Eine Pflegebedürftigkeit kann sich einschleichen oder plötzlich auftreten, zum Beispiel nach einem Unfall oder infolge eines Sturzes, Herzinfarkts oder Schlaganfalls. Angehörige müssen reagieren und fühlen sich oft überfordert. Von einem auf den anderen Moment verändert sich auch ihr Leben – vor allem dann, wenn sie selbst die Pflege eines Angehörigen übernehmen wollen. Hausnotruf, Pflegegrad, ambulanter Dienst – es gibt jede Menge neuer Begriffe, Informationen und Ansprechpartner. Es ist schwer, einen Überblick zu gewinnen. Informiert zu sein ist aber wichtig. Wer nicht weiß, was ihm zusteht, bekommt wichtige Leistungen nicht. Deshalb sagen wir auf den folgenden Seiten,
- wie Familien die Pflege eines Mitglieds sicherstellen können,
- welche Leistungen Pflegebedürftigen und Angehörigen zustehen,
- wie sie sie abrufen können und
- wer sie dabei unterstützt.
Gesetzliche Pflegeversicherung seit 1996
Jeder Mensch, der in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversichert ist, ist automatisch auch pflegeversichert. Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung, es gibt sie seit 1996. Neben gesetzlicher Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung ist sie der jüngste Zweig der Sozialversicherung. Die Vorschriften dazu stehen im Elften Sozialgesetzbuch, SGB XI.
Mehr als sechs Monate Hilfebedarf
Gesetzlich und privat Versicherte können auf Antrag Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten, wenn sie mehr als sechs Monate auf Unterstützung und Pflege einer anderen Person angewiesen sind. Der Hilfebedarf wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder die Firma Medicproof (private Versicherte) festgestellt. Antragsteller auf Pflegeleistungen werden begutachtet und bei Pflegebedürftigkeit in einen von fünf Pflegegraden eingestuft. Je höher der Pflegegrad, desto höher ist die Leistung.
Keine Leistung bei vorübergehendem Bedarf
Ist jemand nach einem Unfall oder einer Krankheit nur für einige Wochen oder Monate auf Unterstützung angewiesen, hat er keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse. Dann sind die Krankenkasse, der private Krankenversicherer oder die Unfallkasse für die Leistungen zuständig.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@BigWombat: Eine gekürzte Fassung des Artikels zu den Kosten im Pflegeheim finden Sie hier im Artikel unter Punkt 4.7.
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Auf diesen Artikel wird vom Beitrag "Eigenanteil im Heim sinkt" aus dem Heft 2/2022 verlinkt obwohl es sich um einen anderen Artikel handelt.
@Gutmens: Danke fürs aufmerksame Mitlesen. Ja, die pflegebedürftige Person muss es heißen.
In Finanztest August 2021 heißt es auf Seite 90:
"Ist die Pflegeperson in Krankenhaus, Reha oder Palliativversorgung, hat die Kasse eine Woche Zeit, zwei Wochen, wenn jemand, der die Pflege übernimmt, dafür Pflegezeit oder Familienpflegezeit beantragt hat."
Das ist falsch! Es muss "pflegebedürftige Person" heißen statt "Pflegeperson".
Im Internetauftritt (siehe oben) ist der Beitrag korrekt.
Guten Tag,
Privat Versicherte wenden sich nicht an die Firma Compass um einen Pflegegrad zu erlangen, sondern müssen sich auch zunächst an ihre (private) Pflegeversicherung wenden. Die Firma Compass übernimmt nur die Pflegeberatung für privat Pflegeversicherte.
Mfg
JS