Je nach Ware ist der Haftungsausschluss unterschiedlich wichtig. Faustregel: Je wertvoller das Objekt, desto teurer kann es werden, für Mängel geradestehen zu müssen. Wer ein gebrauchtes Auto verkauft, läuft etwa Gefahr, einen neuen Motor bezahlen zu müssen, wenn der alte bald nach Lieferung den Geist aufgibt.
Zwar muss der Käufer einem Privatverkäufer – anders als einem Händler – stets nachweisen, dass der Mangel schon bei Lieferung vorlag. Da aber bereits Vorstufen eines Motorschadens zur Sachmangelhaftung führen können, hilft das längst nicht immer. Das Risiko bleibt hoch. Wenn die Sache vor Gericht geht, kommen noch Verfahrensgebühren und Rechtsanwaltskosten hinzu.
Tipp: Eine gute Rechtsschutzversicherung schützt Sie vor den finanziellen Risiken eines Rechtsstreits (zum Vergleich Rechtsschutzversicherung).
Alle Angaben müssen stimmen
Vielen Anbietern ist bei Internetverkäufen außerdem nicht klar: Was in der Artikelbeschreibung steht, muss auch stimmen. Andernfalls haften sie selbst dann, wenn sie die Sachmangelhaftung ausgeschlossen haben.
Diese Erfahrung machte ein Berliner Ebay-Anbieter. Er hatte sein altes Motorboot als „schönes Wanderboot“ für „längere Entdeckungstouren“ angepriesen. Tatsächlich war es wegen vom Schimmel befallener Holzteile gar nicht mehr seetüchtig. Die Folge: Trotz Haftungsausschluss bekommt der Käufer sein Geld zurück, sofern es dem Verkäufer nicht noch gelingt, das Boot zu reparieren.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 96/12
Wenn Sie nicht wissen, ob und inwieweit der angebotene Gegenstand funktioniert, legen Sie das offen. Am Beispiel eines ausgemusterten Computers: „Ich habe den Rechner bis vor einem Jahr benutzt. Er funktionierte problemlos. Ob er jetzt noch funktioniert und sich die inzwischen erschienen Sicherheitsupdates installieren lassen, weiß ich nicht.“ Oder für ein Elektrogerät: „Ich habe das Gerät auf dem Speicher meiner Eltern gefunden und es selbst nie benutzt. Ich weiß nicht, ob es funktioniert.“
Artikelbeschreibung muss eindeutig sein
Käufer dürfen sich auf die Artikelbeschreibung nur verlassen, wenn sie eindeutig ist. Selbst eine falsche Typbezeichnung wie „Opel Adam Slam“ statt richtig „Opel Adam Jam“ ist nicht unbedingt verbindlich, wenn der Verkäufer die Sachmangelhaftung wirksam ausgeschlossen hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 271/16
Wichtig: Produktmängel richtig darstellen
Umgekehrt gilt: Werden Schwächen und Fehler in der Artikelbeschreibung korrekt dargestellt, müssen Käufer sich mit der Ware zufrieden geben. Ein Mangel liegt nämlich nur dann vor, wenn die Ware schlechter ist, als der Käufer es erwarten durfte. Typische Gebrauchsspuren lösen daher in der Regel keine Sachmangelrechte aus, sofern der Verkäufer gebrauchte Gegenstände nicht als neu oder neuwertig anpreist. Weiß der Verkäufer allerdings, dass die Ware nicht oder nur eingeschränkt brauchbar ist, muss er das deutlich machen.
Leicht verschärfte Haftung ab 2022
Von 1. Januar 2022 an haften Verkäufer auch, wenn sie und die Käufer sich über eine bestimmte Verwendung der Kaufsache gar keine Gedanken gemacht haben. Der angebotene Gegenstand ist nach einer Gesetzesänderung auch dann mangelhaft, wenn er objektiven Kriterien wie Verwendbarkeit und oder üblicher Beschaffenheit nicht genügt. Ihn korrekt zu beschreiben, wird dann noch etwas wichtiger. An der Möglichkeit, die Haftung auszuschließen, ändert sich aber nichts.
Das eigene Angebot mit test-Urteilen attraktiv machen
Schauen Sie außerdem, ob die Stiftung Warentest die von Ihnen angebotenen Produkte als „gut“ oder „sehr gut“ beurteilt hat. Falls ja: Schreiben Sie es in die Artikelbeschreibung. Das verbessert die Chance auf hohe Gebote. Informationen zu von der Stiftung Warentest geprüften Geräten finden Sie mithilfe der test.de-Suche. Auf test.de finden Sie Qualitätsurteile auch zu älteren Geräten, zum Beispiel zu...
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Bitte haben Sie Verständnis: Das darf & kann ich so nicht beantworten. Rechtsberatung im Einzelfall ist von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen (VZ) vorbehalten. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt, ob eine so genannte Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, für deren Einhaltung Verkäufer/innen auch haften, wenn die Sachmangelhaftung ansonsten wirksam ausgeschlossen ist, hängt von der Auslegung der Vereinbarungen ab. Es kommt darauf an, wie der Käufer die Informationen zur Kaufsache verstehen durfte. Um das genau zu prüfen, müssen VZ-Berater oder Anwälte alle Unterlagen genau prüfen und kann zusätzlich von Bedeutung sein, was telefonisch oder bei Übergabe besprochen wurde.
Hallo ich wollte mal fragen wie es bei folgender Sachlage für mich aussieht: Ich habe als Privatperson auf ebay Kleinanzeigen eine Auspuffanlage und eine Downpipe der Firma HG Motorsport mit Genehmigungsschreiben für die Ausspuffanlage verkauft. Ich hatte diese Anlage bei einem VW Golf 5 GTI eingebaut und habe dies auch so in die Anzeige mit reingeschrieben. Daraufhin schrieb mich der Käufer an und fragte mich, ob die angebotene Auspuffanlage in seinen Audi TT mit dem Motorcode BWA passt. Als Antwort schickte ich ihm die Tabelle aus dem Gutachten, in dem die möglichen Fahrzeuge mit den dazugehörigen Motorcodes aufgeführt sind. Da sein Motor mir richtigem Fahrzeug drin steht, entschied er sich diese zu kaufen. Einen Tag später schrieb er mir jetzt, dass die Downpipe in das Auto passt, aber die Abgasanlage solle von den Aufnahmen und den Auslassrohren nicht bei seinem Auto passen. Jetzt möchte er, dass ich sie zurück nehme sonst würde er den Rechtsanwalt einschalten. Muss ich das?
Kommentar vom Autor gelöscht.
@marcbs: Vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir gern als Anregung für eine zukünftige Berichterstattung im Hause weiterleiten. Aktuell können wir Ihnen mit der gewünschten Übersicht nicht dienen. (maa)
Moin, liebe*r test.de-Redakteur*in,
mich würde eine Antwort auf Andreas5557s interessante+relevante Frage/Feststellung vom 14.06.2021, 19:48 Uhr freuen. Hier der Beginn seines Beitrages, Rest siehe dort, Überschrift s.o.:
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"Die Auktionsplattform ebay verlangt nun von Privatverkäufern , die ebay-Zahlungsabwicklung zu akzeptieren. Privatverkäufer können sich nicht mehr effektiv vor unberechtigten Käuferansprüchen schützen. (...)"
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Ich möchte dort auch verkaufen und wüsste gern vorher, welche Ansprüche/Pflichten bzgl. Rück-/Zahlungen/Mängelhaftung/Nacherfüllung ich (nicht) habe und wie ich diese als Privatverkäufer sinnvoll gestalten/begrenzen und - vor allem - gegenüber dem Käufer und eBay/PayPal durchsetzen kann.
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Danke dafür. @Andreas5557 + @test.de
Schönen Sommer, marcbs