
Verkauf im Internet: Über Plattformen wie Ebay lassen sich alte Schätze leicht und schnell zu Geld machen. Privatverkäufer laufen aber Gefahr, in die Sachmangelhaftung zu geraten.
Kleinanzeigen oder Internetplattformen wie Ebay ermöglichen den Privatverkauf nicht mehr genutzter Dinge. Auch Privatverkäufer haften hier für Mängel – auch wenn sie diese weder kannten noch erkennen konnten. Aber: Sie können die Haftung mit der richtigen Klausel beschränken. Damit das nicht schief geht, liefern die Rechtsexperten der Stiftung Warentest hier wirksame Privatverkaufs-Klauseln.
Die alte Mär vom „neuen EU-Recht“
Nach wie vor finden sich bei Ebay viele unsinnige Privatverkaufsklauseln. „Nach aktuellem EU-Recht muss ich darauf hinweisen: Dies ist ein Privatverkauf, womit keine Rücknahme oder Umtausch gewährt werden kann“, schreibt etwa Ebay-Nutzer alelauf in sein Angebot eines Festnetztelefons. Er will sich so vor Forderungen unzufriedener Käufer schützen. Doch seine Formulierung dürfte wirkungslos sein.
Auch Privatverkäufer müssen sich ans Gesetz halten
Es gilt: Privatverkäufer müssen auf gar nichts hinweisen. Und es ist auch falsch, dass sie keine Garantie oder Gewährleistung übernehmen können. Im Gegenteil: Nach dem Gesetz müssen auch sie für einwandfreie Ware einstehen.
Immerhin richtig: Ein Recht auf Umtausch oder Rücknahme gibt‘s bei Privatverkäufen nicht – egal ob auf einem Flohmarkt, bei Ebay oder bei Kleinanzeigen.
Ausschluss der Sachmangelhaftung möglich
Bei Privatverkäufen sind allerdings abweichende Vereinbarungen zur Haftung zulässig. Es kommt aber nicht darauf an, was der Verkäufer will oder kann, sondern was er anbietet – und worauf der Käufer sich einlässt.
Sonstigen Ärger mit und auf Ebay vermeiden
Pflicht zur Lieferung trotz Abbruch der Auktion
Selbst den Preis hochtreiben – keine gute Idee
Mit diesen Haftungsklauseln machen Sie alles richtig
Ebay-User catrob_de macht es vor. Bei seinem Angebot einer gebrauchten Fototasche schreibt er: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“ Die Folge: Wenn mit der Tasche etwas nicht stimmt, muss er weder nacherfüllen noch den Kaufpreis erstatten.
Auch wenn die frühere „Gewährleistung“ im Gesetz längst „Sachmangelhaftung“ heißt – die Formulierung ist eindeutig und damit gerichtsfest. Weitere Ausführungen, etwa, dass catrob_de als Privatmann verkauft, sind überflüssig.
Wer hingegen unklar oder missverständlich formuliert, trägt die volle gesetzliche Sachmangelhaftung. Das bedeutet: Er steht als Verkäufer zwei Jahre ab Lieferung dafür ein, dass die Ware genauso gut ist wie es der Käufer aufgrund der Artikelbeschreibung erwarten darf.
Wirksame Privatverkaufs-Klauseln – Gebrauchtware
Wenn Sie beim Verkauf gebrauchter Sachen nicht für Mängel haften wollen, müssen Sie die Sachmangelhaftung ausschließen. Die richtige Formulierung lautet:
„Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus.“
Das ist eindeutig. Verkäufer sollten sicherheitshalber ergänzen:
„Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt.“
Das ist wichtig, wenn Verkäufer immer mal wieder etwas zum Kauf anbieten. Der Haftungsausschluss erscheint nämlich auch bei Privatleuten als allgemeine Geschäftsbedingung, sobald sie ihn für drei oder mehr Angebote verwenden oder verwenden wollen. Für solche AGB gelten verschärfte Voraussetzungen für den Ausschluss der Sachmangelhaftung. Er ist insgesamt unwirksam, wenn die Ergänzung zu Schadenersatzansprüchen fehlt.
Wirksame Privatverkaufs-Klauseln – Neuware
Auch beim Verkauf einzelner neuer Waren können Privatleute die Haftung wie bei Gebrauchtwaren ausschließen. Die richtige Formulierung lautet auch hier:
„Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus.“
Bietet allerdings jemand etwas dreimal mit der gleichen Formulierung zum Haftungsausschluss zum Verkauf an, gilt die Formulierung als allgemeine Geschäftsbedingung, mit der er die Sachmangelhaftung für Neuware nicht völlig ausschließen, sondern nur auf ein Jahr ab Lieferung beschränken kann (Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 26/14).
Wirksame Privatverkaufs-Klauseln – mehrfacher Neuwarenverkauf
Unser Formulierungsvorschlag einer Klausel für wiederholte Verkäufe von Neuware lautet:
„Ich beschränke die Mangelhaftung auf ein Jahr ab Lieferung der Sache. Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt.“
Ja, ich möchte Informationen zu aktuellen Tests und Verbrauchertipps sowie interessante, unverbindliche Angebote der Stiftung Warentest (zu Heften, Büchern, Abonnements von Zeitschriften und digitalen Inhalten) per E-Mail erhalten. Mein Einverständnis hierzu kann ich jederzeit widerrufen. Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.
Artikel und Mängel richtig beschreiben – so gehts
Je nach Ware ist der Haftungsausschluss unterschiedlich wichtig. Faustregel: Je wertvoller das Objekt, desto teurer kann es werden, für Mängel geradestehen zu müssen. Wer ein gebrauchtes Auto verkauft, läuft etwa Gefahr, einen neuen Motor bezahlen zu müssen, wenn der alte bald nach Lieferung den Geist aufgibt.
Zwar muss der Käufer einem Privatverkäufer – anders als einem Händler – stets nachweisen, dass der Mangel schon bei Lieferung vorlag. Da aber bereits Vorstufen eines Motorschadens zur Sachmangelhaftung führen können, hilft das längst nicht immer. Das Risiko bleibt hoch. Wenn die Sache vor Gericht geht, kommen noch Verfahrensgebühren und Rechtsanwaltskosten hinzu.
Tipp: Eine gute Rechtsschutzversicherung schützt Sie vor den finanziellen Risiken eines Rechtsstreits (zum Vergleich Rechtsschutzversicherung).
Alle Angaben müssen stimmen
Vielen Anbietern ist bei Internetverkäufen außerdem nicht klar: Was in der Artikelbeschreibung steht, muss auch stimmen. Andernfalls haften sie selbst dann, wenn sie die Sachmangelhaftung ausgeschlossen haben.
Diese Erfahrung machte ein Berliner Ebay-Anbieter. Er hatte sein altes Motorboot als „schönes Wanderboot“ für „längere Entdeckungstouren“ angepriesen. Tatsächlich war es wegen vom Schimmel befallener Holzteile gar nicht mehr seetüchtig. Die Folge: Trotz Haftungsausschluss bekommt der Käufer sein Geld zurück, sofern es dem Verkäufer nicht noch gelingt, das Boot zu reparieren.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 96/12
Artikelbeschreibung muss eindeutig sein
Allerdings dürfen Käufer sich auf die Artikelbeschreibung nur verlassen, wenn sie eindeutig ist. Selbst eine falsche Typbezeichnung wie „Opel Adam Slam“ statt richtig „Opel Adam Jam“ ist nicht unbedingt verbindlich, wenn der Verkäufer die Sachmangelhaftung wirksam ausgeschlossen hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 271/16
Wichtig: Produktmängel richtig darstellen
Umgekehrt gilt: Werden Schwächen und Fehler in der Artikelbeschreibung korrekt dargestellt, müssen Käufer sich mit der Ware zufrieden geben. Ein Mangel liegt nämlich nur dann vor, wenn die Ware schlechter ist, als der Käufer es erwarten durfte. Typische Gebrauchsspuren lösen daher in der Regel keine Sachmangelrechte aus, sofern der Verkäufer gebrauchte Gegenstände nicht als neu oder neuwertig anpreist.
Weiß der Verkäufer allerdings, dass die Ware nicht oder nur eingeschränkt brauchbar ist, muss er das deutlich machen.
Machen Sie den Sicherheits-Check
Prüfen Sie, ob Ihre alten Sachen womöglich von Anfang an mangelhaft waren. Einige Beispiele:
Autokindersitze: Etliche mit gefährlichen Mängeln
E-Scooter: 3 mit Sicherheitsmängeln
Sprechendes Spielzeug: 4 mit Chemikalien belastet
Das eigene Angebot mit test-Urteilen attraktiv machen
Schauen Sie außerdem, ob die Stiftung Warentest die von Ihnen angebotenen Produkte als „gut“ oder „sehr gut“ beurteilt hat. Falls ja: Schreiben Sie es in die Artikelbeschreibung. Das verbessert die Chance auf hohe Gebote. Informationen zu von der Stiftung Warentest geprüften Geräten finden Sie mithilfe der test.de-Suche. Auf test.de finden Sie Qualitätsurteile auch zu älteren Geräten, zum Beispiel zu...
Digitalkameras
Drucker
Handys
Geschirrspüler
Kühlschränke
Waschmaschinen
Staubsauger
Dieses Special ist erstmals am 25. April 2013 auf test.de erschienen. Es wurde seitdem mehrfach aktualisiert, zuletzt am 15. März 2021.
Dieser Artikel ist hilfreich. 353 Nutzer finden das hilfreich.