Reguläre Kündigung der Krankenkasse
Wer mindestens 12 Monate Mitglied ist, kann ohne Weiteres in eine andere Kasse wechseln. Der Kündigungszeitraum beträgt zwei Monate zum Monatsende. Ein Beispiel: Wer bis Ende Januar bei seiner alten Krankenkasse kündigt, kann ab dem 1. April bei der neuen Krankenkasse versichert werden.
Ein Versicherter kann immer nur zu einer Krankenkasse wechseln, die in dem Bundesland geöffnet ist, in dem er wohnt oder arbeitet. Wer zum Beispiel in Hamburg lebt, kann nicht zu einer Krankenkasse wechseln, die nur in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern geöffnet ist. Viele Krankenkassen sind bundesweit geöffnet, haben aber nur eine Geschäftsstelle in einem bestimmten Bundesland. Zu solch einer Krankenkasse ist der Wechsel problemlos möglich. Der Kontakt zur neuen Krankenversicherung läuft dann aber meist nur per Telefon, E-Mail und Post.
Wichtig: Egal ob Sie krank sind oder schon älter: Möchten Sie zu einer anderen Krankenkasse wechseln, darf diese Sie nicht ablehnen.
Sonderkündigungsrecht
Erhebt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht, auch wenn sie noch keine 12 Monate Mitglied sind. Bei einer Beitragserhöhung können Versicherte bis zum Ende des Monats kündigen, in dem Ihre Krankenkasse erstmals den höheren Beitrag verlangt. Es gilt der reguläre Kündigungszeitraum von zwei Monaten. So lange müssen sie den Zusatzbeitrag zahlen. Wichtig: Die Krankenversicherung muss ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Fälligkeit auf das Kündigungsrecht hinweisen, anderenfalls verlängert sich die Frist entsprechend. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch für Wahltarife. Ausnahme: Gesetzlich versicherte Selbstständige, die sich für einen Wahltarif Krankengeld entschieden haben, sind drei Jahre an ihren Wahltarif gebunden.
Schritt für Schritt zur neuen Krankenversicherung
Der Kassenwechsel ist einfach. Damit trotzdem nichts schief geht, sollten Sie auf folgende Punkte achten:
1. Kündigung. Sie müssen nur der neuen Krankenkasse mitteilen, dass Sie bei ihr Mitglied werden möchten. Eine schriftliche Kündigung bei Ihrer alten Krankenversicherung ist nicht nötig. Praktisch: Meist haben die Kassen Onlineanträge auf ihrer Website.
2. Bestätigung. Die neue Krankenkasse prüft, ob alle Voraussetzungen für einen Wechsel erfüllt sind und setzt sich mit Ihrer bisherigen Kasse in Verbindung. Ist ein Wechsel möglich, teil die neue Kasse Ihnen dies mit. Eventuell nennt Sie einen anderen Beginn – etwa, wenn die gesetzliche Bindungsfrist an die alte Krankenkasse erst später endet als von Ihnen vermutet.
3. Arbeitgeber. Danach müssen Sie nur noch Ihrem Arbeitgeber formlos mitteilen, dass Sie eine andere Krankenkasse gewählt haben. Der Arbeitgeber meldet Sie dann auf elektronischem Weg bei der neuen Kasse an. Diese bestätigt ihrem Chef ebenfalls elektronisch die Mitgliedschaft.
Besonderheit Arbeitgeberwechsel. Wechseln Sie ihren Job oder kommen Sie als Rentner neu in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR), können Sie bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungs- oder Rentenbeginn eine neue Krankenkasse wählen. Die Bindungsfrist von 12 Monaten gilt hier nicht. Sie entfällt auch, wenn sich Ihr Versicherungsstatus hin zu einer freiwilligen Versicherung ändert, etwa weil Sie mehr verdienen als die Versicherungspflichtgrenze (64 350 Euro im Jahr). Dann haben Sie sogar drei Monate Zeit, sich eine neue Kasse zu suchen. Wichtig: Sie müssen Ihren Arbeitgeber über die neue Kasse informieren. Nur dann hat der Wechsel geklappt und die Bindungsfrist beginnt erneut. Wer bei seiner Kasse bleiben möchte, informiert auch darüber den neuen Arbeitgeber. Die Bindungsfrist beginnt in diesem Fall nicht von vorn.
Medizinische Versorgung
Gesetzlich geregelte Leistungen. Die meisten Leistungen sind gesetzlich geregelt und werden von allen Kassen gleichermaßen übernommen. Bei manchen haben die Kassen einen Auslegungsspielraum. Klären Sie vor dem Wechsel mit der neuen Kasse, ob sie alle Leistungen übernimmt, die Sie benötigen. Lassen Sie sich die Zusicherung schriftlich geben.
Bei folgenden Leistungen sind Änderungen nach dem Wechsel möglich:
Leistungen mit Genehmigung. Die neue Kasse übernimmt genehmigte Leistungen nicht automatisch. Wenn Sie eine genehmigte Behandlung begonnen haben, etwa eine Psychotherapie oder Rehasport, muss die neue Kasse dies erfahren, wird aber grundsätzlich nicht ablehnen. Für Behandlungen, die noch nicht begonnen wurden, müssen Sie bei der neuen Kasse wieder einen Antrag stellen.
Hilfsmittel oder Medikamente. Haben Sie von Ihrer alten Krankenkasse zum Beispiel einen Rollstuhl leihweise bekommen, müssen Sie das Hilfsmittel eventuell zurückgeben und erhalten von der neuen Kasse einen gleichwertigen Ersatz. Auch bei Medikamenten sind andere, aber gleichwertige Produkte nach dem Wechsel möglich.
Extraleistungen. Nach einem Wechsel können Sie die Extraleistungen Ihrer neuen Kasse nutzen, die über das gesetzlich festgelegte Angebot hinausgehen. Mit dem Krankenkassenvergleich der Stiftung Warentest können Sie sich über die Extraleistungen und Beitragssätze der einzelnen Krankenkassen informieren und diese bequem vergleichen.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@KerstinDB: Wenn es wirklich dieselbe Krankheit war, ist § 48 SGB V leider ziemlich eindeutig. Wir fürchten, die Kasse hat Recht.
Wie es nach dem Ende des Krankengeldes weitergeht, können Sie in einem aktuellen Artikel nachlesen: https://www.test.de/Nach-dem-Krankengeld-Wenn-die-Kasse-nicht-mehr-zahlt-5805170-0/
Vor allem die Möglichkeit, trotz fortbestehenden Arbeitsvertrags ALG 1 Leistungen zu erhalten, ist vielen nicht bekannt. Und die Ämter gehen mit dieser Information auch nicht gerade hausieren…
Bin seit 09.03.21 im Krankengeld. Habe jedoch eine Voranrechnung dazu. Und zwar war ich 24.09.20 bis 09.11.20 wegen der gleichen Krankheit krankgeschrieben und bin erst zu dieser Arbeitsunfähigkeit in einen Krankengeldanspruch gelangt. Nun hat mir die KK geschrieben, dass ich nur noch bis 25.04.22 Krankengeld bekomme. Sie berufen sich auf den §48 SGB V, hier die Dreijahresfrist. Und sind in ihrer Berechnung rückwärts gegangen und haben alle die Arbeitsunfähigkeiten mit der selben Krankheit dazu gerechnet. Ist das rechtens, vergangene Krankheiten dazu zu rechnen, obwohl da noch kein Anspruch auf Krankengeld vorhanden war? Ich lese es so, dass die Dreijahresfrist beginnt mit der Erkrankung wo ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Also der Tag der als Wartetag bezeichnet wird, ist der Beginn der Blockzeit.
@PortSaid: Dies ist nicht der Ort für eine individuelle Versicherungsberatung. Wir kennen nicht alle notwendigen Details, um Ihre Frage zu klären. Bitte wenden Sie sich zuerst direkt an Ihre Krankenkasse, um zu klären, welche Informationen zur An-und Abmeldung dort vorliegen. Die Krankenkasse prüft, ob während des Beschäftigungsverhältnisses eine Krankenversicherungspflicht vorlag.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Kommunikation mit der Krankenkasse, können Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale oder an die unabhängige Patientenberatung wenden:
www.patientenberatung.de
www.verbraucherzentrale.de
Guten Tag,
ich habe bei meinem vorherigen Arbeitgeber nur 4 Monate gearbeitet und zum 31.10. gekündigt. Davor habe ich nicht in 2021 gearbeitet und war kein Mitglied einer Krankenkasse.
Mit dem Oktobergehalt hat er mir meine Beiträge zur Krankenkasse zurückgezahlt (und mich gleichzeitig bei der Krankenkasse abgemeldet, aber das ist normal).
Seit dem 01.11. bin ich für einen anderen Arbeitgeber tätig.
Was soll ich jetzt machen?
Wird mich die Krankenkasse danach fragen?
Würde die Krankenkasse mich auffordern, das Geld zurückzuzahlen?
Vielen Dank
@FrauOPunkt: Wir haben zu den Beschränkungen der Mitversicherung der Kinder in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung berichtet, und zwar hier:
www.test.de/Familienversicherung-der-gesetzlichen-Kassen-Nicht-fuer-Besserverdienende-4258578-0
www.test.de/Frage-und-Antwort-Krankenversicherung-fuers-Kind-Unverheiratete-Eltern-im-Vorteil-1686009-0
Die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung ist möglich, wenn der privat versicherte Elternteil weniger verdient als der gesetzlich versicherter Elternteil (und Ehepartner). Und wenn das monatliche Einkommen des privat Versicherten unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt.
Wichtig: Die Familienversicherung für die Kinder entfällt schon ab einem Euro regelmäßigen Mehrverdienstes des privat versicherten Ehepartners. (maa)