Sammelklagen von Verbraucherschützern

Muster­fest­stellungs­klage gegen Otto-Inkasso

Sammelklagen von Verbraucherschützern - Recht bekommen ohne Kosten und ohne Risiko

Eos. Wenn Otto sein Inkasso-Unternehmen Eos losschickt, wird es sehr teuer für säumige Kunden. Der vzbv hielt das für rechts­widrig, der Bundes­gerichts­hof nicht. Otto-Kunden können sich nun nur individuell gegen möglicher­weise unzu­lässige Inkasso­kosten wehren. © Alamy Stock Photo / Joko

Nieder­lage für den Verbraucherzentrale Bundes­verband (vzbv): Das Otto-Inkasso ist legal. Der Bundes­gerichts­hof wies die Klage gegen das Konzerninkasso ab.

Unzu­lässige Gebührentreiberei

Worum ging es bei der Klage?

Die Otto-Group mit dem Otto-Versand als Flaggschiff hat mehrere Unternehmen gegründet, um die Bezahlung offener Forderungen durch­zusetzen. Die Eos Investment GmbH über­nimmt offene Forderungen. Anschließend beauftragt sie die Eos Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (Eos DID) damit, das Geld einzutreiben.

Die Folge für betroffene Verbraucher: Sie müssen zum Teil horrende Gebühren zusätzlich zahlen. Der vzbv berichtet von Einzel­fällen, wo der Otto-Inkasso­dienst zusätzlich zur Zahlung des geforderten Betrags fast 500 Euro forderte. Würde die Eos Investment GmbH selbst die Forderungs­schreiben verschi­cken, könnte das Unternehmen nur Mahn­kosten von wenigen Euro geltend machen. Statt­dessen mussten Kunden wegen offener 500 Euro Rechnung regel­mäßig 76 Euro Inkasso­gebühren zusätzlich zahlen.

Das ist recht­mäßig, urteilte jetzt der Bundes­gerichts­hof. Rechts­widrig wäre es nur, wenn der Otto-Konzern sein eigenes Inkasso aus sach­fremden Gründen einschaltet. Wenn Verbraucher mit der Erfüllung der Forderung von Otto-Unternehmen in Verzug geraten, darf der Konzern das Inkasso einleiten und damit konzern-eigene Unternehmen genau so beauftragen wie externe Inkasso­dienste. Die Höhe der Inkasso­gebühren ist gesetzlich geregelt.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 19.02.2025
Aktenzeichen: VIII ZR 138/23
Das Ober­landes­gericht in Hamburg hatte in erster Instanz noch genau umge­kehrt geur­teilt.
Ober­landes­gericht Hamburg, Urteil vom 15.06.2023
Aktenzeichen: 3 MK 1/21
Dieses Urteil hat der Bundes­gerichts­hof nun aufgehoben.

Wer ist genau betroffen?

Betroffen sind alle Verbraucher, von denen die Eos Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (Eos DID) beim Einzug von Otto-Forderungen hohe Gebühren fordert oder die ab 1. Januar 2018 solche Gebühren gezahlt haben.

Zur Otto-Group gehören vor allem das gleichnamige Versand­haus (korrekt: Otto GmbH & Co KG), die Bonprix Handels­gesell­schaft mbH und die Sheego GmbH. Außerdem wird das Otto-Inkasso für Banken wie der BNP Paribas, Santander Consumer Bank AG oder Commerz­bank AG tätig.

Was kann ich als Betroffener jetzt noch tun?

Nur im Einzel­fall kann das Otto-Konzerninkasso noch rechts­widrig sein. So lange säumige Otto-Kunden in Verzug geraten sind, immer noch keine Zahlung erfolgt ist und die Berechtigung der Forderung nicht bestritten ist, dürfen die Otto-Unternehmen die fürs Inkasso zuständigen Schwester­unternehmen genau so einschalten wie jedes andere zugelassene Inkassounternehmen auch. Unter Inkasso: Wie Sie auf die Post von Geldeintreibern reagieren sollten erklären wie weitere Einzel­heiten und geben Tipps.

Wo kann ich weitere Einzel­heiten zur Otto-Inkasso-Musterklage nach­lesen?

Mehr zum Thema

252 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 12.05.2025 um 12:32 Uhr
    www.wbs.legal/i/dl-facebook

    Danke für den Hinweis. Richtig ist:
    www.wbs.legal/i/dl-facebook

  • Mika_der_Wikinger am 10.05.2025 um 21:00 Uhr
    falscher Link im Text

    Hallo,
    leider ist im Text: "Prüfen Sie, ob Sie betroffen sind. Das geht zum Beispiel unter wbs.legal/i/dl-facebook. " der hinterlegte Link nicht korrekt.
    Fehlermeldung: "Seite wurde nicht gefunden - Die Verbindung mit dem Server .www.wbs.legal schlug fehl."
    Vielen Dank fürs Beheben!
    Mit freundlichen Grüßen

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 19.11.2024 um 13:27 Uhr
    Frage zu den Sammelklagen

    @mirkli2012: Nein, das haben noch viel mehr Sparkassen gemacht.
    Nur für die hier genannten gibt es Musterklagen. Alle Einzelheiten zum Thema mit Tipps und Rechner:
    www.test.de/praemiensparvertrag

  • mirkli2012 am 18.11.2024 um 16:58 Uhr
    Frage zu Sammelklagen wegen Sparkassen-Prämienspar

    Guten Tag,
    gibt es außer den 18 genannten Sparkassen auch noch andere, die bei Prämiensparverträgen möglicherweise unrechtmäßig an den Zinsen für Kunden gespart haben? Oder handelt es sich um eine abgeschlossene Auflistung?
    Mit freundlichen Grüßen

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 27.05.2024 um 10:59 Uhr
    Verbraucherhero

    @Mangelhafd: Wir haben Verbraucherhero nicht getestet.

    Selbstdarstellung des Portals:
    "Verbraucherhero ist eine innovative Verbraucherplattform, die es Verbrauchern ermöglicht, komplexe Rechtsthemen leicht verständlich zu erfassen. Innerhalb der Plattform bietet Verbraucherhero umfassende Informationen zu verschiedenen wichtigen Themen aus dem Verbraucherrecht. Durch die Weitergabe von Wissen, sowie die Vermittlung an die richtigen Experten befähigt die Plattform Verbraucher, ihre Rechte im Alltag erfolgreich durchzusetzen und sich effektiv vor rechtlichen Herausforderungen zu schützen."

    Zu Themen, zu denen es eine Sammelklage gibt, haben wir dort aktuell keine Informationen gefunden.