Haus­halts­hilfe So bekommen Sie Hilfe bei der täglichen Arbeit

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Haus­halts­hilfe - So bekommen Sie Hilfe bei der täglichen Arbeit

Haushalt. Oft zahlt die Krankenkasse auch für eine Haus­halts­hilfe, wenn eine werdende Mutter weit­gehend liegen muss oder nach einem Kaiser­schnitt Probleme auftreten. © Getty Images / Thanasis Zovoilis

Plötzlich schwer erkrankt, ein Unfall oder Pflegebedürftig­keit – wer seinen Haushalt nicht mehr führen kann, bekommt oft Hilfe von der Krankenkasse. Wir sagen was gilt.

Haus­halts­hilfe – das Wichtigste in Kürze

Das sollten Sie wissen

Haus­halts­hilfe von der Krankenkasse. Gesetzlich Versicherten wird vorüber­gehend eine Haus­halts­hilfe bezahlt, sofern sie ärzt­lich verschrieben wird.

Haus­halts­hilfe als Minijob anmelden. Wer eine Haus­halts- oder Putz­hilfe ohne Gewerbe beschäftigt, muss sie als Arbeitnehmer/-in anmelden. Verdient sie höchs­tens 450 Euro im Monat, ist das über die Minijob-Zentrale möglich.

Drei Möglich­keiten der Beschäftigung. Ist umfassendere Hilfe im Haushalt nötig, könnten Sie eine Hilfs­kraft fest anstellen. Sie könnten eine selbst­ständige Kraft auf Rechnung beschäftigen. Oder Sie könnten sich jemanden über eine Agentur aus dem EU-Ausland vermitteln lassen und mit dessen Arbeit­geber einen Vertrag schließen (zum Test von Vermittlungsagenturen).

Steuern sparen. Die Kosten einer Haus­halts­hilfe lassen sich als haus­halts­nahe Dienst­leistung steuer­mindernd geltend machen (FAQ Haushaltsnahe Dienstleistung). Bei umfassender Hilfe, etwa wegen Pflegebedürftig­keit, können die Kosten als außergewöhnliche Belastung abge­setzt werden.

Keine Schwarz­arbeit riskieren. Schwarz­arbeit kann sehr teuer werden. Es drohen hohe Bußgelder und Nach­zahlungen von Sozial­versicherungs­beiträgen.

Tipp: In unserem Spezial Pflege-Set erklären die Gesund­heits­experten von Finanztest, wie Sie Schritt für Schritt die Pflege organisieren können. Neben Hilfe­stel­lungen zur Bewältigung von Formalitäten erhalten Sie zusätzliche Informationen zu finanziellen Ansprüchen und Eltern­unterhalt sowie Tests von Haus­notrufdiensten und osteuropäischen Pfle­gekräften.

Haus­halts­hilfe von der Krankenkasse

Einkaufen, Staubsaugen, Wäsche waschen oder die Kinder in die Kita bringen – kann ein gesetzlich Kranken­versicherter seinen Haushalt wegen einer schweren Erkrankung vorüber­gehend nicht selbst führen und es gibt niemandem, der das für ihn über­nimmt, trägt die Krankenkasse in bestimmten Fällen die Kosten einer Haus­halts­hilfe. Das sind im Wesentlichen die folgenden drei Situationen:

  • Ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind, das Hilfe braucht, muss zu Hause versorgt werden und die Aufsichts­person, die für den Haushalt verantwort­lich ist, ist nicht da, weil sie etwa im Kranken­haus behandelt wird oder an einer ärzt­lich verordneten Kur- oder Rehamaß­nahme teilnimmt.
  • Ein Versicherter wurde im Kranken­haus behandelt und ist anschließend weiter gesundheitlich stark beein­trächtigt. Versicherte ohne Kinder bekommen maximal vier Wochen lang Hilfe, Versicherte mit Kindern unter zwölf Jahren oder Kindern mit einer Behin­derung maximal 26 Wochen. Voraus­gesetzt, die Hilfe ist so lange nötig und ein Arzt hat sie verordnet.
  • Eine Schwangere braucht aufgrund von Beschwerden Hilfe, weil sie viel liegen muss oder nicht heben darf. Ursache der Beschwerden muss aber die Schwangerschaft selbst sein, nicht eine Krankheit oder ein anderer Umstand – etwa ein gebrochener Arm. Auch nach der Geburt zahlt die Kasse in manchen Fällen für Unterstüt­zung im Haushalt – etwa bei Problemen nach einem Kaiser­schnitt.

In diesen Fällen gibt es Haus­halts­hilfe von der Kasse

Die Haus­halts­hilfe gibt es nur unter bestimmten Voraus­setzungen: Die versicherte Person muss für den Haushalt verantwort­lich sein. Andere Menschen, die im selben Haushalt leben wie Ehe- oder Lebens­partner, können die Haus­arbeit nicht über­nehmen. Das ist etwa der Fall, wenn sie arbeiten gehen und tags­über nicht zu Hause sind. Sie sind nicht verpflichtet, extra Urlaub zu nehmen. Ist dies erfüllt, zeigt unsere Tabelle, in welchen Situationen Versicherte eine Haus­halts­hilfe von der Krankenkasse bekommen.

Kranken­haus, Reha, Kur ....

Schwere Krankheit

Schwangerschaft/Geburt

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Voraus­setzung

Kind unter zwölf Jahren oder behindertes hilfs­bedürftiges Kind lebt im Haushalt und Versicherter erhält:

  • Stationäre Behand­lung im Kranken­haus oder
  • Medizi­nische Vorsorgeleistung oder
  • Medizi­nische Rehabilitation oder
  • Häusliche Kranken­pflege

Gesundheitliche Beein­trächtigungen wegen schwerer Krankheit oder Verschlimmerung einer Krankheit − insbesondere nach stationärer oder ambulanter Kranken­hausbe­hand­lung oder ambulanter Operation. Versicherter ist nicht pflegebedürftig mit Grad 2 bis 5

Typische Beschwerden in der Schwangerschaft oder nach der Geburt. Kommt eine Krankheit dazu, gibt es eventuell Haus­halts­hilfe aufgrund von Fall 1 oder 2

Beispiele

  • Kur, Mutter-/Vater-Kind-Kur
  • Medizi­nische Rehamaß­nahme, z. B. nach Operation oder Unfall
  • Häusliche Kranken­pflege, z. B. Wund­versorgung
  • Künst­liches Hüftgelenk einge­setzt
  • Band­scheiben­operation
  • Lähmungen nach Schlag­anfall
  • Bett­ruhe, wenn erneut Fehl­geburt droht
  • Probleme bei Risiko­schwangerschaft oder nach Kaiser­schnitt

Dauer

Solange Behand­lung benötigt wird − etwa für die Dauer der Reha

Je Krank­heits­fall höchs­tens:

  • 4 Wochen ohne Kind
  • 26 Wochen mit Kind unter 12 oder mit behindertem hilfs­bedürftigem Kind

So lange, wie Arzt oder Heb­amme es für notwendig halten. Nach der Entbindung meist sechs Tage, nur so lange, wie die Frau durch Entbindung oder deren Folgen noch geschwächt ist

Kosten

Zuzahlung pro Tag: 10 Prozent der Kosten − mindestens 5 Euro, höchs­tens 10 Euro

Zuzahlung pro Tag: 10 Prozent der Kosten − mindestens 5 Euro, höchs­tens 10 Euro

Keine Zuzahlung

Gericht urteilt: Erschöpfung muss direkte Folge der Geburt sein

Dass Frauen nach der Geburt eines Kindes eine Haus­halts­hilfe nur bei bestimmten Voraus­setzungen gebil­ligt bekommen, musste eine Mutter von Zwillingen erfahren. Die Klägerin hatte im Januar ihre beiden Kinder zur Welt gebracht und beantragte im April bei ihrer gesetzlichen Kranken­versicherung eine Haus­halts­hilfe. Inzwischen hatte ein Arzt bei ihr einen schweren Erschöpfungs­zustand diagnostiziert. Die Krankenkasse lehnte jedoch ab, worin ihr das Sozialge­richt Stutt­gart im Mai 2020 recht gab. Nicht die Entbindung selbst sei der Grund dafür, dass die Mutter den Haushalt nicht führen konnte, sondern die ­erschwerte Betreuungs­situation, die ­keine direkte Folge der Geburt sei (Az. S 18 KR 4504/17, nicht rechts­kräftig).

Der Weg zur Haus­halts­hilfe: So geht es

Schritt 1: Antrag bei der Krankenkasse stellen. Den Antrag finden Sie auf der Internetseite Ihrer Kasse oder Sie müssen ihn telefo­nisch bei der Kasse anfordern. Zusammen mit dem behandelnden Arzt zusammen füllen Sie dann das Formular aus. In dem Antrag muss der Arzt gut beschreiben und begründen, warum Sie Unterstüt­zung benötigen und wie viele Stunden am Tag Sie Hilfe brauchen. Kalkulieren Sie dabei nicht zu knapp. Die vom Arzt unter­schriebene Bescheinigung senden Sie anschließend an Ihre Kasse.

Schritt 2: Organisation der Haus­halts­hilfe über­nimmt die Kasse. Hat Ihre Krankenkasse den Antrag genehmigt, kümmert sie sich meist auch um die Organisation einer ärzt­lich verschriebenen Haus­halts­hilfe. Diese hat Verträge mit Sozialstationen und privaten Dienst­leistern, die die Unterstüt­zung im Alltag wie Putzen oder Einkaufen über­nehmen. Soll dagegen ein Verwandter bis zum zweiten Grad helfen – etwa Ihre Geschwister, der Schwager oder die erwachsenen Kinder, erstattet die Kasse Fahrt­kosten und Verdienst­ausfall bis zu einer „angemessenen“ Höhe.

Schritt 3: Abrechnung erfolgt direkt mit der Kasse. Der Anbieter rechnet die Kosten mit der Kasse direkt ab. Sie selbst leisten nur eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der Kosten pro Einsatz – mindestens 5 Euro und höchs­tens 10 Euro pro Tag. Den Eigen­anteil müssen Sie an Ihre Krankenkasse über­weisen, wenn die Aufforderung dazu per Post ange­kommen ist.

Haus­halts­hilfe als Extra­leistung

Viele Kassen bieten auch bei der Haus­halts­hilfe mehr, als das Gesetz ihnen vorschreibt. Diese Kassen zahlen auch, wenn Kinder schon zwölf oder älter sind, bei weniger schweren Erkrankungen oder länger als gesetzlich vorgeschrieben. So zahlen beispiels­weise TK, AOK Plus und HEK ihren Versicherten ohne Kinder zwei Wochen länger als die gesetzlich fest­gelegten vier Wochen eine Haus­halts­hilfe, die IKK Berlin Brandenburg immerhin eine weitere Woche, wenn sie etwa nach einer Band­scheiben­operation wieder zu Hause sind und ihre Beweglich­keit noch sehr stark einge­schränkt ist. Im begründeten Ausnah­mefall zahlen etwa auch AOK Bayern, AOK Baden-Württem­berg, AOK Nieder­sachsen und IKK Südwest ihren Versicherten ohne Kind länger als gesetzlich vorgesehen. Manche Kassen zahlen oft schon bei weniger schweren Leiden, wenn ein Kind im Haushalt lebt. Die Barmer kommt zum Beispiel für die Hilfe auf, wenn eine Versicherte mit kleinem Kind unter Migräne leidet und dadurch so stark einge­schränkt ist, dass sie den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Bahn BKK genehmigt die Unterstüt­zung auch bei Grippe oder Magen-Darm-Leiden – immer unter der Voraus­setzung, dass der Arzt die Haus­halts­hilfe verordnet.
Tipp: Der Krankenkassenvergleich zeigt konkret, ob und wann die 75 Krankenkassen im Test ihren Versicherten die Haus­halts­hilfe als Extra zahlen. Zudem zeigt er die Beitrags­sätze und sämtliche Extra­leistungen der 75 Krankenkassen im Test.

Dauer­hafte Haus­halts­hilfe als Betreuungs­kraft

Ist auf Dauer eine umfassende Hilfe im Haushalt nötig, zum Beispiel weil ein Haus­halts­mitglied pflegebedürftig ist oder ein Pflegebedürftiger allein lebt, kann jeden Tag eine Haus­halts- und Betreuungs­kraft für einen langen Zeitraum für viele Stunden täglich benötigt werden. Meist ist sie dann nicht nur für das Putzen und die Wäsche zuständig. Gerade bei erhöhtem Pflegebedarf ist eine Betreuungs­kraft eine wert­volle Stütze, wenn sie mit im Haushalt lebt, einen hilfebedürftigen Angehörigen bei anfallenden Kleinig­keiten unterstützt und ihm Gesell­schaft leistet. So können auch stärker Pflegebedürftige noch lange in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben. Viele Menschen denken in dieser Situation zum Beispiel an polnische Pfle­gekräfte.

Betreuungs­kraft: Keine 24-Stunden-Hilfe

Eine 24-Stunden-Betreuung darf eine solche Hilfs­kraft nicht leisten. Auch für Arbeits­kräfte aus dem Ausland gilt meist deutsches Arbeits­recht. Es sieht maximal eine 48-Stunden-Woche vor, bezahlt mindestens nach Mindest­lohn (2020: 9,35 Euro pro Stunde), sowie mindestens einen freien Tag pro Woche und bezahlten Urlaub. Eine Betreuungs­kraft kann aber im Haushalt helfen und einfache Grund­pflege im Laufe des Tages leisten, wenn sie sich die acht Stunden flexibel aufteilen kann. Auf diese Weise ist eine individuelle Betreuung möglich. Bezahlt der Pflegebedürftige dafür den Mindest­lohn sowie kostenlose Unterbringung und Verpflegung, ist die Unterstüt­zung prinzipiell legal.

Haus­halts­hilfen und Pfle­gekräfte oft aus Osteuropa

Die Betreuung eines Pflegebedürftigen in dessen Zuhause über­nehmen vor allem Frauen aus Osteuropa, insbesondere aus Polen. Polnische Pfle­gekräfte oder Betreuungs­kräfte aus anderen Ländern leben in einem eigenen Zimmer, oft mit Internet­anschluss, im Haushalt des Pflegebedürftigen und unterstützen ihn für zwei bis drei Monate. Anschließend kehren sie für die gleiche Zeit zu ihren Familien zurück und eine Kollegin über­nimmt in dieser Zeit ihre Arbeit. Im Ideal­fall können sich zwei Betreuungs­kräfte so länger­fristig um einen Menschen kümmern.

Dabei hilft die Betreuungs­kraft vor allem

  • Aufstehen und Zubett­gehen
  • Waschen, Kämmen, Zähneputzen und gegebenenfalls Rasieren
  • An- und Ausziehen
  • Essen und Trinken
  • Gang zur Toilette
  • Waschen, Aufhängen, Bügeln und Falten der Wäsche
  • Aufräumen und Putzen
  • Einkaufen und Zubereiten der Mahl­zeiten und Getränke

So unterstützt eine Betreuungs­kraft den Pflegebedürftigen in der Frei­zeit

  • Gemein­sam spazieren­gehen
  • Vorlesen
  • Spielen von Gesell­schafts­spiele
  • Begleitung zum Arzt oder aufs Amt, ins Konzert oder Theater

Betreuungs­kraft ist keine Pfle­gekraft

Medizi­nische Versorgung sollten Haus­halts­kräfte nicht leisten. Sie sollen also keine Verbände wechseln, Spritzen geben oder Medikamente verabreichen. Selbst wenn die Hilfs­kraft in ihrer Heimat eine Ausbildung zur Pflegerin oder Kranken­schwester absol­viert hat, wird vertraglich meist fest­gehalten, dass sie in Deutsch­land keine Behand­lungs­pflege vornimmt. Dadurch werden Haftungs­streitig­keiten vermieden. Für solche Maßnahmen sollten Sie daher immer zusätzlich einen Pflege­dienst bestellen oder die Möglich­keiten der Tages- oder Nacht­pflege nutzen. Details lesen Sie im kostenlosen Special Pflegedienst auf test.de.

Haus­halts­hilfe einstellen – so gehts

Eine gute Betreuungs­kraft kann Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen das Leben enorm erleichtern. Sie kümmert sich zu fest­gelegten Zeiten um ihn, sodass Angehörige nur an den Wochen­enden und eventuell am Morgen oder Abend zuständig sind. Wenn eine Hilfs­kraft beschäftigt werden soll, gibt es dafür drei verschiedene Möglich­keiten: die Anstellung im Haushalt, die Entsendung durch ein Unternehmen und die Beschäftigung als selbst­ständige Haus­halts­hilfe.

Möglich­keit 1: Im Haushalt angestellt

Jeder Privathaushalt in Deutsch­land kann eine oder mehrere Haus­halts­hilfen aus dem EU-Ausland einstellen. Dann wird entweder die pflegebedürftige Person oder ein Angehöriger zum Arbeit­geber. Der Vorteil dieser Variante besteht darin, dass der Arbeit­geber die gewünschten Leistungen individuell aushandeln kann. Der Vertrag muss sich aber an deutsches Arbeits­recht halten. Die Haus­halts­hilfe erhält dann ihr Gehalt direkt vom Pflegebedürftigen oder seinen Angehörigen. Verpflegung und Unterkunft sind frei. Zusätzlich muss der Arbeit­geber Steuern und Sozial­versicherungs­abgaben in Deutsch­land zahlen. Die Kosten liegen bei mindestens 2 000 Euro pro Monat.

Möglich­keit 2: Per ausländischem Unternehmen entsendet

Ein Unternehmen kann Haus­halts­hilfen aus EU-Staaten relativ unkompliziert für bis zu zwei Jahre nach Deutsch­land schi­cken. Bei dieser sogenannten Entsendung schließt der Pflegebedürftige mit einem ausländischen Unternehmen eine Vereinbarung darüber, welche Leistungen er sich von einer Betreuungs­kraft wünscht. Den Kontakt stellt häufig eine deutsche Vermitt­lungs­agentur her (zum Test von Vermittlungsagenturen). Das ausländische Unternehmen sucht darauf­hin eine passende Haus­halts­hilfe und schließt einen Arbeits­vertrag mit ihr ab. Der Pflegebedürftige erhält dann in der Regel zwei verschiedene Verträge. Einen Dienst­leistungs­vertrag mit dem ausländischen Unternehmen und einen Vermitt­lungs­vertrag mit der deutschen Vermitt­lungs­agentur.

Möglich­keit 3: Als selbst­ständige Haus­halts­hilfe beschäftigt

Manche Haus­halts­hilfen arbeiten als Selbst­ständige. Das kann als Vorteil erscheinen, da der Pflegebedürftige weder Vermitt­lungs­gebühren noch Steuern zahlen muss. Letztere muss eine selbst­ständige Hilfs­kraft nämlich alleine tragen. Allerdings setzt eine Selbst­ständig­keit nach deutschem Recht unter anderem voraus, dass die selbst­ständige Person mehrere Arbeit­geber hat und nicht den Anweisungen eines Unter­nehmens oder einer Person unterliegt. Das ist bei einer Betreuungs­kraft, die dauer­haft im Haushalt des Pflegebedürftigen lebt, nicht möglich. Bei einer länger­fristigen Betreuung besteht eine sogenannte Schein­selbst­ständig­keit. Wenn der Staat eine solche fest­stellt, müssen die Auftrag­geber Steuern, Versicherungen und eine Straf­gebühr nach­zahlen. Im schlimmsten Fall droht ihnen sogar ein Straf­verfahren. Mehr Informationen im Test von Vermittlungsagenturen und im Finanztest-Ratgeber „Schnelle Hilfe im Pflegefall“.

Haus­halts­hilfe legal anstellen

Ein Putz­hilfe nicht anzu­melden, spart kein Geld. Oft ist es mit Anmelden sogar güns­tiger. Schwarz­arbeit schadet zudem dem Fiskus und Sozial­versicherungs­trägern. Ihnen entgehen Steuern und Beiträge. Rechnungen zu kontrollieren und zu begleichen oder gar als Arbeit­geber aufzutreten ist aufwendiger, kann sich aber lohnen. Unterm Strich sparen oft diejenigen, die eine Haus­halts­hilfe legal beschäftigen. Sie können einen Teil ihrer Ausgaben steuerlich absetzen. Und sie ersparen sich unvor­hergesehene Kosten: Schwarz­arbeit kann teuer werden, wenn etwas schiefläuft.

Schwarz­arbeit – Bußgelder und Strafen drohen

Privatleute fühlen sich oft sicher, wenn sie etwa ihre Putzfee schwarz beschäftigen. Schließ­lich dürfen Fahnder nicht ohne weiteres in die Wohnung. Auffliegen können sie trotzdem. Dann drohen Nach­zahlungen, Bußgelder oder Strafen. Melden Auftrag­geber einen Minijob nicht an, kostet das bis zu 5 000 Euro Geldbuße. Hat ein Ausländer ohne Arbeits- oder Aufenthalts­erlaubnis gearbeitet, droht zusätzlich Ärger. Lassen die heimlichen Helfer Wert­gegen­stände oder Schlüssel mitgehen, bringen sich die Bestohlenen selbst in Probleme, wenn sie Anzeige erstatten. Verletzt sich ein Schwarz­arbeiter bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg, springt die gesetzliche Unfall­versicherung ein. Sie kann sich dann die Ausgaben für zum Beispiel ärzt­liche Behand­lungen vom Auftrag­geber zurück­holen. Er muss die Beiträge nach­zahlen und hohe Geldbußen fürchten.

Auf ordentliche Rechnungen achten

Legal zu handeln, ist einfach, insbesondere wenn Reinigungs­kräfte ein Gewerbe angemeldet haben. Sie stellen eine Rechnung. Auftrag­geber müssen nur darauf achten, dass die Rechnung ordentlich ausgestellt ist. Bei Rechnungen bis zu 150 Euro Gesamt­summe genügen Name und Anschrift der Gewer­betreibenden, Rechnungs­datum, Art und Umfang der Leistung, Betrag, Mehrwert­steuer, der zugehörige Mehr­wert­steuersatz beziehungs­weise ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung. Bei höheren Beträgen kommen die Steuer­nummer oder Umsatz­steuer-Identifikations­nummer sowie eine laufende Rechnungs­nummer dazu.

Nicht bar bezahlen, sondern über­weisen

Eine simple Quittung reicht also nicht. Barzahlen kommt ebenfalls nicht infrage, wenn ein Auftrag­geber die Ausgaben für eine selbst­ständige Reinigungs­kraft in der Steuererklärung geltend machen möchte. Wird eine Putz­hilfe beschäftigt, die weder als Selbst­ständige noch als Arbeitnehmerin angemeldet ist, können Nach­zahlungen und Geldbußen fällig werden. Auftrag­geber dürfen Angaben der Putz­hilfe aber vertrauen, wenn es keine Hinweise darauf gibt, dass etwas nicht stimmt. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann bei der Clearing-Stelle der Deutschen Renten­versicherung kostenlos den Status fest­stellen lassen (Telefon 0 800/10 00 48 00).

Haus­halts­hilfe – wann Minijob-Anmeldung nötig ist

Eine Putz­hilfe ohne Gewerbe müssen Auftrag­geber als Arbeitnehmerin anmelden. Das ist einfach, wenn sie kurz­zeitig beschäftigt ist oder höchs­tens 450 Euro im Monat auf gering­fügiger Basis verdient. Ein Formular, der sogenannte Haus­halts­scheck, reicht, um einen Minijob im Privathaushalt anzu­melden. Die bei der Bundes­knapp­schaft angesiedelte Minijob-Zentrale berechnet die Abgaben und zieht sie ein. Maximal 14,69 Prozent des Arbeits­entgelts trägt der Arbeit­geber. Das deckt Lohn­steuer, Beiträge zur Sozial­versicherung und Umlagen ab. Auf den Minijobber entfallen 13,60 Prozent, wenn er nicht von der Renten­versicherungs­pflicht befreit ist. Die Minijob-Zentrale zieht auch den Teil beim Arbeit­geber ein. Der zahlt entsprechend weniger aus.

Tipp: Privatleuten hilft die Minijob-Zentrale auch bei der Suche einer Haus­halts­hilfe. Die kostenlose Vermitt­lungs­platt­form finden Sie unter www.haushaltsjob-boerse.de im Internet.

Haus­halts­hilfe hat Urlaubs­anspruch

Minijobbern steht bezahlter Urlaub zu. Sind sie krank, muss der Arbeit­geber sie bis zu sechs Wochen weiterbezahlen. Mutter­schutz- und Kündigungs­fristen und Ähnliches sind einzuhalten. Gilt ein Beschäftigungs­verbot für eine Frau in der Schwangerschaft, erstattet die Minijob-Zentrale aber 100 Prozent der Lohn­kosten, bei Krankheit 80 Prozent. Bei einem Unfall springt die gesetzliche Unfall­versicherung mit ihren Leistungen ein.

So wird ein Minijobber angemeldet

Wer Minijobber beschäftigt, muss sie bei der Minijob-Zentrale anmelden und später abmelden, wenn das Arbeits­verhältnis endet. Gebraucht wird das Formular „Haus­halts­scheck“. Interes­senten können es schriftlich unter Minijob-Zentrale, 45115 Essen, oder telefo­nisch unter 03 55/2 90 27 07 99 anfordern oder es online ausfüllen unter www.minijob-zentrale.de, Menü­punkt „Haus­halts­hilfe anmelden“.

  • Betriebs­nummer. Die privaten Arbeit­geber werden unter anderem nach ihrer Betriebsnummer gefragt. Wer noch keine hat, lässt das Feld leer. Die Minijob-Zentrale weist dann eine Betriebs­nummer zu.
  • Pausch­steuer. Die Minijob-Zentrale zieht zwei Prozent des Arbeits­entgelts pauschal als Lohn­steuer ein, wenn der Arbeit­geber „Ja“ beim Feld „Pausch­steuer“ ankreuzt. Das ist ratsam. Wer „Nein“ wählt, muss die Lohn­steuer über die Steuerklasse der Aushilfe selbst erheben und an das Finanz­amt abführen.
  • Versicherungs­nummer eintragen. Die Versicherungs­nummer des Minijobbers steht zum Beispiel auf dessen Sozialversicherungs­ausweis. Ist sie nicht bekannt, tätg der Arbeit­geber Geburts­datum, Geschlecht, Geburts­ort und Geburts­namen des Minijobbers ein.
  • Schwankender Brutto­lohn. Schwankt das monatliche Arbeits­entgelt, müssen Arbeit­geber die konkrete Höhe mit Folge­schecks melden. Die Minijob-Zentrale stellt auch Halb­jahres­schecks zur Verfügung.
  • Last­schrift­mandat erteilen. Privatleute, die eine Haus­halts­hilfe als Minijobberin beschäftigen, müssen der Minijobzentrale ein Sepa-Last­schrift­mandat erteilen. Von ihrem Konto zieht die Minijob-Zentrale dann alle fälligen Abgaben am 31. Januar und 31. Juli für das ­voraus­gegangene Halb­jahr ein. Das gilt gegebenenfalls auch für den ­Arbeitnehmer­anteil zur Rentenver­sicherung, den der Arbeit­geber vom Lohn der Haus­halts­hilfe einbehält.

Das kostet eine Haus­halts­hilfe

Mindest­lohn gilt auch im Haushalt: Brutto 9,35 Euro Mindest­lohn pro Stunde (2020) gelten auch im Haushalt. Als Haus­halts­hilfe angemeldete Minijobber dürfen Privatleute sogar bar bezahlen, wenn das gewünscht ist. Vom Mindest­lohn gibt es Ausnahmen, zum Beispiel für Schüler unter 18 Jahren. Weitere Informationen sind auf der Webseite des Bundesarbeitsministeriums zu finden.

510 Euro im Jahr steuer­mindernd

Das Finanz­amt erkennt 20 Prozent der Kosten im Jahr an, maximal 510 Euro (zum Special Haushaltsnahe Dienstleistung). Als Nach­weis bescheinigt die Minijob-Zentrale zu Jahres­beginn das Arbeits­entgelt und die Abgaben des Vorjahres. Oft ist ein Minijob daher güns­tiger als Schwarz­arbeit.

Familien­mitglieder kommen als Haus­halts­hilfe nicht infrage

Der Gedanke liegt nahe, Ehegatten und zu Hause lebende Kinder als Haus­halts­hilfe entgeltlich zu beschäftigen. Sie dürfen aber nicht als Minijobber im eigenen Haushalt angemeldet werden. Ansonsten kommen fast alle als Minijobber infrage. Arbeits­losen wird aber unter Umständen ein Teil des Entgelts auf den Leistungs­bezug ange­rechnet. Bei Jugend­lichen empfiehlt es sich, sich den Ausweis zeigen zu lassen. Sie dürfen ab 13 Jahren mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters leichte Arbeiten durch­führen, bis 15 Jahre aber höchs­tens zwei Stunden am Tag.

Wenn kein Minijob möglich ist

Aufwand und Abgabenhöhe steigen auch deutlich, wenn ein Minijob nicht oder nicht mehr möglich ist, etwa weil die Haus­halts­hilfe zu viel mit mehreren Minijobs verdient. Grund­sätzlich muss der Arbeit­geber das selbst prüfen, indem er die Aushilfe nach weiteren Beschäftigungen befragt. Spätestens, wenn die Minijobzentrale einen Hinweis gibt, muss sich der Arbeit­geber selber um alles kümmern: seine Haus­halts­hilfe bei der Krankenkasse und der Unfall­versicherung anmelden, Steuern und Abgaben berechnen und abführen.

Tätig­keit für Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften

Auch Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften oder bei Tätig­keiten in Gewerberäumen müssen die Hilfs­kräfte angemeldet werden. Das Haus­halts­scheck-Verfahren für Minijobs in Privathaushalten kommt dann nicht infrage. Nur Privatleute dürfen es für Jobs in Privaträumen nutzen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • sichergehen am 30.10.2020 um 16:07 Uhr
    Haushaltshilfe mit Entlastungsbetrag

    Sicher nicht mehr aktuell, mein Tipp, über den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung eine Haushaltshilfe zu bekommen. Unter dem Stichwort "Angebote zur Unterstützung im Alltag" gibt es nähere Informationen..
    Habe leider erst heute diese Seite besucht.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 02.09.2020 um 13:48 Uhr
    Kosten für 24 Stunden Pflege

    @Tretmühle446: Die Einkommensgrenze von 100 000 € hat das Sozialamt auch zu beachten, wenn es um die Beteiligung von Angehörigen an den Kosten zum Unterhalt von Eltern geht, die zu Hause (von einer 24 Stunden Pflegekraft) versorgt werden.
    Die Finanzierung der Kosten bei der Pflege zu Hause ist nicht in einem Satz darzustellen. Neben der Hilfe zur Pflege gibt es die Grundsicherung. Bitte lesen Sie hierzu unsere Ausführungen im Ratgeber Schnelle Hilfe im Pflegefall ab Seite 48 f:
    www.test.de/shop/gesundheit-kosmetik/schnelle-hilfe-im-pflegefall-sp0472/
    oder im Pflege-Set, Seite 55 f:
    www.test.de/shop/gesundheit-kosmetik/finanztest-spezial-pflege-set-fs0084/
    Hier geht es übrigens zum erwähnten Artikel zum Elternunterhalt:
    www.test.de/elternunterhalt
    (maa)

  • Tretmühle446 am 01.09.2020 um 07:44 Uhr
    Frage zum Artikel "Entlastung für Kinder" 2/2020

    Hallo Test,
    im Heft Finanztest 2/2020 wird dargestellt,dass Kinder für ihre Eltern keine Zuzahlungen mehr für die Pflege der Eltern leisten müssen,wenn sie weniger als 100.000 Euro im Jahr verdienen. Gilt das auch dann,wenn die Eltern zu Hause gepflegt und von einer polnischen Haushaltshilfe 24 Stunden am Tag betreut werden.Übernimmt das Sozialamt diese Kosten,wenn die Haushaltshilfe über eine polnische Agentur vermittelt wird?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 19.05.2020 um 14:10 Uhr
    Haushaltshilfe bei Pflegegrad 2

    @HaLo: Es gibt drei Möglichkeiten, eine Haushaltshilfe legal zu beschäftigte. Die Vor- und Nachteile dazu haben wir hier im Artikel unter
    Möglichkeit 1: Im Haushalt angestellt
    Möglichkeit 2: Per ausländischem Unternehmen entsendet
    Möglichkeit 3: Als selbstständige Haushaltshilfe beschäftigt
    dargestellt.
    Der Minijob ist eine einfache Möglichkeit der Organisation einer Anstellung im Haushalt. Er gehört also zur Möglichkeit 1. Bei Minijobs in Privathaushalten übernimmt die Minijob-Zentrale die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und den Einzug der Unfallversicherungsbeiträge.
    Wer keine der drei Möglichkeiten wählt, begibt sich in den Bereich der Schwarzarbeit.
    Eine Besonderheit gibt es für die Übernahme von Pflegeleistungen im Rahmen der nicht gewerbsmäßigen Pflege. Übernehmen Angehörige, Freunde oder Nachbarn die Pflege regelmäßig ehrenamtlich – also nicht erwerbsmäßig - in häuslicher Umgebung, darf an diese das Pflegegeld weitergegeben werden, ohne dass eine meldepflichtige Beschäftigung vorliegt. (maa)

  • HaLo am 18.05.2020 um 19:10 Uhr
    Haushaltshilfe bei Pflegegrad 2

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    mein Mann (Pflegegrad 2) bekommt 316 Euro Pflegegeld. Von diesem Geld würden wir gerne eine Hilfe im Haushalt bezahlen (100 Euro monatlich). Da wir bisher widersprüchliche Aussagen gefunden/erhalten haben... Können Sie uns mitteilen, ob wir diese "Hilfe im Haushalt" bei der Minijob-Zentrale anmelden müßten? Oder würden wir uns strafbar machen bei Nichtanmeldung.
    Wie wäre die Person bei einem Unfall in unserem Haus versichert?
    Auf eine klärende, vebindliche Auskunft hoffend grüße Sie
    HaLo