Muster­fest­stellungs­klagen

Muster­fest­stellungs­klagen gegen Sparkassen

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Muster­fest­stellungs­klagen - Von diesen Musterklagen können Sie einfach profitieren

Sparkassen. Wegen unfairer Zinsen haben Verbraucherzentralen und ihr Bundes­verband zahlreiche Sparkassen aus dem ganzen Bundes­gebiet verklagt. PS-Sparern bringt das gute Chancen auf einen ordentlichen Zins­nach­schlag. © Getty Images / Ulrich Baumgarten

Sparkassen senkten die Zinsen beim „Prämiensparen flexibel“ schnell und erhöhten sie lang­sam. Sie müssen die Verträge nun fair abrechnen und einen Zins­nach­schlag zahlen.

Zahlreiche Klagen

Die Verbraucherzentralen Brandenburg und Sachsen sowie der Verbraucherzentrale Bundes­verband (vzbv) haben daher etliche Sparkassen verklagt. Die Zins­anpassung der Sparkassen ist unzu­reichend, hat der Bundes­gerichts­hof bereits geur­teilt. Die aktuell für die Sparkassen-Musterklagen zuständigen Ober­landes­gerichte suchen jetzt mit Gutachtern nach einem Referenzzins­satz, mit dem alle Verträge neu abge­rechnet werden sollen. Erste Gutachten liegen inzwischen vor.

BGH urteilt zu Sparkasse Vogt­land

Der Bundes­gerichts­hof hat nun auch über die Sparkasse Vogt­land geur­teilt. Er bestätigte erneut: Die Zinsen müssen anhand eines Referenzzins­satzes fest­gelegt werden. Wo das nicht geschehen ist, erhalten Sparer eine Nach­zahlung. Die Ober­landes­gerichte müssen einen Referenzzins­satz und die Regeln für die Abrechnung bestimmen.

Unterdessen können sich Prämiensparer bei der Sparkasse Spree Neiße nicht mehr zur Muster­fest­stellungs­klage anmelden, nachdem das Ober­landes­gericht in Brandenburg an der Havel über die Klage gegen diese Sparkasse verhandelt hat. Ein Urteil fiel noch nicht. Das Gericht wird wohl ein Gutachten zur Verzinsung einholen.

Pflicht zur fairen Zins­anpassung

Worum geht es bei den Prämienspar-Musterklagen gegen etliche Sparkassen?

Die Sparkassen haben von den 90-er-Jahren an das so genannte Prämiensparen angeboten. Es gab bei diesen Sparplan-Verträgen zusätzlich zu einem von der Sparkasse fest­gesetzten Zins­satz nach Ablauf einer bestimmten Zeit Prämien von bis zu 50 Prozent der im fraglichen Jahr einge­zahlten Sparraten. Die Zinsen allerdings passten die Sparkassen nach „Guts­herren­art“ an, wie es Jürgen Ellen­berger, Vize-Präsident des Bundes­gerichts­hof, ausdrückte. Trotzdem zeigten die Sparkassen keine Bereitschaft, die Zinsen wie von Verbraucherschützern gefordert anhand fairer Kriterien neu abzu­rechnen. Verbraucherzentrale Bundes­verband und die Verbraucherzentralen Brandenburg und Sachsen haben deshalb etliche Sparkassen verklagt, um eine faire Anpassung der Zinsen durch­zusetzen.

Warum verklagen die Verbraucherzentralen und der vzbv denn immer noch weitere Sparkassen wegen des Prämiensparens?

Die Verbraucherschützer wollen sicher­stellen, dass das Recht der Prämiensparer auf einen Zins­nach­schlag nicht verjährt. Als Verbraucher können Sie Ihre Forderung auf einen Zins­nach­schlag nach Kündigung und Abwick­lung des Spar­vertrags nur drei Jahre lang durch­setzen. Wenn Verbraucherschützer eine Muster­fest­stellungs­klage erheben, stoppt die Verjährung für alle Teilnehmer an der Klage am Tag der Erhebung der Musterklage, auch wenn die Anmeldung erst später erfolgt.

BGH urteilte bereits Sparer-freundlich

Was hat der Bundes­gerichts­hof für Prämienspar­verträge der Sparkassen entschieden?

Die Richter in Karls­ruhe haben der Verbraucherzentrale Sachsen zunächst grund­sätzlich Recht gegeben. Sie bestätigten damit wesentliche Punkte der Verurteilung der Sparkasse Leipzig durch das Ober­landes­gericht Dresden. Die Klauseln zur Anpassung der Zinsen für die Prämienspar­verträge waren unwirk­sam. Die Zinsen müssen statt­dessen anhand eines Referenzzins­satzes angepasst und neu abge­rechnet werden – je nach Vertrags­schluss zurück bis in die 90er Jahre.

Welcher Referenzzins­satz für die Neube­rechnung heran­gezogen wird und wie genau zu rechnen ist, steht allerdings noch immer nicht fest. Das muss jetzt für die Verträge der Sparkasse Leipzig das Ober­landes­gericht Dresden klären. Davon hängt ab, wie viel Geld Sparkassen­kunden jetzt noch genau zusteht. Es müsse ein Zins­satz für lang­fristige Geld­anlagen sein, sagte Jürgen Ellen­berger, Vorsitzender des für Bank­recht zuständigen XI. Senats des Bundes­gerichts­hofs bei der Verhand­lung des Falles. Weitere Einzel­heiten in unserem Bericht Prämiensparverträge: Ärgerliche Kündigungen, umstrittene Zinsanpassungen. Inzwischen hat der Bundes­gerichts­hof über die Muster­fest­stellungs­klagen der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Erzgebirgs­sparkasse sowie die Sparkassen Vogt­land und Zwickau genau so geur­teilt.

Sind die Urteile des Bundes­gerichts­hofs das letzte Wort in Sachen Prämienspar­verträge?

Nein, wie bereits beschrieben: Die Ober­landes­gerichte, vor allem das in Dresden, müssen jetzt klären, welche Zahlen aus den Bundes­bank­statistiken die richtige Grund­lage sind, um die Verträge neu zu berechnen und was dabei zu beachten ist. Erste Sach­verständigen­gut­achten zur richtigen Abrechnung der Verträge liegen inzwischen vor. Sie kommen zu unterschiedlichen Ergeb­nissen. Ein Nach­schlag steht Sparern nach Meinung bisher aller Musterklagen-Gutachter zu. Er fällt aber unterschiedlich hoch aus und liegt zum Teil erheblich unter dem, was wir und andere Verbraucherschützer für angemessen halten.

Wie auch immer die Ober­landes­gerichte über die verschiedenen Muster­fest­stellungs­klagen urteilen: Sowohl Verbraucherschützer als auch Sparkassen können danach erneut vor den Bundes­gerichts­hof ziehen und werden das wohl auch tun, wenn sie das Urteil jeweils für nach­teilig halten.

Was ist mit Verträgen der Sparkassen, zu denen noch kein Urteil gefallen ist?

Die Prämienspar-Verträge der Sparkassen haben alle die gleiche Regelung zur Zins­anpassung. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Gerichte die Verträge verschiedener Sparkassen unterschiedlich beur­teilen. Unsere Rechts­experten glauben: Sobald das erste Prämienspar-Muster­verfahren rechts­kräftig abge­schlossen ist, steht fest, wie alle Verträge abzu­rechnen sind. Mutmaß­lich ist das die Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig. Weitere Einzel­heiten finden Sie in unserem Bericht Prämiensparverträge: Ärgerliche Kündigungen, umstrittene Zinsanpassungen. Theoretisch ist denk­bar, dass die verschiedenen für die unterschiedlichen Muster­fest­stellungs­klagen zuständigen Gerichte unterschiedlich urteilen. Die test.de-Juristen hoffen allerdings: Der Bundes­gerichts­hof wird eine einheitliche Beur­teilung der Prämienspar­verträge durch­setzen.

Entscheidender Punkt ist die Formulierung in allen Prämienspar­verträgen: „Die Spar­einlage wird flexibel, z. Zt. mit ... % verzinst.“ Welcher konkrete Zins­satz jeweils genannt wird und ob der Vertrag noch läuft oder gekündigt ist, spielt keine Rolle. Ausgeschlossen sind nur Sparkassen­kunden, die sich ausdrück­lich auf eine nach­trägliche Änderung der Zins­anpassungs­klausel einge­lassen haben.

Auch Sparkassen­kunden, deren Prämienspar­verträge bereits bis Ende 2018 endeten und die nichts weiter unternommen haben, werden leer ausgehen. Ihre Rechte sind bereits verjährt. Nur wer sich recht­zeitig zu einer Muster­fest­stellungs­klage angemeldet, sich beim Ombuds­mann beschwert oder recht­liche Schritte einge­leitet hat, kann sein Recht auf eine Nach­zahlung noch durch­setzen.

Recht­zeitig anmelden

Kann ich mich noch an den Musterklagen gegen die Sparkassen beteiligen?

Für die Muster­fest­stellungs­klage gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden, Erzgebirgs- und Saalesparkasse sowie die Sparkassen Barnim, Bautzen, Leipzig, Meißen, Mittel­sachsen, München, Muldental, Nürn­berg, Spree-Neiße, Vogt­land und Zwickau ist die Frist für die Anmeldung von Rechten abge­laufen. Aktuell können nur Prämiens­parkunden der Sparkasse Spree-Neiße ihre Rechte noch beim Bundes­justiz­amt anmelden. Den Link zum Anmeldeformular liefern wir unten. Bei der Sparkasse Märkisch-Oder­land endete die Anmelde­frist am Dienstag, den 17. Januar 2023. Am darauf­folgenden Mitt­woch war erster Verhand­lungs­tag vor dem Ober­landes­gericht in Brandenburg an der Havel.

Voraus­setzung für die Teil­nahme an den Musterklagen jeweils: Sie haben bei der jeweiligen Sparkasse einen Lang­zeitspar­vertrag etwa mit der Bezeichnung „Prämiensparen flexibel“ oder „S Prämiensparplan“ und der Vertrags­klausel: „Die Spar­einlage wird flexibel, z. Zt. mit ... % verzinst“.

Wie kann ich mich an der Klage beteiligen?

Sie müssen für die Anmeldung Ihrer Rechte das Formular des Bundes­amts für Justiz zur Muster­fest­stellungs­klage ausfüllen und abschi­cken. Das geht ganz leicht. Hier:
Anmeldefformular Sparkasse Spree-Neiße
Die Anmeldung zur Muster­fest­stellungs­klage schaffen Sparer auch ohne Hilfe. Schreiben Sie in das Feld Angaben zum Gegen­stand und Grund:
„Ich habe bei der beklagten Sparkasse im [Monat/Jahr] einen „Prämiensparen flexibel“-Vertrag abge­schlossen. Die Sparkasse führt ihn unter der Spar­konto-Nummer [Vertrags­nummer einfügen]. In diesen habe ich monatlich [gegebenenfalls ergänzen: „durch­schnitt­lich“, „von ... bis...“, „in den Jahren“ oder auch einfach „zeit­weise“ ... Euro] einge­zahlt, so dass mir eine erhebliche Nach­zahlung zusteht, wenn die Zins­anpassung der Sparkasse mich unfair benach­teiligt hat.“ Wenn Sie wissen, wie viel Geld Ihnen zusteht, geben Sie die Summe unter Betrag der Forderung an. Zulässig sind nur Zahlen mit Komma und zwei Nach­kommastellen. Lassen Sie das Feld leer, wenn Sie nicht wissen, wie viel Geld Ihnen zusteht.

Was ist mit aufgelösten oder gekündigten Prämienspar­verträgen? Wann verjähren meine Rechte?

Die Rechte aus Spar­verträgen verjähren drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Vertrag aufgelöst oder gekündigt wurde. Am Jahres­ende 2022 ist das Recht auf einen Zins­nach­schlag für im Jahr 2019 beendete Prämienspar­verträge verjährt. Für im Laufe des Jahres 2020 beendete Verträge ist noch bis Ende 2023 Zeit, das Recht auf einen Zins­nach­schlag geltend zu machen. Die Anmeldung der Rechte zu einer Muster­fest­stellungs­klage stoppt die Verjährung rück­wirkend ab dem Zeit­punkt, an dem die Verbraucherschützer die Klage erhoben haben.

Wie stoppe ich die Verjährung?

Melden Sie Ihre Rechte zur Muster­fest­stellungs­klage an, wenn es eine gegen Ihre Sparkasse gibt. Die wirk­same Anmeldung der Rechte zu einer der Muster­fest­stellungs­klagen stoppt die Verjährung rück­wirkend ab dem Zeit­punkt, an dem der jeweilige Verbraucher­schutz­verband die Muster­fest­stellungs­klage erhoben hat. Beschweren Sie sich beim für Ihre Sparkasse zuständigen Ombuds­mann, wenn Sie Ihre Rechte noch nicht oder nicht mehr zu einer Muster­fest­stellungs­klage anmelden können oder es gegen Ihre Sparkasse noch gar keine Muster­fest­stellungs­klage gibt. Außerdem können Sie die Verjährung stoppen, indem Sie selbst recht­liche Schritte gegen Ihre Sparkasse einleiten. Beauftragen Sie dazu recht­zeitig vor Ablauf der Verjährung einen Rechts­anwalt.

Erst ein halbes Jahr nach rechts­kräftigem Abschluss des Muster­fest­stellungs- oder Schlichtungs­verfahrens beim jeweiligen Ombuds­mann läuft die Verjährung weiter. Nur Forderungen, die bereits zu Beginn des Verfahrens verjährt waren, bleiben verjährt. Das sind mit hoher Wahr­scheinlich­keit Forderungen von Prämiensparern, die ihr Spar­buch bereits bis Ende 2019 aufgelöst haben und denen ihre Sparkasse das Guthaben vor 1. Januar 2020 ausgezahlt hat, wenn Sparer anschließend die Verjährung nicht durch recht­liche Schritte oder eine Beschwerde beim Ombuds­mann gestoppt haben.

Aktuelle Informationen zu den Sparkassen-Klagen

Wo finde ich aktuelle Informationen zu den Muster­fest­stellungs­klagen gegen die Sparkassen?

Die Verbraucherzentrale Sachsen informiert unter Verbraucherzentrale-Sachsen.de/Musterfeststellungsklage über den aktuellen Stand. Außerdem hat sie eine Hotline geschaltet. Die ist unter 03 41 – 696 29 29 zu erreichen. Verbraucherzentralen und Verbraucherzentrale Bundes­verband informieren außerdem unter www.musterfeststellungsklagen.de/klagen. test.de wird diese Seite hier ebenfalls fort­laufend aktualisieren. Informationen zur Muster­fest­stellungs­klage gegen die Sparkasse Barnim gibts bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Die amtlichen Informationen zu den Muster­fest­stellungs­klagen gibts jeweils beim Bundes­justiz­amt:
Erzgebirgssparkasse
Kreissparkasse Bautzen
Kreissparkasse Märkisch-Oderland
Kreissparkasse Stendal
Ostsächsische Sparkasse Dresden
Saalesparkasse
Sparkasse Barnim
Sparkasse Mansfeld Südharz
Sparkasse Meißen
Sparkasse Mittelsachsen
Sparkasse Muldental
Sparkasse Nürnberg
Sparkasse Spree-Neiße
Sparkasse Vogtland
Sparkasse Zwickau
Stadtsparkasse München
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
Beachten Sie: Die amtlichen Informationen zu den Muster­fest­stellungs­klagen sind für Laien kaum verständlich.

Womit kann ich rechnen, wenn die Muster­fest­stellungs­klagen gegen die Sparkassen Erfolg haben?

Wenn die Klagen am Ende Erfolg haben, können Sie als Prämiensparer einen Zins­nach­schlag fordern. Wie hoch der ausfällt, hängt davon ab, welche Regeln die Gerichte fest­setzen, wann und wie viel Geld Sie in den Vertrag einge­zahlt haben und wie hoch der Zins zu Beginn des Spar­vertrags war.

Auto­matisch kommt der Zins­nach­schlag allerdings nicht. Sie müssen ihn ausdrück­lich fordern. Theoretisch denk­bar: Ihre Sparkasse weigert sich weiterhin. Sie müssten dann erneut vor Gericht ziehen.

test.de vermutet: Das wird nicht erforderlich sein. In einem Muster­fest­stellungs­verfahren rechts­kräftig verurteilte Sparkassen werden Forderungen der Prämiensparer auf der Grund­lage der gericht­lichen Fest­stel­lungen ausgleichen, ohne dass es erneuter Klagen bedarf.

Die Bafin geht wegen Spar­verträgen ohne faire Zins­anpassung gegen Sparkassen und Banken vor. Muss ich selbst über­haupt noch was unternehmen?

Ja, Sie sollten Ihre Rechte weiterhin selbst geltend machen. Die so genannte „Allgemein­verfügung“, die das Bundes­amt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht (Bafin) erlassen hat, hilft Ihnen als PS-Sparer allenfalls indirekt. Nur die Behörde kann die Einhaltung der Verfügung erzwingen.

Die Bafin schreibt Banken und Sparkassen auch nicht vor, wie sie die alten Spar­verträge jetzt verzinsen müssen und wie sich der Nach­schlag errechnet. Immerhin will die Behörde alle betroffenen Kredit­institute dazu zwingen, jeden Kunden mit Spar­vertrag ohne faire Zins­anpassung korrekt zu informieren und sagt, was alles ganz sicher nicht geht. Das kann sie auch. Allerdings muss die Allgemein­verfügung dafür rechts­beständig werden. Banken klagen vor dem Verwaltungs­gericht in Frank­furt/Main gegen die Behörde. Anschließend werden sich mit an Sicherheit grenzender Wahr­scheinlich­keit auch der Verwaltungs­gerichts­hof in Hessen und schließ­lich das Bundes­verwaltungs­gericht mit der Sache befassen müssen. Bis fest­steht, ob die Allgemein­verfügung der Bafin Bestand hat oder nicht, werden Jahre ins Land gehen.

Was war Ergebnis der Verhand­lung über die Klage gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden vor dem Ober­landes­gericht dort?

Es fiel noch kein Urteil und auch keine Vorentscheidung über die Art und Weise, wie die Prämienspar­verträge abge­rechnet werden müssen. Das Gericht will aber auch kein neues Gutachten einholen, sondern ein Gutachten einbeziehen, dass es in einem Indivi­dual­rechts­streit um den Zins­nach­schlag zu einem Prämienspar­vertrag einge­holt hat. Die Verbraucherzentrale Sachsen begrüßte das. Es spare Monate Zeit und darüber­hinaus auch Kosten. Das Gericht will den Gutachter Friedrich Theißen voraus­sicht­lich Ende Januar 2023 anhören und dann entscheiden.

Wie ist der Stand der Diskussion um die Berechnung der Zinsen bei Prämienspar­verträgen?

Als geklärt gilt nach den Ansagen des Bundes­gerichts­hofs zu Prämienspar­verträgen: Als Referenzzins­satz muss eine der Zeitreihen der Bundes­bank heran­gezogen werden. Sie muss sich auf lang­fristige Anlagen beziehen. Der Zins ist Monat für Monat anzu­passen. So ist zu rechnen: Bei Vertrags­schluss vereinbarter Zins­satz / Referenzzins­satz bei Vertrags­schluss * Referenzzins­satz für den jeweiligen Monat = Vertrags­zins für den jeweiligen Monat. Umstritten ist nach wie vor, welcher Referenzzins­satz heran­zuziehen ist. Verbraucherschützer sind der Meinung, dass die durch­schnitt­lichen Zinsen für Hypothekenpfand­briefe mit neun bis zehn Jahren Rest­lauf­zeit heran­zuziehen sind. Gutachter halten die Entwick­lung der Rendite verschiedener börsennotierter Bundes­wert­papiere für die richtige Referenz. Das ist für Verbraucher etwas ungüns­tiger. Umstritten ist schließ­lich, ob mit dem Zins­satz jeweils direkt zu rechnen ist oder ob Durch­schnitts­werte aus voran­gegangenen Zeiträumen maßgeblich ist. Etliche Sparkassen hatten seiner­zeit selbst mit Durch­schnitts­werten gerechnet. Das wäre bei steigenden Zinsen für sie güns­tiger gewesen. Bei den tatsäch­lich im Laufe der vergangenen Jahre fast durch­gängig gesunkenen Zinsen profitieren Sparer, wenn mit Durch­schnitts­zinsen gerechnet wird. Der Unterschied macht bei bereits in den 90-er Jahren gestarteten Verträgen mit monatlich 100 Euro Einzahlung in der Regel etliche Tausend Euro aus. Die Juristen von test.de denken: Es sollte trotzdem mit Durch­schnitts­zinsen gerechnet werden. Die Referenzzins­sätze direkt anzu­wenden ruiniert Sparkassen bei den in den nächsten Jahren womöglich deutlich steigenden Zins­sätzen. Bei Spar­verträgen mit monatlich gleich­bleibenden Einzahlungen ermöglicht nur die Rechnung mit Durch­schnitts­zinsen es den Sparkassen, dass Geld ihrer Sparer ihrer­seits so anzu­legen, dass sie eine verläss­liche Marge erzielen und nicht Gefahr laufen, Verluste zu machen.

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243 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Profilbild Stiftung_Warentest am 23.05.2022 um 12:19 Uhr
Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen

@guenter.he: Nur Kunden der betreffenden Sparkasse, um deren Rechte es geht, können sich zu den verschiedenen Musterfeststellungsklagen anmelden und so die Verjährung stoppen. Alle anderen müssen sich selbst an ihre Sparkasse wenden. Soweit Verjährung droht, können sie sich beim jeweils zuständigen Ombudsmann beschweren oder gerichtliche Schritte einleiten. So lange keine Verjährung droht, bietet es sich an abzuwarten, bis am Ende der Musterfeststellungsverfahren feststeht, wie Prämiensparpläne abzurechnen sind.

guenter.he am 22.05.2022 um 21:49 Uhr
Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen

Kann ich mich auch als Nichtkunde der aufgeführten Sparkassen zur Musterfestellungsklage anmelden?
Wenn die Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkassen Erfolg haben, was ist dann von mir zu unternehmen

M_Schmalzbauer am 08.09.2021 um 18:40 Uhr
Verweigerung von Volkswagen bei SKODA Kfz?

Ich habe den Mustertext wegen eines SKODA zur Geltendmachung von eventuellen Restschadenersatz an die empfohlene Adresse von Volkswagen versandt. Heute erhielt ich dazu eine E-Mail von kundenbetreuung@volkswagen.de:
"Da es sich bei der ŠKODA AUTO Deutschland GmbH um eine eigenständige Marke im
Volkswagen Konzern handelt, bitten wir Sie, sich mit dem Anliegen dorthin zu wenden.
Gern teilen wir Ihnen die Kontaktdaten mit:
ŠKODA AUTO Deutschland GmbH
Kundenbetreuung
Max-Planck-Straße 3-5
64331 Weiterstadt
Telefon:  +49 800 4424244
Fax:          +49 6150 133 199
E-Mail:     info@skoda-auto.de
Aufgrund der strikten Markentrennung, die innerhalb der Volkswagen Organisation gelebt wird,
können wir Ihnen auch bei einem erneuten Anspruchsschreiben Ihrerseits keine andere Antwort
zukommen lassen."
Ist im Falle des Restschadenersatz dann tatsächlich nicht die Volkswagen AG zuständig?
Haben andere diese Erfahrung auch schon gemacht?

Flugrecht am 08.07.2021 um 07:56 Uhr
Neue Musterfeststellungsklage

Zu Daimler gibt es inzwischen auch eine eigene Musterfeststellungsklage:
https://rechtecheck.de/verkehrsrecht/abgasskandal/mercedes-musterfeststellungsklage-anschliessen/

Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 04.01.2021 um 12:24 Uhr
Forderungsschreiben Reaktion

@Louis123: Bitte um Verständnis: Die Antwort auf Fragen zu rechtlichen Verhältnissen im Einzelfall ist Rechtsberatung, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt:
Ein Vergleich ist wie jeder andere Vertrag auch erst und nur abgeschlossen, wenn eine Seite ein Angebot der anderen angenommen hat.
Kommt kein Vergleich zustande, bleibt nur, auf dem Rechtsweg zu klären, ob eine Seite der anderen verpflichtet. Zu Verjährung ist noch zu beachten: Während Verhandlungen über den Anspruch oder seine Grundlagen ist sie gem. § 203 BGB
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__203.html
gehemmt.