Gesetzliche Kranken­versicherung

Was Ihre Krankenkasse leistet – und was nicht

Gesetzliche Kranken­versicherung - Alle Infos zum Thema Krankenkassen

Aku­punktur. Klassische Körperaku­punktur ist nur bei bestimmten Krank­heits­bildern eine Kassen­leistung. © Getty Images / Andrey Popov

Gesetzlich Kranken­versicherte erhalten beim Arzt, in Reha-Einrichtungen und im Kranken­haus ein breites Spektrum an Leistungen und Behand­lungs­programmen. Der Über­blick.

Darauf haben Kranken­versicherte einen Anspruch

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf eine Vielzahl von Leistungen. Dieser Leistungs­katalog der gesetzlichen Krankenkassen ist im Sozialgesetz­buch V geregelt. Dazu gehören etwa Früherkennung und Behand­lung von Krankheiten, medizi­nische Rehabilitation und auch Krankengeld. Die gesetzliche Versorgung macht etwa 95 Prozent der Kassen­leistungen aus. Wichtig: Sie ist bei allen Kassen gleich.

Welche Leistungen ganz konkret in den Leistungs­katalog gehören und welche nicht, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA). Dies ist ein Gremium aus Funk­tionären der Kranken­versicherungen, Krankenhäuser und der Ärzteschaft. Auch Patienten­vertreter wirken im gemein­samen Bundes­ausschuss mit, sind aber nicht stimm­berechtigt. Der GBA erstellt Richt­linien, die regel­mäßig über­prüft und aktualisiert werden. Diese Richt­linien gibt es zum Beispiel für Arznei­mittel, Heil- und Hilfs­mittel, für Zahn­ersatz und andere medizi­nische Leistungen. So ist etwa Akupunktur nur in zwei Einsatz­gebieten reguläre Leistung gesetzlicher Krankenkassen: bei chro­nischen Knie­schmerzen durch das Gelenkleiden Arthrose sowie bei chro­nischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule (unterer Rücken). Beide Beschwerden müssen seit mindestens sechs Monaten bestehen. Dann zahlt die Kasse bis zu 10, im Ausnahme­fall bis zu 15 Aku­punktursit­zungen (inner­halb von sechs beziehungs­weise maximal 12 Wochen).

Krankengeld

Zu den fest­geschriebenen Leistungen gehört auch die Zahlung von Krankengeld, wenn Versicherte längere Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können. Alles Wichtige dazu lesen Sie im Text Krankengeld – Anspruch, Dauer, Höhe, Berechnung. Außerdem: test.de zeigt, was bei einer Krankmeldung an den Arbeitgeber zu beachten ist.

Wichtige Krankenkassen­leistungen im Über­blick

Stationäre Leistungen

Kranken­haus

Behand­lung im nächst­gelegenen geeigneten Kranken­haus. Privatkliniken nur im Notfall. Geht der Versicherte in ein teureres Kranken­haus als das nächst­gelegene, muss er zusätzliche Trans­port­kosten selbst bezahlen. Versicherte ab 18 Jahre zahlen 10 Euro je Behand­lungs­tag für maximal 28 Tage im Jahr zu.

Unterbringung

Meistens im Mehr­bett­zimmer.

Arzt

Die jeweils dienst­habenden Kranken­haus­ärzte (z. B. Stations­arzt) behandeln.

Arzt­honorare (Kranken­haus)

Arzt­honorare sind in der diagnose­abhängigen Vergütung enthalten, die die Kasse dem Kranken­haus pauschal für die gesamte Behand­lung zahlt.

Hospiz

Die Kasse trägt 95 Prozent der Kosten. Den Rest bringt das Hospiz selbst über Spenden auf.

Stationäre Kuren zur Vorsorge/Reha

Vorsorge und Rehakuren (auch Mütter- oder Väter-Kind-Kuren) für maximal drei Wochen, in der Regel alle vier Jahre. Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Euro je Behand­lungs­tag dazu.

Ambulante Leistungen

Wahl des Arztes

Auswahl unter allen nieder­gelassenen Ärzten mit einer Kassen­zulassung. Keine Kosten­über­nahme für Heilpraktikerbe­hand­lung.

Versorgungs­garantie

Ärzte und Zahn­ärzte mit Kassen­zulassung sind zur Behand­lung von Kassenpatienten verpflichtet.

Arzt­honorare (ambulant)

100 Prozent der Kosten für zugelassene Leistungen. Der Arzt rechnet seine Leistungen über die kassen­ärzt­liche Vereinigung ab, der Zahn­arzt über die kassenzahn­ärzt­liche Vereinigung. Patienten erhalten für zugelassene Leistungen keine Rechnung.

Arznei­mittel

Zugelassene, verschreibungs- und apotheken­pflichtige Arzneien. Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Prozent der Kosten zu, je Packung mindesten 5 Euro, maximal 10 Euro. Ausgeschlossen sind rezept­freie Arznei­mittel für Patienten ab zwölf Jahren, Bagatell­arznei­mittel für Patienten ab 18 Jahren (z. B. gegen Schnupfen) sowie Life­style-Medikamente wie Potenz­mittel.

Heil­mittel

Zugelassene, ärzt­lich verordnete Heil­mittel­behand­lungen wie Krankengymnastik, Physio­therapie, Massage, Logopädie oder Ergo­therapie. Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro pro Verordnung zu.

Hilfs­mittel (z. B. Hörgeräte oder Prothesen)

Hilfs­mittel aus dem Hilfs­mittel­verzeichnis in einfacher Ausführung (Fest­beträge, fest­gelegte Preise), Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro zu. Brillengläser: Zuschuss nur für Kinder oder schwer Sehbehinderte.

Vorsorgeunter­suchungen

Ausgewählte Unter­suchungen, unter anderem

  • zur Früh­erkennung von Herz-Kreis­lauf-Erkrankungen, Nieren­erkrankungen oder Diabetes ab 35 Jahren und
  • zur Krebs­früh­erkennung für Frauen ab 20 Jahren und Männer ab 45 Jahren einmal jähr­lich sowie einmal jähr­lich zur Erkennung von Darm­krebs ab 50 Jahren. Ab 55 Jahren alle zwei Jahre, wenn keine Darm­spiegelung durch­geführt wurde. Bei Krank­heits­verdacht alle medizi­nisch notwendigen Unter­suchungen. Ab 35 Jahren für alle Haut­krebs­früh­erkennung alle 2 Jahre.
  • ausführ­liche Informationen siehe Text Früherkennung

Psycho­therapie

Nach Genehmigung je nach Verfahren bis zu 300 Sitzungen je Behand­lung durch Ärzte oder psycho­logische Therapeuten.

Ambulante Kuren zur Vorsorge/Reha

Ambulante Vorsorgekuren maximal alle drei Jahre. Ambulante Rehakuren: maximal 20 Behand­lungs­tage alle vier Jahre. Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Euro am Tag zu.
(siehe auch Mutter-Kind-Kur und Special Ihr Weg zur Kur)

Spezialisierte ambulante Palliativ­versorgung

Betreuung von Sterbenden mit besonders hohem Versorgungs­bedarf (z. B. wegen starker Schmerzen) in ihrem familiären Umfeld durch besonders qualifizierte Ärzte und Pfleger.

Häusliche Kranken­pflege

Verordnete, zugelassene Leistungen der medizi­nischen Behand­lungs­pflege durch Fach­kräfte (z. B. Verbände wechseln). Wenn dadurch ein Kranken­haus­auf­enthalt vermieden wird, auch Grund­pflege (z. B. Körper­pflege) und haus­wirt­schaftliche Versorgung. Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Prozent der Kosten für maximal 28 Tage zu sowie 10 Euro pro Verordnung.

Haus­halts­hilfe

Wenn Versicherte im Kranken­haus oder zur Kur sind oder häusliche Kranken­pflege benötigen und zuhause ein Kind unter 12 Jahren zu versorgen ist, um das sich keiner sonst kümmern kann. Auch wenn Versicherte aufgrund einer schweren Erkrankung ihren Haushalt nicht weiterführen können für 4 Wochen, bei Kindern im Haushalt unter 12 Jahren für maximal 26 Wochen. Versicherte ab 18 Jahre tragen 10 Prozent der täglichen Kosten, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro. (siehe Special Haushaltshilfe)

Zahn­arzt

Zahnbe­hand­lung

100 Prozent der Kosten für zugelassene Leistungen. Zuschuss für Inlays in Höhe der Kosten für eine normale Füllung.

Zahn­ersatz (z. B. Kronen, Brücken, Implantate, Prothesen)

Zuschuss von der Kasse beträgt: ohne Bonus 60 Prozent, nach 5 Jahren regel­mäßiger Kontrolle (fünf Stempel) 70 Prozent, mit zehn Stempeln 75 Prozent der Kosten der Regel­versorgung. Die Regel­versorgung ist eine medizi­nisch angemessene Behand­lung ohne besondere Extras. Sie enthält eine fest­gelegte, kostengüns­tige Versorgung für jeden Befund, z. B. eine Brücke in metallischer Ausführung für einen fehlenden Zahn. Verblendung von Kronen außer­halb des Front­bereichs, Implantate und sehr große Brücken gelten nicht als Regel­versorgung, Versicherte erhalten aber den Fest­zuschuss für die Regel­versorgung (siehe auch Special: Kosten für Zahnersatz - So zahlen Sie nicht zu viel).

Kiefer­ortho­pädie

Für Kinder unter 18 Jahren mit einer Zahnfehl­stellung mindestens des Schweregrades KIG 3. Für Erwachsene nur bei schwerer Kiefer­anomalie. Voll­ständige Kosten­über­nahme nur für zugelassene Verfahren (siehe auch Meldung Zahnspange: Darauf sollten Sie achten).

Krankengeld (wird bei krank­heits­bedingtem Verdienst­ausfall gezahlt)

Höhe

Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Brutto­einkommens bis zur Beitrags­bemessungs­grenze (2025: 5 512,50 Euro/Monat), grund­sätzlich maximal 90 Prozent des Netto­einkommens.

Beginn

Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeits­unfähigkeit, bei Erkrankung eines gesetzlich versicherten Kindes schon ab dem 1. Tag. Selbst­ständige müssen eine Wahl­erklärung abgeben, um Krankengeld zu beziehen. Alternativ oder zusätzlich können sie auch einen Wahl­tarif mit anderer Höhe oder früherem Beginn des Krankengeldes wählen. (siehe auch Special Krankengeld)

Stand: Januar 2025

Extraan­gebote der Krankenkassen

Neben den gesetzlich fest­gelegten Regel­leistungen, zu denen die Krankenkassen verpflichtet sind, gibt es Zusatz­angebote, die Krankenkassen anbieten können – aber nicht müssen. Daher unterscheiden sich die Extraan­gebote von Kasse zu Kasse. So über­nehmen viele Kranken­versicherungen einen Teil der Kosten für Osteo­pathiebe­hand­lungen und zahlen Zuschüsse für alternative Arznei­mittel, Reiseimpfungen oder eine professionelle Zahn­reinigung. Für eine Haus­halts­hilfe zahlen etliche Kassen auch dann, wenn kein Kind im Haushalt lebt. Zudem haben die Krankenkassen mitt­lerweile zahlreiche Online­services wie eine Online-Geschäfts­stelle. Dann können Versicherte ihre Anliegen mit der Kasse bequem auf digitalem Weg klären.

Tipp: Welche Extras Ihre Kranken­versicherung bietet, zeigt unser Krankenkassenvergleich. Sie können in der Daten­bank alle Informationen zu Ihrer aktuellen Krankenkasse erhalten, aber auch mehrere Kassen und deren Extras miteinander vergleichen. Übrigens: Viele Kassen bieten ihren Versicherten auch die Möglich­keit, per Video­chat mit Ärzten verschiedener Fach­richtungen zu sprechen. Mehr dazu in unserer Meldung Videosprechstunde beim Arzt: Diese Möglichkeiten haben Versicherte.

Selbst­zahlerleistungen (Igel)

Die Krankenkasse zahlt aber nicht alle Unter­suchungen und Behand­lungen, die der Arzt anbietet oder der Patient wünscht. Dazu gehört zum Beispiel die Aku­punktur bei Migräne. Diese Behand­lungen und Unter­suchungen werden als individuelle Gesund­heits­leistungen (Igel) nach der amtlichen Gebühren­ordnung für Ärzte (GOÄ) abge­rechnet. Der Patient muss sie selbst bezahlen. Das Internetportal Igel-Monitor vom Medizi­nischen Dienst der Krankenkassen informiert über Nutzen und Schaden dieser Selbst­zahlerleistungen.

Private Zusatz­versicherungen

Über eine private Zusatz­versicherung können gesetzlich Kranken­versicherte zusätzlichen Schutz erwerben, um in bestimmten Situationen den Status eines Privatpatienten zu erlangen. Diese Zusatzversicherungen über­nehmen zum Beispiel Wahl­leistungen im Kranken­haus wie Chef­arzt­behand­lung und die Unterbringung in einem Einbett­zimmer, Policen, die mehr für Zahnbe­hand­lungen zahlen. Ein Muss für gesetzlich Versicherte, die ins Ausland verreisen ist zum Beispiel die Auslandskrankenversicherung.

Tipp: Mehr Infos zu Zusatz­versicherungen sowie aktuelle Test­ergeb­nisse liefert das Special Zusatzversicherungen. Die wichtigsten Informationen rund um die private zur Pflege­versicherung lesen Sie im Special Pflegeversicherung.

Behand­lungen im Ausland

Wer inner­halb Europas verreist muss wissen: Eine Behandlung im europäischen Ausland mit Versichertenkarte ist möglich, allerdings müssen Versicherte unter Umständen für Leistungen selber zahlen, wenn sie im jeweiligen Reise­land nicht zu den gesetzlichen Leistungen zählen – selbst wenn sie hier­zulande Kassen­leistung sind. Teure Leistungen wie ein medizi­nischer Rück­trans­port sind ohnehin nicht abge­deckt. Eine gute Auslandsreise-Krankenversicherung über­nimmt auch diese Leistungen. Daher ist diese zusätzliche Absicherung auch für Reisen inner­halb Europas lohnend und meist auch günstig.
Tipp: Bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland erhalten Sie ausführ­liche Informationen zu den Leistungen der Kranken­versicherung für einzelne Ländern.

Private Kranken­versicherung

Wer nicht in der gesetzlichen Kranken­versicherung pflicht­versichert ist, kann sich entweder freiwil­lig gesetzlich oder auch privat kranken­versichern. Selbst­ständige und Beamte dürfen sich jeder­zeit privat kranken­versichern. Für Beamte ist die private Kranken­versicherung sogar meist deutlich preis­werter als die gesetzliche, weil ein großer Anteil ihrer Krank­heits­kosten von der staatlichen Beihilfe über­nommen wird. Für Arbeitnehmer gilt eine Versicherungs­pflicht­grenze von derzeit 6 150 Euro im Monat. Zum Ende des Jahres, in dem diese Grenze über­schritten wurde, ist der Wechsel zum privaten Versicherer erlaubt.

Die Entscheidung für den Wechsel in die private Krankenversicherung sollte gut über­legt sein. Eine Rück­kehr in die gesetzliche Krankenkasse kann schwierig sein, ab dem 55. Lebens­jahr ist sie nahezu unmöglich. Für einen Wechsel zu den privaten Anbietern sprechen höhere Leistungen, etwa im Kranken­haus durch Chef­arzt­behand­lung oder Unterbringung im Ein- oder Zweibett­zimmer. Auch beim Zahn­ersatz gibt es in vielen Tarifen höhere Erstattungen. Doch nicht alle Leistungen sind besser: Bei der Psycho­therapie oder bei häuslicher Kranken­pflege beispiels­weise sind viele ältere Tarife schlechter.

Tipp: Kunden sollten bei der Auswahl eines geeigneten Angebots genau darauf achten, dass alle wichtigen Leistungen im Vertrag enthalten sind. Arbeitnehmer und Selbst­ständige sollten auf einen Wechsel zur privaten Kranken­versicherung verzichten, wenn sie in der gesetzlichen Versicherung beitrags­frei mitversicherte Familien­angehörige haben. Bei den Privaten zahlt jedes Familien­mitglied extra. Das kann teuer werden. Gesetzlich oder privat: test.de erklärt ganz ausführ­lich, wann sich der Wechsel in die private Krankenversicherung lohnt.

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91 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Sinna2010 am 14.03.2025 um 11:44 Uhr
    Keine Antwort seit 4 Monaten

    Steuerbescheid im November 24 eingereicht. Keine Antwort, nichts. Februar telefonisch nachgefragt. Ach, die Kollegen sind tatsächlich in Verzug. Das dauert mindestns noch 2 Monate.
    Der volle Betrag für Soloselbständige wurde im ersten Rentenmonat noch abgezogen und einbehalten. Sollte nach telefonischer Auskunft im Folgejahr verrechnet werden. Schriftlich bekommt man vonn der **hkk** keine Auskunft. Seither keine Informationen, keine Abrechnung.
    Krankenkasse gewechselt !
    Bleibt nur die Untätigkeitsklage ?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 07.10.2024 um 10:56 Uhr
    Verdienstgrenze für Familienversicherung

    @Wärempumpe: Die 538 Euro sind die Obergrenze. Bis zu dieser Grenze darf jemand verdienen, ohne aus der Familienversicherung herauszufallen. Das gilt auch, wenn zum Beispiel 500 Euro aus dem Minijob stammen und 35 Euro andere Einkünfte dazukommen, wie zum Beispiel aus einer Vermietung.

  • Wärmepumpe am 18.09.2024 um 09:25 Uhr
    Verdienstgrenze für Familienversicherung

    Wie ist der Satz "Bei einem Minijob sind bis zu 538 Euro Verdienst möglich." genau zu verstehen ?
    Ist dann 538 EUR statt 505 EUR die Obergrenze für das Gesamteinkommen ?
    Oder gelten die 538 EUR nur dann, wenn Einkommen ausschließlich mit dem Minijob erzielt wird ?
    Was gilt, wenn neben dem Minijob noch z. B. Gewinne aus Vermietung erzielt werden ?
    Bsp:
    Minijob 503 EUR + Gewinn aus Vermietung 31 EUR.
    Familienversicherung möglich weil das Gesamteinkommen i. H. v. 534 EUR unter 538 EUR liegt ?
    ODER
    Familienversicherung nicht möglich weil das Gesamteinkommen i. H. v. 534 EUR über 505 EUR liegt ?
    Hintergrund:
    Von verschiedenen GKK erhalte ich zu dieser Frage verschieden Aussagen.
    • TK: Auskunft entspricht der oberen Lesart im o. g. Beispiel.
    • BKK Firmus: Auskunft entspricht der unteren Lesart im o. g. Beispiel.
    Welche der beiden Lesarten ist nun die richtige ?
    Wo steht es in welchem Gesetz (SGB oder Verordnung) ?

  • Bitterli54xi am 04.08.2024 um 16:50 Uhr

    Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: wegen Dopplung

  • Bitterli54xi am 04.08.2024 um 10:48 Uhr
    Aufklärung? Fehlanzeige

    Warum kann man als gesetzlich Krankenversicherter so einfach die Kasse wechseln, selbst wenn man schwer krank ist und die Kasse jedes Jahr Millionen von Euro ausgeben muss für die Behandlung und für Medikamente? Davon schweigt test.de In der Privaten Versicherungswirtschaft kann man die Feuerversicherung nicht wechseln, wenn das Haus schon brennt. Wieso geht das also bei gesetzlichen Krankenkassen? Und was hat das alles mit den netten, aber kleinen Zusatzleistungen in Ihrem Kassenvergleich zu tun? Test klärt darüber nicht auf. Warum nicht? Müsste test.de dann eingestehen, dass dieser ganze aufwändige Kassenvergleich zugleich eine Selbsttäuschung der Testler wie eine unverantwortliche Täuschung der Leser ist,
    weil all die netten, differenzierenden Zusatzleistungen meist nur Marketinginstrumente sind, um Versicherte mit guter Gesundheit anzulocken? Morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich? Test schweigt. Qualität medizinischer Hotlines? Schweigen. Krankenhausnavigator? Stille.