Krankenkasse wechseln

Wer mit seiner gesetzlichen Krankenversicherung nicht zufrieden ist, kann wechseln. Gerade wenn Leistungen und Service nicht zufriedenstellend sind, sollten Versicherte diese Möglichkeit in Betracht ziehen. Der Wechsel selbst ist einfach. Und: Anders als in der privaten Krankenversicherung darf keine Krankenkasse Versicherte ablehnen. Alle Details zu den Kassenangeboten finden Sie im Krankenkassenvergleich auf test.de. Dort finden Sie auch unseren Beitragsrechner. Er rechnet Ihnen auf den Euro genau aus, was ein Wechsel im konkreten Fall bringen würde.
Freiwilliger Kassenwechsel
Reguläre Kündigung der Krankenkasse
Wer mindestens 18 Monate in einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied ist, kann ohne Weiteres in eine andere Kasse wechseln. Der Kündigungszeitraum beträgt zwei Monate zum Monatsende. Ein Beispiel: Wer bis Ende Januar bei seiner alten Krankenkasse kündigt, kann ab dem 1. April bei der neuen Krankenkasse versichert werden.
Ein Versicherter kann immer nur zu einer Krankenversicherung wechseln, die in dem Bundesland geöffnet ist, in dem er wohnt oder arbeitet. Wer zum Beispiel in Hamburg lebt, kann nicht zu einer Krankenkasse wechseln, die nur in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern geöffnet ist. Viele Krankenkassen sind bundesweit geöffnet, haben aber nur eine Geschäftsstelle in einem bestimmten Bundesland. Zu solch einer Krankenkasse ist der Wechsel problemlos möglich. Der Kontakt zur neuen Krankenversicherung läuft dann aber meist nur per Telefon, E-Mail und Post.
Wichtig: Egal ob Sie krank sind oder schon älter: Möchten Sie zu einer anderen Krankenkasse wechseln, darf diese Sie nicht ablehnen.
Sonderkündigungsrecht
Erhebt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht, auch wenn sie noch keine 18 Monate Mitglied sind. Bei einer Beitragserhöhung können Versicherte bis zum Ende des Monats kündigen, in dem Ihre Krankenkasse erstmals den höheren Beitrag verlangt. Es gilt der reguläre Kündigungszeitraum von zwei Monaten. So lange müssen sie den Zusatzbeitrag zahlen. Wichtig: Die Krankenversicherung muss ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Fälligkeit auf das Kündigungsrecht hinweisen, anderenfalls verlängert sich die Frist entsprechend. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch für Wahltarife. Ausnahme: Gesetzlich versicherte Selbstständige, die sich für einen Wahltarif Krankengeld entschieden haben, sind drei Jahre an ihren Wahltarif gebunden.
Schritt für Schritt zur neuen Krankenversicherung
Damit bei Ihrem Krankenkassenwechsel nichts schief geht, sollten Sie auf folgende Punkte achten:
1. Kündigung. Sie müssen schriftlich bei Ihrer alten Krankenversicherung kündigen. Das Schreiben sollten Sie per Einschreiben mit Rückschein schicken und möglichst zusätzlich per E-Mail kündigen und um Bestätigung bitten. Geben Sie Ihre Versichertennummer und den Kündigungstermin an.
2. Bestätigung. Ihre bisherige Krankenkasse muss Ihnen die Kündigung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang schriftlich bestätigen. Haken Sie nach, wenn sich die alte Krankenversicherung spätestens zwei Wochen nach dem Kündigungsschreiben nicht gemeldet hat.
3. Neue Krankenkasse. Sie müssen gegenüber Ihrer neuen Krankenkasse schriftlich erklären, dass Sie Mitglied werden möchten. Dazu reicht ein formloses Schreiben mit Ihrem Namen und Ihrer Adresse, der bisherigen Krankenversicherung und dem gewünschten Beginn der Mitgliedschaft. Viele Krankenkassen haben im Internet Vordrucke. Legen Sie dem Schreiben unbedingt die Kündigungsbestätigung bei, sonst kann Sie die neue Krankenkasse nicht aufnehmen.
4. Bescheinigung. Stellt die neue Krankenversicherung fristgerecht eine Mitgliedsbescheinigung aus, hat der Wechsel geklappt. Allerdings: Die Mitgliedsbescheinigung müssen Sie in der Wechselfrist bei Ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsagentur vorlegen. Freiwillig versicherte Selbstständige schicken die Bescheinigung an ihre alte Krankenversicherung. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die neue Kasse den Wechsel meldet.
Wichtig: Wählen Sie keine neue Kasse oder wird Ihr Arbeitgeber nicht rechtzeitig informiert, bleiben Sie weiter Mitglied Ihrer alten Kasse.
Leistungen von der neuen Krankenkasse
Die meisten Leistungen sind gesetzlich geregelt und werden von allen Kassen gleichermaßen übernommen. Nach einem Wechsel können Sie die Extraleistungen Ihrer neuen Kasse nutzen. Mit dem Krankenkassenvergleich können Sie sich über die Extraleistungen und Beitragssätze der einzelnen Krankenkassen informieren und diese bequem vergleichen.
Leistungen mit Genehmigung. Hat Ihnen die alte Krankenkasse Leistungen auf Antrag genehmigt, übernimmt die neue Krankenversicherung diese nicht automatisch. Haben Sie die Behandlung noch nicht begonnen, müssen Sie bei der neuen Kasse wieder einen Antrag stellen, den diese auch ablehnen kann. Wenn Sie bereits eine genehmigte Behandlung begonnen haben, etwa eine Psychotherapie oder Rehasport, muss die neue Kasse dies erfahren, wird aber grundsätzlich nicht ablehnen.
Hilfsmittel oder Medikamente. Haben Sie von Ihrer alten Krankenversicherung zum Beispiel einen Rollstuhl leihweise bekommen, müssen Sie diesen eventuell zurückgeben und erhalten von der neuen Krankenkasse einen gleichwertigen Ersatz. Auch bei Medikamenten sind andere, aber gleichwertige Produkte nach dem Wechsel möglich.
Übernahme von Leistungen. Klären Sie unbedingt vor dem Wechsel mit der neuen Krankenkasse, ob sie alle wichtigen Behandlungen und sonstigen Gesundheitsleistungen übernimmt, die Sie benötigen. Lassen Sie sich diese Zusicherungen schriftlich geben.
Zusammenschluss von Kassen
Das läuft automatisch
Für die meisten Versicherten dürfte eine Kassenfusion reibungslos und ohne großen eigenen Aufwand verlaufen. So behalten etwa die Chipkarten der alten Kasse zunächst weiterhin ihre Gültigkeit. Die neue Kasse schickt später automatisch eine neue Versichertenkarte zu. Auch Arbeitgeber, Rentenversicherung oder das Arbeitsamt werden automatisch von der neuen Kasse über den Zusammenschluss informiert. Versicherte müssen sich zudem keine Sorgen machen, dass sie durch den Zusammenschluss keinen ausreichenden Versicherungsschutz mehr haben: Denn mehr als 90 Prozent des Angebots einer Kasse ist gesetzlich vorgeschrieben und überall gleich.
Das kann sich ändern
Mögliche Änderungen betreffen vor allem Extraleistungen und Serviceangebote, die über das gesetzlich festgelegte Maß hinausgehen und bei jeder Kasse anders sind. Dazu gehören zum Beispiel Zuschüsse zu Gesundheitskursen, Reiseimpfungen oder teuren Osteopathiebehandlungen und Wahltarife – etwa für Krankengeld. Oft wird einfach der Leistungskatalog des größeren und stärkeren Fusionspartners übernommen. Dabei können einige Zusatzleistungen auf der Strecke bleiben – gerade wenn die kleinere der beiden Fusionskassen bessere oder umfangreichere Extras bot.
Kasse wechseln
Wer besonderen Wert auf bestimmte Extras legt, die nach einer Fusion wegfallen, hat nur eine Wahl. Er muss sich eine andere Krankenkasse suchen, die mehr bietet. Das sollten Versicherte tun, wenn sie mit dem Service der neu entstandenen Kasse unzufrieden sind oder die Kasse durch einen höheren Zusatzbeitrag zu teuer geworden ist. Infos dazu bietet unser Krankenkassenvergleich von derzeit 75 Krankenkassen.
Kein Sonderkündigungsrecht
Sind Versicherte mit der fusionierten Kasse unzufrieden, können sie wechseln, wenn sie mindestens 18 Monate Mitglied in ihrer alten Kasse waren. Ein Sonderkündigungsrecht allein aufgrund der Fusion haben sie aber nicht. Das Sonderkündigungsrecht gilt nur, wenn die Kasse den Zusatzbeitrag erhöht.
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