Gesetzliche Kranken­versicherung

So berechnet sich Ihr Krankenkassenbeitrag

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Gesetzliche Kranken­versicherung - Alle Infos zum Thema Krankenkassen

Kosten. Die Beitrags­unterschiede zwischen den Krankenkassen sind nicht riesig, können sich aber auf Dauer summieren. © Thinkstock

Der Beitrags­satz besteht aus einem allgemeinen Teil, der bei jeder Kasse gleich ist und einem Zusatz­beitrag, den jede Kasse selbst fest­legen kann. Wir zeigen was gilt.

Der allgemeine Beitrags­satz

Der allgemeine Beitrags­satz beträgt 14,6 Prozent der beitrags­pflichtigen Einnahmen des Mitglieds (etwa Lohn oder Rente). Arbeitnehmer oder Rentner zahlen davon 7,3 Prozent, die restlichen 7,3 Prozent zahlen Arbeit­geber oder der Renten­versicherungs­träger. Selbst­ständige zahlen den kompletten Beitrag allein. Verzichten Selbst­ständige auf ihren Anspruch auf Krankengeld, müssen sie nur den ermäßigten Beitrags­satz von 14 Prozent zahlen. Studenten zahlen derzeit einen ermäßigten Beitrags­satz von 10,22 Prozent, wenn sie sich selbst gesetzlich kranken­versichern müssen. Wichtig für Auszubildende: Wer nicht mehr als 325 Euro brutto monatlich verdient, muss keine eigenen Beiträge zahlen. Dann über­nimmt der Arbeit­geber die Kranken­versicherungs­kosten komplett.

Wichtig: Es macht einen Unterschied, ob jemand Mitglied oder Versicherter einer gesetzlichen Kranken­versicherung ist. Wer Beiträge an eine Kasse zahlt, ist ein Mitglied. Versicherte sind dagegen alle, die Anspruch auf Leistungen haben, also zum Beispiel auch die beitrags­frei mitversicherten Ehepartner und Kinder.

Die Beitrags­bemessungs­grenze

Kassen­mitglieder müssen Beiträge nur für Einkünfte bis zur Beitrags­bemessungs­grenze zahlen. Einkünfte, die darüber liegen, sind beitrags­frei. Die Grenze liegt 2023 bei 4 987,50 Euro brutto im Monat.

Zusatz­beiträge

Zum allgemeinen Beitrags­satz kommt noch ein Zusatz­beitrag, der bei den meisten Versicherten ebenfalls paritätisch finanziert wird. Das heißt: Arbeitnehmer, Rentner und Selbst­ständige, die über die Künst­lersozialkasse versichert sind, müssen nur die Hälfte des Zusatz­beitrags zahlen. Die andere Hälfte über­nimmt der Arbeit­geber, die Renten­versicherung oder die Künst­lersozialkasse. Freiwil­lig versicherte Selbst­ständige zahlen den Zusatz­beitrag allein.

Jede Krankenkasse entscheidet individuell über die Höhe ihres Zusatz­beitrags – je nach finanzieller Situation. Geht es einer Krankenkasse finanziell sehr gut, kann sie auch komplett auf den Zusatz­beitrag verzichten. Indiz für eine gute Finanzlage kann zum Beispiel eine hohe Rück­lage der Krankenkasse sein. Jede Kasse muss mindestens 20 Prozent der auf einen Monat entfallenden Ausgaben zurück­legen. Neben den aktuellen Zusatz­beiträgen zeigt ist auch die Höhe der Rück­lage einer Krankenkasse in unserem Krankenkassenvergleich abge­bildet.

Pflege­versicherung auto­matisch mit dabei

Wer in einer gesetzlichen Kranken­versicherung versichert ist, ist auto­matisch auch in der Pflege­versicherung derselben Kasse Mitglied. Die Kassen sind verpflichtet, ihre Versicherten auch zu Pflege­themen zu beraten und ihnen zum Beispiel beim Beantragen von Pflege­leistungen zu helfen (zum Basiswissen Pflegeberatung). Der Beitrags­satz in der gesetzlichen Pflege­versicherung beträgt derzeit 3,05 Prozent. Davon tragen Arbeitnehmer und Arbeit­geber jeweils die Hälfte (für Sachsen gilt eine andere Aufteilung). Kinder­lose über 23 Jahren zahlen zurzeit 3,40 Prozent. Den Aufschlag von 0,35 Prozent­punkten müssen sie allein tragen. Alles was Sie zur gesetzlichen Pflege­versicherung wissen müssen, lesen Sie im kostenlosen Special Pflegeversicherung. Wir haben auch private Pflege­versicherungen getestet: Vergleich private Pflegetagegeldversicherungen.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 29.12.2022 um 13:00 Uhr
Kassenwechsel / geplanter Arzttermin

@werug: Auch nach dem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse können Sie einen zuvor vereinbarten Arzttermin in Anspruch nehmen und über die (neue) Krankenkassenkarte abrechnen. Handelt es sich um die Inanspruchnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der Krankenkasse, hat ein Kassenwechsel keinen Einfluss auf die Kostenübernahme.
Nur im Bereich der freiwilligen Zusatzleistungen, wozu zum Beispiel die Kostenübernahme für eine Zahnprophylaxe zählt, kann der Kassenwechsel dazu führen, dass die Krankenkasse die Kosten nur zum Teil oder gar nicht übernimmt.

werug am 18.12.2022 um 09:45 Uhr
Abwarten und dann kündigen

Ich habe im Februar einen wichtigen Untersuchungstermin beim Gastroenterologen und diesen möchte ich auf gar keinen Fall verschieben. Kann es beim Wechsel zur anderen GKV zu Problemen kommen während einer Ärztlichen Untersuchung?

Profilbild Stiftung_Warentest am 19.09.2022 um 09:50 Uhr
Aufenthalt im Nicht-EU-Ausland

@cdorfner: Der vorübergehende Aufenthalt im Ausland führt nicht dazu, dass die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für Rentner entfällt.

cdorfner am 17.09.2022 um 18:37 Uhr
Beitragspflicht b. Aufenthalt im nicht-EU-Ausland?

Wie ist das, wenn man sich einige Zeit (also länger als einen Monat) im nicht-EU-Ausland aufhält? Normalerweise gilt ja: Wenn eine Versicherung nicht leistet, dann sollte auch keine Prämie fällig sein. Muß man dennoch (z.B. als Rentner, oder als vorübergehend freiwillig Versicherter) Beiträge bezahlen?

Profilbild Stiftung_Warentest am 31.08.2022 um 14:56 Uhr
Wahltarif Kostenerstattung

@wwreg50: Es geht darum, dass man auch im Tarif Kostenerstattung nur Leistungen anteilig erstattet bekommt, die im Katalog der GKV enthalten sind. Für bestimmte Leistungen, deren Kosten die PKV zwar übernehmen würde, die GKV aber nicht, müssen GKV-Versicherte die Kosten komplett aus der eigenen Tasche bezahlen.
Es kann aber auch vorkommen, dass Versicherte nur zu Ärzten gehen dürfen, die auch eine Kassenzulassung haben und nicht zu reinen Privatärzten. Ob das der Fall ist, regelt meist der Tarif.
Und manchmal sind die Leistungen in der Kostenerstattung auch auf einzelne Leistungsbereiche wie Zähne/Zahnbehandlungen oder Krankenhaus oder ambulante Behandlungen beschränkt.