Muster­fest­stellungs­klagen

Muster­fest­stellungs­klage gegen Superfit Sport­studios

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Muster­fest­stellungs­klagen - Von diesen Musterklagen können Sie einfach profitieren

Superfit. Keine Fitness und trotzdem zahlen, das mutete Superfit seinen Kunden zu. Damit ist jetzt Schluss. Die Muster­fest­stellungs­klage endete mit einem Anerkennt­nis­urteil. © picture alliance / Fotostand

Tausende von Kunden sollten weiterzahlen, obwohl die Fitness­studios wegen Corona dicht waren. Jetzt hat das Kammerge­richt das Unternehmen verurteilt.

Recht auf Erstattung

Worum ging es bei dieser Klage?

Der Verbraucherzentrale Bundes­verband (vzbv) hat mit Unterstüt­zung der Verbraucherzentrale Berlin durch­gesetzt, dass Kundinnen und Kunden der East Bank Club The Fitness Factory GmbH, wie das Unternehmen hinter den Sport­studios der Marke Superfit in Berlin und Potsdam heißt, ihr Geld zurück­bekommen. Das Unternehmen erkannte die Forderungen der Verbraucherschützer an. Das Kammerge­richt in Berlin stellte darauf­hin fest, dass die Superfit-Kundinnen nicht zur Zahlung der Beiträge verpflichtet waren, während die Studios wegen Corona geschlossen waren, und dass sich die Superfit-Verträge auch nicht auto­matisch um die Dauer der Corona-Schließung verlängert. Wenn Kunden das wollen, sind Beiträge für Corona-Schließ­zeiten zu erstatten.
Kammerge­richt Berlin, (Anerkenntnis-)Urteil vom 29.08.2022
Aktenzeichen: 20 MK 1/21

Wer profitiert von der Muster-Verurteilung?

Die rund 1 200 Superfit-Kunden, die ihre Rechte zum Klage­verfahren angemeldet haben, sind jetzt vor Forderungen des Unter­nehmens sicher, sofern sie nichts gezahlt hatten. Wer bereits gezahlt hatte, bekommt sein Geld zurück. Indirekt profitieren auch Kundinnen, die ihre Rechte nicht beim Bundes­justiz­amt angemeldet haben. Die East Bank Club The Fitness Factory GmbH kann sich gegen Forderungen auf Erstattung von Beiträgen für die Zeit der Corona-Schließungen nicht mehr sinn­voll verteidigen.

Was müssen Betroffene tun, um jetzt ihr Geld zurück zu bekommen?

Wer für Corona-Schließ­zeiten geforderte Beiträge nicht gezahlt hatte, muss nichts weiter unternehmen. Er ist jetzt vor Forderungen sicher. test.de vermutet: An Kundinnen, die bereits gezahlt hatten, wird sich das Unternehmen hinter den Sport­studios von sich aus wenden und ihnen ihr Geld erstatten. Ganz sicher ist das aber nicht. Sofern Sie es nicht schon zuvor getan haben, sollten Sie das Unternehmen unter Hinweis auf das Urteil des Kammer­gerichts auffordern, die gezahlten Beiträge zu erstatten. Setzen Sie eine Frist von zwei Wochen ab Zugang des Forderungs­schreibens. Nach Ablauf der Frist muss das Unternehmen dann auch Verzugs­zinsen von derzeit 6,62 Prozent zahlen. Außerdem sind sie berechtigt, auf Kosten des Unter­nehmens einen Rechts­anwalt damit zu beauftragen, die Forderung auf Erstattung durch­zusetzen.

Wo finde ich weitere Einzel­heiten zur Muster­fest­stellungs­klage gegen die East Bank Club The Fitness Factory GmbH?

Der vzbv informiert unter www.musterfeststellungsklagen.de/superfit/faq. Hinzu kommen die amtlichen Informationen im Klage-Register. Die sind aber für Laien schwer verständlich und zur Zeit noch nicht auf dem aktuellen Stand.

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243 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Profilbild Stiftung_Warentest am 23.05.2022 um 12:19 Uhr
Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen

@guenter.he: Nur Kunden der betreffenden Sparkasse, um deren Rechte es geht, können sich zu den verschiedenen Musterfeststellungsklagen anmelden und so die Verjährung stoppen. Alle anderen müssen sich selbst an ihre Sparkasse wenden. Soweit Verjährung droht, können sie sich beim jeweils zuständigen Ombudsmann beschweren oder gerichtliche Schritte einleiten. So lange keine Verjährung droht, bietet es sich an abzuwarten, bis am Ende der Musterfeststellungsverfahren feststeht, wie Prämiensparpläne abzurechnen sind.

guenter.he am 22.05.2022 um 21:49 Uhr
Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen

Kann ich mich auch als Nichtkunde der aufgeführten Sparkassen zur Musterfestellungsklage anmelden?
Wenn die Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkassen Erfolg haben, was ist dann von mir zu unternehmen

M_Schmalzbauer am 08.09.2021 um 18:40 Uhr
Verweigerung von Volkswagen bei SKODA Kfz?

Ich habe den Mustertext wegen eines SKODA zur Geltendmachung von eventuellen Restschadenersatz an die empfohlene Adresse von Volkswagen versandt. Heute erhielt ich dazu eine E-Mail von kundenbetreuung@volkswagen.de:
"Da es sich bei der ŠKODA AUTO Deutschland GmbH um eine eigenständige Marke im
Volkswagen Konzern handelt, bitten wir Sie, sich mit dem Anliegen dorthin zu wenden.
Gern teilen wir Ihnen die Kontaktdaten mit:
ŠKODA AUTO Deutschland GmbH
Kundenbetreuung
Max-Planck-Straße 3-5
64331 Weiterstadt
Telefon:  +49 800 4424244
Fax:          +49 6150 133 199
E-Mail:     info@skoda-auto.de
Aufgrund der strikten Markentrennung, die innerhalb der Volkswagen Organisation gelebt wird,
können wir Ihnen auch bei einem erneuten Anspruchsschreiben Ihrerseits keine andere Antwort
zukommen lassen."
Ist im Falle des Restschadenersatz dann tatsächlich nicht die Volkswagen AG zuständig?
Haben andere diese Erfahrung auch schon gemacht?

Flugrecht am 08.07.2021 um 07:56 Uhr
Neue Musterfeststellungsklage

Zu Daimler gibt es inzwischen auch eine eigene Musterfeststellungsklage:
https://rechtecheck.de/verkehrsrecht/abgasskandal/mercedes-musterfeststellungsklage-anschliessen/

Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 04.01.2021 um 12:24 Uhr
Forderungsschreiben Reaktion

@Louis123: Bitte um Verständnis: Die Antwort auf Fragen zu rechtlichen Verhältnissen im Einzelfall ist Rechtsberatung, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt:
Ein Vergleich ist wie jeder andere Vertrag auch erst und nur abgeschlossen, wenn eine Seite ein Angebot der anderen angenommen hat.
Kommt kein Vergleich zustande, bleibt nur, auf dem Rechtsweg zu klären, ob eine Seite der anderen verpflichtet. Zu Verjährung ist noch zu beachten: Während Verhandlungen über den Anspruch oder seine Grundlagen ist sie gem. § 203 BGB
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__203.html
gehemmt.