
Beiträge, Leistungen, Kosten – das gilt für Kinder, Studenten, Berufstätige und Rentner, wenn sie bei einer Krankenkasse versichert sind.
Viele sind Pflichtmitglied der Krankenversicherung
Seit einigen Jahren muss sich jeder hierzulande krankenversichern. Viele Menschen haben jedoch gar nicht die Wahl zwischen gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und privater Absicherung. Sie sind aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und ihres Gehalts automatisch Pflichtmitglieder bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Andere können sich freiwillig gesetzlich krankenversichern oder sind sogar beitragsfrei über ihren Ehepartner oder bei ihren Eltern mitversichert.
Mitgliedschaft Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung ist
Das müssen Versicherte zahlen
Die Krankenkassen können die Höhe ihrer Beiträge selbst bestimmen. Zwar gilt für alle Kassen der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Dazu kommt bei allen Kassen ein Zusatzbeitrag in unterschiedlicher Höhe. Je nach finanzieller Situation kann dieser Wert niedriger oder höher ausfallen. Beides zusammen ergibt den Beitragssatz einer Kasse. Wichtig für Versicherte daher: Durch einen Kassenwechsel von einer teuren zu einer günstigeren Krankenkasse lassen sich im Jahr 100 Euro oder mehr an Beiträgen sparen. Versicherte sollten dabei aber auch die Extraleistungen im Blick haben. Alle wichtigen Details sowie einen Beitragsrechner finden Sie im Krankenkassenvergleich.
Neben den monatlichen Beitragszahlungen müssen Versicherte auch für verordnete Leistungen, etwa für Medikamente, Reha-Maßnahmen oder Krankenhausaufenthalte eine Zuzahlung leisten. Erreicht die Summe der Zuzahlungen im Laufe eines Jahres aber einen bestimmten Betrag, sind Versicherte von weiteren Zuzahlungen befreit.
Gesetzliche Krankenversicherung – hier sind die Infos
- Beiträge:
- Das zahlen Versicherte an ihre Krankenkasse
- Leistungen:
- Darauf haben alle Versicherten Anspruch
- Zuzahlungen:
- Das gilt für Medikamente, Physiotherapie und Krankenhaus
- Zahnarzt:
- Besondere Kostenregeln beim Zahnarzt
Gesundheitsversorgung
Egal ob Grippe, Rückenbeschwerden oder eine Operation: Im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung sind alle notwendigen Behandlungen enthalten. Und zu etwa 95 Prozent sind diese Leistungen bei allen Krankenkassen gleich, weil sie gesetzlich geregelt sind. Anders als bei den Billigtarifen in der privaten Krankenversicherung müssen Kassenpatienten keine Leistungslücken befürchten. Die meisten Krankenkassen nutzen aber die Möglichkeit, ihren Versicherten Zusatzleistungen anzubieten, die über das vorgeschriebene Maß hinaus gehen. Gerade wenn jemand besonderen Wert auf ein bestimmtes Extra legt, lohnt ein Krankenkassenvergleich.
Leistungskatalog Das dürfen Krankenversicherte erwarten
Die Krankenkasse wechseln und sparen
Wer mit dem Service seiner gesetzlichen Krankenversicherung oder dem Beitragsniveau nicht zufrieden ist, bestimmte Extraleistungen vermisst oder sich aus einem anderen Grund nicht gut aufgehoben fühlt, kann seine Krankenkasse wechseln. Der Wechsel selbst ist unkompliziert. Und: Keine neue Krankenversicherung darf Versicherte ablehnen, auch nicht, wenn sie schon älter oder krank sind. Versicherte sollten aber sicherstellen, dass die neue Krankenkasse auch das bietet, was sie wünschen.
Kassenwechsel So klappt der Wechsel der Krankenkasse
So können Sie um Ihre Leistungen kämpfen
Immer wieder kommt es vor, dass eine Krankenversicherung für bestimmte Leistungen nicht zahlen will. Das müssen Versicherte aber nicht hinnehmen. Sie haben das Recht, Widerspruch einzulegen, wenn sie mit Entscheidungen ihrer Krankenkasse unzufrieden sind. In vielen Fällen lohnt die Mühe. Hilfe bei Ärger mit der Kasse gibt auch der Patientenbeauftragte. Zahlreiche Infos erhalten Versicherte auch bei ihrer Kasse oder dem Gesundheitsministerium oder den Kassenärztlichen Vereinigungen.
Widerspruch Wenn die Krankenkasse nicht zahlt
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- Beiträge und Extras von Osteopathie bis Zahnreinigung: Mit unserem Vergleich von 71 Krankenkassen finden Sie passende Zusatzleistungen und können viel Geld sparen.
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- Plötzlich schwer erkrankt, ein Unfall oder Pflegebedürftigkeit – wer seinen Haushalt nicht mehr führen kann, bekommt oft Hilfe von der Krankenkasse. Wir sagen was gilt.
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@KerstinDB: Wenn es wirklich dieselbe Krankheit war, ist § 48 SGB V leider ziemlich eindeutig. Wir fürchten, die Kasse hat Recht.
Wie es nach dem Ende des Krankengeldes weitergeht, können Sie in einem aktuellen Artikel nachlesen: https://www.test.de/Nach-dem-Krankengeld-Wenn-die-Kasse-nicht-mehr-zahlt-5805170-0/
Vor allem die Möglichkeit, trotz fortbestehenden Arbeitsvertrags ALG 1 Leistungen zu erhalten, ist vielen nicht bekannt. Und die Ämter gehen mit dieser Information auch nicht gerade hausieren…
Bin seit 09.03.21 im Krankengeld. Habe jedoch eine Voranrechnung dazu. Und zwar war ich 24.09.20 bis 09.11.20 wegen der gleichen Krankheit krankgeschrieben und bin erst zu dieser Arbeitsunfähigkeit in einen Krankengeldanspruch gelangt. Nun hat mir die KK geschrieben, dass ich nur noch bis 25.04.22 Krankengeld bekomme. Sie berufen sich auf den §48 SGB V, hier die Dreijahresfrist. Und sind in ihrer Berechnung rückwärts gegangen und haben alle die Arbeitsunfähigkeiten mit der selben Krankheit dazu gerechnet. Ist das rechtens, vergangene Krankheiten dazu zu rechnen, obwohl da noch kein Anspruch auf Krankengeld vorhanden war? Ich lese es so, dass die Dreijahresfrist beginnt mit der Erkrankung wo ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Also der Tag der als Wartetag bezeichnet wird, ist der Beginn der Blockzeit.
@PortSaid: Dies ist nicht der Ort für eine individuelle Versicherungsberatung. Wir kennen nicht alle notwendigen Details, um Ihre Frage zu klären. Bitte wenden Sie sich zuerst direkt an Ihre Krankenkasse, um zu klären, welche Informationen zur An-und Abmeldung dort vorliegen. Die Krankenkasse prüft, ob während des Beschäftigungsverhältnisses eine Krankenversicherungspflicht vorlag.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Kommunikation mit der Krankenkasse, können Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale oder an die unabhängige Patientenberatung wenden:
www.patientenberatung.de
www.verbraucherzentrale.de
Guten Tag,
ich habe bei meinem vorherigen Arbeitgeber nur 4 Monate gearbeitet und zum 31.10. gekündigt. Davor habe ich nicht in 2021 gearbeitet und war kein Mitglied einer Krankenkasse.
Mit dem Oktobergehalt hat er mir meine Beiträge zur Krankenkasse zurückgezahlt (und mich gleichzeitig bei der Krankenkasse abgemeldet, aber das ist normal).
Seit dem 01.11. bin ich für einen anderen Arbeitgeber tätig.
Was soll ich jetzt machen?
Wird mich die Krankenkasse danach fragen?
Würde die Krankenkasse mich auffordern, das Geld zurückzuzahlen?
Vielen Dank
@FrauOPunkt: Wir haben zu den Beschränkungen der Mitversicherung der Kinder in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung berichtet, und zwar hier:
www.test.de/Familienversicherung-der-gesetzlichen-Kassen-Nicht-fuer-Besserverdienende-4258578-0
www.test.de/Frage-und-Antwort-Krankenversicherung-fuers-Kind-Unverheiratete-Eltern-im-Vorteil-1686009-0
Die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung ist möglich, wenn der privat versicherte Elternteil weniger verdient als der gesetzlich versicherter Elternteil (und Ehepartner). Und wenn das monatliche Einkommen des privat Versicherten unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt.
Wichtig: Die Familienversicherung für die Kinder entfällt schon ab einem Euro regelmäßigen Mehrverdienstes des privat versicherten Ehepartners. (maa)