Das Hohenzollernkarree in München soll modernisiert werden. Es gehört der Max-Emanuel Immobilien GmbH. Die hat kurz vor Jahresende 2018 und lange vor Beginn der Arbeiten angekündigt: Die Mieten sollen dramatisch steigen. Der DMB Mieterverein München hatte Musterfeststellungsklage erhoben, zunächst mit Erfolg. Doch der Bundesgerichtshof urteilte jetzt: Die vom Unternehmen geplanten Mieterhöhungen sind zulässig.
Die Max-Emanuel Immobilien GmbH hatte den Mietern des Hohenzollernkarrees in München-Schwabing eine Modernisierung sowie dramatische Mieterhöhungen angekündigt, kurz bevor eine Gesetzesänderung in Kraft trat. Danach sollen derartig heftige Mieterhöhungen nicht mehr zulässig sein. Der DMB Mieterverein wollte festgestellt wissen, dass die Ankündigung unwirksam ist und dass die mit der Modernisierung angekündigten Mieterhöhungen jedenfalls auf höchstens drei Euro je Quadratmeter begrenzt sind.
Kann ich mich an der Klage beteiligen?
Nein, Anmeldungen waren nur bis Montag, 14. Oktober 2019 möglich. Am Tag danach war die Verhandlung der Sache vor dem Oberlandesgericht München.
Wie hat das Gericht geurteilt?
Das Gericht hat festgestellt, dass sich die Mieterhöhungen – gedacht für die in den kommenden Jahren geplante Modernisierung der Wohnungen im Hohenzollernkarree – nicht nach der bis Ende 2018 geltenden vermieterfreundlichen Rechtslage richten, sondern dass die seit Beginn 2019 geltenden Regeln zu Modernisierungsmieterhöhungen anzuwenden sind. Danach darf die Miete um je nach Ausgangsmiete und höchstens zwei oder drei Euro je Quadratmeter steigen. Außerdem darf die Vermieterin nicht elf, sondern nur acht Prozent der Kosten der Modernisierung auf die Mieter umlegen. Doch der Bundesgerichtshof urteilte jetzt: Der Vermieter durfte die Modernisierung so früh wie geschehen ankündigen und darf die Mieten nach den alten Regeln erhöhen. Einzelne Wohnungen werden jetzt wahrscheinlich über 700 Euro pro Monat teurer. Oberlandesgericht München, Urteil vom 15.10.2019 Aktenzeichen: MK 1/19 Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.03.2021 Aktenzeichen: VIII ZR 305/19 Einzelheiten zum Urteil in der Pressemitteilung des Gerichts. Verbrauchervertreter: Rechtsanwalt Volker Rastätter, München
Ist das Verfahren damit beendet?
Ja, das Verfahren ist rechtskräftig beendet. Gegen Urteile des Bundesgerichtshofs als höchstem deutsche Zivilgericht gibt es keine Rechtsmittel. Theoretisch ist eine Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig. Doch damit kann der Mieterverein nur die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geltend machen.
Wie hat der DMB Mieterverein München auf das Urteil des Bundesgerichtshofs reagiert?
Er ist enttäuscht. „Kein guter Tag für Mieterinnen und Mieter“, kommentiert er das Urteil auf seiner Homepage. Schlimmer noch: „Das heißt, dass auf die Mieterinnen und Mieter nun deutlich extremere Mieterhöhungen nach der Modernisierung zukommen. Viele Menschen werden sich das Leben im Hohenzollernkarree nicht mehr leisten können und somit ihr Zuhause verlieren“, sagte der Geschäftsführer des DMB Mieterverein München, Volker Rastätter. Allerdings: Der Verein sehe noch andere rechtliche Möglichkeiten, den Vermieter auszubremsen, deutete er an. Welche das sind, blieb offen.
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@guenter.he: Nur Kunden der betreffenden Sparkasse, um deren Rechte es geht, können sich zu den verschiedenen Musterfeststellungsklagen anmelden und so die Verjährung stoppen. Alle anderen müssen sich selbst an ihre Sparkasse wenden. Soweit Verjährung droht, können sie sich beim jeweils zuständigen Ombudsmann beschweren oder gerichtliche Schritte einleiten. So lange keine Verjährung droht, bietet es sich an abzuwarten, bis am Ende der Musterfeststellungsverfahren feststeht, wie Prämiensparpläne abzurechnen sind.
Kann ich mich auch als Nichtkunde der aufgeführten Sparkassen zur Musterfestellungsklage anmelden? Wenn die Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkassen Erfolg haben, was ist dann von mir zu unternehmen
Ich habe den Mustertext wegen eines SKODA zur Geltendmachung von eventuellen Restschadenersatz an die empfohlene Adresse von Volkswagen versandt. Heute erhielt ich dazu eine E-Mail von kundenbetreuung@volkswagen.de: "Da es sich bei der ŠKODA AUTO Deutschland GmbH um eine eigenständige Marke im Volkswagen Konzern handelt, bitten wir Sie, sich mit dem Anliegen dorthin zu wenden. Gern teilen wir Ihnen die Kontaktdaten mit: ŠKODA AUTO Deutschland GmbH Kundenbetreuung Max-Planck-Straße 3-5 64331 Weiterstadt Telefon: +49 800 4424244 Fax: +49 6150 133 199 E-Mail: info@skoda-auto.de Aufgrund der strikten Markentrennung, die innerhalb der Volkswagen Organisation gelebt wird, können wir Ihnen auch bei einem erneuten Anspruchsschreiben Ihrerseits keine andere Antwort zukommen lassen." Ist im Falle des Restschadenersatz dann tatsächlich nicht die Volkswagen AG zuständig? Haben andere diese Erfahrung auch schon gemacht?
Zu Daimler gibt es inzwischen auch eine eigene Musterfeststellungsklage: https://rechtecheck.de/verkehrsrecht/abgasskandal/mercedes-musterfeststellungsklage-anschliessen/
@Louis123: Bitte um Verständnis: Die Antwort auf Fragen zu rechtlichen Verhältnissen im Einzelfall ist Rechtsberatung, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt: Ein Vergleich ist wie jeder andere Vertrag auch erst und nur abgeschlossen, wenn eine Seite ein Angebot der anderen angenommen hat. Kommt kein Vergleich zustande, bleibt nur, auf dem Rechtsweg zu klären, ob eine Seite der anderen verpflichtet. Zu Verjährung ist noch zu beachten: Während Verhandlungen über den Anspruch oder seine Grundlagen ist sie gem. § 203 BGB www.gesetze-im-internet.de/bgb/__203.html gehemmt.
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@guenter.he: Nur Kunden der betreffenden Sparkasse, um deren Rechte es geht, können sich zu den verschiedenen Musterfeststellungsklagen anmelden und so die Verjährung stoppen. Alle anderen müssen sich selbst an ihre Sparkasse wenden. Soweit Verjährung droht, können sie sich beim jeweils zuständigen Ombudsmann beschweren oder gerichtliche Schritte einleiten. So lange keine Verjährung droht, bietet es sich an abzuwarten, bis am Ende der Musterfeststellungsverfahren feststeht, wie Prämiensparpläne abzurechnen sind.
Kann ich mich auch als Nichtkunde der aufgeführten Sparkassen zur Musterfestellungsklage anmelden?
Wenn die Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkassen Erfolg haben, was ist dann von mir zu unternehmen
Ich habe den Mustertext wegen eines SKODA zur Geltendmachung von eventuellen Restschadenersatz an die empfohlene Adresse von Volkswagen versandt. Heute erhielt ich dazu eine E-Mail von kundenbetreuung@volkswagen.de:
"Da es sich bei der ŠKODA AUTO Deutschland GmbH um eine eigenständige Marke im
Volkswagen Konzern handelt, bitten wir Sie, sich mit dem Anliegen dorthin zu wenden.
Gern teilen wir Ihnen die Kontaktdaten mit:
ŠKODA AUTO Deutschland GmbH
Kundenbetreuung
Max-Planck-Straße 3-5
64331 Weiterstadt
Telefon: +49 800 4424244
Fax: +49 6150 133 199
E-Mail: info@skoda-auto.de
Aufgrund der strikten Markentrennung, die innerhalb der Volkswagen Organisation gelebt wird,
können wir Ihnen auch bei einem erneuten Anspruchsschreiben Ihrerseits keine andere Antwort
zukommen lassen."
Ist im Falle des Restschadenersatz dann tatsächlich nicht die Volkswagen AG zuständig?
Haben andere diese Erfahrung auch schon gemacht?
Zu Daimler gibt es inzwischen auch eine eigene Musterfeststellungsklage:
https://rechtecheck.de/verkehrsrecht/abgasskandal/mercedes-musterfeststellungsklage-anschliessen/
@Louis123: Bitte um Verständnis: Die Antwort auf Fragen zu rechtlichen Verhältnissen im Einzelfall ist Rechtsberatung, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt:
Ein Vergleich ist wie jeder andere Vertrag auch erst und nur abgeschlossen, wenn eine Seite ein Angebot der anderen angenommen hat.
Kommt kein Vergleich zustande, bleibt nur, auf dem Rechtsweg zu klären, ob eine Seite der anderen verpflichtet. Zu Verjährung ist noch zu beachten: Während Verhandlungen über den Anspruch oder seine Grundlagen ist sie gem. § 203 BGB
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__203.html
gehemmt.