Steuerbe­rechnung für Rentner Hilfe für die Steuerschät­zung

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Steuerbe­rechnung für Rentner - Hilfe für die Steuerschät­zung

Steuer-Rechner. Zettel sortieren ist lästig, kann sich aber lohnen. © Getty Images / PeopleImages

Immer mehr Rentne­rinnen und Rentner müssen Steuern zahlen. Mit unseren kostenlosen Steuer­rechnern können Sie in etwa einschätzen, wie viel fällig wird.

Alters­entlastungs­betrag: Einfach erklärt

Steuerbe­rechnung für Rentner - Hilfe für die Steuerschät­zung

Wollen Sie nur einen kurzen Über­blick zum Thema? Dann lesen Sie unser Finanztest-Special Altersentlastungsbetrag: Einfach erklärt.

Wer jetzt eine Steuererklärung machen muss

Eine Steuererklärung verlangt das Finanz­amt immer dann, wenn die gesamten steuer­pflichtigen Einkünfte eines Rentners im Jahr über dem Grund­frei­betrag liegen: 2022 betrug dieser 10 347 Euro, im Jahr 2023 lag er bei 10 908 Euro, und 2024 sind es voraus­sicht­lich 11 604 Euro.

Das heißt aber nicht auto­matisch, dass auch Steuern fällig werden. Dank Abzügen, etwaBasisbeiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung, müssen zum Beispiel Rentner, die im Jahr 2022 in den Ruhe­stand wechselten, erst ab einer gesetzlichen Monats­rente von etwa 1 330 Euro über­haupt Steuern für das Jahr 2023 zahlen, sofern sie keine weiteren Einkünfte haben.

Der Betrag kann auch höher sein, weil noch viele andere Posten – etwa Spenden oder Pflege- und Krankheitskosten – die Steuer senken. Auch Ausgaben, die für Handwerker und eine Haushaltshilfe anfallen, machen sich gegen­über dem Finanz­amt bezahlt.

Tipp: Einen Über­blick über Steu­erspar­möglich­keiten für Rentne­rinnen und Rentner bietet der Beitrag Weniger zahlen im Ruhestand. Um Ihre Steuerfragen grund­legend zu klären, empfehlen wir Ihnen unser Buch Steuererklärung 2022/2023 – Rentner, Pensionäre oder unser Finanztest Spezial Steuern 2023. Sie können die Bücher und Hefte – wie auch für die Vorjahre – bequem in unserem Online-Shop bestellen.

Steuer-Rechner für mehrere Jahre

Finden Sie heraus, welche steuerlichen Belastungen über­haupt auf Sie zukommen. Für die Jahre 2023 und 2024 können Sie unseren folgenden Online-Rechner nutzen und über­schlagen, womit Sie voraus­sicht­lich rechnen müssen. Der Rechner berück­sichtigt den jeweiligen Steuer­tarif und geplante Änderungen bei den Steuerfrei­beträgen für Ihre Einkünfte im Alter.

Aus den Vorjahren kennen Sie den Steuer­rechner in einer Excel-Version (siehe Download-Box unten). Auch diese können Sie weiter nutzen. Bitte speichern Sie den Excel-Rechner auf Ihren Rechner und öffnen Sie anschließend die Datei. Dazu klicken Sie mit der rechten Maustaste auf den Link und wählen „Ziel speichern unter“.

Für die Daten­eingabe benötigen Sie die Rentenbe­zugs­mitteilung der Deutschen Renten­versicherung. Sie kann telefo­nisch (Tel. 0800 1000 4800) oder über die Website der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.

Voraus­sicht­liche Steuerbelastung ermitteln

Wie viel gesetzliche Rente bekommen Sie voraus­sicht­lich im Jahr? Welche zusätzlichen Einnahmen haben Sie, etwa aus privater Alters­vorsorge oder einem Neben­job? Welche Posten können Sie beim Finanz­amt zu Ihren Gunsten geltend machen? Nach den folgenden Angaben erhalten Sie einen Über­blick, mit welcher Steuerbelastung in etwa zu rechnen ist. Bitte beachten Sie aber, dass diese Berechnung nur für Stan­dard­fälle gilt – einige Sach­verhalte haben wir nicht berück­sichtigt, um die Anzahl der Eingabefelder zu beschränken.

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So rechnen wir

Unser Rechner gilt für Stan­dard­fälle. So werden insbesondere folgende Sach­verhalte nicht berück­sichtigt: Negative Einkünfte, Kinder­frei­beträge, direkte Abzugs­beträge von der Steuerschuld wie Parteispenden (zu 50 Prozent) und haus­halts­nahe Dienst­leistungen oder Hand­werk­erleistungen (zu 20 Prozent) sowie Lohn- oder Einkommens­ersatz­leistungen wie Kranken- und Arbeits­losengeld, für die der sogenannte Progressions­vorbehalt gilt und die den Steu­ersatz erhöhen. Des Weiteren wird keine ermäßigte Besteuerung etwa für mehr­jährige Renten­nach­zahlungen berück­sichtigt und es wird davon ausgegangen, dass eine Rente unmittel­bar an eine gegebenenfalls vorliegende, vorhergehende Rente anschließt.

Die Berechnung unterstellt, dass bei Betriebs­renten die Voraus­setzungen für den Versorgungs­frei­betrag vorliegen (im Regelfall ab dem 63. Lebens­jahr, für Schwerbehinderte ab dem 60. Lebens­jahr). Private Renten werden für einen Renten­beginn zwischen dem 60. und dem 66. Lebens­jahr berück­sichtigt. Bei Ehegatten wird die gemein­same Veranlagung berechnet. Für Spenden erfolgt keine Begrenzung auf 20 Prozent des Gesamt­betrags der Einkünfte.

Der Steuer­rechner ermittelt, ob die individuelle Besteuerung auf Kapital­erträge güns­tiger ist als die Abgeltungs­steuer. In den Fällen, in denen es bei der Abgeltungs­steuer bleibt, wird eine mögliche Nachberechnung von Abgeltungs­steuer etwa wegen fehler­hafter Frei­stellungs­aufträge oder Kapital­erträgen im Ausland nicht ausgewiesen.

Wichtig: Die Erstellung dieses Rechners erfolgte unter größter Sorgfalt. Dennoch kann keine Gewähr für die Richtig­keit der Berechnung über­nommen werden.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 30.10.2023 um 10:38 Uhr
    Steuerrechner

    @Chrisq39: 408 Euro sind korrekt für das Kalenderjahr 2023, 527 Euro sind korrekt für das Kalenderjahr 2022. Diese Beträge werden in unseren jeweiligen Steuerrechnern für die betreffenden Jahre ausgewiesen.

  • Chrisq39 am 30.10.2023 um 09:16 Uhr
    Steuerrechner

    Bei der Berechnung meiner Rentenbesteuerung hat Ihr Steuerrechner exakt alle Werte bis zum "zu versteuernden Einkommen" berechnet. Dies beträgt 13.393 €.
    Daraus ermittelte Ihr Rechner eine Einkommensteuer von 408 €, nach der Grundtabelle ergibt sich jedoch ein Betrag von 527 €, den mir auch das FA in Rechnung stellt.
    Welcher Betrag ist nun der richtige?
    Vielen Dank

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.07.2023 um 14:47 Uhr
    Frage nach Rentenversteuerung

    @dast27: Wer vor 2005 mindestens 10 Jahre Beiträge oberhalb des Höchstbetrages zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) gezahlt hat, kann von der Öffnungsklausel profitieren. Die Rente aus diesen Beiträgen unterliegt der günstigeren Besteuerung mit dem Ertragsanteil, sodass davon nur ein geringerer Anteil steuerpflichtig ist. Voraussetzung ist, Sie müssen eine Bescheinigung der Einzahlungen vorlegen, die Sie beim Versorgungsträger beantragen können. Näheres erfahren Sie im Ratgeber Steuererklärung für Rentner und Pensionäre: www.test.de/shop/steuern-recht/steuererklaerung-20222023-rentner-pensionaere-sp0656/

  • dast27 am 01.07.2023 um 20:59 Uhr
    Frage nach Rentenversteuerung

    Anfrage an die Redaktion:
    ich habe gehört, dass es möglich ist, die Renteneinnahmen aus Beitragseinzahlungen vor 2004 nach den damals geltenden Vorschriften gesteuert zu bekommen, es soll eine Öffnungsklausel geben. Voraussetzung sei, dass mindestens 10 Jahreseinkommen mit Pflichtbeiträgen jenseits der BBGR belegt worden sind.
    Könnten Sie vielleicht dazu in einer der nächsten Finanztest-Veröffentlichungen einen kurzen Hinweis geben, wo weitergehende Informationen zu finden sind? Danke vorab.“2

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 13.11.2022 um 15:35 Uhr
    Steuerrechner

    @Thomasini123: Wir kennen Ihre Eingaben nicht, aber der Rechner funktioniert, das haben wir geprüft. Für das Ergebnis der Einkommenssteuer müssen Sie ein wenig nach unten scrollen (bis zu dem Gelben Balken). Wenn es eine andere Ursache gibt, dann senden Sie uns bitte Ihre Eingaben einmal als Exceltabelle zu.