
Haushalt. Oft zahlt die Krankenkasse auch für eine Haushaltshilfe, wenn eine werdende Mutter weitgehend liegen muss oder nach einem Kaiserschnitt Probleme auftreten. © Getty Images / Thanasis Zovoilis
Plötzlich schwer erkrankt, ein Unfall oder Pflegebedürftigkeit – wer seinen Haushalt nicht mehr führen kann, bekommt oft Hilfe von der Krankenkasse. Wir sagen was gilt.
Haushaltshilfe – das Wichtigste in Kürze
Das sollten Sie wissen
Haushaltshilfe von der Krankenkasse. Gesetzlich Versicherten wird vorübergehend eine Haushaltshilfe bezahlt, sofern sie ärztlich verschrieben wird.
Haushaltshilfe als Minijob anmelden. Wer eine Haushalts- oder Putzhilfe ohne Gewerbe beschäftigt, muss sie als Arbeitnehmer/-in anmelden. Verdient sie höchstens 450 Euro im Monat, ist das über die Minijob-Zentrale möglich.
Drei Möglichkeiten der Beschäftigung. Ist umfassendere Hilfe im Haushalt nötig, könnten Sie eine Hilfskraft fest anstellen. Sie könnten eine selbstständige Kraft auf Rechnung beschäftigen. Oder Sie könnten sich jemanden über eine Agentur aus dem EU-Ausland vermitteln lassen und mit dessen Arbeitgeber einen Vertrag schließen (zum Test von Vermittlungsagenturen).
Steuern sparen. Die Kosten einer Haushaltshilfe lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd geltend machen (FAQ Haushaltsnahe Dienstleistung). Bei umfassender Hilfe, etwa wegen Pflegebedürftigkeit, können die Kosten als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
Keine Schwarzarbeit riskieren. Schwarzarbeit kann sehr teuer werden. Es drohen hohe Bußgelder und Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen.
Tipp: In unserem Spezial Pflege-Set erklären die Gesundheitsexperten von Finanztest, wie Sie Schritt für Schritt die Pflege organisieren können. Neben Hilfestellungen zur Bewältigung von Formalitäten erhalten Sie zusätzliche Informationen zu finanziellen Ansprüchen und Elternunterhalt sowie Tests von Hausnotrufdiensten und osteuropäischen Pflegekräften.
Haushaltshilfe von der Krankenkasse
Einkaufen, Staubsaugen, Wäsche waschen oder die Kinder in die Kita bringen – kann ein gesetzlich Krankenversicherter seinen Haushalt wegen einer schweren Erkrankung vorübergehend nicht selbst führen und es gibt niemandem, der das für ihn übernimmt, trägt die Krankenkasse in bestimmten Fällen die Kosten einer Haushaltshilfe. Das sind im Wesentlichen die folgenden drei Situationen:
- Ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind, das Hilfe braucht, muss zu Hause versorgt werden und die Aufsichtsperson, die für den Haushalt verantwortlich ist, ist nicht da, weil sie etwa im Krankenhaus behandelt wird oder an einer ärztlich verordneten Kur- oder Rehamaßnahme teilnimmt.
- Ein Versicherter wurde im Krankenhaus behandelt und ist anschließend weiter gesundheitlich stark beeinträchtigt. Versicherte ohne Kinder bekommen maximal vier Wochen lang Hilfe, Versicherte mit Kindern unter zwölf Jahren oder Kindern mit einer Behinderung maximal 26 Wochen. Vorausgesetzt, die Hilfe ist so lange nötig und ein Arzt hat sie verordnet.
- Eine Schwangere braucht aufgrund von Beschwerden Hilfe, weil sie viel liegen muss oder nicht heben darf. Ursache der Beschwerden muss aber die Schwangerschaft selbst sein, nicht eine Krankheit oder ein anderer Umstand – etwa ein gebrochener Arm. Auch nach der Geburt zahlt die Kasse in manchen Fällen für Unterstützung im Haushalt – etwa bei Problemen nach einem Kaiserschnitt.
In diesen Fällen gibt es Haushaltshilfe von der Kasse
Die Haushaltshilfe gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die versicherte Person muss für den Haushalt verantwortlich sein. Andere Menschen, die im selben Haushalt leben wie Ehe- oder Lebenspartner, können die Hausarbeit nicht übernehmen. Das ist etwa der Fall, wenn sie arbeiten gehen und tagsüber nicht zu Hause sind. Sie sind nicht verpflichtet, extra Urlaub zu nehmen. Ist dies erfüllt, zeigt unsere Tabelle, in welchen Situationen Versicherte eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse bekommen.
Krankenhaus, Reha, Kur .... |
Schwere Krankheit |
Schwangerschaft/Geburt |
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Voraussetzung |
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Kind unter zwölf Jahren oder behindertes hilfsbedürftiges Kind lebt im Haushalt und Versicherter erhält:
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Gesundheitliche Beeinträchtigungen wegen schwerer Krankheit oder Verschlimmerung einer Krankheit − insbesondere nach stationärer oder ambulanter Krankenhausbehandlung oder ambulanter Operation. Versicherter ist nicht pflegebedürftig mit Grad 2 bis 5 |
Typische Beschwerden in der Schwangerschaft oder nach der Geburt. Kommt eine Krankheit dazu, gibt es eventuell Haushaltshilfe aufgrund von Fall 1 oder 2 |
Beispiele |
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Dauer |
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Solange Behandlung benötigt wird − etwa für die Dauer der Reha |
Je Krankheitsfall höchstens:
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So lange, wie Arzt oder Hebamme es für notwendig halten. Nach der Entbindung meist sechs Tage, nur so lange, wie die Frau durch Entbindung oder deren Folgen noch geschwächt ist |
Kosten |
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Zuzahlung pro Tag: 10 Prozent der Kosten − mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro |
Zuzahlung pro Tag: 10 Prozent der Kosten − mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro |
Keine Zuzahlung |
Gericht urteilt: Erschöpfung muss direkte Folge der Geburt sein
Dass Frauen nach der Geburt eines Kindes eine Haushaltshilfe nur bei bestimmten Voraussetzungen gebilligt bekommen, musste eine Mutter von Zwillingen erfahren. Die Klägerin hatte im Januar ihre beiden Kinder zur Welt gebracht und beantragte im April bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eine Haushaltshilfe. Inzwischen hatte ein Arzt bei ihr einen schweren Erschöpfungszustand diagnostiziert. Die Krankenkasse lehnte jedoch ab, worin ihr das Sozialgericht Stuttgart im Mai 2020 recht gab. Nicht die Entbindung selbst sei der Grund dafür, dass die Mutter den Haushalt nicht führen konnte, sondern die erschwerte Betreuungssituation, die keine direkte Folge der Geburt sei (Az. S 18 KR 4504/17, nicht rechtskräftig).
Der Weg zur Haushaltshilfe: So geht es
Schritt 1: Antrag bei der Krankenkasse stellen. Den Antrag finden Sie auf der Internetseite Ihrer Kasse oder Sie müssen ihn telefonisch bei der Kasse anfordern. Zusammen mit dem behandelnden Arzt zusammen füllen Sie dann das Formular aus. In dem Antrag muss der Arzt gut beschreiben und begründen, warum Sie Unterstützung benötigen und wie viele Stunden am Tag Sie Hilfe brauchen. Kalkulieren Sie dabei nicht zu knapp. Die vom Arzt unterschriebene Bescheinigung senden Sie anschließend an Ihre Kasse.
Schritt 2: Organisation der Haushaltshilfe übernimmt die Kasse. Hat Ihre Krankenkasse den Antrag genehmigt, kümmert sie sich meist auch um die Organisation einer ärztlich verschriebenen Haushaltshilfe. Diese hat Verträge mit Sozialstationen und privaten Dienstleistern, die die Unterstützung im Alltag wie Putzen oder Einkaufen übernehmen. Soll dagegen ein Verwandter bis zum zweiten Grad helfen – etwa Ihre Geschwister, der Schwager oder die erwachsenen Kinder, erstattet die Kasse Fahrtkosten und Verdienstausfall bis zu einer „angemessenen“ Höhe.
Schritt 3: Abrechnung erfolgt direkt mit der Kasse. Der Anbieter rechnet die Kosten mit der Kasse direkt ab. Sie selbst leisten nur eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der Kosten pro Einsatz – mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Tag. Den Eigenanteil müssen Sie an Ihre Krankenkasse überweisen, wenn die Aufforderung dazu per Post angekommen ist.
Haushaltshilfe als Extraleistung
Viele Kassen bieten auch bei der Haushaltshilfe mehr, als das Gesetz ihnen vorschreibt. Diese Kassen zahlen auch, wenn Kinder schon zwölf oder älter sind, bei weniger schweren Erkrankungen oder länger als gesetzlich vorgeschrieben. So zahlen beispielsweise TK, AOK Plus und HEK ihren Versicherten ohne Kinder zwei Wochen länger als die gesetzlich festgelegten vier Wochen eine Haushaltshilfe, die IKK Berlin Brandenburg immerhin eine weitere Woche, wenn sie etwa nach einer Bandscheibenoperation wieder zu Hause sind und ihre Beweglichkeit noch sehr stark eingeschränkt ist. Im begründeten Ausnahmefall zahlen etwa auch AOK Bayern, AOK Baden-Württemberg, AOK Niedersachsen und IKK Südwest ihren Versicherten ohne Kind länger als gesetzlich vorgesehen. Manche Kassen zahlen oft schon bei weniger schweren Leiden, wenn ein Kind im Haushalt lebt. Die Barmer kommt zum Beispiel für die Hilfe auf, wenn eine Versicherte mit kleinem Kind unter Migräne leidet und dadurch so stark eingeschränkt ist, dass sie den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Bahn BKK genehmigt die Unterstützung auch bei Grippe oder Magen-Darm-Leiden – immer unter der Voraussetzung, dass der Arzt die Haushaltshilfe verordnet.
Tipp: Der Krankenkassenvergleich zeigt konkret, ob und wann die 75 Krankenkassen im Test ihren Versicherten die Haushaltshilfe als Extra zahlen. Zudem zeigt er die Beitragssätze und sämtliche Extraleistungen der 75 Krankenkassen im Test.
Dauerhafte Haushaltshilfe als Betreuungskraft
Ist auf Dauer eine umfassende Hilfe im Haushalt nötig, zum Beispiel weil ein Haushaltsmitglied pflegebedürftig ist oder ein Pflegebedürftiger allein lebt, kann jeden Tag eine Haushalts- und Betreuungskraft für einen langen Zeitraum für viele Stunden täglich benötigt werden. Meist ist sie dann nicht nur für das Putzen und die Wäsche zuständig. Gerade bei erhöhtem Pflegebedarf ist eine Betreuungskraft eine wertvolle Stütze, wenn sie mit im Haushalt lebt, einen hilfebedürftigen Angehörigen bei anfallenden Kleinigkeiten unterstützt und ihm Gesellschaft leistet. So können auch stärker Pflegebedürftige noch lange in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben. Viele Menschen denken in dieser Situation zum Beispiel an polnische Pflegekräfte.
Alles rund um Pflege, Beratung und Versicherung
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Vermittler für Betreuungskräfte aus Osteuropa (Test)
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Basiswissen Pflegedienst
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Betreuungskraft: Keine 24-Stunden-Hilfe
Eine 24-Stunden-Betreuung darf eine solche Hilfskraft nicht leisten. Auch für Arbeitskräfte aus dem Ausland gilt meist deutsches Arbeitsrecht. Es sieht maximal eine 48-Stunden-Woche vor, bezahlt mindestens nach Mindestlohn (2020: 9,35 Euro pro Stunde), sowie mindestens einen freien Tag pro Woche und bezahlten Urlaub. Eine Betreuungskraft kann aber im Haushalt helfen und einfache Grundpflege im Laufe des Tages leisten, wenn sie sich die acht Stunden flexibel aufteilen kann. Auf diese Weise ist eine individuelle Betreuung möglich. Bezahlt der Pflegebedürftige dafür den Mindestlohn sowie kostenlose Unterbringung und Verpflegung, ist die Unterstützung prinzipiell legal.
Haushaltshilfen und Pflegekräfte oft aus Osteuropa
Die Betreuung eines Pflegebedürftigen in dessen Zuhause übernehmen vor allem Frauen aus Osteuropa, insbesondere aus Polen. Polnische Pflegekräfte oder Betreuungskräfte aus anderen Ländern leben in einem eigenen Zimmer, oft mit Internetanschluss, im Haushalt des Pflegebedürftigen und unterstützen ihn für zwei bis drei Monate. Anschließend kehren sie für die gleiche Zeit zu ihren Familien zurück und eine Kollegin übernimmt in dieser Zeit ihre Arbeit. Im Idealfall können sich zwei Betreuungskräfte so längerfristig um einen Menschen kümmern.
Dabei hilft die Betreuungskraft vor allem
- Aufstehen und Zubettgehen
- Waschen, Kämmen, Zähneputzen und gegebenenfalls Rasieren
- An- und Ausziehen
- Essen und Trinken
- Gang zur Toilette
- Waschen, Aufhängen, Bügeln und Falten der Wäsche
- Aufräumen und Putzen
- Einkaufen und Zubereiten der Mahlzeiten und Getränke
So unterstützt eine Betreuungskraft den Pflegebedürftigen in der Freizeit
- Gemeinsam spazierengehen
- Vorlesen
- Spielen von Gesellschaftsspiele
- Begleitung zum Arzt oder aufs Amt, ins Konzert oder Theater
Betreuungskraft ist keine Pflegekraft
Medizinische Versorgung sollten Haushaltskräfte nicht leisten. Sie sollen also keine Verbände wechseln, Spritzen geben oder Medikamente verabreichen. Selbst wenn die Hilfskraft in ihrer Heimat eine Ausbildung zur Pflegerin oder Krankenschwester absolviert hat, wird vertraglich meist festgehalten, dass sie in Deutschland keine Behandlungspflege vornimmt. Dadurch werden Haftungsstreitigkeiten vermieden. Für solche Maßnahmen sollten Sie daher immer zusätzlich einen Pflegedienst bestellen oder die Möglichkeiten der Tages- oder Nachtpflege nutzen. Details lesen Sie im kostenlosen Special Pflegedienst auf test.de.
Haushaltshilfe einstellen – so gehts
Eine gute Betreuungskraft kann Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen das Leben enorm erleichtern. Sie kümmert sich zu festgelegten Zeiten um ihn, sodass Angehörige nur an den Wochenenden und eventuell am Morgen oder Abend zuständig sind. Wenn eine Hilfskraft beschäftigt werden soll, gibt es dafür drei verschiedene Möglichkeiten: die Anstellung im Haushalt, die Entsendung durch ein Unternehmen und die Beschäftigung als selbstständige Haushaltshilfe.
Möglichkeit 1: Im Haushalt angestellt
Jeder Privathaushalt in Deutschland kann eine oder mehrere Haushaltshilfen aus dem EU-Ausland einstellen. Dann wird entweder die pflegebedürftige Person oder ein Angehöriger zum Arbeitgeber. Der Vorteil dieser Variante besteht darin, dass der Arbeitgeber die gewünschten Leistungen individuell aushandeln kann. Der Vertrag muss sich aber an deutsches Arbeitsrecht halten. Die Haushaltshilfe erhält dann ihr Gehalt direkt vom Pflegebedürftigen oder seinen Angehörigen. Verpflegung und Unterkunft sind frei. Zusätzlich muss der Arbeitgeber Steuern und Sozialversicherungsabgaben in Deutschland zahlen. Die Kosten liegen bei mindestens 2 000 Euro pro Monat.
Möglichkeit 2: Per ausländischem Unternehmen entsendet
Ein Unternehmen kann Haushaltshilfen aus EU-Staaten relativ unkompliziert für bis zu zwei Jahre nach Deutschland schicken. Bei dieser sogenannten Entsendung schließt der Pflegebedürftige mit einem ausländischen Unternehmen eine Vereinbarung darüber, welche Leistungen er sich von einer Betreuungskraft wünscht. Den Kontakt stellt häufig eine deutsche Vermittlungsagentur her (zum Test von Vermittlungsagenturen). Das ausländische Unternehmen sucht daraufhin eine passende Haushaltshilfe und schließt einen Arbeitsvertrag mit ihr ab. Der Pflegebedürftige erhält dann in der Regel zwei verschiedene Verträge. Einen Dienstleistungsvertrag mit dem ausländischen Unternehmen und einen Vermittlungsvertrag mit der deutschen Vermittlungsagentur.
Möglichkeit 3: Als selbstständige Haushaltshilfe beschäftigt
Manche Haushaltshilfen arbeiten als Selbstständige. Das kann als Vorteil erscheinen, da der Pflegebedürftige weder Vermittlungsgebühren noch Steuern zahlen muss. Letztere muss eine selbstständige Hilfskraft nämlich alleine tragen. Allerdings setzt eine Selbstständigkeit nach deutschem Recht unter anderem voraus, dass die selbstständige Person mehrere Arbeitgeber hat und nicht den Anweisungen eines Unternehmens oder einer Person unterliegt. Das ist bei einer Betreuungskraft, die dauerhaft im Haushalt des Pflegebedürftigen lebt, nicht möglich. Bei einer längerfristigen Betreuung besteht eine sogenannte Scheinselbstständigkeit. Wenn der Staat eine solche feststellt, müssen die Auftraggeber Steuern, Versicherungen und eine Strafgebühr nachzahlen. Im schlimmsten Fall droht ihnen sogar ein Strafverfahren. Mehr Informationen im Test von Vermittlungsagenturen und im Finanztest-Ratgeber „Schnelle Hilfe im Pflegefall“.
Haushaltshilfe legal anstellen
Ein Putzhilfe nicht anzumelden, spart kein Geld. Oft ist es mit Anmelden sogar günstiger. Schwarzarbeit schadet zudem dem Fiskus und Sozialversicherungsträgern. Ihnen entgehen Steuern und Beiträge. Rechnungen zu kontrollieren und zu begleichen oder gar als Arbeitgeber aufzutreten ist aufwendiger, kann sich aber lohnen. Unterm Strich sparen oft diejenigen, die eine Haushaltshilfe legal beschäftigen. Sie können einen Teil ihrer Ausgaben steuerlich absetzen. Und sie ersparen sich unvorhergesehene Kosten: Schwarzarbeit kann teuer werden, wenn etwas schiefläuft.
Schwarzarbeit – Bußgelder und Strafen drohen
Privatleute fühlen sich oft sicher, wenn sie etwa ihre Putzfee schwarz beschäftigen. Schließlich dürfen Fahnder nicht ohne weiteres in die Wohnung. Auffliegen können sie trotzdem. Dann drohen Nachzahlungen, Bußgelder oder Strafen. Melden Auftraggeber einen Minijob nicht an, kostet das bis zu 5 000 Euro Geldbuße. Hat ein Ausländer ohne Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis gearbeitet, droht zusätzlich Ärger. Lassen die heimlichen Helfer Wertgegenstände oder Schlüssel mitgehen, bringen sich die Bestohlenen selbst in Probleme, wenn sie Anzeige erstatten. Verletzt sich ein Schwarzarbeiter bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg, springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Sie kann sich dann die Ausgaben für zum Beispiel ärztliche Behandlungen vom Auftraggeber zurückholen. Er muss die Beiträge nachzahlen und hohe Geldbußen fürchten.
Auf ordentliche Rechnungen achten
Legal zu handeln, ist einfach, insbesondere wenn Reinigungskräfte ein Gewerbe angemeldet haben. Sie stellen eine Rechnung. Auftraggeber müssen nur darauf achten, dass die Rechnung ordentlich ausgestellt ist. Bei Rechnungen bis zu 150 Euro Gesamtsumme genügen Name und Anschrift der Gewerbetreibenden, Rechnungsdatum, Art und Umfang der Leistung, Betrag, Mehrwertsteuer, der zugehörige Mehrwertsteuersatz beziehungsweise ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung. Bei höheren Beträgen kommen die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine laufende Rechnungsnummer dazu.
Nicht bar bezahlen, sondern überweisen
Eine simple Quittung reicht also nicht. Barzahlen kommt ebenfalls nicht infrage, wenn ein Auftraggeber die Ausgaben für eine selbstständige Reinigungskraft in der Steuererklärung geltend machen möchte. Wird eine Putzhilfe beschäftigt, die weder als Selbstständige noch als Arbeitnehmerin angemeldet ist, können Nachzahlungen und Geldbußen fällig werden. Auftraggeber dürfen Angaben der Putzhilfe aber vertrauen, wenn es keine Hinweise darauf gibt, dass etwas nicht stimmt. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann bei der Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung kostenlos den Status feststellen lassen (Telefon 0 800/10 00 48 00).
Haushaltshilfe – wann Minijob-Anmeldung nötig ist
Eine Putzhilfe ohne Gewerbe müssen Auftraggeber als Arbeitnehmerin anmelden. Das ist einfach, wenn sie kurzzeitig beschäftigt ist oder höchstens 450 Euro im Monat auf geringfügiger Basis verdient. Ein Formular, der sogenannte Haushaltsscheck, reicht, um einen Minijob im Privathaushalt anzumelden. Die bei der Bundesknappschaft angesiedelte Minijob-Zentrale berechnet die Abgaben und zieht sie ein. Maximal 14,69 Prozent des Arbeitsentgelts trägt der Arbeitgeber. Das deckt Lohnsteuer, Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagen ab. Auf den Minijobber entfallen 13,60 Prozent, wenn er nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Die Minijob-Zentrale zieht auch den Teil beim Arbeitgeber ein. Der zahlt entsprechend weniger aus.
Tipp: Privatleuten hilft die Minijob-Zentrale auch bei der Suche einer Haushaltshilfe. Die kostenlose Vermittlungsplattform finden Sie unter www.haushaltsjob-boerse.de im Internet.
Haushaltshilfe hat Urlaubsanspruch
Minijobbern steht bezahlter Urlaub zu. Sind sie krank, muss der Arbeitgeber sie bis zu sechs Wochen weiterbezahlen. Mutterschutz- und Kündigungsfristen und Ähnliches sind einzuhalten. Gilt ein Beschäftigungsverbot für eine Frau in der Schwangerschaft, erstattet die Minijob-Zentrale aber 100 Prozent der Lohnkosten, bei Krankheit 80 Prozent. Bei einem Unfall springt die gesetzliche Unfallversicherung mit ihren Leistungen ein.
So wird ein Minijobber angemeldet
Wer Minijobber beschäftigt, muss sie bei der Minijob-Zentrale anmelden und später abmelden, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Gebraucht wird das Formular „Haushaltsscheck“. Interessenten können es schriftlich unter Minijob-Zentrale, 45115 Essen, oder telefonisch unter 03 55/2 90 27 07 99 anfordern oder es online ausfüllen unter www.minijob-zentrale.de, Menüpunkt „Haushaltshilfe anmelden“.
- Betriebsnummer. Die privaten Arbeitgeber werden unter anderem nach ihrer Betriebsnummer gefragt. Wer noch keine hat, lässt das Feld leer. Die Minijob-Zentrale weist dann eine Betriebsnummer zu.
- Pauschsteuer. Die Minijob-Zentrale zieht zwei Prozent des Arbeitsentgelts pauschal als Lohnsteuer ein, wenn der Arbeitgeber „Ja“ beim Feld „Pauschsteuer“ ankreuzt. Das ist ratsam. Wer „Nein“ wählt, muss die Lohnsteuer über die Steuerklasse der Aushilfe selbst erheben und an das Finanzamt abführen.
- Versicherungsnummer eintragen. Die Versicherungsnummer des Minijobbers steht zum Beispiel auf dessen Sozialversicherungsausweis. Ist sie nicht bekannt, tätg der Arbeitgeber Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort und Geburtsnamen des Minijobbers ein.
- Schwankender Bruttolohn. Schwankt das monatliche Arbeitsentgelt, müssen Arbeitgeber die konkrete Höhe mit Folgeschecks melden. Die Minijob-Zentrale stellt auch Halbjahresschecks zur Verfügung.
- Lastschriftmandat erteilen. Privatleute, die eine Haushaltshilfe als Minijobberin beschäftigen, müssen der Minijobzentrale ein Sepa-Lastschriftmandat erteilen. Von ihrem Konto zieht die Minijob-Zentrale dann alle fälligen Abgaben am 31. Januar und 31. Juli für das vorausgegangene Halbjahr ein. Das gilt gegebenenfalls auch für den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung, den der Arbeitgeber vom Lohn der Haushaltshilfe einbehält.
Das kostet eine Haushaltshilfe
Mindestlohn gilt auch im Haushalt: Brutto 9,35 Euro Mindestlohn pro Stunde (2020) gelten auch im Haushalt. Als Haushaltshilfe angemeldete Minijobber dürfen Privatleute sogar bar bezahlen, wenn das gewünscht ist. Vom Mindestlohn gibt es Ausnahmen, zum Beispiel für Schüler unter 18 Jahren. Weitere Informationen sind auf der Webseite des Bundesarbeitsministeriums zu finden.
510 Euro im Jahr steuermindernd
Das Finanzamt erkennt 20 Prozent der Kosten im Jahr an, maximal 510 Euro (zum Special Haushaltsnahe Dienstleistung). Als Nachweis bescheinigt die Minijob-Zentrale zu Jahresbeginn das Arbeitsentgelt und die Abgaben des Vorjahres. Oft ist ein Minijob daher günstiger als Schwarzarbeit.
Familienmitglieder kommen als Haushaltshilfe nicht infrage
Der Gedanke liegt nahe, Ehegatten und zu Hause lebende Kinder als Haushaltshilfe entgeltlich zu beschäftigen. Sie dürfen aber nicht als Minijobber im eigenen Haushalt angemeldet werden. Ansonsten kommen fast alle als Minijobber infrage. Arbeitslosen wird aber unter Umständen ein Teil des Entgelts auf den Leistungsbezug angerechnet. Bei Jugendlichen empfiehlt es sich, sich den Ausweis zeigen zu lassen. Sie dürfen ab 13 Jahren mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters leichte Arbeiten durchführen, bis 15 Jahre aber höchstens zwei Stunden am Tag.
Wenn kein Minijob möglich ist
Aufwand und Abgabenhöhe steigen auch deutlich, wenn ein Minijob nicht oder nicht mehr möglich ist, etwa weil die Haushaltshilfe zu viel mit mehreren Minijobs verdient. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber das selbst prüfen, indem er die Aushilfe nach weiteren Beschäftigungen befragt. Spätestens, wenn die Minijobzentrale einen Hinweis gibt, muss sich der Arbeitgeber selber um alles kümmern: seine Haushaltshilfe bei der Krankenkasse und der Unfallversicherung anmelden, Steuern und Abgaben berechnen und abführen.
Tätigkeit für Wohnungseigentümergemeinschaften
Auch Wohnungseigentümergemeinschaften oder bei Tätigkeiten in Gewerberäumen müssen die Hilfskräfte angemeldet werden. Das Haushaltsscheck-Verfahren für Minijobs in Privathaushalten kommt dann nicht infrage. Nur Privatleute dürfen es für Jobs in Privaträumen nutzen.
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Gesetzliche Krankenversicherung Alle Infos zum Thema Krankenkassen
- Beiträge, Leistungen, Kosten – das gilt für Kinder, Studenten, Berufstätige und Rentner, wenn sie bei einer Krankenkasse versichert sind.
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Entlassmanagement Kliniken müssen Hilfe organisieren
- Das gesetzlich vorgeschriebene Entlassmanagement verpflichtet Krankenhäuser, für die lückenlose Anschlussversorgung von Patienten zu sorgen. test.de erklärt die Regeln.
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Elektronische Patientenakte im Test Noch läuft es nicht rund
- Seine Gesundheitsdaten stets im Blick haben und digital verwalten – die elektronische Patientenakte ist sinnvoll für Versicherte. Noch hakt es aber bei der Umsetzung.
5 Kommentare Diskutieren Sie mit
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Sicher nicht mehr aktuell, mein Tipp, über den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung eine Haushaltshilfe zu bekommen. Unter dem Stichwort "Angebote zur Unterstützung im Alltag" gibt es nähere Informationen..
Habe leider erst heute diese Seite besucht.
@Tretmühle446: Die Einkommensgrenze von 100 000 € hat das Sozialamt auch zu beachten, wenn es um die Beteiligung von Angehörigen an den Kosten zum Unterhalt von Eltern geht, die zu Hause (von einer 24 Stunden Pflegekraft) versorgt werden.
Die Finanzierung der Kosten bei der Pflege zu Hause ist nicht in einem Satz darzustellen. Neben der Hilfe zur Pflege gibt es die Grundsicherung. Bitte lesen Sie hierzu unsere Ausführungen im Ratgeber Schnelle Hilfe im Pflegefall ab Seite 48 f:
www.test.de/shop/gesundheit-kosmetik/schnelle-hilfe-im-pflegefall-sp0472/
oder im Pflege-Set, Seite 55 f:
www.test.de/shop/gesundheit-kosmetik/finanztest-spezial-pflege-set-fs0084/
Hier geht es übrigens zum erwähnten Artikel zum Elternunterhalt:
www.test.de/elternunterhalt
(maa)
Hallo Test,
im Heft Finanztest 2/2020 wird dargestellt,dass Kinder für ihre Eltern keine Zuzahlungen mehr für die Pflege der Eltern leisten müssen,wenn sie weniger als 100.000 Euro im Jahr verdienen. Gilt das auch dann,wenn die Eltern zu Hause gepflegt und von einer polnischen Haushaltshilfe 24 Stunden am Tag betreut werden.Übernimmt das Sozialamt diese Kosten,wenn die Haushaltshilfe über eine polnische Agentur vermittelt wird?
@HaLo: Es gibt drei Möglichkeiten, eine Haushaltshilfe legal zu beschäftigte. Die Vor- und Nachteile dazu haben wir hier im Artikel unter
Möglichkeit 1: Im Haushalt angestellt
Möglichkeit 2: Per ausländischem Unternehmen entsendet
Möglichkeit 3: Als selbstständige Haushaltshilfe beschäftigt
dargestellt.
Der Minijob ist eine einfache Möglichkeit der Organisation einer Anstellung im Haushalt. Er gehört also zur Möglichkeit 1. Bei Minijobs in Privathaushalten übernimmt die Minijob-Zentrale die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und den Einzug der Unfallversicherungsbeiträge.
Wer keine der drei Möglichkeiten wählt, begibt sich in den Bereich der Schwarzarbeit.
Eine Besonderheit gibt es für die Übernahme von Pflegeleistungen im Rahmen der nicht gewerbsmäßigen Pflege. Übernehmen Angehörige, Freunde oder Nachbarn die Pflege regelmäßig ehrenamtlich – also nicht erwerbsmäßig - in häuslicher Umgebung, darf an diese das Pflegegeld weitergegeben werden, ohne dass eine meldepflichtige Beschäftigung vorliegt. (maa)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Mann (Pflegegrad 2) bekommt 316 Euro Pflegegeld. Von diesem Geld würden wir gerne eine Hilfe im Haushalt bezahlen (100 Euro monatlich). Da wir bisher widersprüchliche Aussagen gefunden/erhalten haben... Können Sie uns mitteilen, ob wir diese "Hilfe im Haushalt" bei der Minijob-Zentrale anmelden müßten? Oder würden wir uns strafbar machen bei Nichtanmeldung.
Wie wäre die Person bei einem Unfall in unserem Haus versichert?
Auf eine klärende, vebindliche Auskunft hoffend grüße Sie
HaLo