Ein genauer Blick auf die Inkassokosten lohnt sich. Inkassobüros dürfen nur so viel verlangen, wie auch ein Anwalt nehmen darf, wenn er Inkasso betreibt. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richtet sich der Betrag, den ein Anwalt für ein Mahnschreiben fordern kann, nach der Höhe der Summe, um die gestritten wird, sowie nach der RVG-Gebührenordnung. Diese sieht bestimmte Wertstufen vor, für die pauschale Gebührensätze gelten. Bisher lag die niedrigste Wertstufe für Forderungen bei bis zu 500 Euro. Bei einer ursprünglichen Forderung von bis zu 500 Euro sollte ein seriöses Inkassounternehmen danach insgesamt nicht mehr als 70,20 Euro (58,50 Euro plus 11,70 Euro Auslagenpauschale) verlangen.
In der Vergangenheit führte dies aber bei Kleinforderungen bis 50 Euro in der Regel dazu, dass die in Rechnung gestellten Inkassogebühren häufig deutlich über den offenen Forderungen lagen. Der Gesetzgeber hat deswegen nachgebessert. Seit Anfang Oktober 2021 gelten neue Regeln im Inkassorecht. Die im Dezember 2020 beschlossene und in ein neues Gesetz gegossene Reform führt vor allem zu einer Senkung der Inkassogebühren. Die Änderungen wirken sich besonders auf Gebühren für Kleinforderungen aus. Bei Forderungen bis zu 50 Euro dürfen die Gebühren nicht höher sein als die Forderung selbst. Schuldner müssen in diesem Fall maximal 36 Euro inklusive Auslagen zahlen. Zahlen sie sofort, sind es noch 18 Euro.
Was nicht erlaubt ist
Einige Kosten können Inkassofirmen gar nicht abrechnen, etwa Vernunftsappellgebühr oder Evidenzhaltungskosten. Auch Kosten für Beratung und Verwaltung sind unzulässig, ebenso für Kontoführung, Bonitätsauskunft, Identitätsfeststellung. Muss der Inkassodienst eine Adresse ermitteln, darf er verlangen, dass der Schuldner die ihm entstandenen Recherchekosten – etwa für die Adressermittlung – ersetzt. Hält der Schuldner Rechnungsposten für fragwürdig, sollte er widersprechen und Nachweise verlangen. Wenn der Gläubiger die Forderung an die Inkassofirma verkauft hat, muss der Schuldner gar keine zusätzlichen Inkassokosten zahlen. Ob das der Fall ist und die Inkassofirma der neue Gläubiger ist, steht im Schreiben.
Zinsforderungen haben Grenzen
Für Zinsforderungen muss das Schreiben Zeitraum und Zinssatz nennen. Der Zinssatz darf in der Regel maximal 5 Prozentpunkte über dem Basiszins liegen. Der beträgt zurzeit minus 0,88 Prozent. Also sind 4,12 Prozent Zinsen drin. Einen höheren Satz muss das Inkassobüro begründen. Die Firma UGV verlangte beispielsweise 13,25 Prozent „wegen Anlageverlust“. Diese Begründung war dem Oberlandesgericht Zweibrücken zu lapidar (Az. 4 U 100/17).
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Ein Nachbar war am Telefon überfahren worden, er kam nach massiven Drohungen zu mir. Der Vertrag war rechtlich nicht gültig, was da an Drohungen ablief, da gehts einem kalte über den Rücken - das Inkassounternehmen war beim OLG Düsseldorf zugelassen.
Die ganzen Drohbriefe hab ich an die "Präsidentin" gesandt, damit sie mitbekommt welcher Sorte von Geldeintreibern sie noch das amtliche Siegel gibt.
Wenn die Firmen dann echten Widerstand bekommen ziehen sie meist zurück, doch in 90 % der Fälle haben sie mit Ihrem Geschäftsmodell erfolg, der verängstigte Bürger zahlt.
WB