Privatverkauf im Internet Haftung ausschließen als Verkäufer

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Privatverkauf im Internet - Haftung ausschließen als Verkäufer

Verkauf im Internet: Über Platt­formen wie Ebay lassen sich alte Schätze leicht und schnell zu Geld machen. Privatverkäufer laufen aber Gefahr, in die Sach­mangelhaftung zu geraten. © Getty Images / Uwe Umstaetter, Screenshot Stiftung Warentest (M)

Der Verkauf per Klein­anzeige oder Ebay bringt Geld und ist nach­haltig. Wir erklären Privatverkäufern, wie sie die Haftung mit Privatverkaufs-Klauseln ausschließen.

Bei Ebay verkaufen wird güns­tiger. Der Markt­platz streicht zum 1. März 2023 die Gebühren für Privatverkäufer für Verkäufe inner­halb Deutsch­lands. Wegen der Sach­mangelhaftung kann ein Verkauf dennoch nach­träglich sehr teuer werden. Davor können sich Verkäufer schützen, sofern sie es richtig machen. Nach wie vor werden aber oft Klauseln verwendet wie: „Nach aktuellem EU-Recht muss ich darauf hinweisen: Dies ist ein Privatverkauf, womit keine Rück­nahme oder Umtausch gewährt werden kann“. Oder: „Da es sich um einen Privatverkauf handelt, entfallen Garantie und Rück­gaberecht.“ Das ist jedoch schlicht falsch und bewirkt gar nichts. Die Sach­mangelhaftung bleibt bestehen.

Auch Privatverkäufer müssen sich ans Gesetz halten

Es gilt nämlich: Privatverkäufer müssen auf gar nichts hinweisen. Und es ist auch falsch, dass sie keine Garantie oder Gewähr­leistung über­nehmen können. Im Gegen­teil: Nach dem Gesetz müssen auch sie für einwand­freie Ware einstehen. Und: Für Verkäufe seit Januar 2022 hat sich die Sach­mangelhaftung noch etwas verschärft. Einzel­heiten dazu weiter unten unter „Artikel und Mängel richtig beschreiben“.

Immerhin richtig: Ein Recht auf Garantie, Umtausch oder Rück­nahme gibt‘s bei Privatverkäufen nicht – egal ob auf einem Flohmarkt, bei Ebay oder bei Klein­anzeigen. Das gilt aber immer, auch wenn nichts im Angebot steht.

Ausschluss der Sach­mangelhaftung möglich

Während Hinweise und Behauptungen nichts bewirken, sind bei Privatverkäufen allerdings abweichende Vereinbarungen zur Haftung zulässig. Dabei kommt es aber nicht darauf an, was der Verkäufer will oder kann, sondern was er anbietet – und worauf der Käufer sich einlässt.

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haushalt am 12.09.2023 um 16:15 Uhr
Text im PDF läßt sich nicht kopieren

Es wäre hilfreich, wenn der Text im PDF des Artikels in die Zwischenablage kopiert werden könnte.

Profilbild Stiftung_Warentest am 03.05.2023 um 08:38 Uhr
Bestimmungsgemäßer Gebrauch: Warnung vor Gefahren?

@capok: Privatverkäufer müssen nicht auf Gefahren hinweisen, die mit der normalen Benutzung von Gegenständen verbunden sind. Das ist Sache des Herstellers. Ein Hinweis kann im Einzelfall nötig sein, wenn ein Privatanbieter weiß, dass der von ihm angebotene Gegenstand wegen seiner besonderen Eigenschaften besondere Unfallgefahren birgt, die typische Dinge gleicher Art nicht aufweisen. Sie sollten ggf. darauf hinweisen, dass die Gebrauchsanweisung nicht dabei ist. Sie sollten außerdem darauf hinweisen, wenn Sie Ware weiterverkaufen, die Sie oder jemand anders privat zum Beispiel über Alibaba aus dem Nicht-EU-Ausland importiert hat und für die deshalb niemand die Schadenersatzhaftung für Produktfehler trägt (-- www.test.de/produkthaftung). Entspricht solche Ware nicht den EU-Anforderungen an Sicherheit und Schadstofffreiheit, ist das aus unserer Sicht regelmäßig ein Sachmangel, der den ahnungslosen Käufer zur Rückgabe berechtigt, und den Sie dementsprechend nicht verschweigen dürfen. Unserer Ansicht nach reicht in solchen Fällen der Hinweis aus, dass es sich um einen Direktimport aus dem Nicht-EU-Ausland handelt. Es ist nicht nötig, die Rechtslage oder mögliche Gefahren genauer zu erklären. Bei in der EU von einem Händler erworbenen Gegenständen ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich. Das Produkthaftungsgesetz gilt dann und haftet der Importeur oder jedenfalls der Händler wie ein Hersteller.

Profilbild Stiftung_Warentest am 03.05.2023 um 08:36 Uhr
Text des Online-Angebots Verkaufsbestandteil?

@NoSi: Das halten wir nicht für richtig. Auch ohne unterschriebene Vertragsurkunde wird das Angebot vollständig zum Vertrag, wenn der Käufer es annimmt. Daran muss sich der Verkäufer festhalten lassen. Umgekehrt kann der Käufer nicht mehr oder anderes verlangen, als der Verkäufer angeboten hat und kommen auf diese Weise auch Bedingungen wie ein Ausschluss der Sachmangelhaftung zum Tragen, soweit er wirksam ist.
Mit Screenshots kann vor Gericht der Beweis über den Inhalt eines Angebots angetreten werden. Das Gericht nimmt ihn in Augenschein, siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__371.html. Ist der Screenshot manipuliert, ist es Sache des Verkäufers das Angebot so darzustellen, wie es tatsächlich war. Es reicht nicht aus zu behaupten: Das war so nicht. Hat der Verkäufer ausreichend genau dargestellt, was er wie angeboten hat, ist es Sache des Käufers nachzuweisen, dass sein Screenshot echt ist.

Profilbild Stiftung_Warentest am 03.05.2023 um 08:35 Uhr
So gerichtsfest sind Ebay-Anzeigen

@NoSi: Völlig richtig: Screenshots sind ohne weiteres manipulierbar. Trotzdem sind sie vor Gericht wie dargestellt verwertbar. Unbedingt zu beachten: Einen falschen Screenshot vorzulegen, ist als Betrug oder jedenfalls Betrugsversuch strafbar. Zivilrichter können die Staatsanwaltschaft einschalten, wenn sie den Verdacht haben, dass jemand sie mit einem gefälschten Screenshot täuschen will.

NoSi am 03.05.2023 um 06:55 Uhr
So gerichtsfest sind Ebay-Anzeigen

https://www.youtube.com/watch?v=3ERS9EuUavg&t=61s