Je nach Ware ist der Haftungsausschluss unterschiedlich wichtig. Faustregel: Je wertvoller das Objekt, desto teurer kann es werden, für Mängel geradestehen zu müssen. Wer ein gebrauchtes Auto verkauft, läuft etwa Gefahr, einen neuen Motor bezahlen zu müssen, wenn der alte bald nach Lieferung den Geist aufgibt.
Zwar muss der Käufer einem Privatverkäufer – anders als einem Händler – stets nachweisen, dass der Mangel schon bei Lieferung vorlag. Da aber bereits Vorstufen eines Motorschadens zur Sachmangelhaftung führen können, hilft das längst nicht immer. Das Risiko bleibt hoch. Wenn die Sache vor Gericht geht, kommen noch Verfahrensgebühren und Rechtsanwaltskosten hinzu.
Tipp: Eine gute Rechtsschutzversicherung schützt Sie vor den finanziellen Risiken eines Rechtsstreits (zum Vergleich Rechtsschutzversicherung).
Alle Angaben müssen stimmen
Vielen Anbietern ist bei Internetverkäufen außerdem nicht klar: Was in der Artikelbeschreibung steht, muss auch stimmen. Andernfalls haften sie selbst dann, wenn sie die Sachmangelhaftung ausgeschlossen haben.
Diese Erfahrung machte ein Berliner Ebay-Anbieter. Er hatte sein altes Motorboot als „schönes Wanderboot“ für „längere Entdeckungstouren“ angepriesen. Tatsächlich war es wegen vom Schimmel befallener Holzteile gar nicht mehr seetüchtig. Die Folge: Trotz Haftungsausschluss bekommt der Käufer sein Geld zurück, sofern es dem Verkäufer nicht noch gelingt, das Boot zu reparieren.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 96/12
Wenn Sie nicht wissen, ob und inwieweit der angebotene Gegenstand funktioniert, legen Sie das offen. Am Beispiel eines ausgemusterten Computers: „Ich habe den Rechner bis vor einem Jahr benutzt. Er funktionierte problemlos. Ob er jetzt noch funktioniert und sich die inzwischen erschienenen Sicherheitsupdates installieren lassen, weiß ich nicht.“ Oder für ein Elektrogerät: „Ich habe das Gerät auf dem Speicher meiner Eltern gefunden und es selbst nie benutzt. Ich weiß nicht, ob es funktioniert.“
Artikelbeschreibung muss eindeutig sein
Käufer dürfen sich auf die Artikelbeschreibung nur verlassen, wenn sie eindeutig ist. Selbst eine falsche Typbezeichnung wie „Opel Adam Slam“ statt richtig „Opel Adam Jam“ ist nicht unbedingt verbindlich, wenn der Verkäufer die Sachmangelhaftung wirksam ausgeschlossen hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 271/16
Wichtig: Produktmängel richtig darstellen
Umgekehrt gilt: Werden Schwächen und Fehler in der Artikelbeschreibung korrekt dargestellt, müssen Käufer sich mit der Ware zufrieden geben. Ein Mangel liegt nämlich nur dann vor, wenn die Ware schlechter ist, als der Käufer es erwarten durfte. Typische Gebrauchsspuren lösen daher in der Regel keine Sachmangelrechte aus, sofern der Verkäufer gebrauchte Gegenstände nicht als neu oder neuwertig anpreist. Weiß der Verkäufer allerdings, dass die Ware nicht oder nur eingeschränkt brauchbar ist, muss er das deutlich machen.
Leicht verschärfte Haftung ab 2022
Von 1. Januar 2022 an haften Verkäufer auch, wenn sie und die Käufer sich über eine bestimmte Verwendung der Kaufsache gar keine Gedanken gemacht haben. Der angebotene Gegenstand ist nach einer Gesetzesänderung auch dann mangelhaft, wenn er objektiven Kriterien wie Verwendbarkeit und oder üblicher Beschaffenheit nicht genügt. Ihn korrekt zu beschreiben, wird dann noch etwas wichtiger. An der Möglichkeit, die Haftung auszuschließen, ändert sich aber nichts.
Das eigene Angebot mit test-Urteilen attraktiv machen
Schauen Sie außerdem, ob die Stiftung Warentest die von Ihnen angebotenen Produkte als „gut“ oder „sehr gut“ beurteilt hat. Falls ja: Schreiben Sie es in die Artikelbeschreibung. Das verbessert die Chance auf hohe Gebote. Informationen zu von der Stiftung Warentest geprüften Geräten finden Sie mithilfe der test.de-Suche. Auf test.de finden Sie Qualitätsurteile auch zu älteren Geräten, zum Beispiel zu...
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@Andreas5557: Vielen Dank für die Anregung! Solche und ähnliche Regeln für die Abwicklung von Privatverkäufen im Internet, führen in der Tat dazu, dass sich die Chancen beim Streit um die Durchsetzung von angeblichen oder tatsächlichen Sachmangelrechten erheblich verschieben. Viel hängt davon ab, wie Ebay oder andere Anbieter sich genau verhalten, wenn Käufer diese oder jene Störung behaupten. Wenn wir das genauer einschätzen könnten, fiele es uns leichter, Tipps dazu zu geben. Dass die jeweilige Verkaufsplattform und ihre Mitarbeiter für die Rechtsdurchsetzung damit zu weilen praktisch wichtiger sind, als die Gerichte, halten wir für sehr bedenklich. Bisher hat die Rechtsprechung die Ebay-Regeln trotz der im Ergebnis erheblichen Abweichungen gegenüber den gesetzlichen Regeln ziemlich vollständig akzeptiert. Vielleicht ändert es sich ja noch mal.
Vielen Dank für diesen aktuellen und hilfreichen Artikel.
Es wäre schön, wenn Sie auch auf die Zahlungsabwicklung der Auktionsplattform ebay eingagengen wären. Auch wenn es die Sache komplizierter macht.
Als Folge dieser Zahlungsabwicklung muss auch ein privater Verkäufer akzeptieren, dass ebay den Kaufpreis an den Verkäufer nicht auszahlt oder zurückbucht, wenn der Käufer behauptet, er hätte die Ware nicht erhalten oder sie entspräche nicht der Beschreibung.
Auch bei ebay Kleinanzeigen gibt es unter dem Namen "Bezahlservice" etwas ähnliches. Aber immerhin nur, wenn man als Verkäufer ausdrücklich akzeptiert.
Gegen das Argument "Ware nicht erhalten" kann man versuchen, sich mit Paketversand mit Sendungsverfolgung zu schützen. Dagegen ist der Verkäufer gegenüber einem Käufer, der behauptet, die Ware entspräche nicht der Beschreibung, obwohl das nicht stimmt, erst einmal machtlos. Wenn der Verkäufer Pech hat, hat er weder die Ware noch den Kaufpreis.
@TimwieStrupp: Nein, lassen Sie sich nicht entmutigen. Hinzu kommt: So kompliziert ist es nicht, die Haftung wirksam auszuschließen. Wir werden noch einmal prüfen, ob wir unsere Erklärung hierzu noch klarer und besser verständlich fassen können.
Der Verbraucherschutz ist eigentlich dafür gedacht, Verbraucherinnen und Verbraucher vor unfairen Praktiken von Unternehmen zu schützen. Wer als Verbraucher gebrauchte Waren nach bestem Wissen und Gewissen anbietet, braucht sich um Haftung keine Gedanken zu machen, in sicherlich 99 Prozent aller Privatangebote gibt es keine Schwierigkeiten.
Ich werfe besser alles weg ,wenn es nicht an Freunde, die ich gut kenne, verschenken kann. und pfeife auf die Nachhaltigkeit.
Das Risiko, dass ich etwas falsch formuliere und danach Ärger bekomme, ist mir zu groß.
Wieso muss in Deutschland einfach alles kompliziert sein.
Bitte haben Sie Verständnis: Das darf & kann ich so nicht beantworten. Rechtsberatung im Einzelfall ist von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen (VZ) vorbehalten. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt, ob eine so genannte Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, für deren Einhaltung Verkäufer/innen auch haften, wenn die Sachmangelhaftung ansonsten wirksam ausgeschlossen ist, hängt von der Auslegung der Vereinbarungen ab. Es kommt darauf an, wie der Käufer die Informationen zur Kaufsache verstehen durfte. Um das genau zu prüfen, müssen VZ-Berater oder Anwälte alle Unterlagen genau prüfen und kann zusätzlich von Bedeutung sein, was telefonisch oder bei Übergabe besprochen wurde.