wurde. Am Jahresende 2022 ist das Recht auf einen Zinsnachschlag für im Jahr 2019 beendete Prämiensparverträge verjährt. Für im Laufe des Jahres 2020 beendete Verträge ist noch bis Ende 2023 Zeit, das Recht auf einen Zinsnachschlag geltend zu machen. Die Anmeldung der Rechte zu einer Musterfeststellungsklage stoppt die Verjährung rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem die Verbraucherschützer die Klage erhoben haben.
Wie stoppe ich die Verjährung?
Melden Sie Ihre Rechte zur Musterfeststellungsklage an, wenn es eine gegen Ihre Sparkasse gibt. Die wirksame Anmeldung der Rechte zu einer der Musterfeststellungsklagen stoppt die Verjährung rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem der jeweilige Verbraucherschutzverband die Musterfeststellungsklage erhoben hat. Beschweren Sie sich beim für Ihre Sparkasse zuständigen Ombudsmann, wenn Sie Ihre Rechte noch nicht oder nicht mehr zu einer Musterfeststellungsklage anmelden können oder es gegen Ihre Sparkasse noch gar keine Musterfeststellungsklage gibt. Außerdem können Sie die Verjährung stoppen, indem Sie selbst rechtliche Schritte gegen Ihre Sparkasse einleiten. Beauftragen Sie dazu rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung einen Rechtsanwalt.
Erst ein halbes Jahr nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungs- oder Schlichtungsverfahrens beim jeweiligen Ombudsmann läuft die Verjährung weiter. Nur Forderungen, die bereits zu Beginn des Verfahrens verjährt waren, bleiben verjährt. Das sind mit hoher Wahrscheinlichkeit Forderungen von Prämiensparern, die ihr Sparbuch bereits bis Ende 2019 aufgelöst haben und denen ihre Sparkasse das Guthaben vor 1. Januar 2020 ausgezahlt hat, wenn Sparer anschließend die Verjährung nicht durch rechtliche Schritte oder eine Beschwerde beim Ombudsmann gestoppt haben.
Aktuelle Informationen zu den Sparkassen-Klagen
Wo finde ich aktuelle Informationen zu den Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkassen?
Die Verbraucherzentrale Sachsen informiert unter Verbraucherzentrale-Sachsen.de/Musterfeststellungsklage über den aktuellen Stand. Außerdem hat sie eine Hotline geschaltet. Die ist unter 03 41 – 696 29 29 zu erreichen. Verbraucherzentralen und Verbraucherzentrale Bundesverband informieren außerdem unter www.musterfeststellungsklagen.de/klagen. test.de wird diese Seite hier ebenfalls fortlaufend aktualisieren. Informationen zur Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Barnim gibts bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Womit kann ich rechnen, wenn die Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkassen Erfolg haben?
Wenn die Klagen am Ende Erfolg haben, können Sie als Prämiensparer einen Zinsnachschlag fordern. Wie hoch der ausfällt, hängt davon ab, welche Regeln die Gerichte festsetzen, wann und wie viel Geld Sie in den Vertrag eingezahlt haben und wie hoch der Zins zu Beginn des Sparvertrags war.
Automatisch kommt der Zinsnachschlag allerdings nicht. Sie müssen ihn ausdrücklich fordern. Theoretisch denkbar: Ihre Sparkasse weigert sich weiterhin. Sie müssten dann erneut vor Gericht ziehen.
test.de vermutet: Das wird nicht erforderlich sein. In einem Musterfeststellungsverfahren rechtskräftig verurteilte Sparkassen werden Forderungen der Prämiensparer auf der Grundlage der gerichtlichen Feststellungen ausgleichen, ohne dass es erneuter Klagen bedarf.
Die Bafin geht wegen Sparverträgen ohne faire Zinsanpassung gegen Sparkassen und Banken vor. Muss ich selbst überhaupt noch was unternehmen?
Ja, Sie sollten Ihre Rechte weiterhin selbst geltend machen. Die so genannte „Allgemeinverfügung“, die das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) erlassen hat, hilft Ihnen als PS-Sparer allenfalls indirekt. Nur die Behörde kann die Einhaltung der Verfügung erzwingen.
Die Bafin schreibt Banken und Sparkassen auch nicht vor, wie sie die alten Sparverträge jetzt verzinsen müssen und wie sich der Nachschlag errechnet. Immerhin will die Behörde alle betroffenen Kreditinstitute dazu zwingen, jeden Kunden mit Sparvertrag ohne faire Zinsanpassung korrekt zu informieren und sagt, was alles ganz sicher nicht geht. Das kann sie auch. Allerdings muss die Allgemeinverfügung dafür rechtsbeständig werden. Banken klagen vor dem Verwaltungsgericht in Frankfurt/Main gegen die Behörde. Anschließend werden sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch der Verwaltungsgerichtshof in Hessen und schließlich das Bundesverwaltungsgericht mit der Sache befassen müssen. Bis feststeht, ob die Allgemeinverfügung der Bafin Bestand hat oder nicht, werden Jahre ins Land gehen.
Was war Ergebnis der Verhandlung über die Klage gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden vor dem Oberlandesgericht dort?
Es fiel noch kein Urteil und auch keine Vorentscheidung über die Art und Weise, wie die Prämiensparverträge abgerechnet werden müssen. Das Gericht will aber auch kein neues Gutachten einholen, sondern ein Gutachten einbeziehen, dass es in einem Individualrechtsstreit um den Zinsnachschlag zu einem Prämiensparvertrag eingeholt hat. Die Verbraucherzentrale Sachsen begrüßte das. Es spare Monate Zeit und darüberhinaus auch Kosten. Das Gericht will den Gutachter Friedrich Theißen voraussichtlich Ende Januar 2023 anhören und dann entscheiden.
Wie ist der Stand der Diskussion um die Berechnung der Zinsen bei Prämiensparverträgen?
Als geklärt gilt nach den Ansagen des Bundesgerichtshofs zu Prämiensparverträgen: Als Referenzzinssatz muss eine der Zeitreihen der Bundesbank herangezogen werden. Sie muss sich auf langfristige Anlagen beziehen. Der Zins ist Monat für Monat anzupassen. So ist zu rechnen: Bei Vertragsschluss vereinbarter Zinssatz / Referenzzinssatz bei Vertragsschluss * Referenzzinssatz für den jeweiligen Monat = Vertragszins für den jeweiligen Monat. Umstritten ist nach wie vor, welcher Referenzzinssatz heranzuziehen ist. Verbraucherschützer sind der Meinung, dass die durchschnittlichen Zinsen für Hypothekenpfandbriefe mit neun bis zehn Jahren Restlaufzeit heranzuziehen sind. Gutachter halten die Entwicklung der Rendite verschiedener börsennotierter Bundeswertpapiere für die richtige Referenz. Das ist für Verbraucher etwas ungünstiger. Umstritten ist schließlich, ob mit dem Zinssatz jeweils direkt zu rechnen ist oder ob Durchschnittswerte aus vorangegangenen Zeiträumen maßgeblich ist. Etliche Sparkassen hatten seinerzeit selbst mit Durchschnittswerten gerechnet. Das wäre bei steigenden Zinsen für sie günstiger gewesen. Bei den tatsächlich im Laufe der vergangenen Jahre fast durchgängig gesunkenen Zinsen profitieren Sparer, wenn mit Durchschnittszinsen gerechnet wird. Der Unterschied macht bei bereits in den 90-er Jahren gestarteten Verträgen mit monatlich 100 Euro Einzahlung in der Regel etliche Tausend Euro aus. Die Juristen von test.de denken: Es sollte trotzdem mit Durchschnittszinsen gerechnet werden. Die Referenzzinssätze direkt anzuwenden ruiniert Sparkassen bei den in den nächsten Jahren womöglich deutlich steigenden Zinssätzen. Bei Sparverträgen mit monatlich gleichbleibenden Einzahlungen ermöglicht nur die Rechnung mit Durchschnittszinsen es den Sparkassen, dass Geld ihrer Sparer ihrerseits so anzulegen, dass sie eine verlässliche Marge erzielen und nicht Gefahr laufen, Verluste zu machen.
- Der Rechtsdienstleister Myright.de will europäischen Käufern von VW-Skandalautos zu Schadenersatz verhelfen. Myright.de hat wegen der Forderungen von 40 000...
- Verbraucherschutzverbände erhalten mehr Macht: Sie können Unternehmen jetzt auch zwingen, rechtswidrig kassierte Beträge zu erstatten. So sieht es jedenfalls das...
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Stiftung_Warentest am 23.05.2022 um 12:19 Uhr
Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen
@guenter.he: Nur Kunden der betreffenden Sparkasse, um deren Rechte es geht, können sich zu den verschiedenen Musterfeststellungsklagen anmelden und so die Verjährung stoppen. Alle anderen müssen sich selbst an ihre Sparkasse wenden. Soweit Verjährung droht, können sie sich beim jeweils zuständigen Ombudsmann beschweren oder gerichtliche Schritte einleiten. So lange keine Verjährung droht, bietet es sich an abzuwarten, bis am Ende der Musterfeststellungsverfahren feststeht, wie Prämiensparpläne abzurechnen sind.
Kann ich mich auch als Nichtkunde der aufgeführten Sparkassen zur Musterfestellungsklage anmelden? Wenn die Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkassen Erfolg haben, was ist dann von mir zu unternehmen
Ich habe den Mustertext wegen eines SKODA zur Geltendmachung von eventuellen Restschadenersatz an die empfohlene Adresse von Volkswagen versandt. Heute erhielt ich dazu eine E-Mail von kundenbetreuung@volkswagen.de: "Da es sich bei der ŠKODA AUTO Deutschland GmbH um eine eigenständige Marke im Volkswagen Konzern handelt, bitten wir Sie, sich mit dem Anliegen dorthin zu wenden. Gern teilen wir Ihnen die Kontaktdaten mit: ŠKODA AUTO Deutschland GmbH Kundenbetreuung Max-Planck-Straße 3-5 64331 Weiterstadt Telefon: +49 800 4424244 Fax: +49 6150 133 199 E-Mail: info@skoda-auto.de Aufgrund der strikten Markentrennung, die innerhalb der Volkswagen Organisation gelebt wird, können wir Ihnen auch bei einem erneuten Anspruchsschreiben Ihrerseits keine andere Antwort zukommen lassen." Ist im Falle des Restschadenersatz dann tatsächlich nicht die Volkswagen AG zuständig? Haben andere diese Erfahrung auch schon gemacht?
Zu Daimler gibt es inzwischen auch eine eigene Musterfeststellungsklage: https://rechtecheck.de/verkehrsrecht/abgasskandal/mercedes-musterfeststellungsklage-anschliessen/
test.de-Redakteur_Herrmann am 04.01.2021 um 12:24 Uhr
Forderungsschreiben Reaktion
@Louis123: Bitte um Verständnis: Die Antwort auf Fragen zu rechtlichen Verhältnissen im Einzelfall ist Rechtsberatung, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt: Ein Vergleich ist wie jeder andere Vertrag auch erst und nur abgeschlossen, wenn eine Seite ein Angebot der anderen angenommen hat. Kommt kein Vergleich zustande, bleibt nur, auf dem Rechtsweg zu klären, ob eine Seite der anderen verpflichtet. Zu Verjährung ist noch zu beachten: Während Verhandlungen über den Anspruch oder seine Grundlagen ist sie gem. § 203 BGB www.gesetze-im-internet.de/bgb/__203.html gehemmt.
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@guenter.he: Nur Kunden der betreffenden Sparkasse, um deren Rechte es geht, können sich zu den verschiedenen Musterfeststellungsklagen anmelden und so die Verjährung stoppen. Alle anderen müssen sich selbst an ihre Sparkasse wenden. Soweit Verjährung droht, können sie sich beim jeweils zuständigen Ombudsmann beschweren oder gerichtliche Schritte einleiten. So lange keine Verjährung droht, bietet es sich an abzuwarten, bis am Ende der Musterfeststellungsverfahren feststeht, wie Prämiensparpläne abzurechnen sind.
Kann ich mich auch als Nichtkunde der aufgeführten Sparkassen zur Musterfestellungsklage anmelden?
Wenn die Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkassen Erfolg haben, was ist dann von mir zu unternehmen
Ich habe den Mustertext wegen eines SKODA zur Geltendmachung von eventuellen Restschadenersatz an die empfohlene Adresse von Volkswagen versandt. Heute erhielt ich dazu eine E-Mail von kundenbetreuung@volkswagen.de:
"Da es sich bei der ŠKODA AUTO Deutschland GmbH um eine eigenständige Marke im
Volkswagen Konzern handelt, bitten wir Sie, sich mit dem Anliegen dorthin zu wenden.
Gern teilen wir Ihnen die Kontaktdaten mit:
ŠKODA AUTO Deutschland GmbH
Kundenbetreuung
Max-Planck-Straße 3-5
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Telefon: +49 800 4424244
Fax: +49 6150 133 199
E-Mail: info@skoda-auto.de
Aufgrund der strikten Markentrennung, die innerhalb der Volkswagen Organisation gelebt wird,
können wir Ihnen auch bei einem erneuten Anspruchsschreiben Ihrerseits keine andere Antwort
zukommen lassen."
Ist im Falle des Restschadenersatz dann tatsächlich nicht die Volkswagen AG zuständig?
Haben andere diese Erfahrung auch schon gemacht?
Zu Daimler gibt es inzwischen auch eine eigene Musterfeststellungsklage:
https://rechtecheck.de/verkehrsrecht/abgasskandal/mercedes-musterfeststellungsklage-anschliessen/
@Louis123: Bitte um Verständnis: Die Antwort auf Fragen zu rechtlichen Verhältnissen im Einzelfall ist Rechtsberatung, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt:
Ein Vergleich ist wie jeder andere Vertrag auch erst und nur abgeschlossen, wenn eine Seite ein Angebot der anderen angenommen hat.
Kommt kein Vergleich zustande, bleibt nur, auf dem Rechtsweg zu klären, ob eine Seite der anderen verpflichtet. Zu Verjährung ist noch zu beachten: Während Verhandlungen über den Anspruch oder seine Grundlagen ist sie gem. § 203 BGB
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__203.html
gehemmt.