Betriebliche Alters­vorsorge Mit dem Arbeit­geber für eine Rente sparen

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Betriebliche Alters­vorsorge - Mit dem Arbeit­geber für eine Rente sparen

Maßarbeit. Betriebliche Alters­vorsorge ist ein wichtiger Baustein, um das Einkommens­niveau im Alter zu verbessern. © mauritius images / Caia Image

Mit ordentlichem Arbeit­geber­zuschuss und guten Verträgen lohnt sich die betriebliche Alters­vorsorge. Hier lesen Sie alles zur Entgelt­umwandlung und Betriebs­rente.

Ohne Chef oder Chefin geht nichts in der betrieblichen Alters­vorsorge. Arbeitnehmer haben zwar ein Recht darauf, über den Betrieb für das Alter vorzusorgen. Aber in welcher Form und über welchen Vertrag das geschieht, entscheiden die Arbeit­geber. Sie können einen von fünf Durch­führungs­wegen für eine Betriebs­rente wählen, wobei die Formen „Direkt­versicherung“ und „Pensions­kasse“ am häufigsten sind. Optimal für Mitarbeiter ist es, wenn die Chefin die Beiträge selbst über­nimmt oder dem Arbeitnehmer ordentlich Geld zur Betriebs­rente zuschießt. Seit 2022 ist das für fast alle Verträge Pflicht. Wir geben einen Über­blick über die Formen der Betriebs­rente. Auf eine Betriebs­rente werden im Alter ab einer bestimmten Höhe Sozial­abgaben fällig. Mit unserem Rechner können Sie ihre persönliche Belastung leicht erkennen.

Tipp: Welche Alternativen zu einer betrieblichen Alters­vorsorge bestehen, erklären wir in unserem Artikel Altersvorsorge im Überblick.

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 22.07.2022 um 15:31 Uhr
Pensionsfond mit AG Beitrag

@testdxtat: Bitte berücksichtigen Sie, dass wir an dieser Stelle keine Steuerberatung vornehmen! Grundsätzlich gilt laut Einkommensteuergesetz § 3 Nr. 63 EstG: „Steuerfrei sind Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds (…) soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.“ Dies gilt für die gemeinsamen Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

groegsy am 20.07.2022 um 12:22 Uhr
DV - keine Zahlungen bei Krankheit

Wir wurden über die IG BCE tariflich genötigt, unsere ehemaligen VWL mittels "Direktversicherung" anzulegen. Bei unseren AG stehen dafür zwei Tarife zur Verfügung.
Ich habe den garantiert Günstigeren abgeschlossen- eingezahlt werden 20 Jahre lang 100€ monatlich, damit man monatlich 89€ ausgezahlt bekommt, auf die dann noch Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden muss.
Meine Renteneinzahlungen werden "geschmälert". Ein riesiges Problem ist, dass bei Krankheit bzw. Langzeiterkrankung wenn man aus der Lohnfortzahlung fällt keinerlei Beiträge gezahlt werden ... und im Gegensatz zur privaten Lebensversicherung oder Bausparvertrag können die Beiträge nicht selbst getragen werden, da es sich um Rahmenverträge handelt.
Direktversicherungen sind eine völlig finanzielle Fehlinvestitionen, die kein privater Anleger abschliessen würde. Nur weil dem AG sofort steuerliche Vorteile daraus entstehen und natürlich die Direktversicherer dabei kräftig verdienen, werden diese abgeschlossen.

groegsy am 20.07.2022 um 12:17 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

testdxtat am 18.07.2022 um 17:32 Uhr
Pensionsfond mit AG Beitrag

Ich bin nicht ganz sicher, ob ich das richtig verstehen.
Kann der AG soviel wie er möchte (bzw. mit dem Fond vereinbart hat) zuschießen, oder gibt es da wie beim AN auch eine gesetzliche Grenze?
Und zusätzlich dazu kann ich (angenommen ich bin über den Beitrags­bemessungs­grenzen) noch bis 3348 EUR / Jahr einzahlen?
Danke!

Profilbild Stiftung_Warentest am 04.01.2021 um 17:15 Uhr
BAV Zuschuß in geschlossene Tarife?

@tom.urban: Nach unserem Kenntnisstand gibt es keinen Anspruch darauf, den Arbeitgeberzuschuss zusätzlich in bestehende Verträge einzuzahlen. Das Finanzministerium schreibt dazu: "Sofern die Versorgungeinrichtung nicht bereit ist, den Vertrag entsprechend anzupassen, kommt der Neuabschluss eines Vertrages nur für den Arbeitgeberzuschuss in Betracht. Denkbar ist aber auch z. B. eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach der an die Versorgungseinrichtung abzuführende Betrag gleich bleibt und künftig neben einem entsprechend verminderten umgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss enthält."
Der richtige Ansprechpartner wäre das Finanzministerium: www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontakt/kontakt.html
(maa)