Krankenkasse wechseln

Wer mit seiner gesetzlichen Krankenversicherung nicht zufrieden ist, kann wechseln. Gerade wenn Leistungen und Service nicht zufriedenstellend sind, sollten Versicherte diese Möglichkeit in Betracht ziehen. Der Wechsel selbst ist einfach. Und: Anders als in der privaten Krankenversicherung darf keine Krankenkasse Versicherte ablehnen. Alle Details zu den Kassenangeboten finden Sie im Krankenkassenvergleich auf test.de. Dort finden Sie auch unseren Beitragsrechner. Er rechnet Ihnen auf den Euro genau aus, was ein Wechsel im konkreten Fall bringen würde.
Freiwilliger Kassenwechsel
Reguläre Kündigung der Krankenkasse
Wer mindestens 12 Monate in einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied ist, kann ohne Weiteres in eine andere Kasse wechseln. Der Kündigungszeitraum beträgt zwei Monate zum Monatsende. Ein Beispiel: Wer bis Ende Januar bei seiner alten Krankenkasse kündigt, kann ab dem 1. April bei der neuen Krankenkasse versichert werden.
Ein Versicherter kann immer nur zu einer Krankenversicherung wechseln, die in dem Bundesland geöffnet ist, in dem er wohnt oder arbeitet. Wer zum Beispiel in Hamburg lebt, kann nicht zu einer Krankenkasse wechseln, die nur in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern geöffnet ist. Viele Krankenkassen sind bundesweit geöffnet, haben aber nur eine Geschäftsstelle in einem bestimmten Bundesland. Zu solch einer Krankenkasse ist der Wechsel problemlos möglich. Der Kontakt zur neuen Krankenversicherung läuft dann aber meist nur per Telefon, E-Mail und Post.
Wichtig: Egal ob Sie krank sind oder schon älter: Möchten Sie zu einer anderen Krankenkasse wechseln, darf diese Sie nicht ablehnen.
Sonderkündigungsrecht
Erhebt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht, auch wenn sie noch keine 18 Monate Mitglied sind. Bei einer Beitragserhöhung können Versicherte bis zum Ende des Monats kündigen, in dem Ihre Krankenkasse erstmals den höheren Beitrag verlangt. Es gilt der reguläre Kündigungszeitraum von zwei Monaten. So lange müssen sie den Zusatzbeitrag zahlen. Wichtig: Die Krankenversicherung muss ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Fälligkeit auf das Kündigungsrecht hinweisen, anderenfalls verlängert sich die Frist entsprechend. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch für Wahltarife. Ausnahme: Gesetzlich versicherte Selbstständige, die sich für einen Wahltarif Krankengeld entschieden haben, sind drei Jahre an ihren Wahltarif gebunden.
Schritt für Schritt zur neuen Krankenversicherung
Seit Anfang 2021 ist der Kassenwechsel noch einfacher. Damit trotzdem nichts schief geht, sollten Sie auf folgende Punkte achten:
1. Kündigung. Sie müssen jetzt nur noch der neuen Krankenkasse mitteilen, dass Sie bei ihr Mitglied werden möchten. Eine schriftliche Kündigung bei Ihrer alten Krankenversicherung ist nicht mehr nötig. Praktisch: Meist haben die Kassen Onlineanträge auf ihrer Website.
2. Bestätigung. Die neue Krankenkasse prüft, ob alle Voraussetzungen für einen Wechsel erfüllt sind und setzt sich mit Ihrer bisherigen Kasse in Verbindung. Ist ein Wechsel möglich, teil die neue Kasse Ihnen dies mit. Eventuell nennt Sie einen anderen Beginn – etwa, wenn die Bindungsfrist erst später endet.
3. Arbeitgeber. Danach müssen Sie nur noch Ihrem Arbeitgeber formlos mitteilen, dass Sie eine andere Krankenkasse gewählt haben. Der Arbeitgeber meldet Sie dann auf elektronischem Weg bei der neuen Kasse an. Diese bestätigt ihrem Chef ebenfalls elektronisch die Mitgliedschaft.
Besonderheit Arbeitgeberwechsel. Wechseln Sie ihren Job oder kommen Sie als Rentner neu in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR), können Sie bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungs- oder Rentenbeginn eine neue Kasse wählen. Die Bindungsfrist von 12 Monaten gilt hier nicht. Sie entfällt auch, wenn sich Ihr Versicherungsstatus hin zu einer freiwilligen Versicherung ändert, etwa weil Sie mehr verdienen als die Versicherungspflichtgrenze (64 350 Euro im Jahr). Dann haben Sie sogar drei Monate Zeit, sich eine neue Kasse zu suchen. Wichtig: Sie müssen Ihren Arbeitgeber über die neue Kasse informieren. Nur dann hat der Wechsel geklappt und die Bindungsfrist beginnt erneut. Wer bei seiner Kasse bleiben möchte, informiert auch darüber den neuen Arbeitgeber. Die Bindungsfrist beginnt in diesem Fall nicht von vorn.
Medizinische Versorgung
Gesetzlich geregelte Leistungen. Die meisten Leistungen sind gesetzlich geregelt und werden von allen Kassen gleichermaßen übernommen. Bei manchen haben die Kassen einen Auslegungsspielraum. Klären Sie vor dem Wechsel mit der neuen Kasse, ob sie alle Leistungen übernimmt, die Sie benötigen. Lassen Sie sich die Zusicherung schriftlich geben.
Bei folgenden Leistungen sind Änderungen nach dem Wechsel möglich:
Leistungen mit Genehmigung. Die neue Kasse übernimmt genehmigte Leistungen nicht automatisch. Wenn Sie eine genehmigte Behandlung begonnen haben, etwa eine Psychotherapie oder Rehasport, muss die neue Kasse dies erfahren, wird aber grundsätzlich nicht ablehnen. Für Behandlungen, die noch nicht begonnen wurden, müssen Sie bei der neuen Kasse wieder einen Antrag stellen.
Hilfsmittel oder Medikamente. Haben Sie von Ihrer alten Krankenversicherung zum Beispiel einen Rollstuhl leihweise bekommen, müssen Sie das Hilfsmittel eventuell zurückgeben und erhalten von der neuen Kasse einen gleichwertigen Ersatz. Auch bei Medikamenten sind andere, aber gleichwertige Produkte nach dem Wechsel möglich.
Extraleistungen. Nach einem Wechsel können Sie die Extraleistungen Ihrer neuen Kasse nutzen, die über das gesetzlich festgelegte Angebot hinausgehen. Mit dem Krankenkassenvergleich der Stiftung Warentest können Sie sich über die Extraleistungen und Beitragssätze der einzelnen Krankenkassen informieren und diese bequem vergleichen.
Zusammenschluss von Kassen
Das läuft automatisch
Für die meisten Versicherten dürfte eine Kassenfusion reibungslos und ohne großen eigenen Aufwand verlaufen. So behalten etwa die Chipkarten der alten Kasse zunächst weiterhin ihre Gültigkeit. Die neue Kasse schickt später automatisch eine neue Versichertenkarte zu. Auch Arbeitgeber, Rentenversicherung oder das Arbeitsamt werden automatisch von der neuen Kasse über den Zusammenschluss informiert. Versicherte müssen sich zudem keine Sorgen machen, dass sie durch den Zusammenschluss keinen ausreichenden Versicherungsschutz mehr haben: Denn mehr als 90 Prozent des Angebots einer Kasse ist gesetzlich vorgeschrieben und überall gleich.
Das kann sich ändern
Mögliche Änderungen betreffen vor allem Extraleistungen und Serviceangebote, die über das gesetzlich festgelegte Maß hinausgehen und bei jeder Kasse anders sind. Dazu gehören zum Beispiel Zuschüsse zu Gesundheitskursen, Reiseimpfungen oder teuren Osteopathiebehandlungen und Wahltarife – etwa für Krankengeld. Oft wird einfach der Leistungskatalog des größeren und stärkeren Fusionspartners übernommen. Dabei können einige Zusatzleistungen auf der Strecke bleiben – gerade wenn die kleinere der beiden Fusionskassen bessere oder umfangreichere Extras bot.
Kasse wechseln
Wer besonderen Wert auf bestimmte Extras legt, die nach einer Fusion wegfallen, hat nur eine Wahl. Er muss sich eine andere Krankenkasse suchen, die mehr bietet. Das sollten Versicherte tun, wenn sie mit dem Service der neu entstandenen Kasse unzufrieden sind oder die Kasse durch einen höheren Zusatzbeitrag zu teuer geworden ist. Infos dazu bietet unser Krankenkassenvergleich von derzeit 70 Krankenkassen.
Kein Sonderkündigungsrecht
Sind Versicherte mit der fusionierten Kasse unzufrieden, können sie wechseln, wenn sie mindestens 12 Monate Mitglied in ihrer alten Kasse waren. Ein Sonderkündigungsrecht allein aufgrund der Fusion haben sie aber nicht. Das Sonderkündigungsrecht gilt nur, wenn die Kasse den Zusatzbeitrag erhöht.
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