
Unfreiwillige Auszeit. Sind Arbeitnehmer länger krank, haben sie Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse. © Getty Images / Westend61
Bei langer Krankheit gibt es Krankengeld statt Gehalt. Unser Krankengeld-Rechner zeigt, was Sie erwarten dürfen und wir erklären, wer Geld von der Krankenkasse erhält.
Anspruch auf Krankengeld
Meist sind es Arbeitnehmer, die Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse haben – wenn sie gesetzlich krankenversichert sind. Aber auch andere Personen können Krankengeld erhalten.
Anspruch auf Krankengeld
- Arbeitnehmer, wenn sie länger als sechs Wochen krank sind
- Selbstständige, die mit Anspruch auf Krankengeld bei einer Kasse versichert sind
- Künstler und Publizisten, die in der Künstler-Sozialkasse versichert sind
- Empfänger von ALG I
Keinen Anspruch haben dagegen Familienversicherte, Studenten, Rentner, Minijobber und Empfänger von Bürgergeld.
Neu: Seit November 2022 gibt es Krankengeld auch für Begleitpersonen von Menschen mit schwerer geistiger Behinderung oder Menschen, die sich sprachlich nicht verständigen können, wenn sie jemanden zu einem stationären Krankenhausaufenthalt begleiten.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die konkreten Regelungen in einer Richtlinie veröffentlicht: Arzt oder Ärztin müssen vor dem Krankenhausaufenthalt bescheinigen, dass die Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig ist – etwa weil durch die Begleitung eine bestmögliche Verständigung zwischen Arzt und Patient während des Klinikaufenthalts gegeben ist oder eine Patientin die Belastungen des Aufenthalts mit Begleitung besser meistert.
Begleitpersonen können nahe Angehörige wie Eltern, Geschwister, Lebenspartner oder andere Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld sein.
Dauer des Krankengeldbezugs
Insgesamt zahlt die Kasse bis zu 78 Wochen aufgrund derselben Erkrankung das Krankengeld. Zunächst ruht dieser Anspruch aber bei den meisten Arbeitnehmern, denn in den ersten sechs Wochen der Erkrankung zahlt die Firma das volle Gehalt weiter (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Erst danach springt die Krankenkasse ein. Endet der Anspruch auf Krankengeld nach 78 Wochen, gibt es meist drei Möglichkeiten wie es weitergeht – je nach Gesundheitszustand des Versicherten:
Zeitraum von drei Jahren
Dauer. Es ist egal, ob Arbeitnehmer mehrmals wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig werden oder lange Zeit am Stück – für dieselbe Erkrankung gibt es insgesamt maximal 78 Wochen Krankengeld - innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Die Zeit verlängert sich nicht, wenn innerhalb der ersten Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt. Erst wenn eine weitere Krankheit frühestens am Tage nach dem Ende der ersten Erkrankung auftritt, hat der Arbeitnehmer einen neuen Krankengeldanspruch.
Arbeitgeber müssen das Gehalt für arbeitsunfähige Arbeitnehmer auch dann nur sechs Wochen fortzahlen, wenn in dieser Zeit eine weitere Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Altenpflegerin bestätigt. Die Frau war wegen eines psychischen Leidens krank geschrieben, bezog sechs Wochen lang Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld. Am Tag nach dem Ende ihrer Krankschreibung konnte sie infolge einer geplanten, gynäkologischen Operation ihre Arbeit nicht aufnehmen. Sie klagte auf Lohnfortzahlung, Krankengeld bekam sie für diese Zeit nicht mehr. Das Bundesarbeitsgericht wies sie jedoch ab: Ein Anspruch bestehe nur, wenn bewiesen sei, dass die erste Arbeitsunfähigkeit vor Eintritt der zweiten beendet gewesen sei, das sei hier nicht der Fall (Az. 5 AZR 505/18).
Fristen unbedingt beachten
Wer Krankengeld von seiner Krankenkasse erhalten möchte, muss sich unbedingt an die vorgegebenen Fristen und Vorgaben halten – sonst gibt es im ungünstigsten Fall keine Zahlung von der Kasse. Auf Folgendes gilt es zu achten:
- Nahtlose Krankschreibung vom Arzt: Der Arzt stellt die Arbeitsunfähigkeit (AU) fest und bestätigt diese in der AU-Bescheinigung (Krankschreibung; siehe Krankmeldung beim Arbeitgeber). Wichtig für den Erhalt von Krankengeld: Stellt der Arzt im Verlauf einer Krankheit Folgebescheinigungen aus, müssen diese nahtlos aneinander anschließen. Das bedeutet in der Praxis: Wer bis Donnerstag krank geschrieben ist, braucht ab Freitag eine neue Folgebescheinigung. Unter Umständen darf auch ein Wochenende oder ein Feiertag dazwischenliegen: Wer bis Freitag krankgeschrieben ist, kann erst am Montag darauf zum Arzt gehen, um sich erneut und lückenlos krankschreiben zu lassen.
Hinweis: Das Landessozialgericht Hessen hält es sogar für vertretbar, dass zwischen zwei AU-Bescheinigungen eine kleine Lücke entsteht: Bekommen Patienten erst ein oder zwei Tage später einen Termin, sei dies akzeptabel. Wegen einer Krankschreibung zu einem anderen Arzt oder zum Notdienst zu gehen, sei nicht zumutbar (Az. L 1 KR 125/20, Az. L 1 KR 179/20).
Wichtig: Wer nicht rechtzeitig zum Arzt geht und die AU lückenlos nachweisen kann, verliert im schlimmsten Fall seinen Anspruch auf Krankengeld – selbst wenn die Krankheit noch andauert. Eine Ausnahmeregelung gibt es hier aber seit 2019: Hängt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse vom Anspruch auf Krankengeld ab, beispielsweise bei erkrankten Arbeitnehmern, die während ihrer Krankheit ihre Arbeit verlieren, ist etwas mehr Zeit. Eine weitere AU muss in diesen Fällen erst spätestens innerhalb eines Monats erneut festgestellt sein, damit weiter Krankengeld fließt. Für den Zeitraum der Lücke zahlt die Krankenkasse allerdings kein Krankengeld – der Anspruch ruht solange. - Rechtzeitige Meldung bei der Krankenkasse: Um Krankengeld zu erhalten, muss die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung zudem innerhalb von einer Woche nach Beginn der festgestellten Arbeitsunfähigkeit bei der jeweiligen Krankenkasse eingegangen sein. Wird die Frist versäumt, ruht der Anspruch auf Krankengeld solange, bis die Bescheinigung der Kasse vorliegt. Das gilt auch für Folgebescheinigungen.
Wichtig: In dieser Zeit gibt es kein Krankengeld. Dies wird nach Eingang der Krankschreibung auch nicht rückwirkend ausgezahlt.
War jemand allerdings rechtzeitig beim Arzt und dieser stellt die AU-Bescheinigung verspätet aus, darf die Kasse das Krankengeld nicht kürzen. So urteilte das Sozialgericht München im Fall eines Patienten, dessen Arzt die Krankschreibung mit fünf Tagen Verspätung ausstellte. Für das Versäumnis des Arztes sei die Krankenkasse verantwortlich. Nicht der Versicherte, sondern die Kasse habe Einfluss auf das korrekte Verhalten ihrer Vertragsärzte (Az. S 7 KR 1719/19).
Neu: Elektronische Krankschreibung
Seit Januar 2023 hat der gelbe Zettel für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgedient. Nun erfolgt alles auf elektronischem Weg: Die Arztpraxis meldet die Krankschreibung der jeweiligen Krankenkasse auf digitalem Weg. Und der Arbeitgeber ruft die notwendigen Daten für die Krankschreibung (ohne Diagnose) bei der Krankenkasse ebenfalls elektronisch ab. Was jedoch nicht wegfällt: Arbeitnehmer müssen weiterhin ihren Chef unverzüglich informieren, dass sie krank sind auch auch darüber, wie lange sie wahrscheinlich ausfallen.
Rechner: So hoch ist Ihr Krankengeld
Wie viel Krankengeld Sie als Arbeitnehmer aufgrund Ihres Einkommens beziehen würden, können Sie mit unserem Krankengeld-Rechner herausfinden.
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Das zahlt die Krankenkasse
Hat der Arbeitnehmer einen Krankengeldanspruch, zahlt die Krankenkasse 70 Prozent vom Bruttogehalt, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoentgelts. Allerdings gibt es Krankengeld nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4987,50 Euro monatlich (2023). Wer mehr verdient, bekommt nicht mehr Krankengeld. Maximal gibt es also 116,38 Euro pro Tag oder 3 491,25 Euro pro Monat.
Hinweis: Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden in die Berechnung des Krankengelds einbezogen. Abgezogen werden Sozialversicherungsbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Nur die Beiträge zur Krankenkasse fallen während des Krankengeldbezuges weg.
Beispiel Berechnung des Krankengelds
Eine 52-jährige Büroangestellte verdient 3 000 Euro brutto. Das Nettogehalt der kinderlosen Frau beträgt rund 2 000 Euro. Sie fällt insgesamt zehn Wochen aus. Die ersten sechs Wochen zahlt ihr Chef weiter. In den restlichen vier Wochen gibt es Krankengeld von der Kasse. Diese prüft zunächst, welcher Betrag niedriger ist: 70 Prozent vom Bruttolohn oder 90 Prozent vom Nettogehalt. Hier ist der Nettowert mit rund 60 Euro pro Tag geringer als der Bruttobetrag mit rund 70 Euro. Auf einen Monat gerechnet, beträgt ihr Krankengeld daher nur rund 1 800 Euro. Davon gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Unterm Strich kann die Frau mit etwa 1 575 Euro Krankengeld im Monat rechnen. Das sind 425 Euro weniger als ihr Nettolohn.
Steuernachforderung wegen Krankengeld
Der Fiskus will häufig auch noch etwas abhaben: Am Jahresende schlägt das Finanzamt das Krankengeld auf das bis zur Krankheit verdiente Gehalt drauf. Ist für diese Summe ein höherer Steuersatz fällig als für das verminderte Gehalt, wird es mit dem höheren Satz versteuert. Dann muss der Kranke mit einer Steuerforderung rechnen.
Aufstockung des Krankengelds
In einigen Branchen wird das Krankengeld aufgestockt, etwa in der Chemie-Industrie, der Versicherungsbranche und im Bankgewerbe. Im öffentlichen Dienst bekommen kranke Arbeitnehmer, die mindestens drei Jahre beschäftigt sind, die Differenz zwischen Krankengeld und Nettolohn vom Arbeitgeber dazu. Dies gilt bis zu einer Krankheitsdauer von zehn Monaten. Erst bei längerer Erkrankung fällt dieser Zuschlag weg.
15,95 Milliarden Euro fürs Krankengeld
Die Krankenkassen haben im Jahr 2021 insgesamt 16,61 Milliarden Euro Krankengeld an ihre Versicherten ausgezahlt. Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems sind die häufigsten Ursachen einer mehr als sechswöchigem Krankheit, gefolgt von Erkrankungen des Atemwegssystems und psychischen Erkrankungen. Psychische Erkrankungen dauern im Durchschnitt besonders lang.
Krankengeld aufstocken – so gehts
Gesetzlich versichert. Überschlagen Sie, ob Sie mit dem Krankengeld ihrer Kasse auskommen. Es liegt deutlich unter Ihrem Nettoverdienst. Eine private Krankentagegeldversicherung kann den Einkommensverlust ausgleichen. Ausführliche Infos im Vergleich Krankentagegeld für gesetzlich Versicherte.
Privat versichert. In der privaten Krankenversicherung (PKV) ist ein Krankengeld nicht automatisch enthalten. Als privat Versicherter benötigen Sie den Tarifbaustein „Krankentagegeld“, um Ihren Verdienst abzusichern. Die Stiftung Warentest untersucht regelmäßig PKV-Tarife. Gute Angebote finden Sie im Vergleich Private Krankenversicherung.
Selbstständig. Werden Selbstständige länger krank, kann es schnell ernst werden. Die Kosten laufen weiter, die Einnahmen bleiben aus. Wer gesetzlich krankenversichert ist, sollte sich möglichst mit Krankengeldanspruch absichern. Zusätzlich bietet die Kasse einen Wahltarif Krankengeld für Selbstständige an, der das gesetzliche Krankengeld aufstockt oder früher zahlt. Vorteil im Vergleich zu privaten Krankentagegeldpolicen: Es gibt sie ohne Gesundheitsprüfung. Für alle, die über die Künstlersozialkasse versichert sind, gibt es spezielle Wahltarife für Künstler und Publizisten bei ihrer Krankenkasse.
Berufsunfähigkeitsversicherung. Wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können, zahlt eine private Berufsunfähigkeitsversicherung eine Rente. Bezahlbaren Schutz gibt es aber nur, wenn Sie den Vertrag früh abschließen – wenn Sie noch jung und möglichst gesund sind. Wer bereits schwer krank sind, bekommen Sie keinen Vertrag. Erkundigen Sie sich in jungen Jahren nach einem Angebot. Sehr gute Tarife finden Sie in unserem Berufsunfähigkeitsversicherungs-Vergleich.
Sich wehren gegen die Krankenkasse
Versicherte, die Krankengeld beziehen, dürfen nicht ohne ihre Einwilligung von ihrer Krankenkasse angerufen werden. Ruft die Krankenkasse trotzdem an, ist es wichtig, dass sich Versicherte nicht auf eine Diskussion einlassen. Statt dessen sollten sie darauf hinweisen, dass sie arbeitsunfähig sind, solange die Krankschreibung gilt. Letztlich entscheiden Arzt oder Ärztin, wie lange jemand krank ist.
Tipp: Bestehen Sie auch bei Aufforderung zu sachlichen Auskünften oder Handlungen auf eine schriftliche Mitteilung der Kasse.
Der Medizinische Dienst prüft nach
Die Kassen dürfen jedoch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (MD) zur Prüfung einschalten, wenn sie Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit ihres Versicherten haben. Den Stand der Erkrankung prüft der MD aber meist nur nach Aktenlage. Das ist fehleranfällig.
Tipp: Wenn die Kasse Ihnen aufgrund eines Gutachtens des MD das Krankengeld streicht, können Sie Widerspruch einlegen. Wenn Ihr Arzt Sie weiterhin für arbeitsunfähig hält, bitten Sie ihn, dass er bei der Kasse ein Zweitgutachten beantragt. Wie ein Widerspruch zum Erfolg führen kann, zeigt unser Text Widerspruch einlegen.
Zu krank fürs Krankengeld
Wer gesund ist, dem streichen die Kassen das Krankengeld. Das ist plausibel. Doch Krankengeld kann auch verweigert werden, wenn jemand zu krank ist – auch wenn das paradox klingt. Bei Schwerstkranken machen Kassen Druck mit der Begründung, dass jemand, der so krank ist, dass er möglicherweise dauerhaft nicht wieder arbeiten kann, voraussichtlich eine Erwerbsminderungsrente bekommen kann. Die zahlt die Rentenversicherung, nicht die Krankenkasse. So spart die Kasse Geld.
Erst Reha, dann Rente
Die Kassen können Versicherte dann auffordern, innerhalb einer Frist von zehn Wochen einen Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen zu stellen. Weigert sich der Kranke, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Das Problem: Wenn eine Reha zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Erwerbsfähigkeit eines Kranken nicht wiederherstellen kann, wird sein Antrag auf Reha als Rentenantrag gewertet. Eine Erwerbsminderungsrente aber bedeutet meist erhebliche finanzielle Einbußen.
Tipp: Befürchten Sie ein Abgleiten in die Erwerbsminderung und wollen Sie das vermeiden, schöpfen Sie zumindest die Zehn-Wochen-Frist für den Reha-Antrag voll aus.
Urlaubsreise: Das müssen Versicherte beachten
Grundsätzlich muss die Krankenkasse nur Krankengeld zahlen, wenn der Versicherte sich in Deutschland aufhält. Doch in Ausnahmefällen ist es auch möglich, ins Ausland zu verreisen. Während eines Urlaubs im Ausland gibt es aber nur Krankengeld, wenn die Krankenkasse zustimmt. Bei Reisen im Inland ist das unnötig.
Bei Auslandsreisen muss die Kasse die Reise dagegen genehmigen, wenn der Patient eine Krankschreibung vorlegt und aus ärztlicher Sicht nichts gegen die Reise spricht, so das Sozialgericht Karlsruhe (Az. S 4 KR 2398/17). Die Vorschrift, dass es im Ausland kein Krankengeld gibt, solle lediglich den Bezug der Leistung ohne Grund verhindern. Denn es sei schwer, im Ausland festzustellen, ob wirklich eine Krankheit vorliege. Wenn aber ein Arzt daheim die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, darf die Kasse nicht ablehnen.
Andere Gerichte entscheiden ähnlich. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erlaubte einem Patienten mit Angina Pectoris einen Urlaub in Spanien. Der Arzt hatte wegen der psychischen Belastung dazu geraten. In solchen Fällen sei das Ermessen der Kasse auf null reduziert (Az. L 5 KR 292/14).
Tipp: Lassen Sie sich zunächst von Ihrem Arzt bestätigen, dass Sie zwar weiterhin arbeitsunfähig sind, aus medizinischer Sicht jedoch nichts gegen einen Ortswechsel spricht. Sinnvoll ist es außerdem, Untersuchungs- und Behandlungstermine so zu legen, dass Sie während Ihres Urlaubs nichts versäumen. Außerdem sollten Sie auch im Ausland zumindest per Mail für Rückfragen erreichbar sein.
Wichtig: Sobald Sie die schriftliche Einwilligung Ihrer Krankenkasse haben, informieren Sie auch Ihren Arbeitgeber über den Auslandsaufenthalt.
Nach der Krankheit zurück in den Job
Wird jemand nach langer Krankheit wieder gesund und kehrt in seinen Job zurück, muss der Arbeitgeber Hilfe anbieten. Mit dem sogenannten „betrieblichen Eingliederungsmanagement“ ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet dafür zu sorgen, dass zuvor erkrankte Mitarbeiter möglichst dauerhaft einen geeigneten Arbeitsplatz bekommen. Dieses Eingliederungsmanagement ist nicht nur für Schwerbehinderte ein Angebot, sondern es steht allen Arbeitnehmern im Unternehmen offen.
Tipp: Die Integrationsämter der Kommunen bieten Schwerbehinderten Hilfe bei der Wiedereingliederung in den Job. Ausführliche Informationen finden Sie unter www.Integrationsaemter.de.
Wiedereinstieg mit Hamburger Modell
Versicherte, die nach langer Krankheit zunächst nur stundenweise arbeiten können, haben die Möglichkeit, nach dem Hamburger Modell allmählich wieder ins Arbeitsleben einzusteigen. Sie bekommen in dieser Zeit weiterhin Krankengeld. Allerdings zählt diese Zeit für die maximal 78 Wochen des Krankengeldbezugs mit.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Krankengeld ausläuft und Erwerbsminderungsrente nicht oder noch nicht bewilligt worden ist, hat ein Kranker Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (ALG 1). Wer unter 50 Jahre alt ist, bekommt das ALG 1 ein Jahr lang, Ältere stufenweise länger. Ab 58 Jahre wird es zwei Jahre lang gezahlt. Danach gibt es das wesentlich geringere Bürgergeld. Es ist ein großer Unterschied, ob ein Versicherter nach einem Jahr ALG 1 beziehen muss und dann sein erspartes Vermögen verliert – oder ob er länger Krankengeld oder ALG 1 bekommt und erst später Bürgergeld.
Tipp: test.de informiert dazu ausführlich im kostenlosen Special Nach dem Krankengeld
Wenn das Kind krank ist – Kinderkrankengeld
Gesetzlich krankenversicherte Eltern können Kinderkrankengeld für ihre mitversicherten Kinder beantragen. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- das Kind ist noch keine 12 Jahre alt (diese Altersgrenze gilt nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist),
- im Haushalt darf keine andere Person leben, die sich um das Kind kümmern kann,
- der Arzt hält eine Betreuung des Kindes für erforderlich und stellt ein entsprechendes Attest ab dem ersten Krankheitstag aus – oder das Kind muss zu Hause betreut werden, weil Kita oder Schule wegen Corona schließen. In letzterem Fall muss die Einrichtung eine Bescheinigung ausstellen, dass die Einrichtung ganz oder teilweise geschlossen ist oder einzelne Klassen oder Gruppen nicht unterrichtet oder betreut werden.
Wichtig: Ist ein Elternteil privat krankenversichert und gilt das auch für das Kind, gibt es keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Muss das Kind pandemiebedingt zu Hause bleiben, können Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern aber Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes in Anspruch nehmen.
Tipp: Mehr Infos zum Thema finden Sie in unserem Special Kinderkrankengeld
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Nach dem Krankengeld Wenn die Kasse nicht mehr zahlt
- Sind Arbeitnehmer sehr lange krank, endet auch das Krankengeld. Wir zeigen drei Wege auf, wie es danach weitergehen kann: Hamburger Modell, ALG 1, Erwerbsminderungsrente.
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Kinderkrankengeld Diese Rechte haben berufstätige Eltern
- Sind Kinder krank, können Eltern Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen. Aktuell gilt das auch noch, wenn Schule oder Kita pandemiebedingt schließen müssen.
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Wechsel der Krankenversicherung Zurück in die gesetzliche Kasse – so gehts
- Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung (PKV) steigen. Wir erklären, wer in die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zurück wechseln kann und wie das geht.
50 Kommentare Diskutieren Sie mit
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@Question777: Dies ist nicht der Ort für eine individuelle Beratung. Wir empfehlen Ihnen einen Termin bei der Rentenberatung oder dem Versicherungsältesten, so bekommen Sie eine schriftliche Auskunft zur Klärung Ihrer Fragen. Allgemein lässt sich sagen, dass auch die Frage, ob Sie evtl. auch die Rente für besonders langjährig Versicherte erreichen können und welche Auswirkungen der Bezug vor Krankentagegeld auf einen vorhandenen Riestervertrag hat.
Ich bin etwas verunsichert, da ich jetzt bereits seit mehreren Wochen AU und somit aus der Lohnfortzahlung heraus bin und Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung erhalte. Im Netzt steht überall, dass ich mich unbedingt innerhalb von 90 Tagen freiwillig die Pflichtversicherung für die Rentenversicherung beantragen müsse. Ich habe jedoch mit einem Mitarbeiter der DRV telefoniert und dieser sagte mir, dass aufgrund meiner langjährigen Versicherungszeiten (34 Jahre) es ausreicht,wenn ich mich in ca. 1,5 Jahren (dann,um die 3 Jahre innerhalb von 5 Jahren für eine eventuelle EM-Rente einzuhalten) für die Pflichtversicherung entscheide, da sie in meinem Fall auch auf die spätere Rentenhöhe nur geringe Auswirkungen hätten und die Beiträge im Gegensatz so hoch sind, dass es sich nicht lohnt. Mir wurde von dem Mitarbeiter bestätigt, dass ich trotzdem Anspruch auf Übergangsgeld habe (da vor AU pflichtversichert) u. eine REHA bezahlt bekomme, falls nötig. Gibt es trotzdem Nachteile?Danke!
Liebes Test-Team,
die Grafik ist leider sehr irreführend, da die zwischenzeitlichen Gesund-Wochen mit in die 78 Wochen einbezogen werden.
Tatsächlich berechnen sich die 78 Wochen aber nur durch die Summe der Kranktage innerhalb der Blockfrist von 3 Jahren.
Diese Grafik hat zu viel Verwirrung geführt bei einem Fall in meinem Bekanntenkreis, vielleicht kann man sie dahingehend überarbeiten?
Auch ist die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nicht zwingend nur einmalig 6 Wochen, da sich je nach Gesund-Dauer zwischendurch ein erneuter Anspruch ergeben kann, der sich dann wieder von den 78 Wochen abzieht.
Auch das könnte durchaus eine Erwähnung wert sein.
Mit freundlichen Grüßen
Annananas
@bernd70736: Dies ist nicht der Ort für die Klärung eines individuellen Anspruches auf Krankengeld. Wenn Sie Fragen zum Verständnis des Artikels haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Für Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung gibt es beim Bundesministerium für Gesundheit ein Bürgertelefon (Mo-Do 8- 20 Uhr): 030 / 340 60 66 – 01. Und auch die Unabhängige Patientenberatung berät individuell:
www.patientenberatung.de
Ob und für welchen Zeitraum Krankengeld bezahlt wird, prüft die Krankenkasse. Ist man mit der Entscheidung der Krankenkasse nicht einverstanden, kann man gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einlegen.
www.test.de/Leseraufruf-Was-unternehmen-Sie-wenn-die-Kasse-nicht-zahlt-5155495-0/
Der Erhalt von Krankengeld unterbricht den Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (§ 156 Abs. 1 SGB III). Nach der Beendigung der Krankheit läuft der Bezug für die Restlaufzeit weiter. Die Voraussetzungen zum Erhalt von Arbeitslosengeld 1 haben wir in dem folgenden Artikel vorgestellt:
www.test.de/Arbeitslosengeld-ALG-1-Antrag-Hoehe-Bezugsdauer-Sperrzeiten-Rechner-5620672-0/
Wer in den letzten fünf Jahren 24 Monate versicherungspflichtig gearbeitet hat, bekommt 12 Monate Arbeitslosengeld. Nur wer über 50 Jahre alt ist, kann bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld erhalten, wenn er in den letzten fünf Jahren mehr als 24 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Ausführungen zum Krankengeld sind zuerst einmal sehr interessant. Allerdings wäre es sinnvoll die
Aussagen mit Verweis auf die entsprechenden Passagen im SGB bzw. ggf. mit den Urteilen des BSG zum Thema zu "unterlegen".
Weiterhin ergeben sich einige offene Fragen aus den vorgenannten Ausführungen.
1.Besteht nach Ende des Krankengeldes (78 Wochen) "immer" ein (neuer) Anspruch auf mind.12 Monate ALG 1 oder werden eventuelle ALG 1 Zeiten vor dem Krankengeld mit angerechnet ?
2. Wer ist in der Lage den Krankengeldanspruch (die jeweilige Dauer) verbindlich zu berechnen ?
Wie sieht es beispielsweise aus wenn eine "alte Krankheit" mit Krankengeldbezug nach ca. 1Jahr wieder zu einem Krankengeldbezug durch Hinzutritt (und dann alleinigem bestehen) zu einer weiteren neueren Erkrankung führt ?
Vor der neueren Erkrankung durch Wegeunfall wurde etwa 2 Monate gearbeitet. Beide Diagnosen haben nichts miteinander zu tun.
Die Krankenkasse kann das offensichtlich nicht.....
Vielen Dank.