Krankmeldung beim Arbeit­geber So melden Sie sich korrekt krank

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Krankmeldung beim Arbeit­geber - So melden Sie sich korrekt krank

Arbeits­unfähig. Fieber, Schnupfen, was auch immer – Kranke können nicht arbeiten und sollten ihren Arbeit­geber zügig darüber informieren. © Getty Images / Contributor

Sich richtig krank­zumelden ist recht­lich wichtig. Wer krank aufwacht, sollte sich gleich beim Arbeit­geber abmelden. Telefo­nische Krank­schreibungen sind kaum noch möglich.

Eine Grippe hat Sie erwischt? Sind Sie erkrankt, so dass Sie nicht arbeiten können, geben Sie Ihrer Firma so früh wie möglich Bescheid, am besten noch vor Arbeits­zeit­beginn und Arzt­besuch. Kontaktieren sollten Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer die richtige Stelle, in der Regel ihre Chefin oder ihren Chef oder die Personal­abteilung. Am einfachsten geht das telefo­nisch. So können Erkrankte sicher­stellen, dass ihre Krankmeldung ankommt.

Niemand kann sich darauf verlassen, dass ein Büro­nach­bar die Krankmeldung weitergibt. Tut dieser das nämlich nicht, sind Angestellte nicht ordnungs­gemäß krank gemeldet und es droht ihnen sogar eine Abmahnung. Hier finden Sie alle wichtigen Regeln im Über­blick.

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15 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

AlterTester am 20.02.2023 um 14:38 Uhr
Woran erkrankt - Offenbarungspflicht

Hallo TEST, eure Antwort auf die Frage *Muss ich bei der Arbeit sagen, woran ich erkrankt bin ?* war *Nein*, weil das den Arbeitgeber nichts angeht. Das ist grundsätzlich richtig, aber nicht immer. Beispiel: Wenn man im Bereich der Lebensmittelbe- und verarbeitung beschäftigt ist und eine Infektionskrankheit bekommt, die im Infektionsschutzgesetz aufgelistet ist (das hat jetzt NICHTS mit Corona zu tun), ist man schon seit vielen Jahren verpflichtet, das dem Arbeitgeber zu offenbaren. Die Gründe dafür sind wohl einleuchtend. Hier geht der Schutz der Bevölkerung vor Datenschutz. Kaum vorstellbar.... aber sowas gibt es.

Xamalion am 20.02.2023 um 10:21 Uhr
Was ist mit kranken Eltern?

Meine Eltern sind 80 und wenn die mal Probleme haben muss ich auch einspringen. Gibt es dafür schon eine Lösung? Ist ja inzwischen auch schon ein gesamtgesellschaftliches Problem mit Überalterung. Sie sind zum Glück keine Pflegefälle, aber wenn die krank sind muss ich auch da sein.

Profilbild Stiftung_Warentest am 17.02.2023 um 14:56 Uhr
Informationspflicht

@Alex.92: Auch wenn Arbeitnehmende nicht mehr die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen, müssen sie diesem natürlich mitteilen, dass Sie krank geschrieben sind und ob es sich um eine Erst- oder Folgekrankschreibung handelt.
Mit diesen Informationen kann die Arbeitgeberin sich dann von der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nebst der weiteren Infos, wie zum Beispiel die Dauer holen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 16.02.2023 um 14:55 Uhr
Nachweispflicht

@Alex.92: Arbeitnehmende, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz nicht (mehr) bei einer Arbeitsunfähigkeit von länger als drei Kalendertage verpflichtet, dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Ausnahme:
- Es liegt ein Minijob vor.
- Die Arbeitsunfähigkeit wurde von einem Arzt festgestellt, der nicht an der der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.
www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html
- Für die Arbeitgeberin ist der Erhalt der digitalen Übermittlung (vorübergehend) nicht möglich
Der Inhalt der eAU umfasst nach § 109 SGB IV die folgenden Informationen:
- Name des/der Beschäftigten,
- Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
- Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
- Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__109.html

Alex.92 am 15.02.2023 um 13:16 Uhr
Fehlende Daten für Arbeitgeber

Unter dem Themenpunkt eAU dieses Artikels bzw. im FT Heft 2/2023 unter dem Titel "Tschüss, gelber Schein" beschreiben Sie, dass Arbeitgeber alle erforderlichen Daten zur Arbeitsunfähigkeit digital bei der Krankenkasse abrufen können. Unter Anderem auch die Dauer. Laut Informationen meines Arbeitgebers soll das allerdings nicht der Fall sein. Die Dauer der Krankschreibung kann wohl digital nicht abgerufen werden, da diese Information den Kassen nicht zur Verfügung stehe. Mein Arbeitgeber fordert nun die Arbeitnehmer nach dem Arztbesuch auf eine zweite Meldung, speziell über die Dauer der AU, durchzuführen, wobei der genaue Zeitraum zu nennen ist.
Können Sie die Aussage meines Arbeitgebers hinsichtlich der fehlenden Daten bestätigen?