
Eos. Wenn Otto sein Inkasso-Unternehmen Eos losschickt, wird es sehr teuer für säumige Kunden. Der vzbv hielt das für rechtswidrig, der Bundesgerichtshof nicht. Otto-Kunden können sich nun nur individuell gegen möglicherweise unzulässige Inkassokosten wehren. © Alamy Stock Photo / Joko
Niederlage für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): Das Otto-Inkasso ist legal. Der Bundesgerichtshof wies die Klage gegen das Konzerninkasso ab.
Alle Fragen im Überblick
Unzulässige Gebührentreiberei
-
Worum ging es bei der Klage?
-
Die Otto-Group mit dem Otto-Versand als Flaggschiff hat mehrere Unternehmen gegründet, um die Bezahlung offener Forderungen durchzusetzen. Die Eos Investment GmbH übernimmt offene Forderungen. Anschließend beauftragt sie die Eos Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (Eos DID) damit, das Geld einzutreiben.
Die Folge für betroffene Verbraucher: Sie müssen zum Teil horrende Gebühren zusätzlich zahlen. Der vzbv berichtet von Einzelfällen, wo der Otto-Inkassodienst zusätzlich zur Zahlung des geforderten Betrags fast 500 Euro forderte. Würde die Eos Investment GmbH selbst die Forderungsschreiben verschicken, könnte das Unternehmen nur Mahnkosten von wenigen Euro geltend machen. Stattdessen mussten Kunden wegen offener 500 Euro Rechnung regelmäßig 76 Euro Inkassogebühren zusätzlich zahlen.
Das ist rechtmäßig, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof. Rechtswidrig wäre es nur, wenn der Otto-Konzern sein eigenes Inkasso aus sachfremden Gründen einschaltet. Wenn Verbraucher mit der Erfüllung der Forderung von Otto-Unternehmen in Verzug geraten, darf der Konzern das Inkasso einleiten und damit konzern-eigene Unternehmen genau so beauftragen wie externe Inkassodienste. Die Höhe der Inkassogebühren ist gesetzlich geregelt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.02.2025
Aktenzeichen: VIII ZR 138/23
Das Oberlandesgericht in Hamburg hatte in erster Instanz noch genau umgekehrt geurteilt.
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 15.06.2023
Aktenzeichen: 3 MK 1/21
Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof nun aufgehoben.
-
Wer ist genau betroffen?
-
Betroffen sind alle Verbraucher, von denen die Eos Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (Eos DID) beim Einzug von Otto-Forderungen hohe Gebühren fordert oder die ab 1. Januar 2018 solche Gebühren gezahlt haben.
Zur Otto-Group gehören vor allem das gleichnamige Versandhaus (korrekt: Otto GmbH & Co KG), die Bonprix Handelsgesellschaft mbH und die Sheego GmbH. Außerdem wird das Otto-Inkasso für Banken wie der BNP Paribas, Santander Consumer Bank AG oder Commerzbank AG tätig.
-
Was kann ich als Betroffener jetzt noch tun?
-
Nur im Einzelfall kann das Otto-Konzerninkasso noch rechtswidrig sein. So lange säumige Otto-Kunden in Verzug geraten sind, immer noch keine Zahlung erfolgt ist und die Berechtigung der Forderung nicht bestritten ist, dürfen die Otto-Unternehmen die fürs Inkasso zuständigen Schwesterunternehmen genau so einschalten wie jedes andere zugelassene Inkassounternehmen auch. Unter Inkasso: Wie Sie auf die Post von Geldeintreibern reagieren sollten erklären wie weitere Einzelheiten und geben Tipps.
-
Wo kann ich weitere Einzelheiten zur Otto-Inkasso-Musterklage nachlesen?
-
Der vzbv informiert unter sammelklagen.de/eos. Die offiziellen Informationen zur Klage gibts im Musterfeststellungsklage-Register beim Bundesamt für Justiz. Die sind aber für Laien kaum verständlich.
-
- Die VW-Skandalautos sind trotz Nachrüstung illegal. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigte: Die Freigabe-Bescheide des Kraftfahrtbundesamts sind aufgehoben.
-
- Auffahrunfall, Flugverspätung oder Mieterhöhung: Internetanbieter und Schlichtungsstellen helfen dabei, Recht zu bekommen. test.de nimmt wichtige Angebote unter die Lupe.
-
- Besuchern wird nach coronabedingten Konzertabsagen die Erstattung der Vorverkaufsgebühr verweigert. Das ist wohl rechtswidrig. Stiftung Warentest erläutert die...
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
Danke für den Hinweis. Richtig ist:
www.wbs.legal/i/dl-facebook
Hallo,
leider ist im Text: "Prüfen Sie, ob Sie betroffen sind. Das geht zum Beispiel unter wbs.legal/i/dl-facebook. " der hinterlegte Link nicht korrekt.
Fehlermeldung: "Seite wurde nicht gefunden - Die Verbindung mit dem Server .www.wbs.legal schlug fehl."
Vielen Dank fürs Beheben!
Mit freundlichen Grüßen
@mirkli2012: Nein, das haben noch viel mehr Sparkassen gemacht.
Nur für die hier genannten gibt es Musterklagen. Alle Einzelheiten zum Thema mit Tipps und Rechner:
www.test.de/praemiensparvertrag
Guten Tag,
gibt es außer den 18 genannten Sparkassen auch noch andere, die bei Prämiensparverträgen möglicherweise unrechtmäßig an den Zinsen für Kunden gespart haben? Oder handelt es sich um eine abgeschlossene Auflistung?
Mit freundlichen Grüßen
@Mangelhafd: Wir haben Verbraucherhero nicht getestet.
Selbstdarstellung des Portals:
"Verbraucherhero ist eine innovative Verbraucherplattform, die es Verbrauchern ermöglicht, komplexe Rechtsthemen leicht verständlich zu erfassen. Innerhalb der Plattform bietet Verbraucherhero umfassende Informationen zu verschiedenen wichtigen Themen aus dem Verbraucherrecht. Durch die Weitergabe von Wissen, sowie die Vermittlung an die richtigen Experten befähigt die Plattform Verbraucher, ihre Rechte im Alltag erfolgreich durchzusetzen und sich effektiv vor rechtlichen Herausforderungen zu schützen."
Zu Themen, zu denen es eine Sammelklage gibt, haben wir dort aktuell keine Informationen gefunden.