
Der Beitragssatz besteht aus einem allgemeinen Teil, der bei jeder Kasse gleich ist und einem Zusatzbeitrag, den jede Kasse selbst festlegen kann. Wir zeigen was gilt.
Der allgemeine Beitragssatz
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds (etwa Lohn oder Rente). Arbeitnehmer oder Rentner zahlen davon 7,3 Prozent, die restlichen 7,3 Prozent zahlen Arbeitgeber oder der Rentenversicherungsträger. Selbstständige zahlen den kompletten Beitrag allein. Verzichten Selbstständige auf ihren Anspruch auf Krankengeld, müssen sie nur den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent zahlen. Studenten zahlen derzeit einen ermäßigten Beitragssatz von 10,22 Prozent, wenn sie sich selbst gesetzlich krankenversichern müssen. Wichtig für Auszubildende: Wer nicht mehr als 325 Euro brutto monatlich verdient, muss keine eigenen Beiträge zahlen. Dann übernimmt der Arbeitgeber die Krankenversicherungskosten komplett.
Wichtig: Es macht einen Unterschied, ob jemand Mitglied oder Versicherter einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Wer Beiträge an eine Kasse zahlt, ist ein Mitglied. Versicherte sind dagegen alle, die Anspruch auf Leistungen haben, also zum Beispiel auch die beitragsfrei mitversicherten Ehepartner und Kinder.
Die Beitragsbemessungsgrenze
Kassenmitglieder müssen Beiträge nur für Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen. Einkünfte, die darüber liegen, sind beitragsfrei. Die Grenze liegt 2022 bei 4 837,50 Euro brutto im Monat.
Zusatzbeiträge
Zum allgemeinen Beitragssatz kommt noch ein Zusatzbeitrag, der bei den meisten Versicherten ebenfalls paritätisch finanziert wird. Das heißt: Arbeitnehmer, Rentner und Selbstständige, die über die Künstlersozialkasse versichert sind, müssen nur die Hälfte des Zusatzbeitrags zahlen. Die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber, die Rentenversicherung oder die Künstlersozialkasse. Freiwillig versicherte Selbstständige zahlen den Zusatzbeitrag allein.
Jede Krankenkasse entscheidet individuell über die Höhe ihres Zusatzbeitrags – je nach finanzieller Situation. Geht es einer Krankenkasse finanziell sehr gut, kann sie auch komplett auf den Zusatzbeitrag verzichten. Indiz für eine gute Finanzlage kann zum Beispiel eine hohe Rücklage der Krankenkasse sein. Jede Kasse muss mindestens 20 Prozent der auf einen Monat entfallenden Ausgaben zurücklegen. Neben den aktuellen Zusatzbeiträgen zeigt ist auch die Höhe der Rücklage einer Krankenkasse in unserem Krankenkassenvergleich abgebildet.
Pflegeversicherung automatisch mit dabei
Wer in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, ist automatisch auch in der Pflegeversicherung derselben Kasse Mitglied. Die Kassen sind verpflichtet, ihre Versicherten auch zu Pflegethemen zu beraten und ihnen zum Beispiel beim Beantragen von Pflegeleistungen zu helfen (zum Basiswissen Pflegeberatung). Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt derzeit 3,05 Prozent. Davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte (für Sachsen gilt eine andere Aufteilung). Kinderlose über 23 Jahren zahlen zurzeit 3,40 Prozent. Den Aufschlag von 0,35 Prozentpunkten müssen sie allein tragen. Alles was Sie zur gesetzlichen Pflegeversicherung wissen müssen, lesen Sie im kostenlosen Special Pflegeversicherung. Wir haben auch private Pflegeversicherungen getestet: Vergleich private Pflegetagegeldversicherungen.
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@KerstinDB: Wenn es wirklich dieselbe Krankheit war, ist § 48 SGB V leider ziemlich eindeutig. Wir fürchten, die Kasse hat Recht.
Wie es nach dem Ende des Krankengeldes weitergeht, können Sie in einem aktuellen Artikel nachlesen: https://www.test.de/Nach-dem-Krankengeld-Wenn-die-Kasse-nicht-mehr-zahlt-5805170-0/
Vor allem die Möglichkeit, trotz fortbestehenden Arbeitsvertrags ALG 1 Leistungen zu erhalten, ist vielen nicht bekannt. Und die Ämter gehen mit dieser Information auch nicht gerade hausieren…
Bin seit 09.03.21 im Krankengeld. Habe jedoch eine Voranrechnung dazu. Und zwar war ich 24.09.20 bis 09.11.20 wegen der gleichen Krankheit krankgeschrieben und bin erst zu dieser Arbeitsunfähigkeit in einen Krankengeldanspruch gelangt. Nun hat mir die KK geschrieben, dass ich nur noch bis 25.04.22 Krankengeld bekomme. Sie berufen sich auf den §48 SGB V, hier die Dreijahresfrist. Und sind in ihrer Berechnung rückwärts gegangen und haben alle die Arbeitsunfähigkeiten mit der selben Krankheit dazu gerechnet. Ist das rechtens, vergangene Krankheiten dazu zu rechnen, obwohl da noch kein Anspruch auf Krankengeld vorhanden war? Ich lese es so, dass die Dreijahresfrist beginnt mit der Erkrankung wo ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Also der Tag der als Wartetag bezeichnet wird, ist der Beginn der Blockzeit.
@PortSaid: Dies ist nicht der Ort für eine individuelle Versicherungsberatung. Wir kennen nicht alle notwendigen Details, um Ihre Frage zu klären. Bitte wenden Sie sich zuerst direkt an Ihre Krankenkasse, um zu klären, welche Informationen zur An-und Abmeldung dort vorliegen. Die Krankenkasse prüft, ob während des Beschäftigungsverhältnisses eine Krankenversicherungspflicht vorlag.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Kommunikation mit der Krankenkasse, können Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale oder an die unabhängige Patientenberatung wenden:
www.patientenberatung.de
www.verbraucherzentrale.de
Guten Tag,
ich habe bei meinem vorherigen Arbeitgeber nur 4 Monate gearbeitet und zum 31.10. gekündigt. Davor habe ich nicht in 2021 gearbeitet und war kein Mitglied einer Krankenkasse.
Mit dem Oktobergehalt hat er mir meine Beiträge zur Krankenkasse zurückgezahlt (und mich gleichzeitig bei der Krankenkasse abgemeldet, aber das ist normal).
Seit dem 01.11. bin ich für einen anderen Arbeitgeber tätig.
Was soll ich jetzt machen?
Wird mich die Krankenkasse danach fragen?
Würde die Krankenkasse mich auffordern, das Geld zurückzuzahlen?
Vielen Dank
@FrauOPunkt: Wir haben zu den Beschränkungen der Mitversicherung der Kinder in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung berichtet, und zwar hier:
www.test.de/Familienversicherung-der-gesetzlichen-Kassen-Nicht-fuer-Besserverdienende-4258578-0
www.test.de/Frage-und-Antwort-Krankenversicherung-fuers-Kind-Unverheiratete-Eltern-im-Vorteil-1686009-0
Die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung ist möglich, wenn der privat versicherte Elternteil weniger verdient als der gesetzlich versicherter Elternteil (und Ehepartner). Und wenn das monatliche Einkommen des privat Versicherten unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt.
Wichtig: Die Familienversicherung für die Kinder entfällt schon ab einem Euro regelmäßigen Mehrverdienstes des privat versicherten Ehepartners. (maa)