Viele Menschen können früher in Rente gehen. Wer lange gearbeitet hat, muss dabei kaum Einbußen hinnehmen. Wir bringen alle wichtigen Informationen zur Rente mit 63.
Nicht jeder muss bis zu seinem regulären Rentenalter arbeiten. Mit genug Beitragsjahren können viele schon ab 63 in Frührente gehen.
Abschläge.
Mit mindestens 45 Beitragsjahren können Sie abschlagsfrei – also ohne Rentenminderung – früher in Rente gehen. Wer nur mindestens 35 Jahre aufweist, muss mit Einbußen rechnen.
Alter.
Das Renteneintrittsalter für die abschlagsfreie Rente mit 45 Versicherungsjahren steigt für jeden Jahrgang an: Für den Jahrgang 1958 liegt es bei 64 Jahren. Für die Rente mit Abschlägen nach 35 Versicherungsjahren bleibt das Alter 63 Jahre.
Antrag.
Die vorgezogene Rente müssen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Vereinbaren Sie dazu einen Termin in Ihrer Nähe oder in Corona-Zeiten zur Telefon- oder Online-Beratung. Die Rentenversicherung berät auch zum Renteneintritt und prüft ihren Anspruch.
Renteneintritt.
Berechnen Sie Ihre individuellen Daten zu Ihrem Rentenbeginn mit unserem Renteneintrittsrechner.
Schwerbehinderung.
Besondere Regeln beim Renteneintritt gelten für Menschen mit Schwerbehinderung. Sie müssen nicht so lange arbeiten wie Menschen ohne Beeinträchtigungen. Hier geht es zu unserem Special Rente für schwerbehinderte Menschen.
Altersteilzeit.
Eine attraktive Ergänzung zum frühen Renteneintritt ist die Altersteilzeit, die in vielen Betrieben angeboten wird. Alles dazu finden Sie in unserem Special Altersteilzeit.
Musterfälle, Tipps und Rechenbeispiele.
Noch ausführlichere Informationen erhalten Sie, wenn Sie unsere Finanztest-Berichte zum Thema Frührente als PDF freischalten: So zeigen wir etwa anhand von Rechenbeispielen, wie sich ein vorgezogener Ruhestand auf die Rente auswirkt und bis zu welchem Alter Frührentner sogar mehr Rente bekommen als mit der Regelaltersrente.
Renteneintrittsrechner: Rentenbeginn berechnen
Mit unserem Renteneintrittsrechner können Sie Ihre individuellen Renteneintrittstermine bestimmen. Geben Sie Ihren Geburtstag in das entsprechende Feld ein und wählen Sie aus, ob bei Ihnen eine Schwerbehinderung vorliegt. Der Rechner zeigt Ihnen dann Ihre Eintrittsdaten für die unterschiedlichen Rentenarten an. Die Voraussetzungen für die unterschiedlichen Renten finden Sie weiter unten.
Menschen, die früher in Rente gehen wollen, haben bei der gesetzlichen Rentenversicherung zwei Möglichkeiten:
Sie können mit 45 Versicherungsjahren ohne Abschläge früher in Rente gehen. Das Rentenalter dafür steigt allerdings auf 65 Jahre an, und liegt aktuell für den Jahrgang 1958 bei 64.
Wer nicht auf die nötigen Versicherungszeiten kommt, kann auch nach 35 Versicherungsjahren mit Abschlägen früher in Rente gehen. Das ist immer mit 63 Jahren möglich, aber die Renteneinbußen wachsen mit jedem Jahrgang.
Wer vor 63 Jahren aus dem Job raus möchte, kann betriebliche Regelungen über den Arbeitgeber nutzen. Darauf gibt es zwar keinen gesetzlichen Anspruch, aber viele Unternehmen bieten entsprechende Regelungen an.
Mit Altersteilzeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deutlich vor 63 raus aus dem Job. Bei einer Altersteilzeit im Blockmodell über sechs Jahre arbeiten sie die ersten drei Jahre voll und die drei Jahre darauf gar nicht mehr. Kombiniert mit einer frühen gesetzlichen Rente ist so zum Beispiel auch der Ruhestand mit 60 möglich.
Manche Firmen schicken Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch in den Vorruhestand. Dann ist keine Arbeitsleistung mehr notwendig, es fließt aber auch nur ein deutlich reduziertes Gehalt. Meist muss danach die frühestmögliche Rente mit Abschlägen in Anspruch genommen werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in vielen Betrieben Wertguthaben aufbauen, das sie später nutzen können, um sich vor dem Alter 63 in den Ruhestand zu verabschieden.
Ohne Abschläge früher in Rente – nach 45 Jahren
Die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ mit 63 gibt es seit 2014. Sie erlaubt es Menschen mit besonders langer Erwerbsbiografie, ohne Abschläge früher in Rente zu gehen. Nur Versicherte, die vor 1953 geboren sind, konnten allerdings tatsächlich mit 63 Jahren in Rente. Für alle anderen steigt das Renteneintrittsalter schrittweise auf 65 Jahre an. Wichtig: Zwar fallen bei besonders langjährig Versicherten keine Abschläge auf die Rente an. Sie bekommen durch ihre geringere Anzahl von Rentenpunkten jedoch trotzdem weniger Rente, als wenn sie bis zu ihrem regulären Rentenalter weitergearbeitet hätten. In der Regel lohnt es sich aber nicht, für die etwas höhere Rente weiterzuarbeiten.
Beispiel: Werner Müller ist 1958 geboren, hat 45 Beitragsjahre in der Rentenversicherung zusammen und bisher 45 Entgeltpunkte in Westdeutschland gesammelt. Er kann ohne Abschläge mit 64 Jahren in Rente gehen. Seine Rente beträgt dann 1 621 Euro. Entschließt er sich stattdessen, erst in seinem Regelrentenalter von 66 Jahren in Rente zu gehen und arbeitet er mit einem Durchschnittsgehalt weiter, käme er dann auf 47 Entgeltpunkte. Seine Regelaltersrente würde dann 1 693 Euro betragen.
Voraussetzungen für die Rente ab 63 ohne Abschläge
Versicherte brauchen eine Mindestversicherungszeit von 45 Jahren. Als Zeiten zählen: Pflichtbeiträge aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, ALG 1, Betriebliche Ausbildung, Kindererziehungszeit, Pflege von Angehörigen, Krankengeld, Berufliche Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Wehr-und Zivildienst und freiwillige Rentenbeiträge, wenn Pflichtbeiträge für mindestens 18 Jahre vorhanden sind. Nicht berücksichtigt werden Zeiten mit ALG 2, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich sowie aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
Tabelle: Rentenbeginn für besonders langjährig Versicherte
Die Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte steigt von 63 Jahren in Zwei-Monats-Schritten. Ab 1964 Geborene können erst mit 65 Jahren ohne Abschlag in Rente gehen.
Geringere Hürden hat die „Altersrente für langjährig Versicherte“, deren Renteneintrittsalter mit 63 Jahren konstant bleibt. Hier sind 35 Jahre in der Rentenversicherung notwendig. Der Ausstieg als „langjährig Versicherter“ ist aber im Gegensatz zum Ausstieg als „besonders langjährig Versicherter“ recht teuer. Denn zu den geringeren Entgeltpunkten kommen hier noch Abschläge auf die erarbeitete Rente hinzu. Für jeden Monat, den der Versicherte früher als regulär in Rente geht, fällt die Rente um 0,3 Prozent geringer aus. Bei 24 Monaten kommt einiges zusammen und die vorzeitige Rente wird um 7,2 Prozent gekürzt.
Durch das steigende Regelrentenalter steigt auch für jeden Jahrgang der Abschlag, den Versicherte in Kauf nehmen müssen, wenn sie mit 63 in Rente gehen möchten. Ab dem Jahrgang 1964 kostet der Renteneintritt mit 63 Jahren Abschläge in Höhe von 14,4 Prozent. Wichtig: Die Höhe der Rente bleibt auf diesem Niveau und steigt nicht auf den Wert ohne Abschläge an, wenn der Rentner das Regelrentenalter erreicht hat.
Beispiel: Elena Hauptmann ist 1964 geboren. Ihr reguläres Rentenalter hätte sie mit 67 Jahren erreicht. Wenn sie bis dahin durcharbeitet, bekäme sie eine Rente von 1 585 Euro. Bis zu ihrem 63. Geburtstag käme sie nach heutigem Stand auf eine monatliche Bruttorente von 1 441 Euro, wenn sie in den alten Bundesländern bis dahin 40 Jahre lang durchschnittlich verdient hat. Bei Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 14,4 Prozent (48 Monate x 0,3). Der Abschlag ergibt dann knapp 207 Euro, sodass 1 233 Euro übrig bleiben. Diese Abschläge würden bis zum Ende ihres Lebens bestehen bleiben. Durch mögliche prozentuale Rentensteigerungen wächst die absolute Differenz sogar noch.
Voraussetzungen für die Rente mit 63 mit Abschlägen
Versicherte müssen 35 Beitragsjahre erreichen. Zusätzlich zu den Zeiten als pflichtversicherter Arbeitnehmer oder Selbstständiger und Jahren mit freiwilligen Beiträgen zählen auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Darüber hinaus zählen zu den Beitragsjahren auch Zeiten aus einem Versorgungsausgleich und sogenannte Anrechnungszeiten, in denen aus persönlichen Gründen nicht in die Rentenkasse eingezahlt werden konnte. Dazu gehören zum Beispiel Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit und Studium.
Tabelle: Abschläge durch einen früheren Rentenbeginn
Bei der Rente für langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren wird der Renteneintritt mit 63 Jahren immer teurer. Ab 1964 geborene Versicherte müssen Abschläge von 14,4 Prozent auf ihre Rente hinnehmen.
Geburtsjahr
Regulärer Rentenbeginn
Abschlag (Prozent) bei Rente mit 63 Jahren
1958
66
10,8
1959
66 + 2 Monate
11,4
1960
66 + 4 Monate
12,0
1961
66 + 6 Monate
12,6
1962
66 + 8 Monate
13,2
1963
66 + 10 Monate
13,8
Ab 1964
67
14,4
Abschläge ausgleichen kann sich lohnen
Versicherte müssen nicht mit der gekürzten Rente leben. Es gibt die Möglichkeit, die Abschläge vor Renteneintritt durch freiwillige Einzahlungen in die Rentenversicherung auszugleichen. Die Konditionen sind hier besser, als wenn man das Geld in eine private Rentenversicherung zahlen würde. Das liegt daran, dass sich die Einzahlungen Steuern sparen lassen. Alles dazu in unserem Special Die Rente erhöhen und Steuern sparen.
Buchtipp: Meine Rente
Richtig planen, mehr herausholen. Das gesammelte Finanztest-Expertenwissen über Rentenversicherung, Vorsorge, Riester-Rente, Flexirente und Mütterrente finden Sie in unserem im März 2021 erschienenen Buch Meine Rente. Der Ratgeber der Stiftung Warentest geht anhand vieler anschaulicher Praxisbeispiele auf die wichtigsten Fragen rund um den Renteneintritt ein. Mit unseren Tipps können Sie mehr herausholen!
Frührente für Schwerbehinderte
Ebenfalls ohne Abschläge früher in Rente können Schwerbehinderte gehen. Das Renteneintrittsalter steigt bis 65 Jahre für Menschen, die ab 1964 geboren wurden. Ein früherer Renteneintritt mit Abschlägen ist möglich. Das kostet 0,3 Prozent Rente für jeden Monat, den die Rente früher beginnt. Genaue Infos in unserem Special Rente für Menschen mit Schwerbehinderung.
Voraussetzungen für die frühe Rente für Schwerbehinderte
Als Schwerbehinderte gelten Rentenversicherte, deren Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt. Außerdem müssen sie die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfüllen. Zusätzlich zu den Zeiten als pflichtversicherter Arbeitnehmer oder Selbstständiger und Jahren mit freiwilligen Beiträgen zählen auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Darüber hinaus zählen zu den Beitragsjahren auch Zeiten aus einem Versorgungsausgleich und sogenannte Anrechnungszeiten, in denen aus persönlichen Gründen nicht in die Rentenkasse eingezahlt werden konnte. Dazu gehören zum Beispiel Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit und Studium.
Tabelle: Renteneintrittsalter mit Schwerbehinderung
Auch für Schwerbehinderte steigt das Alter, in dem sie abschlagsfrei in Rente gehen dürfen.
Geburtsjahr
Altersgrenze
Erreichen der Altersgrenze (Monat/Jahr)
1958
64
01/2022 – 01/2023
1959
64 + 2 Monate
03/2023 – 03/2024
1960
64 + 4 Monate
05/2024 – 05/2025
1961
64 + 6 Monate
07/2025 – 07/2026
1962
64 + 8 Monate
09/2026 – 09/2027
1963
64 + 10 Monate
11/2027 – 11/2028
1964
65
01/2029 – 01/2030
Ab 1965
65
Ab 2030 (nach Vollendung des 65. Lebensjahrs)
Rente mit 60 nicht mehr möglich
Früher konnten viele Versicherte sogar noch früher in Rente gehen. Bei besonderen Renten für Frauen und Arbeitslose lag das frühestmögliche Renteneintrittsalter bei 60 Jahren. Diese Rentenarten sind jedoch ausgelaufen und können nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Hinzuverdienst bei vorgezogener Rente (mit Rechner)
In der Phase zwischen vorzeitigem Renteneintritt und Erreichen des regulären Rentenalters dürfen Neu-Ruheständler mit einem Job nicht unbegrenzt hinzuverdienen: Oberhalb eines Freibetrags von 6 300 Euro werden 40 Prozent des Gehalts angerechnet und mindern die Rente. Erst mit Erreichen des Rentenalters ist es egal, wie hoch der Zuverdienst ausfällt.
Höherer Hinzuverdienst wegen Corona
Durch das „Sozialschutzpaket“ zur Corona-Pandemie können vorzeitige Rentner 2022 jedoch deutlich mehr hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Der Freibetrag beträgt wie auch 2021 nun 46 060 Euro. Das ermöglicht zum Beispiel Frührentnern aus dem Gesundheitsbereich, wieder zu arbeiten – ohne Nachteile bei der Rente. Die Regelung ist nicht an einen bestimmten Beruf gebunden. Für Erwerbsminderungsrentner gilt sie allerdings nicht.
Wie die Anrechnung funktioniert
Beispiel: Eine Frau erhält eine Rente in Höhe von 17 576 Euro im Jahr. Ihr Zuverdienst beträgt 25 000 Euro. In normalen Jahren erfolgt die Anrechnung des Freibetrags von 6 300 Euro wie folgt:
Gehalt abzüglich Freibetrag: 25 000 Euro - 6 300 Euro = 18 700 Euro
40 Prozent von 18 700 Euro = 7 480 Euro
Rente nach Anrechnung: 17 576 Euro - 7 480 Euro = 10 096 Euro
2022 sieht die Rechnung anders aus: Da ihr Gehalt von 25 000 Euro unter dem Corona-Freibetrag von 46 060 Euro liegt, erhält sie ihre Rente weiter ungekürzt in Höhe von 17 576 Euro ausgezahlt – und macht damit ein Plus von fast 7 500 Euro.
Hinzuverdienst-Rechner
Mit unserem Rechentool können Sie selbst errechnen, wie sich ein Hinzuverdienst auf Ihre vorgezogene Rente auswirkt:
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Hinzuverdienst ist gedeckelt
Frührentner dürfen nicht in beliebiger Höhe dazuverdienen. Es gilt ein Hinzuverdienstdeckel. Darüber liegendes Einkommen wird komplett mit der Rente verrechnet. Ziel ist, dass niemand durch die Kombination aus vorzeitiger Rente und Arbeit mehr Einkommen bezieht als mit seinem höchsten Einkommen aus den vergangenen 15 Jahren. Der Deckel wird also individuell berechnet. Auch für den Hinzuverdienstdeckel hat die Corona-Sonderregelung eine Ausnahme vorgesehen: Für 2022 entfällt er komplett.
Steuern und Sozialabgaben beachten
Die am weitesten verbreitete Form der Arbeit von Rentnern ist der Minijob oder 450-Euro-Job. Die bis zu 5 400 Euro Zuverdienst im Jahr bleiben nicht nur unter dem in anderen Jahren geltenden Freibetrag von 6 300 Euro. Im Unterschied zu Renten und regulären Gehältern müssen Frührentner auf einen Minijob auch keine Sozialabgaben zahlen und üblicherweise auch keine Steuern – weil der Arbeitgeber den Minijob pauschal versteuert.
Bei einem „richtigen“ Job jedoch werden „richtige“ Steuern und Sozialabgaben fällig. Häufig bleibt dann netto nicht viel mehr übrig, als hätte der Frührentner einen Minijob mit deutlich weniger Arbeitsstunden gemacht. Wollen Frührentner hinzuverdienen, empfiehlt es sich für sie, mit einem Steuerberater durchgehen, ob es sich lohnt.
Beispiel: So wirken sich Anrechnung, Steuern und Sozialabgaben aus
Abrechnung des Hinzuverdiensts mit Rentenversicherung
Den Hinzuverdienst bei der Rentenversicherung abzurechnen, ist kompliziert. Der Rentner muss bei Bezug einer gekürzten Rente mit Hinzuverdienst eine eigene Einkommensprognose für das kommende Jahr abgeben. Erst am 1. Juli des Folgejahres wird das tatsächliche Einkommen festgestellt und die Rente dann nachträglich verbindlich berechnet und gegebenenfalls korrigiert. Das sorgt manchmal für Irritationen, vor allem wenn ein Teil der erhaltenen Rente zurückgezahlt werden muss.
Sonderregel richtig nutzen
Menschen, die in nächster Zeit sowieso in Rente gegangen wären, können sich überlegen, die Rente vorzuziehen und trotzdem weiterzuarbeiten. Sie können dann 2022 für einige Monate parallel zu ihrer Rente das volle Gehalt beziehen, wenn sie unter der Freigrenze von 46 060 Euro bleiben. Sie sollten mit ihrem Arbeitgeber abklären, ob etwa Tarifverträge die Möglichkeit ausschließen.
Wer mindestens 35 Versicherungsjahre zusammen hat, kann eine vorzeitige Rente als „langjährig Versicherter“ beziehen. Dabei wird die Rente für jeden Monat vor dem eigentlichen Rentenalter um 0,3 Prozentpunkte gekürzt. Beantragt ein Arbeitnehmer seine Rente sechs Monate früher und würde dann eigentlich eine Rente von 1 200 Euro bekommen, wird die Rente auf 1 178 Euro gekürzt. Diese Kürzung bleibt auch bestehen, wenn das reguläre Rentenalter erreicht wird. Dafür bekommt er aber parallel zum Gehalt sechs Monate früher Rente, in seinem Fall insgesamt rund 7 000 Euro.
Alle Abgaben außen vor gelassen, müsste er über 25 Jahre Rente beziehen, damit er mit dieser Entscheidung insgesamt weniger Rente bekäme. Ein guter Deal.
- Menschen mit Schwerbehinderung können früher in Rente gehen. Wir zeigen, ab wann und unter welchen Voraussetzungen – und wie sich die frühe Rente finanziell auswirkt.
- Der Renteneintritt ist ein einschneidender Moment im Leben. Plötzlich stellen sich auch viele Fragen rund um die persönlichen Finanzen. Wie bin ich jetzt versichert? Wie...
- Später in den Ruhestand gehen – das kann sich lohnen. Am lukrativsten ist die Kombination aus regulärer Rente und Job. Die Stiftung Warentest zeigt, wie es geht.
@Lampensepp: Es stimmt nicht, dass die Riester-Rente zeitgleich mit der Auszahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung stattfinden muss. Bitte lesen Sie dazu den folgenden Artikel: www.test.de/Riester-Rente-Bezug-schon-vor-Renteneintritt-moeglich-5093850-0 Und auch unter den Betriebsrenten finden Sie Vertragsbedingungen, die eine frühere Rentenauszahlung ermöglichen. Schauen Sie bitte in Ihrem Vertrag nach, was dort dazu steht. Bevor Sie eine Teil-Frührente beantragen, lassen Sie sich bitte individuell dazu beraten, was das für Auswirkungen auf den Rentenanspruch allgemein hat. Bitte berücksichtigen Sie, dass ein Wechsel von einer (Teil-) Frührente auf eine andere Rentenart, wie zum Beispiel die abschlagfreie Rente für besonders langjährig Versicherte nicht möglich ist. Beantragen Sie eine Teil- Frührente, beträgt der Abschlag pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent des Anteils der von der vollen Altersrente früher ausgezahlt wird. Unsere Tipps zur Planung der Auszahlphase aus einem Riester-Vertrag, auch unter steuerlichen Gesichtspunkten, finden Sie hier: www.test.de/Riester-Auszahlung-im-Steuercheck-Viele-Auszahlformen-grosse-Unterschiede-4988947-0
Wie verhält es sich mit den Rentenabschlägen bei Renteneintritt mit 63 Jahren (Frührente mit Abschlägen) als (freiwillige) Teilrente, also z.B. mit nur 50% oder 20% der zustehenden Rente. Bei 100% Rente wären die Abschläge 14,4% bei Renteneintritt mit 63 statt 67. Wie verhält es sich bei einem Teilrentenbezug über ein Jahr oder bis 67? Hintergrund der Frage ist folgender: viele Zusatzabsicherungen (Riester, Arbeitgeber vom Bruttogehalt, Betriebsrente etc.) sind an den "offiziellen" Rentenbeginn gekoppelt, müssen aber voll versteuert werden (mit Ausnahmen). Oftmals könnte ein größerer Teil der Absicherung in einem Posten ausbezahlt werden. Steuertechnisch (ggf. auch bzgl. Sozialabgaben) wäre es da interessant mit einer Teilrente zu starten und sich parallel möglichst hohe Beträge aus den zusätzlichen Absicherungen Auszahlen zu lassen.
@mannikr: Wir haben zu dieser Rechtsfrage noch nicht berichtet, daher kann ich Ihnen mit keiner detaillierten Antwort dienen, welche (unterschiedlichen) Regelungen es dazu gibt und wo diese angewendet werden. Tipp: Wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat, um zu erfahren, wie das in Ihrem Betrieb gehandhabt wird. Wollen Sie die betriebliche Regel prüfen lassen, können Sie sich an Ihre Gewerkschaft wenden. Allgemein lässt sich sagen, dass der Katalog der Leistungen, den Sie während der Freistellungsphase von der Arbeitgeberin bekommen, der Wertguthaben-Vereinbarung zu entnehmen ist. Auch in der Betriebsvereinbarung sowie der tariflichen Vereinbarung gibt es evtl. dazu eine Regelung. Eine andere Frage ist, ob die dort getroffenen Regelungen alle wirksam sind. Das klären Sie wiederum in der individuellen Beratung, sei es bei der Gewerkschaft oder beim Fachanwalt für das Arbeitsrecht.
Zum Wertguthaben im akutellen Heft hätte ich mal eine Frage. Man ist ja in dieser Zeit wo man das Wertguthaben nutzt (als vorgezogene Rente) ja noch Mitarbeiter seiner Firma. Wie sieht es denn in der Zeit mit Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder sonstigen einmaligen Zulagen zb Coronageld, Jubiläumsgelder oder ähnlichem aus? Ebenso die Frage, auch wenn ich sie mir fast selbst beantworten kann, mit Urlaubsanspruch aus in dem Sinne, das man ganz normalen bezahlten Urlaub bekommt, der dann nicht vom Wertguthaben abgebucht/ausbezhalt wird.
Auch die ortsansässigen Versicherungsämter der Stadtverwaltungen helfen weiter. Sei es für eine Beratung oder auch bei der Beantragung der Renten jeglicher Art stehen sie mit Rat und Tag zur Seite. Bitte weisen Sie in Zukunft in Ihren Ratgebern auch darauf hin. Zumal viele Bürger*innen immer noch froh sind, wenn ihnen persönlich geholfen werden kann, nicht nur online und per Telefon oder neuerdings per Videochat.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Lampensepp: Es stimmt nicht, dass die Riester-Rente zeitgleich mit der Auszahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung stattfinden muss. Bitte lesen Sie dazu den folgenden Artikel:
www.test.de/Riester-Rente-Bezug-schon-vor-Renteneintritt-moeglich-5093850-0
Und auch unter den Betriebsrenten finden Sie Vertragsbedingungen, die eine frühere Rentenauszahlung ermöglichen. Schauen Sie bitte in Ihrem Vertrag nach, was dort dazu steht.
Bevor Sie eine Teil-Frührente beantragen, lassen Sie sich bitte individuell dazu beraten, was das für Auswirkungen auf den Rentenanspruch allgemein hat. Bitte berücksichtigen Sie, dass ein Wechsel von einer (Teil-) Frührente auf eine andere Rentenart, wie zum Beispiel die abschlagfreie Rente für besonders langjährig Versicherte nicht möglich ist.
Beantragen Sie eine Teil- Frührente, beträgt der Abschlag pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent des Anteils der von der vollen Altersrente früher ausgezahlt wird.
Unsere Tipps zur Planung der Auszahlphase aus einem Riester-Vertrag, auch unter steuerlichen Gesichtspunkten, finden Sie hier:
www.test.de/Riester-Auszahlung-im-Steuercheck-Viele-Auszahlformen-grosse-Unterschiede-4988947-0
Wie verhält es sich mit den Rentenabschlägen bei Renteneintritt mit 63 Jahren (Frührente mit Abschlägen) als (freiwillige) Teilrente, also z.B. mit nur 50% oder 20% der zustehenden Rente. Bei 100% Rente wären die Abschläge 14,4% bei Renteneintritt mit 63 statt 67. Wie verhält es sich bei einem Teilrentenbezug über ein Jahr oder bis 67?
Hintergrund der Frage ist folgender: viele Zusatzabsicherungen (Riester, Arbeitgeber vom Bruttogehalt, Betriebsrente etc.) sind an den "offiziellen" Rentenbeginn gekoppelt, müssen aber voll versteuert werden (mit Ausnahmen). Oftmals könnte ein größerer Teil der Absicherung in einem Posten ausbezahlt werden. Steuertechnisch (ggf. auch bzgl. Sozialabgaben) wäre es da interessant mit einer Teilrente zu starten und sich parallel möglichst hohe Beträge aus den zusätzlichen Absicherungen Auszahlen zu lassen.
@mannikr: Wir haben zu dieser Rechtsfrage noch nicht berichtet, daher kann ich Ihnen mit keiner detaillierten Antwort dienen, welche (unterschiedlichen) Regelungen es dazu gibt und wo diese angewendet werden. Tipp: Wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat, um zu erfahren, wie das in Ihrem Betrieb gehandhabt wird. Wollen Sie die betriebliche Regel prüfen lassen, können Sie sich an Ihre Gewerkschaft wenden.
Allgemein lässt sich sagen, dass der Katalog der Leistungen, den Sie während der Freistellungsphase von der Arbeitgeberin bekommen, der Wertguthaben-Vereinbarung zu entnehmen ist. Auch in der Betriebsvereinbarung sowie der tariflichen Vereinbarung gibt es evtl. dazu eine Regelung. Eine andere Frage ist, ob die dort getroffenen Regelungen alle wirksam sind. Das klären Sie wiederum in der individuellen Beratung, sei es bei der Gewerkschaft oder beim Fachanwalt für das Arbeitsrecht.
Zum Wertguthaben im akutellen Heft hätte ich mal eine Frage.
Man ist ja in dieser Zeit wo man das Wertguthaben nutzt (als vorgezogene Rente) ja noch Mitarbeiter seiner Firma.
Wie sieht es denn in der Zeit mit Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder sonstigen einmaligen Zulagen zb Coronageld, Jubiläumsgelder oder ähnlichem aus?
Ebenso die Frage, auch wenn ich sie mir fast selbst beantworten kann, mit Urlaubsanspruch aus in dem Sinne, das man ganz normalen bezahlten Urlaub bekommt, der dann nicht vom Wertguthaben abgebucht/ausbezhalt wird.
Auch die ortsansässigen Versicherungsämter der Stadtverwaltungen helfen weiter. Sei es für eine Beratung oder auch bei der Beantragung der Renten jeglicher Art stehen sie mit Rat und Tag zur Seite.
Bitte weisen Sie in Zukunft in Ihren Ratgebern auch darauf hin.
Zumal viele Bürger*innen immer noch froh sind, wenn ihnen persönlich geholfen werden kann, nicht nur online und per Telefon oder neuerdings per Videochat.