Von Arzneimittelrichtlinie bis Zuzahlungen – die nachfolgende Liste erklärt wichtige Begriffe der gesetzlichen Krankenversicherung kurz und verständlich.
Arzneimittel-Richtlinie. Vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Richtlinie, die festlegt, welche Arzneimittel die Krankenkassen bezahlen. Solche Richtlinien gibt es auch für Heil- und Hilfsmittel, für Zahnersatz und andere medizinische Leistungen.
Beitragsbemessungsgrenze. Nur für Einkünfte bis zu dieser Grenze zahlen Kassenmitglieder Beiträge. Einkünfte, die darüber liegen, sind beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze für 2023 liegt bei 4 987,50 Euro monatlich beziehungsweise 59 850 Euro im Jahr.
Chronisch Kranke. Sind sie aufgrund einer Erkrankung mindestens ein Jahr lang mindestens einmal im Quartal in ärztlicher Behandlung gelten Sie als Chroniker, wenn zusätzlich einer der folgenden Punkte mindestens ein Jahr lang zutrifft:
- Sie besitzen eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5.
- Es liegt ein Grad der Behinderung von mindestens 60 vor.
- Es liegt ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 60 vor.
- Es liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent vor.
Als Chroniker müssen Sie statt zwei nur noch ein Prozent des Brutto-Jahreshaushaltseinkommen leisten.
Extraleistungen. Neben den gesetzliche festgelegten Regelleistungen, die etwa 95 Prozent des Umfangs ausmachen und bei allen Kassen gleich sind, können die Kassen individuelle Extraleistungen anbieten. Das sind etwa Zuschüsse zu Reiseimpfungen, Osteopathiebehandlungen oder ein erweitertes Vorsorgeangebot für Kinder, Frauen und Männer. Eine Übersicht über die Extras von derzeit 71 Krankenkassen liefert unser Krankenkasssenvergleich.
Familienversicherte. Kinder, Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner eines Krankenkassenmitglieds sind beitragsfrei mitversichert, wenn sie kein eigenes Einkommen haben, das 485 Euro monatlich (2023) übersteigt. Ist nur einer der Ehepartner gesetzlich krankenversichert, können die Kinder nur unter bestimmten Umständen die kostenlose Familienversicherung in Anspruch nehmen.
Freiwillig Versicherte. Bestimmte Personen, die nicht unter die Versicherungspflicht fallen, können sich freiwillig gesetzlich krankenversichern. Das gilt etwa für Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (2023: 5 550 Euro monatlich) oder Selbstständige, die vorher ununterbrochen mindestens 12 Monate gesetzlich versichert waren beziehungsweise in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate.
Gemeinsamer Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist ein Gremium, aus Funktionären der Krankenkassen, Krankenkäuser und der Ärzteschaft, die festlegen, welche Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen müssen und welche sie nicht bezahlen dürfen. Das wird in Richtlinen festgelegt, die für alle Krankenkassen gleichermaßen bindend sind. Auch Patientenvertreter und -innen wirken im G-BA sind aber nicht stimmberechtigt.
Geöffnete/geschlossen Krankenkasse. Die meisten gesetzlichen Krankenkassen stehen allen Versicherten offen, die im Zuständigkeitsgebiet der Kasse wohnen oder arbeiten. Die Zuständigkeiten erstrecken sich meist auf ein oder mehrere Bundesländer oder das gesamte Bundesgebiet. Daneben gibt es eine Reihe von geschlossenen Krankenkassen. Sie stehen nur bestimmten Versicherten offen. Das sind meist Mitarbeiter eines Betriebs und ihre Angehörigen.
Heilmittel. Ärztlich verordnete Behandlungen wie Krankengymnastik, Massagen, Sprachtherapie, Arbeits- und Beschäftigungstherapie oder auch medizinische Fußpflege. Krankenkassen zahlen die vertraglich vereinbarten Kosten. Versicherte ab 18 Jahren müssen eine Zuzahlung leisten.
Hilfsmittel. Verordnete Gegenstände, die beeinträchtigte Körperfunktionen ersetzen, erleichtern oder ergänzen. Das sind zum Beispiel Brillen, Hörgeräte, Beinprothesen oder Rollstühle. Die Krankenkassen übernehmen gleichermaßen die Kosten in Höhe von Pauschalen oder Festbeträgen. Versicherte leisten eine Zuzahlung.
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Untersuchungen und Behandlungen, die vom Patienten gewünscht, aber von der Krankenkasse nicht bezahlt werden, etwa bestimmte Labor- oder Ultraschalluntersuchungen. Diese individuellen Leistungen werden nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet und vom Patienten selbst bezahlt.
Krankengeld. Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Krankengeld von ihrer Kasse, wenn sie wegen einer Krankheit längere Zeit nicht arbeiten können. Der Anspruch setzt in der Regel ab dem 43. Tag der Erkrankung ein, da Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen meist Anspruch auf Lohnfortzahlung vom Arbeitnehmer haben. Freiwillig versicherte Selbstständige haben ebenfalls Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche, wenn sie statt des ermäßigten Beitragssatzes den vollen Beitragssatz zahlen.
Kostenerstattungsverfahren. Gesetzlich Krankenversicherte können das so genannte Kostenerstattungsverfahren wählen. Dann müssen sie medizinische Leistungen wie Arztbesuch, Krankengymnastik oder Arzneimittel zunächst selbst bezahlen und erhalten später einen Teil davon von ihrer Krankenkasse zurückerstattet. Ärzte dürfen nach der privaten Gebührenordnung (GOÄ) abrechnen, die für dieselbe Leistung deutlich höhere Honorare vorsieht als normalerweise über die Versichertenkarte abgerechnet wird. Mehr als das zahlt die Krankenkasse zahlt aber nicht an den Versicherten. Daher ist dieses Verfahren mit einem unkalkulierbaren Risiko für Versicherte verbunden.
Kur. Eine Kur gibt entweder zur Prävention (Vorsorge) oder Rehabilitation (Wiedereingliederung, Wiederherstellung) – je nachdem, ob sie zur Vorbeugung dient oder zur Wiederherstellung der Gesundheit nach einer schweren Erkrankung. Präventions- oder Rehabilitationskuren können entweder ambulant oder stationär in einer Klinik durchgeführt werden. Bei ambulanten Kuren zahlen die Krankenkassen nur die Behandlungen. Unterkunft und Anreise zahlen die Versicherten selbst. Viele Krankenkassen geben ihren Versicherten aber Zuschüsse.
Leistungskatalog. Sammelbegriff für alle Leistungender gesetzlichen Krankenversicherung, auf die Versicherte Anspruch haben. Der Leistungskatalog wird vom G-BA regelmäßig überprüft und aktualisiert – es können also Leistungen dazukommen oder auch wegfallen.
Medizinischer Dienst. Der Medizinische Dienst (bis Juli 2021 Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK)) ist der Beratungs- und Gutachterdienst, der von allen gesetzlichen Krankenkassen finanziert und in deren Auftrag tätig wird. Es gibt insgesamt 15 medizinische Dienste - die mit Ausnahmen ein Bundesland vertreten. Die Gutachter beurteilen beispielsweise, ob jemand pflegebedürftig ist oder ob der Anspruch auf Krankengeld weiter besteht. Die Gutachter können aber auch herangezogen werden, um die Notwendigkeit bestimmter Behandlungen zu überprüfen.
Negativliste. Arzneimittel auf dieser Negativliste dürfen nicht von den Krankenkassen bezahlt werden. Das sind Medikamente, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten oder deren Wirkung wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden kann oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.
Positivliste. Auf Ihr sollten alle Medikamente stehen, die von den Krankenkassen bezahlten werden. Arzneimittel mit zweifelhaftem therapeutischen Nutzen fallen nicht darunter. Das Bundesgesundheitsministerium hatte eine solche Liste bereits vor Jahren erstellt. Ihre Einführung scheiterte jedoch am Widerstand, unter anderem der Pharmaindustrie.
Pflegeversicherung. Wer in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, ist gleichzeitig auch in der Pflegeversicherung derselbe Kasse. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten auch zu Pflegethemen zu beraten und ihnen zum Beispiel beim Beantragen von Pflegeleistungen zu helfen.
Regelleistungen. Leistungen, zu denen die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet sind (siehe Leistungskatalog). Darüber hinaus werden von den Krankenkassen freiwillige Extraleistungen in unterschiedlichem Umfang angeboten.
Versicherungspflichtgrenze. Arbeitnehmer, deren Einkommen unterhalb dieser Grenze liegen, müssen sich in einer Krankenkasse versichern. Diese Versicherungspflichtgrenze wird jährlich angepasst. Sie beträgt 2023 5 550 Euro brutto monatlich oder 66 600 Euro brutto im Jahr. In die private Krankenversicherung wechseln können Arbeitnehmer zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr Gehalt die grenze überschreitet – vorausgesetzt, ihr Gehalt liegt im neuen Kalenderjahr auch noch über der dann geltende Grenze.
Zusatzversicherungen. Gesetzlich Krankenversicherte können durch den Abschluss bestimmter privater Krankenzusatzversicherungen zusätzlichen Schutz erwerben. Diese Zusatzpolicen gibt es zum Beispiel für Wahlleistungen im Krankenhaus wie Chefarztbehandlung oder die Unterbringung im Einbettzimmer.
Zusatzbeitrag. Neben dem allgemeinen Beitragssatz, der für alle Kassen gleich ist (derzeit 14,6 Prozent) können Krankenkassen je nach finanzieller Situation von ihren Versicherten einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser ist in seiner Höhe nicht gedeckelt, die Krankenkasse kann selbst über die Höhe entscheiden. Orientierung bietet der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, den die Bundesregierung jedes Jahr festlegt. Dieser durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt für bestimmte Personengruppen wie Empfänger von Arbeitslosengeld 2. 2023 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei 1,6 Prozent. Erhebt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie diesen, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.
Zuzahlungen. Gesetzlich Krankenversicherte müssen für medizinische Leistungen wie einen Krankenhausaufenthalt, Medikamente oder Physiotherapie Zuzahlungen leisten - maximal sind das 2 Prozent des Jahreshaushaltseinkommens. Chronisch Kranke müssen nur bis zu einem Prozent zahlen.
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@werug: Auch nach dem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse können Sie einen zuvor vereinbarten Arzttermin in Anspruch nehmen und über die (neue) Krankenkassenkarte abrechnen. Handelt es sich um die Inanspruchnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der Krankenkasse, hat ein Kassenwechsel keinen Einfluss auf die Kostenübernahme.
Nur im Bereich der freiwilligen Zusatzleistungen, wozu zum Beispiel die Kostenübernahme für eine Zahnprophylaxe zählt, kann der Kassenwechsel dazu führen, dass die Krankenkasse die Kosten nur zum Teil oder gar nicht übernimmt.
Ich habe im Februar einen wichtigen Untersuchungstermin beim Gastroenterologen und diesen möchte ich auf gar keinen Fall verschieben. Kann es beim Wechsel zur anderen GKV zu Problemen kommen während einer Ärztlichen Untersuchung?
@cdorfner: Der vorübergehende Aufenthalt im Ausland führt nicht dazu, dass die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für Rentner entfällt.
Wie ist das, wenn man sich einige Zeit (also länger als einen Monat) im nicht-EU-Ausland aufhält? Normalerweise gilt ja: Wenn eine Versicherung nicht leistet, dann sollte auch keine Prämie fällig sein. Muß man dennoch (z.B. als Rentner, oder als vorübergehend freiwillig Versicherter) Beiträge bezahlen?
@wwreg50: Es geht darum, dass man auch im Tarif Kostenerstattung nur Leistungen anteilig erstattet bekommt, die im Katalog der GKV enthalten sind. Für bestimmte Leistungen, deren Kosten die PKV zwar übernehmen würde, die GKV aber nicht, müssen GKV-Versicherte die Kosten komplett aus der eigenen Tasche bezahlen.
Es kann aber auch vorkommen, dass Versicherte nur zu Ärzten gehen dürfen, die auch eine Kassenzulassung haben und nicht zu reinen Privatärzten. Ob das der Fall ist, regelt meist der Tarif.
Und manchmal sind die Leistungen in der Kostenerstattung auch auf einzelne Leistungsbereiche wie Zähne/Zahnbehandlungen oder Krankenhaus oder ambulante Behandlungen beschränkt.