Reguläre Kündigung der Krankenkasse
Wer mindestens 12 Monate Mitglied ist, kann ohne Weiteres in eine andere Kasse wechseln. Der Kündigungszeitraum beträgt zwei Monate zum Monatsende. Ein Beispiel: Wer bis Ende Januar bei seiner alten Krankenkasse kündigt, kann ab dem 1. April bei der neuen Krankenkasse versichert werden.
Ein Versicherter kann immer nur zu einer Krankenkasse wechseln, die in dem Bundesland geöffnet ist, in dem er wohnt oder arbeitet. Wer zum Beispiel in Hamburg lebt, kann nicht zu einer Krankenkasse wechseln, die nur in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern geöffnet ist. Viele Krankenkassen sind bundesweit geöffnet, haben aber nur eine Geschäftsstelle in einem bestimmten Bundesland. Zu solch einer Krankenkasse ist der Wechsel problemlos möglich. Der Kontakt zur neuen Krankenversicherung läuft dann aber meist nur per Telefon, E-Mail und Post.
Wichtig: Egal ob Sie krank sind oder schon älter: Möchten Sie zu einer anderen Krankenkasse wechseln, darf diese Sie nicht ablehnen.
Sonderkündigungsrecht
Erhebt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht, auch wenn sie noch keine 12 Monate Mitglied sind. Bei einer Beitragserhöhung können Versicherte bis zum Ende des Monats kündigen, in dem Ihre Krankenkasse erstmals den höheren Beitrag verlangt. Es gilt der reguläre Kündigungszeitraum von zwei Monaten. So lange müssen sie den Zusatzbeitrag zahlen.
Neu für Versicherte: Die Kassen müssen zwar noch über Beitragsänderungen informieren, dies aber bis Ende Juni 2023 nicht mehr schriftlich per Brief tun. So sieht es das neue Finanzstabilisierungsgesetz vor, das vom Gesundheitsministerium auf den Weg gebracht wurde – um (Porto-)Kosten einzusparen.
Eine Information auf der Webseite oder in der Mitgliederzeitschrift ist derzeit ausreichend. Versicherte sollten daher besonders gut aufpassen, um eventuell eine Kündigungsfrist nicht zu verpassen. Sie können regelmäßig auf der Homepage ihrer Kasse oder im Mitgliedermagazin nachschauen. Wie es ab Juli 2023 weitergeht, ist derzeit noch offen.
Das Sonderkündigungsrecht gilt auch für Wahltarife. Ausnahme: Gesetzlich versicherte Selbstständige, die sich für einen Wahltarif Krankengeld entschieden haben, sind drei Jahre an ihren Wahltarif gebunden.
Schritt für Schritt zur neuen Krankenversicherung
Der Kassenwechsel ist einfach. Damit trotzdem nichts schief geht, sollten Sie auf folgende Punkte achten:
1. Kündigung. Sie müssen nur der neuen Krankenkasse mitteilen, dass Sie bei ihr Mitglied werden möchten. Eine schriftliche Kündigung bei Ihrer alten Krankenversicherung ist nicht nötig. Praktisch: Meist haben die Kassen Onlineanträge auf ihrer Website.
2. Bestätigung. Die neue Krankenkasse prüft, ob alle Voraussetzungen für einen Wechsel erfüllt sind und setzt sich mit Ihrer bisherigen Kasse in Verbindung. Ist ein Wechsel möglich, teil die neue Kasse Ihnen dies mit. Eventuell nennt Sie einen anderen Beginn – etwa, wenn die gesetzliche Bindungsfrist an die alte Krankenkasse erst später endet als von Ihnen vermutet.
3. Arbeitgeber. Danach müssen Sie nur noch Ihrem Arbeitgeber formlos mitteilen, dass Sie eine andere Krankenkasse gewählt haben. Der Arbeitgeber meldet Sie dann auf elektronischem Weg bei der neuen Kasse an. Diese bestätigt ihrem Chef ebenfalls elektronisch die Mitgliedschaft.
Besonderheit Arbeitgeberwechsel. Wechseln Sie ihren Job oder kommen Sie als Rentner neu in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR), können Sie bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungs- oder Rentenbeginn eine neue Krankenkasse wählen. Die Bindungsfrist von 12 Monaten gilt hier nicht. Sie entfällt auch, wenn sich Ihr Versicherungsstatus hin zu einer freiwilligen Versicherung ändert, etwa weil Sie mehr verdienen als die Versicherungspflichtgrenze (66 600 Euro im Jahr). Dann haben Sie sogar drei Monate Zeit, sich eine neue Kasse zu suchen. Wichtig: Sie müssen Ihren Arbeitgeber über die neue Kasse informieren. Nur dann hat der Wechsel geklappt und die Bindungsfrist beginnt erneut. Wer bei seiner Kasse bleiben möchte, informiert auch darüber den neuen Arbeitgeber. Die Bindungsfrist beginnt in diesem Fall nicht von vorn.
Medizinische Versorgung
Gesetzlich geregelte Leistungen. Die meisten Leistungen sind gesetzlich geregelt und werden von allen Kassen gleichermaßen übernommen. Bei manchen haben die Kassen einen Auslegungsspielraum. Klären Sie vor dem Wechsel mit der neuen Kasse, ob sie alle Leistungen übernimmt, die Sie benötigen. Lassen Sie sich die Zusicherung schriftlich geben.
Bei folgenden Leistungen sind Änderungen nach dem Wechsel möglich:
Leistungen mit Genehmigung. Die neue Kasse übernimmt genehmigte Leistungen nicht automatisch. Wenn Sie eine genehmigte Behandlung begonnen haben, etwa eine Psychotherapie oder Rehasport, muss die neue Kasse dies erfahren, wird aber grundsätzlich nicht ablehnen. Für Behandlungen, die noch nicht begonnen wurden, müssen Sie bei der neuen Kasse wieder einen Antrag stellen.
Hilfsmittel oder Medikamente. Haben Sie von Ihrer alten Krankenkasse zum Beispiel einen Rollstuhl leihweise bekommen, müssen Sie das Hilfsmittel eventuell zurückgeben und erhalten von der neuen Kasse einen gleichwertigen Ersatz. Auch bei Medikamenten sind andere, aber gleichwertige Produkte nach dem Wechsel möglich.
Extraleistungen. Nach einem Wechsel können Sie die Extraleistungen Ihrer neuen Kasse nutzen, die über das gesetzlich festgelegte Angebot hinausgehen. Mit dem Krankenkassenvergleich der Stiftung Warentest können Sie sich über die Extraleistungen und Beitragssätze der einzelnen Krankenkassen informieren und diese bequem vergleichen.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@werug: Auch nach dem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse können Sie einen zuvor vereinbarten Arzttermin in Anspruch nehmen und über die (neue) Krankenkassenkarte abrechnen. Handelt es sich um die Inanspruchnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der Krankenkasse, hat ein Kassenwechsel keinen Einfluss auf die Kostenübernahme.
Nur im Bereich der freiwilligen Zusatzleistungen, wozu zum Beispiel die Kostenübernahme für eine Zahnprophylaxe zählt, kann der Kassenwechsel dazu führen, dass die Krankenkasse die Kosten nur zum Teil oder gar nicht übernimmt.
Ich habe im Februar einen wichtigen Untersuchungstermin beim Gastroenterologen und diesen möchte ich auf gar keinen Fall verschieben. Kann es beim Wechsel zur anderen GKV zu Problemen kommen während einer Ärztlichen Untersuchung?
@cdorfner: Der vorübergehende Aufenthalt im Ausland führt nicht dazu, dass die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für Rentner entfällt.
Wie ist das, wenn man sich einige Zeit (also länger als einen Monat) im nicht-EU-Ausland aufhält? Normalerweise gilt ja: Wenn eine Versicherung nicht leistet, dann sollte auch keine Prämie fällig sein. Muß man dennoch (z.B. als Rentner, oder als vorübergehend freiwillig Versicherter) Beiträge bezahlen?
@wwreg50: Es geht darum, dass man auch im Tarif Kostenerstattung nur Leistungen anteilig erstattet bekommt, die im Katalog der GKV enthalten sind. Für bestimmte Leistungen, deren Kosten die PKV zwar übernehmen würde, die GKV aber nicht, müssen GKV-Versicherte die Kosten komplett aus der eigenen Tasche bezahlen.
Es kann aber auch vorkommen, dass Versicherte nur zu Ärzten gehen dürfen, die auch eine Kassenzulassung haben und nicht zu reinen Privatärzten. Ob das der Fall ist, regelt meist der Tarif.
Und manchmal sind die Leistungen in der Kostenerstattung auch auf einzelne Leistungsbereiche wie Zähne/Zahnbehandlungen oder Krankenhaus oder ambulante Behandlungen beschränkt.