Um Kosten zu sparen, denken Versicherte manchmal auch über eine Zahnbehandlung im Ausland nach. Sich im Ausland Zahnersatz eingliedern zu lassen, ist meist nur sinnvoll bei kurzen Wegen, überschaubaren Versorgungen und einem Kooperationspartner vor Ort. Gerade teure Zahnimplantationen können Monate dauern, etwa bei erforderlichem Knochenaufbau. Komplikationen können dann zu organisatorischen und eventuell rechtlichen Problemen führen. Gründe gegen eine Zahnbehandlung im Ausland können auch langen Wege, der hohe zeitliche Aufwand und die Fahrtkosten sein.
Generell gilt: Bei Zahnbehandlungen im Ausland müssen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten Leistungen bis zu dem Betrag erstatten, den sie auch im Inland bezahlen müssten. Das gilt aber nur bei Behandlungen in anderen EU-Ländern. Zudem können die Kassen Kosten von privatärztlichen oder medizinisch nicht anerkannten Leistungen verweigern. Das gilt:
Zunächst selber zahlen. Die Kosten für eine Auslandsbehandlung zahlen Sie zunächst meist selbst. Im Anschluss an die Behandlung können sie dann die Rechnung bei der Krankenkasse einreichen. Achten Sie darauf, dass Sie sich zunächst von einem Zahnarzt in Deutschland einen Heil- und Kostenplan erstellen lassen. Auf dessen Grundlage sollten Sie sich dann einen weiteren Heil- und Kostenplan von einem ausländischen Zahnarzt aushändigen lassen. Achten Sie darauf, dass dieser möglichst in Deutsch verfasst ist. Diese Unterlagen müssen Sie dann bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Die Kasse muss Ihnen bestätigen, welchen Anteil der Kosten sie übernimmt.
Garantie. Sie sollten mit dem Zahnarzt Garantie- und Ersatzansprüche nach deutschem Recht vereinbaren.
Mögliche Probleme. Das Verbraucherschutzrecht ist in allen EU-Ländern im Wesentlichen identisch mit dem deutschen. Die zweijährige Gewährleistung gilt also auch für Laboratorien in Polen oder Ungarn. Trotzdem kann es kompliziert werden, wenn die Behandlung oder der Zahnersatz fehlerhaft sind. Bei Nachbesserungen müssen Sie zum Behandler fahren. Für Patienten in Grenznähe ist dies kein Problem. Bei allen anderen fallen dadurch zusätzliche Kosten für Übernachtung und Reise an. Einige Zahnärzte in den östlichen EU-Ländern haben aber bereits Vertragspartner in Deutschland, die Nachbesserungen vornehmen. Erkundigen Sie sich danach. Sie müssen auch mit Sprachproblemen rechnen. Das kann für die Behandlung, aber auch für mögliche Reklamationen problematisch werden.
Arzthaftung. Nicht in allen Ländern der EU ist das Arzthaftungsrecht so streng wie in Deutschland. Schmerzensgeld und Schadenersatz sind meist noch schwerer zu erlangen als hier. Verweigert sich der Zahnarzt, hilft nur noch eine Klage. Diese müssen Sie im Allgemeinen beim Gericht am Sitz des Zahnarztes im Ausland einreichen. Nur wenn der Arzt über Anzeigen für die Behandlung im Ausland geworben hat, können Sie ihn an Ihrem Wohnort verklagen.
Mit Laborkosten sparen. Wenn Sie eine Auslandsbehandlung aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten scheuen, können Sie trotzdem von den günstigen Preisen in den europäischen Nachbarländern profitieren. Laborkosten machen etwa 60 Prozent der Kosten für Zahnersatz aus. Arbeitet Ihr deutscher Zahnarzt mit einem günstigen Labor etwa in Polen oder Tschechien zusammen, kann er bis zu 50 Prozent dieser Kosten sparen. Das kommt auch den Patienten zugute. Bei Mängeln können Sie sich zudem an Ihren heimischen Zahnarzt wenden. Fragen Sie bei ihm nach.
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...sagen Test und Finanztest immer wieder. Meine Erfahrung: stimmt!
Ich bin Mitglied bei der BKK Dürkopp-Adler, einer günstigen, aber nicht billigsten KK. Einige Info und Erfahrung möchte ich teilen. Diese BKK hat genau eine Geschäftsstelle und einen prima Telefonservice. Kurze Wartezeiten, feste Ansprechpartner*innen, flotte kompetente Beratung & Problemlösung. Und freundlich sowie humorvoll - all dies schätze ich sehr. Spart Zeit und Verwaltungskosten.
Ich bin keine Nummer und werde an der Stimme erkannt (!). Meist kann ich nahtlos an das letzte Gespräch anknüpfen, quasi im Thema bleiben. Fazit: Gedächtnis bewundernswert. Anschreiben, ob was vergessen, das zur Leistung führen würde? Zweitmeinungs-Tag in einer Spezialklinik? Hilfe beim Reha-Antrag ("füllen wir gemeinsam am Telefon aus")? ALG1? Und und und, die Liste ist zu lang für hier.
Ich bin lediglich zahlendes Mitglied dieser KK und bekomme keine Gegenleistung für diesen Kommentar. Danke fürs Lesen.
@KerstinDB: Wenn es wirklich dieselbe Krankheit war, ist § 48 SGB V leider ziemlich eindeutig. Wir fürchten, die Kasse hat Recht.
Wie es nach dem Ende des Krankengeldes weitergeht, können Sie in einem aktuellen Artikel nachlesen: https://www.test.de/Nach-dem-Krankengeld-Wenn-die-Kasse-nicht-mehr-zahlt-5805170-0/
Vor allem die Möglichkeit, trotz fortbestehenden Arbeitsvertrags ALG 1 Leistungen zu erhalten, ist vielen nicht bekannt. Und die Ämter gehen mit dieser Information auch nicht gerade hausieren…
Bin seit 09.03.21 im Krankengeld. Habe jedoch eine Voranrechnung dazu. Und zwar war ich 24.09.20 bis 09.11.20 wegen der gleichen Krankheit krankgeschrieben und bin erst zu dieser Arbeitsunfähigkeit in einen Krankengeldanspruch gelangt. Nun hat mir die KK geschrieben, dass ich nur noch bis 25.04.22 Krankengeld bekomme. Sie berufen sich auf den §48 SGB V, hier die Dreijahresfrist. Und sind in ihrer Berechnung rückwärts gegangen und haben alle die Arbeitsunfähigkeiten mit der selben Krankheit dazu gerechnet. Ist das rechtens, vergangene Krankheiten dazu zu rechnen, obwohl da noch kein Anspruch auf Krankengeld vorhanden war? Ich lese es so, dass die Dreijahresfrist beginnt mit der Erkrankung wo ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Also der Tag der als Wartetag bezeichnet wird, ist der Beginn der Blockzeit.
@PortSaid: Dies ist nicht der Ort für eine individuelle Versicherungsberatung. Wir kennen nicht alle notwendigen Details, um Ihre Frage zu klären. Bitte wenden Sie sich zuerst direkt an Ihre Krankenkasse, um zu klären, welche Informationen zur An-und Abmeldung dort vorliegen. Die Krankenkasse prüft, ob während des Beschäftigungsverhältnisses eine Krankenversicherungspflicht vorlag.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Kommunikation mit der Krankenkasse, können Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale oder an die unabhängige Patientenberatung wenden:
www.patientenberatung.de
www.verbraucherzentrale.de
Guten Tag,
ich habe bei meinem vorherigen Arbeitgeber nur 4 Monate gearbeitet und zum 31.10. gekündigt. Davor habe ich nicht in 2021 gearbeitet und war kein Mitglied einer Krankenkasse.
Mit dem Oktobergehalt hat er mir meine Beiträge zur Krankenkasse zurückgezahlt (und mich gleichzeitig bei der Krankenkasse abgemeldet, aber das ist normal).
Seit dem 01.11. bin ich für einen anderen Arbeitgeber tätig.
Was soll ich jetzt machen?
Wird mich die Krankenkasse danach fragen?
Würde die Krankenkasse mich auffordern, das Geld zurückzuzahlen?
Vielen Dank