Gesetzliche Kranken­versicherung

Krankenkasse wechseln und sparen – so einfach gehts

86
Gesetzliche Kranken­versicherung - Alle Infos zum Thema Krankenkassen

Auswahl. Gesetzlich Versicherte sind nicht dauer­haft gebunden. Sie können sich ihre Krankenkasse aussuchen. © Stiftung Warentest

Bei Unzufriedenheit lohnt ein Kassen­wechsel. Das geht recht einfach. Wichtig: Die neue Kasse darf niemanden ablehnen, auch nicht aufgrund von Alter oder Krankheit.

Freiwil­liger Kassen­wechsel

Reguläre Kündigung der Krankenkasse

Wer mindestens 12 Monate Mitglied ist, kann ohne Weiteres in eine andere Kasse wechseln. Der Kündigungs­zeitraum beträgt zwei Monate zum Monats­ende. Ein Beispiel: Wer bis Ende Januar bei seiner alten Krankenkasse kündigt, kann ab dem 1. April bei der neuen Krankenkasse versichert werden.

Ein Versicherter kann immer nur zu einer Krankenkasse wechseln, die in dem Bundes­land geöffnet ist, in dem er wohnt oder arbeitet. Wer zum Beispiel in Hamburg lebt, kann nicht zu einer Krankenkasse wechseln, die nur in Berlin, Brandenburg und Meck­lenburg-Vorpommern geöffnet ist. Viele Krankenkassen sind bundes­weit geöffnet, haben aber nur eine Geschäfts­stelle in einem bestimmten Bundes­land. Zu solch einer Krankenkasse ist der Wechsel problemlos möglich. Der Kontakt zur neuen Kranken­versicherung läuft dann aber meist nur per Telefon, E-Mail und Post.

Wichtig: Egal ob Sie krank sind oder schon älter: Möchten Sie zu einer anderen Krankenkasse wechseln, darf diese Sie nicht ablehnen.

Sonderkündigungs­recht

Erhebt die Krankenkasse einen Zusatz­beitrag, haben Versicherte ein Sonderkündigungs­recht, auch wenn sie noch keine 12 Monate Mitglied sind. Bei einer Beitrags­erhöhung können Versicherte bis zum Ende des Monats kündigen, in dem Ihre Krankenkasse erst­mals den höheren Beitrag verlangt. Es gilt der reguläre Kündigungs­zeitraum von zwei Monaten. So lange müssen sie den Zusatz­beitrag zahlen.

Neu für Versicherte: Die Kassen müssen zwar noch über Beitrags­änderungen informieren, dies aber bis Ende Juni 2023 nicht mehr schriftlich per Brief tun. So sieht es das neue Finanz­stabilisierungs­gesetz vor, das vom Gesund­heits­ministerium auf den Weg gebracht wurde – um (Porto-)Kosten einzusparen.

Eine Information auf der Webseite oder in der Mitglieder­zeit­schrift ist derzeit ausreichend. Versicherte sollten daher besonders gut aufpassen, um eventuell eine Kündigungs­frist nicht zu verpassen. Sie können regel­mäßig auf der Home­page ihrer Kasse oder im Mitglieder­magazin nach­schauen. Wie es ab Juli 2023 weitergeht, ist derzeit noch offen.

Das Sonderkündigungs­recht gilt auch für Wahl­tarife. Ausnahme: Gesetzlich versicherte Selbst­ständige, die sich für einen Wahl­tarif Krankengeld entschieden haben, sind drei Jahre an ihren Wahl­tarif gebunden.

Schritt für Schritt zur neuen Kranken­versicherung

Der Kassen­wechsel ist einfach. Damit trotzdem nichts schief geht, sollten Sie auf folgende Punkte achten:

1. Kündigung. Sie müssen nur der neuen Krankenkasse mitteilen, dass Sie bei ihr Mitglied werden möchten. Eine schriftliche Kündigung bei Ihrer alten Kranken­versicherung ist nicht nötig. Praktisch: Meist haben die Kassen Online­anträge auf ihrer Website.

2. Bestätigung. Die neue Krankenkasse prüft, ob alle Voraus­setzungen für einen Wechsel erfüllt sind und setzt sich mit Ihrer bisherigen Kasse in Verbindung. Ist ein Wechsel möglich, teil die neue Kasse Ihnen dies mit. Eventuell nennt Sie einen anderen Beginn – etwa, wenn die gesetzliche Bindungs­frist an die alte Krankenkasse erst später endet als von Ihnen vermutet.

3. Arbeit­geber. Danach müssen Sie nur noch Ihrem Arbeit­geber formlos mitteilen, dass Sie eine andere Krankenkasse gewählt haben. Der Arbeit­geber meldet Sie dann auf elektronischem Weg bei der neuen Kasse an. Diese bestätigt ihrem Chef ebenfalls elektronisch die Mitgliedschaft.

Besonderheit Arbeit­geber­wechsel. Wechseln Sie ihren Job oder kommen Sie als Rentner neu in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR), können Sie bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungs- oder Renten­beginn eine neue Krankenkasse wählen. Die Bindungs­frist von 12 Monaten gilt hier nicht. Sie entfällt auch, wenn sich Ihr Versicherungs­status hin zu einer freiwil­ligen Versicherung ändert, etwa weil Sie mehr verdienen als die Versicherungs­pflicht­grenze (66 600 Euro im Jahr). Dann haben Sie sogar drei Monate Zeit, sich eine neue Kasse zu suchen. Wichtig: Sie müssen Ihren Arbeit­geber über die neue Kasse informieren. Nur dann hat der Wechsel geklappt und die Bindungs­frist beginnt erneut. Wer bei seiner Kasse bleiben möchte, informiert auch darüber den neuen Arbeit­geber. Die Bindungs­frist beginnt in diesem Fall nicht von vorn.

Medizi­nische Versorgung

Gesetzlich geregelte Leistungen. Die meisten Leistungen sind gesetzlich geregelt und werden von allen Kassen gleichermaßen über­nommen. Bei manchen haben die Kassen einen Auslegungs­spielraum. Klären Sie vor dem Wechsel mit der neuen Kasse, ob sie alle Leistungen über­nimmt, die Sie benötigen. Lassen Sie sich die Zusicherung schriftlich geben.

Bei folgenden Leistungen sind Änderungen nach dem Wechsel möglich:

Leistungen mit Genehmigung. Die neue Kasse über­nimmt genehmigte Leistungen nicht auto­matisch. Wenn Sie eine genehmigte Behand­lung begonnen haben, etwa eine Psycho­therapie oder Reha­sport, muss die neue Kasse dies erfahren, wird aber grund­sätzlich nicht ablehnen. Für Behand­lungen, die noch nicht begonnen wurden, müssen Sie bei der neuen Kasse wieder einen Antrag stellen.

Hilfs­mittel oder Medikamente. Haben Sie von Ihrer alten Krankenkasse zum Beispiel einen Roll­stuhl leih­weise bekommen, müssen Sie das Hilfs­mittel eventuell zurück­geben und erhalten von der neuen Kasse einen gleich­wertigen Ersatz. Auch bei Medikamenten sind andere, aber gleich­wertige Produkte nach dem Wechsel möglich.

Extra­leistungen. Nach einem Wechsel können Sie die Extra­leistungen Ihrer neuen Kasse nutzen, die über das gesetzlich fest­gelegte Angebot hinaus­gehen. Mit dem Krankenkassenvergleich der Stiftung Warentest können Sie sich über die Extra­leistungen und Beitrags­sätze der einzelnen Krankenkassen informieren und diese bequem vergleichen.

Zusam­menschluss von Kassen

Das läuft auto­matisch

Für die meisten Versicherten dürfte eine Kassenfusion reibungs­los und ohne großen eigenen Aufwand verlaufen. So behalten etwa die Versichertenkarte der alten Kasse zunächst weiterhin ihre Gültig­keit. Die neue Kasse schickt später auto­matisch eine neue Versichertenkarte zu. Auch Arbeit­geber, Rentenversicherung oder das Arbeits­amt werden auto­matisch von der neuen Kasse über den Zusam­menschluss informiert. Versicherte müssen sich zudem keine Sorgen machen, dass sie durch den Zusammenschluss keinen ausreichenden Versicherungs­schutz mehr haben: Denn mehr als 95 Prozent des Angebots einer Kasse ist gesetzlich vorgeschrieben und über­all gleich.

Das kann sich ändern

Mögliche Änderungen betreffen vor allem Extra­leistungen und Service­angebote, die über das gesetzlich fest­gelegte Maß hinaus­gehen und bei jeder Kasse anders sind. Dazu gehören zum Beispiel Zuschüsse zu Gesund­heits­kursen, Reiseimpfungen oder teuren Osteo­pathiebe­hand­lungen und Wahl­tarife – etwa für Krankengeld. Oft wird einfach der Leistungs­katalog des größeren und stärkeren Fusions­part­ners über­nommen. Dabei können einige Zusatz­leistungen auf der Strecke bleiben – gerade wenn die kleinere der beiden Fusions­kassen bessere oder umfang­reichere Extras bot.

Kasse wechseln

Wer besonderen Wert auf bestimmte Extras legt, die nach einer Fusion wegfallen, hat nur eine Wahl. Er muss sich eine andere Krankenkasse suchen, die mehr bietet. Das sollten Versicherte tun, wenn sie mit dem Service der neu entstandenen Kasse unzufrieden sind oder die Kasse durch einen höheren Zusatz­beitrag zu teuer geworden ist. Infos dazu bietet unser Krankenkassenvergleich von derzeit 70 Krankenkassen.

Kein Sonderkündigungs­recht

Sind Versicherte mit der fusionierten Kasse unzufrieden, können sie wechseln, wenn sie mindestens 12 Monate Mitglied in ihrer alten Kasse waren. Ein Sonderkündigungs­recht allein aufgrund der Fusion haben sie aber nicht. Das Sonderkündigungs­recht gilt nur, wenn die Kasse den Zusatz­beitrag erhöht.

86

Mehr zum Thema

86 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 29.12.2022 um 13:00 Uhr
Kassenwechsel / geplanter Arzttermin

@werug: Auch nach dem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse können Sie einen zuvor vereinbarten Arzttermin in Anspruch nehmen und über die (neue) Krankenkassenkarte abrechnen. Handelt es sich um die Inanspruchnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der Krankenkasse, hat ein Kassenwechsel keinen Einfluss auf die Kostenübernahme.
Nur im Bereich der freiwilligen Zusatzleistungen, wozu zum Beispiel die Kostenübernahme für eine Zahnprophylaxe zählt, kann der Kassenwechsel dazu führen, dass die Krankenkasse die Kosten nur zum Teil oder gar nicht übernimmt.

werug am 18.12.2022 um 09:45 Uhr
Abwarten und dann kündigen

Ich habe im Februar einen wichtigen Untersuchungstermin beim Gastroenterologen und diesen möchte ich auf gar keinen Fall verschieben. Kann es beim Wechsel zur anderen GKV zu Problemen kommen während einer Ärztlichen Untersuchung?

Profilbild Stiftung_Warentest am 19.09.2022 um 09:50 Uhr
Aufenthalt im Nicht-EU-Ausland

@cdorfner: Der vorübergehende Aufenthalt im Ausland führt nicht dazu, dass die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für Rentner entfällt.

cdorfner am 17.09.2022 um 18:37 Uhr
Beitragspflicht b. Aufenthalt im nicht-EU-Ausland?

Wie ist das, wenn man sich einige Zeit (also länger als einen Monat) im nicht-EU-Ausland aufhält? Normalerweise gilt ja: Wenn eine Versicherung nicht leistet, dann sollte auch keine Prämie fällig sein. Muß man dennoch (z.B. als Rentner, oder als vorübergehend freiwillig Versicherter) Beiträge bezahlen?

Profilbild Stiftung_Warentest am 31.08.2022 um 14:56 Uhr
Wahltarif Kostenerstattung

@wwreg50: Es geht darum, dass man auch im Tarif Kostenerstattung nur Leistungen anteilig erstattet bekommt, die im Katalog der GKV enthalten sind. Für bestimmte Leistungen, deren Kosten die PKV zwar übernehmen würde, die GKV aber nicht, müssen GKV-Versicherte die Kosten komplett aus der eigenen Tasche bezahlen.
Es kann aber auch vorkommen, dass Versicherte nur zu Ärzten gehen dürfen, die auch eine Kassenzulassung haben und nicht zu reinen Privatärzten. Ob das der Fall ist, regelt meist der Tarif.
Und manchmal sind die Leistungen in der Kostenerstattung auch auf einzelne Leistungsbereiche wie Zähne/Zahnbehandlungen oder Krankenhaus oder ambulante Behandlungen beschränkt.