
Bankkunden steht die Erstattung rechtswidriger Gebühren zu. Wir bieten Musterbriefe. Doch viele Banken mauern. Die Berliner Sparkasse ist inzwischen erstmals verurteilt.
Überblick
Keine Preiserhöhung ohne Zustimmung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat geurteilt: Alle Änderungen der Geschäftsbedingungen samt aller Preiserhöhungen ohne ausdrückliche Zustimmung sind unwirksam. Es reicht nicht aus, die neuen Bedingungen mitzuteilen und Kundinnen die Möglichkeit zum Widerspruch zu geben.
Ohne Zustimmung kein Konto
Folge des Urteils: Alle Banken und Sparkassen werben um Zustimmung zu ihren aktuellen Geschäftsbedingungen. Wer nicht zustimmt, muss mit Kündigung rechnen. Manches Unternehmen will aber nicht nur die Zustimmung für die Zukunft, sondern auch die Genehmigung für die Vergangenheit. Kunden sollen Änderungen der Geschäftsbedingungen nachträglich zustimmen und so auf ihre Rechte verzichten. Das können Banken und Sparkassen aber nicht verlangen.
Urteil ohne Umsetzung
Zusätzliche Folge des BGH-Urteils ist nämlich: Bank- und Sparkassenkunden müssen nur Gebühren zahlen, die bei Kontoeröffnung oder dem letzten Wechsel des Kontomodells galten. Auf Erhöhungen entfallende Zahlungen innerhalb der letzten zehn Jahre sind zu erstatten. Doch fast alle Banken und Sparkassen verweigern das ganz oder teilweise oder spielen zumindest auf Zeit. Jetzt hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Musterklagen gegen die Berliner Sparkasse sowie die Sparkasse KölnBonn erhoben, um die Geldinstitute zu zwingen, die berechtigten Forderungen der Kunden zu erfüllen. Einzelheiten liefert test.de unter Musterfeststellungsklage gegen Berliner Sparkasse und Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn.
Drohung mit Kündigung
Einige Banken und Sparkassen fordern von ihren Kunden, auf die Gebührenerstattung zu verzichten. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und wir halten das für rechtswidrig. Doch das Landgericht Stuttgart hat entschieden: Das ist rechtmäßig. Die Bank sei zur Kündigung berechtigt und dürfe sie auch von einem bestimmten Verhalten der Kunden abhängig machen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und die Verbraucherschützer werden Berufung einlegen. Weitere Einzelheiten unten unter „Keine Pflicht zur rückwirkenden Zustimmung“ im Abschnitt „Was Sie tun müssen, um Ihr Konto zu behalten“.
Erste Verurteilung zur Erstattung
Das Amtsgericht Berlin hat die Sparkasse Berlin inzwischen dazu verurteilt, nach einer Erhöhung im Jahr 2017 gezahlte Gebühren zu erstatten. Die Sparkasse hatte die Klage anerkannt, nachdem die Richterin gesagt hatte, dass sie die Forderung nicht für verjährt oder sonst ausgeschlossen hält. In anderen Fällen will die Sparkasse Erstattungen weiter verweigern. Auf die Nachfrage von test.de erklärte ein Sprecher: Die Berliner Sparkasse halte Erstattungsforderungen weiter für ausgeschlossen, wenn Kunden nicht innerhalb von drei Jahren widersprechen. Offenbar hat das Geldinstitut also die Klage nur anerkannt, um ein Urteil mit einer verbraucherfreundlichen Begründung zu verhindern.
Streit um Verzichtsforderungen
Einige Banken und Sparkassen fordern von ihren Kunden, auf die Gebührenerstattung zu verzichten. Die VerbraucherVerbraucherzentrale Baden-Württemberghalten das für rechtswidrig. Doch das Landgericht Stuttgart hat entschieden: Das ist rechtmäßig. Die Bank sei zur Kündigung berechtigt und dürfe sie auch von einem bestimmten Verhalten der Kunden abhängig machen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und die Verbraucherschützer werden Berufung einlegen. Weitere Einzelheiten unten unter „Keine Pflicht zur rückwirkenden Zustimmung“ im Abschnitt „Abschnitt „Was Sie tun müssen, um Ihr Konto zu behalten“.
So hat der Bundesgerichtshof geurteilt
Im April 2021 fiel das spektakuläre Urteil des Bundesgerichtshofs zu Gebührenerhöhungen ohne ausdrückliche Zustimmung von Kunden. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Die Verbraucherschützer forderten ein gerichtliches Verbot der Änderung von Vertragsbedingungen nur durch Mitteilung an den Kunden.
Hauptaussage des BGH-Urteils zu Bankgebühren: Für Preiserhöhungen oder sonst ungünstige Veränderungen der Bedingungen von Banken und Sparkassen reicht es nicht aus, wenn Kunden nicht widersprechen.
Begründung: Klare Ansage der Bundesrichter: Schweigen ist keine Zustimmung. „Die Klausel läuft (...) auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis (...) hinaus“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Folge: So ziemlich alle Gebührenerhöhungen von Banken und Sparkassen sind unwirksam. Kunden müssen nur die bei Kontoeröffnung gültigen Preise zahlen. Darüberhinaus abgebuchte Kontoführungsgebühren können sie zurückfordern.
Erstattung bis zehn Jahre zurück
Dazu urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren Fällen: Wurden die Gebühren auf Basis missbräuchlicher Klauseln wie der über Bedingungsänderungen gezahlt, darf die Erstattungsforderung nicht verjähren, solange Verbraucher nicht erkennen konnten, dass sie ein Recht auf Erstattung haben.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10.06.2021
Aktenzeichen: C-609/19
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10.06.2021
Aktenzeichen: C-776/19 bis C-782/19
Verjährung beginnt später
Für das deutsche Recht heißt das nach Auffassung unserer Juristen und vieler Verbraucheranwälte: Die normale dreijährige Verjährung beginnt nicht – wie bisher vom Bundesgerichtshof und der großen Mehrheit der Rechtswissenschaftler angenommen – mit der jeweiligen Zahlung, sondern erst, als Verbraucher vom aktuellen Urteil zur Unwirksamkeit der Gebührenanpassungsklausel erfuhren. Nur die Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren darf noch nicht abgelaufen sein. So sieht es auch das Amtsgericht Berlin. Die zuständige Richterin war der Meinung: Vor Verkündung des BGH-Urteils zu den Kontoführungsgebühren war Verbrauchern die Klageerhebung nicht zumutbar und begann die Verjährung daher nicht. Erst recht sei die so genannte „Drei-Jahres-Lösung“ nicht anzuwenden, wonach die Erstattung ausgeschlossen ist, wenn Kunden die Gebührenerhöhung nicht spätestens innerhalb von drei Jahren beanstandet haben. Die Sparkasse Berlin erkannte die Klage auf Erstattung von nach einer Erhöhung im Jahr 2017 gezahlten Kontoführungsgebühren an. In anderen Fällen will sie die Erstattung aber weiter mit Hinweis auf die Drei-Jahres-Lösung verweigern. Offenbar hat sie die Klage nur anerkannt, um ein verbraucherfreundlich begründetes Urteil zu verhindern.
Amtsgericht Berlin, (Anerkenntnis-)Urteil vom 14.04.2022
Aktenzeichen: 10 C 49/21
Verbraucheranwälte: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
Mehrere Hundert Euro Kontoführungsgebühren zurückfordern
Vor allem Verbrauchern mit ursprünglich kostenlosen Konten dürften oft etliche Hundert Euro Erstattung zustehen. Laut einem Bericht auf finanz-szene.de stiegen die Kontoführungsgebühren seit 2015 um durchschnittlich fast 40 Prozent. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) vermutet: Das kostet die Branche die Hälfte des Jahresüberschusses. Der lag laut Bundesbank zuletzt bei 5,7 Milliarden Euro.
test.de erklärt die rechtlichen Hintergründe und liefert Mustertexte zur Anmeldung von Erstattungsansprüchen.
Die bisherige Praxis ist rechtswidrig
Bislang lief es so: Wollten Banken und Sparkassen ihre Preise oder Geschäftsbedingungen ändern, reichte es aus, wenn sie ihre Kunden mindestens zwei Monate vorher informieren. Die Änderung galt dann als vereinbart, wenn die Kunden nicht widersprachen.
Der Bundesgerichtshof sagt nun: Das ist rechtswidrig und benachteiligt Kunden unfair, sofern damit eine Preissteigerung oder sonstige Verschlechterung der Bedingungen verbunden ist. O-Ton aus der Pressemitteilung des Gerichts: „Die Beklagte (= die Postbank, Anm. d. Red.) erhält damit eine Handhabe, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten.“
Gesetz komplett falsch verstanden
Dabei wähnten Banken und Sparkassen sich viele Jahre lang geschlossen auf der sicheren Seite. Sie und ihre Kunden „...können vereinbaren, dass die Zustimmung zu einer Änderung...“ des Kontovertrags „...als erteilt gilt, wenn dieser seine Ablehnung nicht (...) angezeigt hat.“, heißt es schließlich in § 675g des Bürgerlichen Gesetzbuchs wörtlich. Das ist aber nur eine Verfahrensregel, urteilt der Bundesgerichtshof jetzt. Sie ist keine Abkehr vom Grundsatz, dass Schweigen keine Zustimmung ist, und erlaubt deshalb nur solche Änderungen, die für Verbraucher neutral oder günstig sind. Sobald sich Bedingungen verschlechtern sollen, müssen Kunden dem aktiv zustimmen. Zuvor hatte schon der Europäische Gerichtshof geurteilt: Ändern Banken ihre Bedingungen ohne Zustimmung der Kunden, ist stets zu prüfen, ob das gegenüber Verbrauchern unfair ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2021
Aktenzeichen: XI ZR 26/20
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.11.2020
Aktenzeichen: C-287/19
Welche Folgen hat das Urteil?
Erhöhungen der Kontoführungsgebühren und anderer Preise sind nur da wirksam, wo Kunden einverstanden waren. Das gab es jedoch allenfalls ausnahmsweise mal, wenn zum Beispiel Kunden den Kontotyp gewechselt haben oder wenn sie ihr Konto als Schüler, Auszubildende oder Studierende kostenlos eröffnet haben und schon bei Kontoeröffnung feststand, dass nach Ende der Ausbildung oder ab einem bestimmten Alter bestimmte Preise zu zahlen waren.
Preiserhöhungen unwirksam
Ansonsten gilt: Wir kennen keine Bank oder Sparkasse, die Preiserhöhungen nach Kontoeröffnung von der Zustimmung der Kunden abhängig gemacht hat. Preiserhöhungen ohne Zustimmung der Kunden sind unwirksam. Auf sie entfallende Zahlungen sind mit Zinsen zu erstatten. Nur die bei Kontoeröffnung gültigen Gebühren dürfen Sparkassen und Banken behalten. Einschränkung: Das Recht auf Erstattung von vor über zehn Jahren gezahlten Beträgen ist verjährt.
Beispiel: Eine Postbank-Kundin hat ihr Giro Plus-Konto im Juli 2016 eröffnet – damals noch mit kostenloser Kontoführung. Sie zahlt seit November 2016 am Ende jedes Monats Kontoführungsgebühren in Höhe von 3,90 Euro und seit Oktober 2019 sogar 4,90 Euro. Zum April 2021 stieg der Preis schließlich auf 5,90 Euro. Außerdem kostete ihre Visa-Karte ab 1.1.2018 29 Euro (statt vorher 20 Euro) pro Jahr. Ihr Anspruch auf Erstattung von Zahlungen beträgt einschließlich der Kontoführungsgebühr für Juni 2021 genau 269,40 Euro. Außerdem muss die Postbank herausgeben, was sie mit dem Geld erwirtschaftet hat. Dabei ist laut BGH von Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz auszugehen – das wären, da dieser derzeit negativ ist, aktuell 4,12 Prozent. Per Stichtag 30. September 2021 wären das weitere 25,79 Euro. Insgesamt stünden der Kundin also 295,19 Euro zu.
Was Sie tun müssen, um Ihr Konto zu behalten (mit Musterbrief)
Nach Verkündung des BGH-Urteils haben alle Banken und Sparkassen ihre Kunden dazu aufgefordert, den aktuellen Geschäftsbedingungen zuzustimmen. Einzige Ausnahme: Das Konto ist noch ganz jung und bei Eröffnung galten die aktuellen Bedingungen bereits. Alle, die ihr Konto vorher eröffnet haben, bekamen Post oder eine Nachricht im Online-Banking. Die Schreiben klangen oft nach Werbung. Sie sind es aber nicht. Ohne Zustimmung der Kunden gelten für jeden Kunden die bei Kontoeröffnung gültigen Bedingungen, unter Umständen noch ohne Regelungen fürs Online-Banking oder die aktuellen Karten-Versionen. Banken und Sparkassen brauchen deshalb unbedingt die Zustimmung zu den aktuellen Bedingungen. Wenn sie nicht kommt, bleibt ihnen nur, den Vertrag zu kündigen. Ihn auf Grundlage womöglich Jahrzehnte alter Bedingungen fortzusetzen, ist rechtlich nicht vertretbar.
Ohne Zustimmung kommt die Kündigung
Bank- und Sparkassenkunden müssen mit Kündigung rechnen, wenn sie den aktuellen Geschäftsbedingungen nicht zustimmen. Meist nennen die Geldinstitute einen Termin, bis zu dem sie die Zustimmung erwarten. Sie fragen in der Regel noch mal nach, wenn die Zustimmung ausbleibt.
test.de empfiehlt: Prüfen Sie rechtzeitig vor dem genannten Termin, ob Sie Ihr Konto zu den von Ihrer Bank oder Sparkasse genannten Bedingungen behalten wollen. Dabei hilft unser Girokonto-Vergleich. Wenn Sie sich zum Wechsel entschließen: Leiten Sie ihn sofort ein, damit Ihr altes Konto zu den alten Bedingungen noch so lang wie möglich parallel zu dem neuen Konto besteht, ohne dass Sie noch die neuen Bedingungen und damit auch die gestiegene Preise der alten Bank oder Sparkasse akzeptieren müssen. Beim Kontowechsel hilft Ihnen die neue Bank. Dazu ist sie gesetzlich verpflichtet. Wie das funktioniert und was zu beachten ist, beschreiben wir im Artikel Girokonto wechseln.
Keine Pflicht zur rückwirkenden Zustimmung (mit Musterbrief)
Etliche Banken und Sparkassen fordern die Zustimmung nicht nur für die Zukunft, sondern wollen sich ihre Bedingungen und Preise auch gleich noch rückwirkend genehmigen lassen. Kunden verzichten damit auch auf ihr Recht auf Erstattung unrechtmäßig kassierter Gebührenerhöhungen. Darauf haben die Geldinstitute keinen Anspruch. Allerdings: Nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart dürfen Banken ihren Kunden kündigen, wenn sie nicht bereit sind, auf ihre Rechte zu verzichten.
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022
Aktenzeichen: 34 O 98/21 KfH
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hält das Urteil für falsch und wird Berufung einlegen. Bis das Oberlandesgericht entscheidet, werden aber mindestens Monate vergehen und die Sache dann womöglich noch zum Bundesgerichtshof gehen. In der Zwischenzeit gilt: Wenn Sie – wie von uns bisher empfohlen – sich weigern, auf Ihr Recht auf Erstattung zu verzichten, könnte Ihre Bank Ihnen unter Berufung auf das Urteil aus Stuttgart kündigen und haben Sie kaum eine Chance, das zu verhindern. Nur wenn Sie bereit sind, das zu riskieren, sollten Sie noch an Ihre Bank schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stimme ich Ihren aktuellen Geschäftsbedingungen wie gewünscht zu. Bitte haben Sie allerdings Verständnis: Ich sehe keinen Anlass dazu, Ihre Bedingungen darüber hinaus auch rückwirkend zu genehmigen und damit auf mein Recht auf Erstattung rechtswidrig kassierter Gebührenerhöhungen zu verzichten.
Mit freundlichen Grüßen
Hier finden Sie den entsprechenden Musterbrief
Nicht sicher ist, ob auch Sparkassen berechtigt sind, mit Kündigung zu drohen, damit Kunden auf die Kontogebührenerstattung verzichten. Sie sind Anstalten des öffentlichen Rechts und anders als Banken sonst direkt an Recht und Gesetz gebunden. Doch auch hier gilt: Es ist nicht auszuschließen, dass sie Ihre Sparkasse Ihnen kündigt. Tut sie es, ist Ihr Konto allenfalls noch zu retten, wenn Sie sofort einen Rechtsanwalt beauftragen, ein Eilverfahren zu starten. Klage zu erheben, reicht nicht aus. Das Urteil wird dann zu spät kommen.
So setzen Sie Ihr Recht auf Erstattung durch (mit Musterbriefen)
Eigentlich dürfen Bank- und Sparkassenkunden erwarten, dass die Geldinstitute das nach den Ansagen des Bundesgerichtshofs rechtswidrig kassierte Geld von sich aus erstatten. Die Erfahrungen mit anderen Fällen rechtswidrig kassierter Bankgebühren zeigt jedoch: So läuft es nicht. Immer mussten Kunden ihr Recht auf Gebührenerstattung zumindest fordern und oft genug auch den Ombudsmann, Rechtsanwälte oder sogar Gerichte einschalten. Auch im Streit um rechtswidrige Gebührenerhöhungen zeigt sich bereits: Die große Mehrzahl der Banken und Sparkassen erstattet allenfalls einen Teil der rechtswidrig kassierten Gebührenerhöhungen.
Selbst Erstattung fordern
test.de erklärt, wie Sie Ihr Recht auf Nachzahlung durchsetzen. Wer bei monatlichen Pauschalgebühren leicht ausrechnen kann, wie viel Geld seine Bank oder Sparkasse zu erstatten hat, kann gleich die Bankgebühren zurückfordern. Wo es – wegen zusätzlicher Gebühren für einzelne Buchungen etwa – komplizierter ist, können Sie die Forderung vorbereiten, indem Sie zunächst eine Aufstellung der gezahlten Gebühren und Herausgabe der Daten fordern, zu der Banken und Sparkassen von Gesetzes wegen verpflichtet sind. Nutzen Sie dazu unsere Musterbriefe!
Oder Verbraucherinkasso nutzen
Mindestens fünf Unternehmen bieten an, im Auftrag von Verbrauchern ohne Kostenrisiko die Erstattung unrechtmäßig kassierter Kontoführungsgebühren zu fordern.
- Conny.legal Kosten: 25 Prozent der Erstattung, 69 Euro pauschal oder sofortige Zahlung von 10 Euro an Sie gegen Abtretung aller Rechte. Wird auch tätig, ohne dass Sie wissen, wie viel Erstattung Ihnen zusteht. Sie müssen allerdings sicher sein, dass Ihre Bank oder Sparkasse die Gebühren erhöht hat.
- Erstattung24.de by Collectia GmbH Kosten: 25 Prozent der Erstattung. Wird auch tätig, ohne dass Sie wissen, wie viel Erstattung Ihnen zusteht. Sie müssen allerdings sicher sein, dass Ihre Bank oder Sparkasse die Gebühren erhöht hat.
- Hellogetright.de Kosten: 20 Prozent der Erstattung oder sofortige Zahlung von 20 Euro an Sie gegen Abtretung aller Rechte. Bei Rechtsschutz kostenlose Vermittlung eines Anwalts. Sie müssen wissen, wann und um welchen Betrag sich die Kontoführungsgebühren bei Ihrer Bank oder Sparkasse erhöht haben.
- Justify.de Kosten: 22,5 Prozent der Erstattung. Bei Rechtsschutz kostenlose Vermittlung eines Anwalts. Wird auch tätig, ohne dass Sie wissen, wie viel Erstattung Ihnen zusteht.
- Spreefels.de in Zusammenarbeit mit Gansel Rechtsanwälte Kosten: 25 Prozent der Erstattung. Wird auch tätig, ohne dass Sie wissen, wie viel Erstattung Ihnen zusteht. Sie müssen allerdings sicher sein, dass Ihre Bank oder Sparkasse die Gebühren erhöht hat.
Keines dieser fünf Angebote hat die Stiftung Warentest einem Test unterzogen. Einzelne Leser kritisieren Conny.legal, Justify und Spreefels. Sie hätten die nötigen Daten dann doch selbst beschaffen müssen, und sie warteten lange auf Ansicht, schrieben sie.
Wir haben bei den Anbietern nachgefragt. Conny.legal-Chef Daniel Halmer erklärte, er könne nicht wirklich nachvollziehen, warum sein Kunde und test.de-Leser sich beschwert habe. In seinem eigenen Fall habe seine Bank auf den gerichtlichen Mahnantrag seines Unternehmens hin für den Zeitraum ab 2018 inzwischen sogar mehr gezahlt, als sie nach Datenlage schulde. Conny.legal fordere außergerichtlich eine Erstattung bis zehn Jahre zurück. Gerichtlich mache man eine Erstattung ab 2018 rechtswidrig gezahlter Gebühren geltend, bis es zumindest ein Landgerichtsurteil gebe, das die lange Verjährung bestätige. Abzuwarten sei für Conny-Kunden kein Nachteil, so Halmer, da die wichtigen Gebührenerhöhungen erst von 2015 an gekommen seien und im Falle zehnjähriger Verjährung noch genügend Zeit sei, die Erstattung auch vor 2018 gezahlter Beträge durchzusetzen. Auf die Mitwirkung der Kunden sei Conny.legal wegen der Erstattung von Zahlungen vor Oktober 2018 angewiesen, soweit man zum jeweiligen Kontotyp noch keine historischen Daten habe. Erst ab diesem Zeitpunkt schulden Banken und Sparkassen ihren Kunden eine Entgeltaufstellung.
Gansel Rechtsanwälte-Sprecher Ingo Valldorf räumte Verzögerungen für Spreefels-Kunden im November ein. O-Ton: „Wir waren mit den vielen Mandatszugängen in diesem Bereich stark gefordert. Wir hatten auf Seiten des Kundensupports ehrlicherweise nicht mit einer so großen Zahl an Rückfragen gerechnet. Es kam deswegen in einigen Fällen zu größeren Antwortverzögerungen. Das Team wurde dann im Dezember aufgestockt.“ Es seien aber alle Fälle rechtzeitig vor Jahresende bearbeitet worden, so dass keine Forderung verjährten. Wegen der zehnjährigen Verjährung habe die Kanzlei 70 Pilotklagen erhoben. Sie hoffe auf verbraucherfreundliche Urteile. In den übrigen Fällen fordere Spreefels vorerst nur Erstattung der ab 2018 rechtswidrig gezahlten Gebühren.
Justify hat sich bisher nicht geäußert.
Fragen und Antworten
Das sollten Sie zur Erstattung rechtswidriger Gebührenerhöhungen wissen
Gilt das Urteil des Bundesgerichtshofs nur für die dort verklagte Postbank oder auch für andere Banken und Sparkassen?
Nach deutschem Recht gilt stets: Urteile binden direkt nur die am Verfahren beteiligten Parteien. Das waren der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Postbank. Es ging aber um die Geltung einer Postbank-Geschäftsbedingung, die fast wortgleich auch in den Vertragsbedingungen aller anderen Banken und Sparkassen enthalten war. Es ist ausgeschlossen, dass Richter die gleiche Geschäftsbedingung bei verschiedenen Banken oder Sparkassen unterschiedlich beurteilen.
Wir kennen keine Bank oder Sparkasse, die Änderungen der Geschäftsbedingungen von der Zustimmung der Kunden abhängig gemacht hat. Nach dem Urteil steht daher fest: Die Preiserhöhungen und für Kunden sonst nachteiligen Änderungen der Geschäftsbedingungen sämtlicher Banken und Sparkassen sind unwirksam, soweit nicht in Einzelfällen Kunden mit Ihnen einverstanden waren.
Banken und Sparkassen müssen Zahlungen erstatten, die auf rechtswidrige Gebührenerhöhungen entfallen. „Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung“ nennen Juristen das.
Gilt das Urteil des Bundesgerichtshofs nur für Kontoführungsgebühren oder erfasst es auch andere Gebühren?
Das Urteil erfasst alle Bedingungen und Gebühren, die Banken, Sparkassen und andere Unternehmen auf der Grundlage der Schweigen-ist-Zustimmung-Regel ohne die ausdrücklich Zustimmung von Kunden zu deren Nachteil geändert haben.
Ich bin selbstständig tätig und habe ein Extra-Firmenkonto. Kann ich auch für dieses Konto Erstattung von Gebührenerhöhungen fordern, denen ich nicht ausdrücklich zugestimmt habe?
Unserer Ansicht nach ja. Die Unwirksamkeit der Klausel beruht auf der Abweichung vom Grundsatz, dass Schweigen keine Zustimmung ist. Der gilt auch für Unternehmer und Unternehmerinnen. So hatte der Bundesgerichtshof auch bereits im Streit um Kreditbearbeitungsgebühren geurteilt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2017
Aktenzeichen: XI ZR 562/15
Einschränkung allerdings: Gegenüber Kaufleuten oder Unternehmen, die nach den Regeln im Handelsgesetzbuch als solche gelten, dürfte die „Schweigen-ist-Zustimmung“-Geschäftsbedingung wirksam sein. Für diese gilt nämlich schon von Gesetzes wegen: Das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben hin gilt als Zustimmung.
Meine Bank sagt unter Verweis auf ein etwas älteres BGH-Urteil: Es gelte die Drei-Jahres-Lösung und daher sei der Preis gültig, den ich Anfang 2018 zahlen musste. Ist das zulässig?
Wir halten das für falsch. Die Drei-Jahres-Lösung hat der Bundesgerichtshof für Energieversorgungsverträge mit unwirksamer Preisanpassungsklausel entwickelt. Danach gilt der Preis, wenn Kunden ihm nicht innerhalb von drei Jahren ab Berechnung widersprochen haben.
Hintergrund für diese Ansage des Bundesgerichtshofs: Energieversorgungsunternehmen müssen sich die Energie selbst zu stark schwankenden Preisen beschaffen und ihre Kunden wissen das. Rückforderungen auf der Grundlage von Preisen bei Vertragsabschluss hätten die Unternehmen in ernsthafte Schwierigkeiten gebracht. Der BGH sah deshalb Anlass zu einer sogenannten ergänzenden Vertragsauslegung, um Erstattungsforderungen zu begrenzen.
Mit der Interessenlage bei Kontoverträgen, wo es um vergleichsweise geringe Vergütungen für Dienstleistungen geht, ist die Situation nicht vergleichbar. Keine Bank oder Sparkasse wird deshalb ernsthaft in Schwierigkeiten geraten. Die Finanzaufsicht Bafin vermutet: Es wird sich womöglich der Überschuss halbieren. Es besteht deshalb kein Anlass, die Forderungen von Bank- und Sparkassenkunden auf Erstattung rechtswidriger Gebühren mit einer ergänzenden Vertragsauslegung zu begrenzen.
Muss ich immer nur die bei Kontoeröffnung gültigen Preise zahlen?
Nein, nicht immer, aber sehr oft. Wenn Sie ausnahmsweise mit einer Gebührenerhöhung einverstanden gewesen sein sollten, dann gelten diese Gebühren. Haben Sie etwa ein Konto bei der Postbank und von sich aus den Kontotyp von „Giro Basis“ zu „Giro plus“ gewechselt, dürften für Sie in der Regel nun die Preise gelten, die zum Zeitpunkt Ihres letzten Kontotyp-Wechsels galten.
Bei Konten, die Verbraucher bereits als Schüler, Studierende oder Auszubildende eröffnet haben, stand oft fest, dass nach Ende der Ausbildung oder ab einem bestimmtem Alter für die Kontoführung bestimmte Gebühren zu zahlen sind. Bei solchen Konten gelten die damals auf diese Weise in Kraft getretenen Gebühren noch heute. Spätere Gebührenerhöhungen sind allerdings unwirksam.
Wenn Banken und Sparkassen rechtswidrig kassierte Gelder nicht von sich aus erstatten: Kann ich mich darauf verlassen, dass sie künftig nur noch die ursprünglich vereinbarten Gebühren abbuchen?
Soweit wir wissen, tun sie das leider nicht. Ausnahme: Die jetzt rechtskräftig wegen unwirksamer Preisanpassung verurteilte Postbank hat test.de gegenüber signalisiert: Sie kassiert ab sofort wieder die alten Gebührensätze, so dass viele alte Postbank-Konten erst mal wieder kostenlos sind. Erstattungen wird aber auch die Postbank nicht von sich aus vornehmen. Kunden müssen diese also einfordern. Ähnlich hat sich die ING Diba verhalten. Sie erklärte der Verbraucherzentrale Sachsen, dass sie den Einzug der rechtswidrig erhöhten Gebühren gestoppt habe. Viele andere Banken und Sparkassen allerdings kassierten weiter oder erteilten gar keine Auskunft, berichtet die Verbraucherzentrale Sachsen.
Was mache ich, wenn ich nicht sicher bin, welche Gebühren ich jetzt noch zahlen muss?
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, prüfen Sie zunächst, ab wann Sie nicht mehr mit Änderungen der Gebühren einverstanden waren. Eine Zustimmung zu den aktuellen Bedingungen liegt in der Regel vor, wenn Sie von sich aus den Kontotyp wechseln. Ab diesem Zeitpunkt gelten die dann aktuellen Preise und sonstigen Bedingungen. Spätere Änderungen sind für Sie nicht mehr relevant. Sie können anhand Ihrer Kontoauszüge prüfen, welche Gebühren zum Zeitpunkt des letzten Kontomodellwechsels galten.
Fordern Sie Erstattung für alle Gebührenzahlungen innerhalb der letzten zehn Jahre, die über diese Gebühren hinausgehen. Wenn Sie zunächst außergerichtlich und beim Ombudsmann mehr fordern, als ihnen zusteht, macht das normalerweise gar nichts. Theoretisch kann Ihre Bank oder Sparkasse bei Gericht feststellen lassen, dass Ihnen nicht so viel Geld wie gefordert zusteht. Folge: Sie müssen Gerichtskosten und gegebenenfalls auch Anwaltsgebühren zahlen. Das machen Banken und Sparkassen aber allenfalls in extremen Einzelfällen.
Leiten Sie aber förmliche rechtliche Schritte ein und fordern dabei mehr als Ihnen zusteht, müssen Sie den Teil der Gerichts- und Anwaltskosten zahlen, der dem Verhältnis von Zuvielforderung zu Gesamtforderung entspricht.
Beispiel: Sie haben per gerichtlichem Mahnantrag oder Klage 200 Euro gefordert, Ihnen stehen aber nur 150 Euro zu. Sie müssen von den Kosten (50 Euro Zuvielforderung / 200 Euro Gesamtforderung =) 25 Prozent zahlen. Endet der Rechtsstreit nach der ersten Instanz, sind das normalerweise rund 81 Euro, so dass Sie von den 150 Euro, die Ihnen zustehen, am Ende nur 69 Euro übrig behalten.
Meine Bank hatte die Gebühren für mein Konto drastisch erhöht, mir aber gleichzeitig angeboten, zu einem kostenlosen Online-Konto zu wechseln. Das wollte ich aber nicht und zahle jetzt hohe Gebühren. Ist auch eine solche Gebührenerhöhung unwirksam?
Ja! Nur wenn Sie ausdrücklich erklärt haben, dass Sie beim alten Konto mit den neuen Preisen bleiben wollen, dann gelten die drastisch erhöhten Preise für Sie. Schweigen wird auch nicht dadurch zu einer wirksamen Zustimmung, dass Ihre Bank Ihnen Alternativen anbietet.
Hat das Urteil des BGH noch weitere Konsequenzen für mich?
Sehr wahrscheinlich: ja. Es sind nicht nur Preiserhöhungen, sondern auch alle sonstigen für Sie nachteilige Änderungen der Geschäftsbedingungen Ihrer Bank oder Sparkasse unwirksam.
So ging es im Verfahren, das vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt wurde (siehe oben), um eine für Kunden nachteilige Haftungsregel für die Zahlung von Kleinbeträgen über NFC-Karten oder -Apps, bei denen Kunden Karte oder Smartphone nur nah an die Kasse halten müssen und die Zahlung über Funk autorisiert wird (Kontaktlos bezahlen: Mit Karte oder Smartphone zahlen – so funktionierts).
Welche unwirksamen Bedingungsänderungen praktisch von Bedeutung sind, ist aber schwer einzuschätzen.
Meine Volksbank will mir nur einen kleinen Teil der Gebührenerhöhungen erstatten. Was soll ich tun?
Wenden Sie sich an die Beschwerdestelle des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken. Die Ombudsleute dort beurteilen die Rechtslage im großen und ganzen wie wir und empfehlen den Banken dementsprechend, auf rechtswidrige Gebührenerhöhungen entfallende Zahlungen zu erstatten. Daran müssen die Genossenschaftsbanken sich aber nicht halten. Mit der Empfehlung der Beschwerdestelle im Rücken sollte sich die Erstattung ohne nennenswertes Risiko gerichtlich durchsetzen lassen. Schalten Sie einen Rechtsanwalt ein, wenn Ihre Genossenschaftsbank trotz Empfehlung von Ombudsmann oder -frau nicht zahlt. Bequemer ist es, wenn Sie einen Inkassodienst (siehe oben) einschalten. Dafür behält das Unternehmen aber 20 bis 25 Prozent der Gebührenerstattung als Provision oder fordert bis zu 69 Euro Gebühr.
Meine Sparkasse will mir nur einen kleinen Teil der Gebührenerhöhungen erstatten. Was soll ich tun?
Wenn Sie nicht Kunde der Sparkasse KölnBonn oder der Berliner Sparkasse sind: Schalten Sie entweder gleich einen Inkassodienst (siehe oben) oder einen Rechtsanwalt ein oder wenden Sie sich an den zuständigen Ombudsmann. Meist ist das die Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands. Die Ombudsleute dort kommen zwar in den uns bislang vorliegenden Entscheidungen zu dem aus unserer Sicht unvertretbaren Ergebnis, dass die Sparkassen-Gebührenerhöhungen trotz des BGH-Urteils zumindest teilweise wirksam sind und empfehlen Kunden zu akzeptieren, dass Sie keine Erstattung fordern können. Die Beschwerde hemmt aber die Verjährung bis sechs Monate nach Ende des Verfahrens, so dass Sie auf jeden Fall Zeit gewinnen.
Wir sind sicher: Die Gerichte werden zugunsten von Sparkassenkunden urteilen. Mit den Grundsatzurteilen im Rücken dürften Sie somit auch Ihre Erstattungsforderungen ohne nennenswertes Risiko durchsetzen können.
Ich habe mein Konto bei der Berliner Sparkasse oder der Sparkasse KölnBonn. Wie komme ich an die Erstattung rechtswidriger Kontogebührenerhöhungen?
Falls noch nicht geschehen: Ermitteln Sie, wie viel Gebühren Sie zu Unrecht gezahlt haben, wenn es geht. Falls nein: Fordern Sie mit mit dem Mustertext „Forderungsschreiben bei unbekannter Summe“ aus unserer Musterbrief-Datei Auskunft. Falls ja: Fordern Sie mit dem Mustertext „Forderungsschreiben bei bekannter Summe“ aus unserer Musterbrief-Datei Erstattung. Melden Sie unabhängig davon Ihre Rechte bei der Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Ihre Sparkasse an. Das ist mit den Online-Formularen des Bundesamts für Justiz ganz leicht und dauert nur wenige Minuten. Alle nötigen Hinweise und den Link direkt zum jeweiligen Formular liefern unter Musterfeststellungsklage gegen Berliner Sparkasse und unter Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn. Wir aktualisieren die Berichterstattung dort fortlaufend.
Meine Bank will mir nur einen kleinen Teil der Gebührenerhöhungen erstatten. Was soll ich tun?
Wenden Sie sich an die Ombudsleute der privaten Banken. Er dürfte die Rechtslage im Großen und Ganzen wie wir beurteilen und Banken in die Pflicht nehmen. Anders als bei vielen Sparkassen und Genossenschaftsbanken müssen Privatbanken in der Regel zahlen, wenn der Ombudsmann die Kunden im Recht sieht.
Ich habe ein Konto bei der Kasseler Sparkasse. Die will, dass ich unter anderem den „...Preisänderungen seit April 2018...“ zustimme. Am Telefon erklärte ein Mitarbeiterin, dass ich damit auf Erstattungsforderungen verzichte. Ich habe daraufhin, wie von test.de empfohlen, den aktuellen Bedingungen formlos zugestimmt. Die Sparkasse will aber, dass ich ihr Formular verwende. Was soll ich tun?
Wir denken: Es reicht aus, wenn Kunden die aktuellen Bedingungen formlos akzeptieren. Die Sparkasse darf Kunden nicht zwingen, ihre Formulare zu verwenden. Klar: Es kann sein, dass die Sparkasse trotzdem auf der von ihr vorformulierten Zustimmung besteht und das Konto kündigt, wenn sie nicht kommt. Wir haben deshalb nachgefragt. „Wir haben unsere Privatkunden seit Mitte Oktober 2021 um die Zustimmung zu unseren Preisen und Bedingungen mit Geltung „ab dem 01.01.2022“ gebeten. Diese Zustimmung gilt ausdrücklich nur für die Zukunft, das heißt, damit ist keine Rückwirkung und kein Verzicht auf etwaige Erstattungsansprüche für die Vergangenheit verbunden“, schrieb uns Katrin Westphal, die Sprecherin der Kasseler Sparkasse. Auf diese Klarstellung können Kunden der Kasseler Sparkasse sich jetzt verlassen.
Die Postbank hatte mal über Tchibo Girokonten angeboten. Sie warb damit: „Dauerhaft ohne Kontoführungs- oder Jahresgebühren. Für alle Zeiten – versprochen!“ Ich habe ein solches Konto. Muss ich jetzt wie alle anderen auch trotzdem mit Gebührenerhöhungen rechnen?
Nein, die Postbank hält sich an ihr Versprechen, nachdem Verbraucher und Verbraucherschützer protestiert hatten. Es kann allerdings sein, dass die Postbank solche nach wie vor kostenlosen Konten irgendwann kündigt, wenn Kundinnen nicht bereit sind, Gebühren zuzustimmen. Dazu dürfte die Bank trotz des vollmundigen Versprechens „Für alle Zeiten“ berechtigt sein, sofern sie von ihrem Kündigungsrecht diskriminierungsfrei und gleichmäßig Gebrauch macht. Die Postbank hatte allerdings zumindest in Einzelfällen solche Kündigungen wieder zurückgenommen, nachdem Kunden sich bei der Finanzaufsicht Bafin beschwert hatten. Weitere Einzelheiten zu diesen Postbank-Konten liefert die Verbraucherzentrale Hamburg.
Wir haben von der Volksbank Stuttgart die Erstattung von Kontoführungsgebühren für unser Girokonto verlangt. Die Bank hat uns jetzt geschrieben: „Wir unterbreiten lhnen hiermit folgendes Angebot (...): Das Konto (...) wird in der Zukunft fortgesetzt und für die Vergangenheit von lhnen genehmigt. Dies hat auch zur Folge: Sie verzichten uns gegenüber auf die insoweit seither bezahlten Kontogebühren. Wir bitten um lhr Verständnis: Nur unter diesen Umständen ist es uns möglich, die Kalkulation für Sie aufrechtzuerhalten. (...)“ Das heißt doch wohl: Wenn wir unser Recht wollen, bekommen wir die Kündigung?
So haben wir das Schreiben, das die Volksbank Stuttgart zumindest einzelnen Kunden geschickt hat, auch verstanden. Wir halten das für offen rechtswidrig. Wir haben deshalb bei der Volksbank nachgefragt.
Ihr Sprecher Robert Hägelen schreibt uns, die Bank habe für ihre Konten einen Preis kalkuliert, um sie wirtschaftlich anbieten zu können „...und zwar sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft. Daher ist es aus unserer Sicht fair und legitim, den Kunden ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Schließlich haben sie das Gesamtpaket auch in der Vergangenheit genutzt und wir haben die entsprechenden Kapazitäten zur Verfügung gestellt.“
Unsere Leser sollen also tatsächlich auf ihr gutes Recht verzichten, wenn sie mit ihrem Vereinskonto bei der Volksbank Stuttgart bleiben wollen. Die Juristen beim Verbraucherzentrale Bundesverband und der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüfen, ob sie der Bank dieses Vorgehen gerichtlich verbieten lassen.
Die Volksbank Stuttgart schreibt weiter: Wenn ich von Ende September an etwas abhebe oder einen Überweisungsauftrag erteile, genehmige ich die aktuellen Bedingungen, für die Zukunft und die Vergangenheit. Ich kann also das Konto ab Ende September gar nicht mehr nutzen, ohne auf alle meine Rechte zu verzichten. Das kann doch wohl nicht sein, oder?
Wir halten auch das für rechtswidrig. So klar ist das aber nicht. Laut einer Regelung im Bürgerlichen Recht ist es eigentlich zulässig, einem Verhalten eine solche Bedeutung zuzumessen, wenn Verbraucher vorher ausreichend Zeit haben, sich ausdrücklich zum Thema zu äußern. Daran fehlt es jedoch.
Die Volksbank Stuttgart weist nicht auf die Möglichkeit hin, die Genehmigung ausdrücklich zu verweigern, so dass Kunden das Konto uneingeschränkt nutzen können, so lange es nicht gekündigt ist. Außerdem bleibt es rechtswidrig, von Kunden die Genehmigung der Bedingungen auch für die Vergangenheit zu fordern (siehe Antwort auf die vorangegangene Frage).
Die Volksbank Stuttgart versucht also nicht nur, ihre Preise (rechtswidrig) nachträglich für die Vergangenheit durchzusetzen, sondern setzt betroffene Kunden auch noch unter Zeitdruck.
Ich habe von der Sparda-Bank Baden-Württemberg die Erstattung von Kontoführungsgebühren gefordert. Die Bank stellt mich jetzt vor die Wahl:
- Verzicht auf die Erstattung und weiterhin 5 Euro Kontoführungsgebühr pro Monat
- Oder: Erstattung der 50 Euro und künftig 7,50 Euro Kontoführungsgebühren je Monat
- Oder: Erstattung der 50 Euro und Kündigung des Kontos.
Ist das rechtmäßig?
Das klingt zunächst nach einer Bestrafung von Kunden, die Ihre Rechte geltend machen. Das wäre eindeutig unzulässig. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die Bank verklagt und will solche Aussagen gerichtlich verboten wissen.
Auf unsere Nachfrage erklärte die Sparda-Bank Baden-Württemberg: Von 1. Oktober 2021 an kostet die Kontoführungsgebühr für alle 7,50 Euro. Im Gegenzug für den Verzicht auf die Erstattung rechtswidrig kassierter Gebühren oder die Genehmigung der bisherigen unwirksam vereinbarten Gebühren bietet die Bank betroffenen Kundinnen an, das Konto bis Ende September 2024 weiterhin für 5,00 Euro pro Monat zu führen.
So dürfte es aus unserer Sicht zulässig sein. Der Sache nach erhalten betroffene Kunden über die ermäßigte Kontoführungsgebühr ihre zu Unrecht gezahlten Gebühren zurück. Das Schreiben allerdings bleibt missverständlich und ist geeignet, Verbraucher rechtswidrig unter Druck zu setzen.
Ich habe ein Konto bei der Volksbank Welzheim, für das ich seit Oktober 2020 fünf Euro monatlich gezahlt habe. Die Bank hat mir jetzt geschrieben, dass ich auf die Erstattung der Gebühren verzichten soll. Sie werde mir sonst kündigen. Was soll ich tun?
Wir halten das für grob rechtswidrig. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat bereits Klage erhoben und will der Bank das Vorgehen gerichtlich verbieten lassen. Gleichwohl: Es ist gut möglich, dass das Urteil für Sie zu spät kommt, um die rechtswidrige Kündigung Ihres Kontos noch zu stoppen. Wenn Sie nicht gerade selbst einen Rechtsanwalt einschalten wollen, sollten Sie sich ein neues Konto bei einer Bank mit mehr Respekt vor den Rechten ihrer Kunden suchen oder sich um des lieben Friedens willen auf das unanständige Angebot einlassen.
Ich habe gehört, dass manche Banken einem kündigen, wenn man eine Gebührenerstattung fordert. Stimmt das? Und: Dürfen die das?
Das scheint es zu geben, allerdings nur selten. Fest steht: Die Sparkasse Wittenberg hat mindestens zwei Kunden gekündigt, die unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs Erstattung von Gebührenerhöhungen gefordert haben. Es ist aber unklar, ob das allein Grund für die Kündigung war.
Die Sparkasse behauptet in ihren Kündigungsschreiben jeweils, der Kunde habe den Preissteigerungen widersprochen. Es sei ihr nicht zuzumuten, die Verträge zu den bisherigen Preisen fortzuführen, daher sei sie zur Kündigung berechtigt.
Auf Nachfrage von test.de erklärte ein Sprecher: Es treffe nicht zu, dass die Sparkasse auf die Geltendmachung von Rechten hin Girokonten gekündigt habe. Zu Einzelheiten wollte er sich mit Rücksicht auf das Bankgeheimnis aber nicht äußern.
Girokonten zu kündigen, weil der Inhaber seine Rechte geltend macht, ist nach Auffassung von test.de auf jeden Fall rechtswidrig. Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts zudem direkt an Recht und Gesetz gebunden und stets nur sehr eingeschränkt zur Kündigung berechtigt. Selbst wenn ein Kunde gegen die Geschäftsbedingungen Widerspruch einlegt, dürfte die Sparkasse Wittenberg nur im Ausnahmefall berechtigt sein, den Vertrag zu kündigen.
Abgesehen davon: Die Regelung in den Geschäftsbedingungen, die die Sparkasse Wittenberg zur Kündigung berechtigt, dürfte unwirksam sein. Sie sollte nämlich wohl auch als Änderung in den Vertrag kommen, zu deren Mitteilung die Sparkasse das Schweigen der Kunden als Zustimmung gewertet hat, und ist damit unwirksam. Früher verwendeten die Sparkassen eine Kündigungsregelung, die der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2015 für unwirksam erklärt hatte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.05.2015
Aktenzeichen: XI ZR 214/14
Was mache ich denn, wenn mir meine Bank oder Sparkasse kündigt, nur weil ich Erstattung rechtswidriger Gebühren gefordert habe?
Wenn Sie nicht sofort einen Rechtsanwalt einschalten und gerichtlich gegen die Bank oder Sparkasse vorgehen wollen, bleibt Ihnen nur, sich ein neues Konto bei einem anderen Anbieter zu suchen. Das für Sie günstigste Konto finden Sie in unserem aktuellen Girokonten-Vergleich.
Bitte informieren Sie stets die örtliche Verbraucherzentrale oder den Verbraucherzentrale Bundesverband. Die werden Ihr Konto zwar kaum retten können, haben aber die Möglichkeit, wegen verbraucherfeindlicher Praktiken gerichtlich gegen solche Banken und Sparkassen vorzugehen. Die Gerichte können verbraucherrechtswidrige Praktiken verbieten und bei Verstoß gegen ein solches Verbot hohe Ordnungsgelder verhängen.
Die Stiftung Warentest empfiehlt Bankkunden, eine Erstattung aller innerhalb der letzten zehn Jahre rechtswidrig gezahlten Gebühren zu fordern – mit Hinweis auf neue Urteile des Europäischen Gerichtshofs. Ist denn sicher, dass die Gerichte das bestätigen?
Wir haben mit Verbraucherschützern, Anwälten und Rechtswissenschaftlern diskutiert und halten es für wahrscheinlich, dass die Gerichte erst die Erstattung von vor über zehn Jahren gezahlten Gebühren für verjährt halten werden.
Ganz sicher ist das gleichwohl nicht. Einige Rechtswissenschaftler glauben nicht, dass die neuen Urteile des Europäischen Gerichtshofs zu einer europarechtskonformen Änderung der Auslegung der deutschen Verjährungsregeln zwingen. Auch die Bankenverbände sind weiter der Meinung: Die Erstattung von vor 1.1.2018 gezahlten Beträgen ist verjährt.
Selbst wenn die Gerichte am Ende verbraucherunfreundlich urteilen, gehen Sie mit der Forderung allerdings kein Risiko ein. Ein nennenswertes Risiko von Kosten besteht erst, wenn Sie Ihre Forderung gerichtlich geltend machen. Dazu sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten und der wird Sie über Chancen und Risiken ganz genau informieren. Wenn Sie den zuständigen Ombudsmann einschalten, müssen Sie auf keinen Fall etwas zahlen, selbst wenn er Ihre Forderung teilweise zurückweisen sollte.
Wie entscheiden die verschiedenen Ombudsleute, wenn Bank oder Sparkassenkunden sich wegen ausbleibender oder ganz oder teilweise verweigerter Erstattung rechtswidriger Gebührenerhöhungen bei Ihnen beschweren?
Das ist ganz unterschiedlich. Am wenigsten verbraucherfreundlich verhalten sich die für Sparkassen zuständigen Ombudsleute. Sie sind soweit wir wissen geschlossen der Meinung: Es sind nur Gebührenerhöhungen unwirksam, denen Kunden innerhalb von drei Jahren widersprochen haben, siehe oben die Antwort auf die Frage: Meine Bank sagt (...): Es gelte die Drei-Jahres-Lösung und daher sei der Preis gültig, den ich Anfang 2018 zahlen musste. Ist das zulässig?. Werner Borzutzki-Pasing, Schlichter des Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) dagegen meint wie wir finden völlig zu recht: Diese Drei-Jahres-Lösung passt für Kontoverträge, so wörtlich: „...nicht im Ansatz“. Er sieht zumindest einen Anspruch auf Erstattung der seit 1.1.2018 gezahlten Gebührenerhöhungen. Ganz unserer Rechtsauffassung ist der für die Landes- und Förderbanken zuständige Ombudsmann des Verbands der öffentlichen Banken (Vöb) Herbert Wagner. Er meint: Alle auf Gebührenerhöhungen nach Kontoeröffnung entfallenden Zahlungen innerhalb der letzten zehn Jahre sind zu erstatten.
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636 Kommentare Diskutieren Sie mit
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Hallo,
kann man auch die Dispozinsen auf diese ungerechtfertigten Gebühren zurückfordern?
Vielen Dank.
@misses: Wenn Sparkassen- oder Bankkunden einen solchen Schlichtungsvorschlag nicht annehmen, passiert erst mal gar nichts. Sie haben dann die Möglichkeit, ihre Forderung sei es sofort, sei es nach Verkündung von Grundsatzurteilen zum Thema, weiter zu verfolgen und entweder einen der im Artikel genannten Verbraucherinkassodienste einzuschalten oder einen Rechtsanwalt einzuschalten. Die Verjährung bleibt bis sechs Monate nach Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt und läuft erst danach wieder weiter.
Hallo,
wie ist denn der weitere Verlauf, wenn ich den Schlichtungsvorschlag "Die Antragsteller verfolgen das Anliegen nicht weiter" (H.-P. Schmieszek, Ombudsmann für den Dt. Sparkassen- und Giroverband e.V.; hier SSK Düsseldorf) nicht annehme?
@robfra: Völlig richtig: Das Urteil gilt ausdrücklich für jede Regelung, die einseitige für Verbraucher nachteilige Änderungen der Bedingungen erlaubt. Das sollte aus unserer Sicht auch für Nebenleistungen im Zuge von Kundenbindungsprogrammen gelten. Auch bei Bonuspunkt-Regelungen oder ähnlichen Vergünstigungen handelt es sich aus unserer Sicht um justiziable Leistungen, für die Kunden mit Geld und/oder Daten zahlen und die deshalb nicht einfach gestrichen oder gekürzt werden dürfen. Etwas anderes dürfte nur gelten, wenn ein Unternehmen ein derartige Bonusregelung ohne Regelung in den Geschäftsbedingungen gewährt und sie tatsächlich als bloßer Bonus jenseits des wechselseitigen Pflichtenprogramms erscheint.
Darunter fallen Rabatt- oder ähnliche Kundenbindungsprogramme aber nicht, soweit Kunden für damit verbundene Vorteile oder Aussichten mit Daten zahlen und zum Beispiel Supermärkten ermöglichen, ihr Einkaufsverhalten zu erforschen.
Hallo,
in Ihrem Artikel schreiben Sie, dass das Urteil auch alle nachteiligen Bedingungen umfasst. Sind mit solchen Bedingungen auch etwa Reduzierungen von Bonuspunkten pro Umsatz gemeint? Z.B. hatte die Bahncard Kreditkarte vor einigen Jahren die vergebenen Punkte pro Euro Umsatz einseitig reduziert. Aus den Abrechnungen ließe sich das dann auch noch nachvollziehen. Gäbe es Chancen, die Differenz an Bonuspunkten ebenfalls bei der ausgebenden Bank nachzufordern?
Vielen Dank und viele Grüße.