
Alternative Medizin. Über einen Wahltarif können sich gesetzlich Versicherte besondere Leistungen sichern. © Thinkstock / Thomas Francois
Bei den meisten gesetzlichen Krankenversicherungen können sich Versicherte auch für Wahltarife entscheiden, die ihnen einen finanziellen Vorteil bringen können.
Wahltarife der Krankenkassen
Die Krankenkassen können ihren Versicherten spezielle Wahltarife anbieten. Wie die Tarife im Einzelnen aussehen, entscheiden die gesetzlichen Krankenversicherungen selbst. Doch es gibt gewisse Regeln. So erhalten Versicherte in Wahltarifen mit Selbstbehalt oder Beitragsrückzahlung eine Prämie, wenn sie keine oder möglichst wenige medizinische Leistungen benötigen. Die jährliche Prämie für einen Tarif darf laut Gesetz nicht höher sein als 20 Prozent dessen, was der Versicherte im Jahr selbst an Beiträgen zahlt. Folgende Wahltarife sind besonders oft bei den Kassen zu finden:
- Alternative Arzneimittel. Gegen einen zusätzlichen Beitrag (beitragsunabhängig) erstattet die Krankenkasse einen Teil der Kosten für homöopathische, anthroposophische oder andere pflanzliche Arzneimittel (Phytotherapie). Wichtig: Alternative Behandlungen, etwa beim Homöopathen, zahlt die Krankenversicherung nicht. Auch für die Behandlung beim Heilpraktiker und die von ihm verordneten Mittel übernimmt die Kasse keine Kosten. Tipp: Einige Krankenkassen übernehmen einen Teil der Kosten für ärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige alternative Arzneimittel bis zu einem bestimmten Betrag im Jahr – ganz ohne Wahltarif. Ob Ihre Kasse dabei ist, zeigt Ihnen unser Krankenkassenvergleich.
- Beitragsrückzahlung. Wer ein Jahr lang keine medizinischen Leistungen in Anspruch nimmt, bekommt von der Krankenversicherung pro Jahr bis zu einem Monatsbeitrag (1/12 des Jahresbeitrags) zurück. Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen dürfen Versicherte aber wahrnehmen, ohne dass der Erstattungsanspruch erlischt. Bei manchen Kassen müssen nicht nur die Mitglieder selbst, sondern auch die mitversicherten Angehörigen über 18 Jahre auf Arztbesuche verzichten. Die Familie bekommt aber trotzdem nicht mehr Geld zurück. Das macht den Tarif dann für Ehepaare mit nur einem Einkommen und für Familien mit erwachsenen Kindern unattraktiv.
- Kostenerstattung. Gegen einen Zuschlag auf den Krankenkassenbeitrag können auch gesetzlich Versicherte nach der teureren privatärztlichen Gebührenordnung behandelt werden: Wahltarife mit Kostenerstattung sind an das System der privaten Krankenversicherung angelehnt. Meist erhalten Versicherte nach der Behandlung eine Rechnung, die sie zunächst selbst begleichen müssen. Die Abrechnung reichen sie dann bei ihrer Krankenkasse ein. Dieses Verfahren gilt auch für die Abrechnung von Medikamenten. In Tarifen mit Kostenerstattung können Ärzte eine höhere Vergütung abrechnen (Abrechnungssatz), als die gesetzliche Krankenkasse normalerweise übernimmt. Möglicherweise haben Versicherte dadurch bessere Chancen, schneller einen Termin bei einem Facharzt zu bekommen. Sie haben aber dennoch keinen Anspruch auf Leistungen, wie sie Privatversicherte erhalten.
- Krankengeld für Selbstständige. Selbstständige können ebenso wie Arbeitnehmer Krankengeld von ihrer Kasse bekommen, wenn sie den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und nicht wie sonst den ermäßigten Satz von 14,0 Prozent zahlen. Doch dieses gesetzliche Krankengeld beginnt erst ab der siebten Krankheitswoche. Brauchen Selbstständige schon früher Unterstützung bei krankheitsbedingtem Verdienstausfall, können sie dies als Wahltarif bei ihrer Krankenversicherung vereinbaren. Sie erhalten dann gegen einen zusätzlichen Beitrag zum Beispiel das Krankengeld schon ab der dritten Krankheitswoche. Die Bindungsfrist für diesen Wahltarif beträgt drei Jahre. Wichtig: Versicherte haben hier kein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht.
Tipp: Finanztest hat Krankengeld-Wahltarife für Selbstständige und Krankengeld-Wahltarife der Freiberufler der Künstlersozialkasse verglichen. - Selbstbehalt. Im Wahltarif mit Selbstbehalt verpflichten sich Versicherte, einen Teil der anfallenden Behandlungskosten selbst zu tragen. Als Gegenleistung erhalten sie eine Prämie von der Kasse. Selbstbehalt und Prämie sind bei den meisten Kassen nach Einkommen gestaffelt, viele erlauben jedoch die Wahl eines niedrigeren Selbstbehalts. Der Selbstbehalt ist stets höher als die Prämie, die erzielbar ist. Arztbesuche zur Vorsorge und Früherkennung sind ohne Prämienverlust erlaubt. Auch bei anderen Arztbesuchen verringert sich die Prämie in vielen Tarifen nicht, wenn der Arzt kein Rezept ausstellt. Bei einigen Kassen können Versicherte einen Sonderbonus erhalten, wenn sie bestimmte Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen in Anspruch nehmen. Die maximale Prämienhöhe ist gesetzlich vorgeschrieben: Die Ersparnis darf maximal 20 Prozent des Jahresbeitrags ausmachen und nicht mehr als 600 Euro betragen. Versicherte gehen beim Abschluss von Selbstbehalttarifen ein finanzielles Risiko ein. Wer unvorhergesehen erkrankt und Behandlungen sowie Medikamente benötigt, zahlt drauf.
Versicherte sind ein Jahr gebunden
An die Wahltarife Beitragsrückzahlung, Alternative Arzneimittel und Kostenerstattung sind Versicherte ein Jahr gebunden. Ausnahme auch hier: Die Kasse erhebt einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen. An die Wahltarife für Selbstbehalt und Krankengeld für Selbstständige sind Versicherte drei Jahre gebunden. Das Sonderkündigungsrecht gilt hier nur für Wahltarife mit Selbstbehalt.
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@werug: Auch nach dem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse können Sie einen zuvor vereinbarten Arzttermin in Anspruch nehmen und über die (neue) Krankenkassenkarte abrechnen. Handelt es sich um die Inanspruchnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der Krankenkasse, hat ein Kassenwechsel keinen Einfluss auf die Kostenübernahme.
Nur im Bereich der freiwilligen Zusatzleistungen, wozu zum Beispiel die Kostenübernahme für eine Zahnprophylaxe zählt, kann der Kassenwechsel dazu führen, dass die Krankenkasse die Kosten nur zum Teil oder gar nicht übernimmt.
Ich habe im Februar einen wichtigen Untersuchungstermin beim Gastroenterologen und diesen möchte ich auf gar keinen Fall verschieben. Kann es beim Wechsel zur anderen GKV zu Problemen kommen während einer Ärztlichen Untersuchung?
@cdorfner: Der vorübergehende Aufenthalt im Ausland führt nicht dazu, dass die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für Rentner entfällt.
Wie ist das, wenn man sich einige Zeit (also länger als einen Monat) im nicht-EU-Ausland aufhält? Normalerweise gilt ja: Wenn eine Versicherung nicht leistet, dann sollte auch keine Prämie fällig sein. Muß man dennoch (z.B. als Rentner, oder als vorübergehend freiwillig Versicherter) Beiträge bezahlen?
@wwreg50: Es geht darum, dass man auch im Tarif Kostenerstattung nur Leistungen anteilig erstattet bekommt, die im Katalog der GKV enthalten sind. Für bestimmte Leistungen, deren Kosten die PKV zwar übernehmen würde, die GKV aber nicht, müssen GKV-Versicherte die Kosten komplett aus der eigenen Tasche bezahlen.
Es kann aber auch vorkommen, dass Versicherte nur zu Ärzten gehen dürfen, die auch eine Kassenzulassung haben und nicht zu reinen Privatärzten. Ob das der Fall ist, regelt meist der Tarif.
Und manchmal sind die Leistungen in der Kostenerstattung auch auf einzelne Leistungsbereiche wie Zähne/Zahnbehandlungen oder Krankenhaus oder ambulante Behandlungen beschränkt.