
Bei den meisten gesetzlichen Krankenversicherungen können sich Versicherte auch für Wahltarife entscheiden, die ihnen einen finanziellen Vorteil bringen können.
Wahltarife der Krankenkassen
Die Krankenkassen können ihren Versicherten spezielle Wahltarife anbieten. Wie die Tarife im Einzelnen aussehen, entscheiden die gesetzlichen Krankenversicherungen selbst. Doch es gibt gewisse Regeln. So erhalten Versicherte in Wahltarifen mit Selbstbehalt oder Beitragsrückzahlung eine Prämie, wenn sie keine oder möglichst wenige medizinische Leistungen benötigen. Die jährliche Prämie für einen Tarif darf laut Gesetz nicht höher sein als 20 Prozent dessen, was der Versicherte im Jahr selbst an Beiträgen zahlt. Folgende Wahltarife sind besonders oft bei den Kassen zu finden:
- Alternative Arzneimittel. Gegen einen zusätzlichen Beitrag (beitragsunabhängig) erstattet die Krankenkasse einen Teil der Kosten für homöopathische, anthroposophische oder andere pflanzliche Arzneimittel (Phytotherapie). Wichtig: Alternative Behandlungen, etwa beim Homöopathen, zahlt die Krankenversicherung nicht. Auch für die Behandlung beim Heilpraktiker und die von ihm verordneten Mittel übernimmt die Kasse keine Kosten. Tipp: Einige Krankenkassen übernehmen einen Teil der Kosten für ärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige alternative Arzneimittel bis zu einem bestimmten Betrag im Jahr – ganz ohne Wahltarif. Ob Ihre Kasse dabei ist, zeigt Ihnen unser Krankenkassenvergleich.
- Beitragsrückzahlung. Wer ein Jahr lang keine medizinischen Leistungen in Anspruch nimmt, bekommt von der Krankenversicherung pro Jahr bis zu einem Monatsbeitrag (1/12 des Jahresbeitrags) zurück. Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen dürfen Versicherte aber wahrnehmen, ohne dass der Erstattungsanspruch erlischt. Bei manchen Kassen müssen nicht nur die Mitglieder selbst, sondern auch die mitversicherten Angehörigen über 18 Jahre auf Arztbesuche verzichten. Die Familie bekommt aber trotzdem nicht mehr Geld zurück. Das macht den Tarif dann für Ehepaare mit nur einem Einkommen und für Familien mit erwachsenen Kindern unattraktiv.
- Kostenerstattung. Gegen einen Zuschlag auf den Krankenkassenbeitrag können auch gesetzlich Versicherte nach der teureren privatärztlichen Gebührenordnung behandelt werden: Wahltarife mit Kostenerstattung sind an das System der privaten Krankenversicherung angelehnt. Meist erhalten Versicherte nach der Behandlung eine Rechnung, die sie zunächst selbst begleichen müssen. Die Abrechnung reichen sie dann bei ihrer Krankenkasse ein. Dieses Verfahren gilt auch für die Abrechnung von Medikamenten. In Tarifen mit Kostenerstattung können Ärzte eine höhere Vergütung abrechnen (Abrechnungssatz), als die gesetzliche Krankenkasse normalerweise übernimmt. Möglicherweise haben Versicherte dadurch bessere Chancen, schneller einen Termin bei einem Facharzt zu bekommen. Sie haben aber dennoch keinen Anspruch auf Leistungen, wie sie Privatversicherte erhalten.
- Krankengeld für Selbstständige. Selbstständige können ebenso wie Arbeitnehmer Krankengeld von ihrer Kasse bekommen, wenn sie den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und nicht wie sonst den ermäßigten Satz von 14,0 Prozent zahlen. Doch dieses gesetzliche Krankengeld beginnt erst ab der siebten Krankheitswoche. Brauchen Selbstständige schon früher Unterstützung bei krankheitsbedingtem Verdienstausfall, können sie dies als Wahltarif bei ihrer Krankenversicherung vereinbaren. Sie erhalten dann gegen einen zusätzlichen Beitrag zum Beispiel das Krankengeld schon ab der dritten Krankheitswoche. Die Bindungsfrist für diesen Wahltarif beträgt drei Jahre. Wichtig: Versicherte haben hier kein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht.
Tipp: Finanztest hat Krankengeld-Wahltarife für Selbstständige und Krankengeld-Wahltarife der Freiberufler der Künstlersozialkasse verglichen. - Selbstbehalt. Im Wahltarif mit Selbstbehalt verpflichten sich Versicherte, einen Teil der anfallenden Behandlungskosten selbst zu tragen. Als Gegenleistung erhalten sie eine Prämie von der Kasse. Selbstbehalt und Prämie sind bei den meisten Kassen nach Einkommen gestaffelt, viele erlauben jedoch die Wahl eines niedrigeren Selbstbehalts. Der Selbstbehalt ist stets höher als die Prämie, die erzielbar ist. Arztbesuche zur Vorsorge und Früherkennung sind ohne Prämienverlust erlaubt. Auch bei anderen Arztbesuchen verringert sich die Prämie in vielen Tarifen nicht, wenn der Arzt kein Rezept ausstellt. Bei einigen Kassen können Versicherte einen Sonderbonus erhalten, wenn sie bestimmte Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen in Anspruch nehmen. Die maximale Prämienhöhe ist gesetzlich vorgeschrieben: Die Ersparnis darf maximal 20 Prozent des Jahresbeitrags ausmachen und nicht mehr als 600 Euro betragen. Versicherte gehen beim Abschluss von Selbstbehalttarifen ein finanzielles Risiko ein. Wer unvorhergesehen erkrankt und Behandlungen sowie Medikamente benötigt, zahlt drauf.
Versicherte sind ein Jahr gebunden
An die Wahltarife Beitragsrückzahlung, Alternative Arzneimittel und Kostenerstattung sind Versicherte ein Jahr gebunden. Ausnahme auch hier: Die Kasse erhebt einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen. An die Wahltarife für Selbstbehalt und Krankengeld für Selbstständige sind Versicherte drei Jahre gebunden. Das Sonderkündigungsrecht gilt hier nur für Wahltarife mit Selbstbehalt.
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@KerstinDB: Wenn es wirklich dieselbe Krankheit war, ist § 48 SGB V leider ziemlich eindeutig. Wir fürchten, die Kasse hat Recht.
Wie es nach dem Ende des Krankengeldes weitergeht, können Sie in einem aktuellen Artikel nachlesen: https://www.test.de/Nach-dem-Krankengeld-Wenn-die-Kasse-nicht-mehr-zahlt-5805170-0/
Vor allem die Möglichkeit, trotz fortbestehenden Arbeitsvertrags ALG 1 Leistungen zu erhalten, ist vielen nicht bekannt. Und die Ämter gehen mit dieser Information auch nicht gerade hausieren…
Bin seit 09.03.21 im Krankengeld. Habe jedoch eine Voranrechnung dazu. Und zwar war ich 24.09.20 bis 09.11.20 wegen der gleichen Krankheit krankgeschrieben und bin erst zu dieser Arbeitsunfähigkeit in einen Krankengeldanspruch gelangt. Nun hat mir die KK geschrieben, dass ich nur noch bis 25.04.22 Krankengeld bekomme. Sie berufen sich auf den §48 SGB V, hier die Dreijahresfrist. Und sind in ihrer Berechnung rückwärts gegangen und haben alle die Arbeitsunfähigkeiten mit der selben Krankheit dazu gerechnet. Ist das rechtens, vergangene Krankheiten dazu zu rechnen, obwohl da noch kein Anspruch auf Krankengeld vorhanden war? Ich lese es so, dass die Dreijahresfrist beginnt mit der Erkrankung wo ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Also der Tag der als Wartetag bezeichnet wird, ist der Beginn der Blockzeit.
@PortSaid: Dies ist nicht der Ort für eine individuelle Versicherungsberatung. Wir kennen nicht alle notwendigen Details, um Ihre Frage zu klären. Bitte wenden Sie sich zuerst direkt an Ihre Krankenkasse, um zu klären, welche Informationen zur An-und Abmeldung dort vorliegen. Die Krankenkasse prüft, ob während des Beschäftigungsverhältnisses eine Krankenversicherungspflicht vorlag.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Kommunikation mit der Krankenkasse, können Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale oder an die unabhängige Patientenberatung wenden:
www.patientenberatung.de
www.verbraucherzentrale.de
Guten Tag,
ich habe bei meinem vorherigen Arbeitgeber nur 4 Monate gearbeitet und zum 31.10. gekündigt. Davor habe ich nicht in 2021 gearbeitet und war kein Mitglied einer Krankenkasse.
Mit dem Oktobergehalt hat er mir meine Beiträge zur Krankenkasse zurückgezahlt (und mich gleichzeitig bei der Krankenkasse abgemeldet, aber das ist normal).
Seit dem 01.11. bin ich für einen anderen Arbeitgeber tätig.
Was soll ich jetzt machen?
Wird mich die Krankenkasse danach fragen?
Würde die Krankenkasse mich auffordern, das Geld zurückzuzahlen?
Vielen Dank
@FrauOPunkt: Wir haben zu den Beschränkungen der Mitversicherung der Kinder in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung berichtet, und zwar hier:
www.test.de/Familienversicherung-der-gesetzlichen-Kassen-Nicht-fuer-Besserverdienende-4258578-0
www.test.de/Frage-und-Antwort-Krankenversicherung-fuers-Kind-Unverheiratete-Eltern-im-Vorteil-1686009-0
Die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung ist möglich, wenn der privat versicherte Elternteil weniger verdient als der gesetzlich versicherter Elternteil (und Ehepartner). Und wenn das monatliche Einkommen des privat Versicherten unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt.
Wichtig: Die Familienversicherung für die Kinder entfällt schon ab einem Euro regelmäßigen Mehrverdienstes des privat versicherten Ehepartners. (maa)