Finanz­amt Wer muss eine Steuererklärung machen – und wer nicht?

Finanz­amt - Wer muss eine Steuererklärung machen – und wer nicht?

Abrechnen. Wer seine Steuererklärung freiwil­lig abgibt, hat mehr Zeit als jemand, der die Erklärung machen muss. © Getty Images / Tempura

Für die meisten Selbst­ständigen und immer mehr Rentner ist sie Pflicht, für viele Arbeitnehmer nicht. Doch wer keine Steuererklärung macht, verschenkt oft bares Geld.

Pflicht oder nicht?

Muss die Steuererklärung sein – ja oder nein? Diese Frage stellt sich den meisten Steuerzahlenden irgend­wann einmal. Das Finanz­amt vers­endet üblicher­weise keine Extra-Einladung. Deshalb gibt die Stiftung Warentest hier einen Über­blick, wer von der Abgabe­pflicht betroffen ist.

Das Wichtigste in Kürze

Pflicht. Selbst­ständige müssen im Regelfall eine Steuererklärung abgeben. Aber es trifft auch viele Arbeitnehmende und zunehmend mehr Rentne­rinnen und Rentner. Die Abgabe­frist für die Steuererklärung 2024 endet am 31. Juli 2025 und damit gut einen Monat früher als im Vorjahr. Es bleibt mehr Zeit, wenn Experten bei der Erklärung helfen.

Freiwil­lig. Müssen Sie keine Erklärung abgeben, können Sie das freiwil­lig tun und sich oft eine Steuererstattung sichern. Dafür bleiben Ihnen nach Ablauf des jeweiligen Steuer­jahres bis zu vier Jahre Zeit.

Papier oder Online. Als Arbeitnehmende und im Ruhe­stand ist es für Sie grund­sätzlich weiter möglich, die Erklärung auf Papier einzureichen. Die Formulare können Sie im Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung herunter­laden. Alternativ reichen Sie die Erklärung online ein, etwa über das Elster-Portal der Finanz­verwaltung. Wer als Selbst­ständiger Einkünfte erzielt, ist im Regelfall verpflichtet, digital abzu­rechnen.

Steuer­programme. Mit Hilfe von Steuer­programmen, die Sie Schritt für Schritt durch die Erklärung lotsen, lässt sich die Abrechnung meist einfacher erledigen. 2024 haben wir zuletzt 31 Steuersoftwares getestet.

Hilfe. Wenn Sie unsere Steuertipps lieber Schwarz auf Weiß haben: In den Steuerratgebern der Stiftung Warentest steht – für jedes Steuer­jahr neu – alles, was Sie für Ihre Steuererklärung wissen müssen.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Manche Steuerzahlende haben keine Wahl: Sie müssen die Steuerformulare ausfüllen – entweder digital oder auf Papier. Es trifft sowohl Berufs­tätige als auch Frauen und Männer im Ruhe­stand, wie die folgende Über­sicht zeigt.

Angestellte und Pensionäre

Wer ausschließ­lich Arbeits­lohn bezieht, muss in der Regel keine Erklärung einreichen. Denn für Angestellte führt der Arbeit­geber auto­matisch jeden Monat einen Teil des Lohns an den Staat ab. Das heißt: Die Einkünfte sind zu diesem Zeit­punkt bereits versteuert. Unter bestimmten Umständen müssen Arbeitnehmer, Beamte und Pensionäre aber doch eine Steuererklärung machen. Die Steuererklärung 2024 ist zum Beispiel unter folgenden Voraus­setzungen Pflicht:

  • Sie haben Lohn­ersatz von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten, zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Arbeitslosengeld 1.
  • Sie waren bei mehreren Arbeit­gebern gleich­zeitig angestellt, sodass Einkünfte nach Lohnsteuerklasse 6 versteuert wurden.
  • Sie hatten 2024 Neben­einkünfte von mehr als 410 Euro (nach Abzug von Werbungs­kosten, Pausch-, Entlastungs- und Frei­beträgen). Minijobs und abgeltungs­steuer­pflichtige Kapital­einkünfte zählen nicht dazu.
  • In die Lohn­steuer­daten war ein Frei­betrag (etwa für Kinder­betreuungs­kosten) einge­tragen und der Brutto­arbeits­lohn als Single lag 2024 über 12 870 Euro im Jahr (Paare: mehr als 24 510 Euro). Ein einge­tragener Hinterbliebenen- oder Behindertenpausch­betrag sowie die Kinder­frei­beträge lösen dagegen keine Abgabe­pflicht aus.
  • Sie haben eine Abfindung oder Lohn für mehr­jährige Arbeit erhalten und der Arbeit­geber hat die Lohn­steuer nach der Fünftelregelung abge­zogen.

Beamte

Für sie kann die Steuererklärung auch dann zur Pflicht werden, wenn ihr Arbeit­geber im Laufe des Jahres beim Lohn­steuer­abzug pauschal höhere Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung ange­rechnet hat als tatsäch­lich gezahlt wurden.

Rentne­rinnen und Rentner

Abgeben müssen Rentner, die steuer­pflichtige Einkünfte ober­halb des Grund­frei­betrags erzielen. Für 2024 lag der Grund­frei­betrag bei 11 784 Euro; für 2025 sind es 12 096 Euro. Ein Teil der Rente ist steuerfrei und zählt nicht zu den Einkünften. Dieser persönliche Frei­betrag wird bei Renten­eintritt berechnet und bleibt in den Folge­jahren im Regelfall gleich. Durch Renten­erhöhungen rutschen manche später in die Pflicht­ver­anlagung.

Ehepaare und einge­tragene Lebens­partner

Wenn ein Ehepaar seine Steuern nicht zusammen erklären will, muss jeder Partner eine eigene Erklärung abgeben. Aber auch bei Zusammen­ver­anlagung kann die Steuererklärung für Paare Pflicht sein, etwa in diesen Situationen:

  • Ein Partner versteuert Einkünfte in der Lohn­steuerklasse 4+Faktor, 5 oder 6.
  • Ein Paar lässt sich scheiden und ein Partner heiratet in demselben Jahr erneut. In diesem Fall müssen alle Beteiligten ihre Steuern erklären.

Unternehmer

Wer Einkünfte aus selbst­ständiger Arbeit oder einem Gewerbe­betrieb erzielt, muss grund­sätzlich eine Erklärung abgeben. Nur wenn ihre Einkünfte unter dem Grund­frei­betrag liegen und sie auch keinen Verlust ausweisen, müssen sie keine Steuererklärung einreichen.

Anle­gerinnen und Anleger

Kapital­erträge unterliegen im Regelfall der Abgeltungs­steuer und zählen daher nicht bei der Einkommens­steuer. Mitunter kann aufgrund von Kapitalerträgen die Steuererklärung aber zur Pflicht werden. Das ist der Fall, wenn

  • fällige Kirchen­steuer auf Kapital­einkünfte nicht bezahlt wurde,
  • ausländische Erträge vorliegen, für die keine Abgeltungs­steuer abge­führt wurde oder
  • im Jahr zuvor zu wenig Abgeltungs­steuer gezahlt wurde.

Erben müssen abrechnen

Der verstorbene Vater, die Ehefrau oder eine andere nahe­stehende Person waren zur Steuererklärung verpflichtet? In dem Fall müssen die Erben im Namen des Erblassers eine Einkommenssteuererklärung abgeben.

Wann ist die Steuererklärung 2024 fällig?

Wer zur Abgabe einer Einkommens­steuererklärung verpflichtet ist, hat nach Jahres­ende im Normalfall sieben Monate Zeit, dieser Pflicht nach­zukommen. Die Steuererklärung für das Vorjahr ist grund­sätzlich zu Ende Juli fällig. Steuerberater oder Lohn­steuer­hilfe­ver­eine, die die Erklärung über­nehmen, haben länger Zeit – so muss zum Beispiel die Steuererklärung 2024 bis zum 30. April 2026 beim Finanz­amt vorliegen, wenn Steuer­experten sie einreichen. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag, Samstag oder Sonn­tag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werk­tag. Silvester ist übrigens kein Feiertag.

Achtung: Durch die Corona-Pandemie hatten sich in den vergangenen Jahren die Abgabe­fristen nach hinten verschoben. Das gilt mitt­lerweile nicht mehr. Wer aber noch die Erklärung für 2023 einreichen muss und einen Experten einschaltet, hat bis 2. Juni 2025 Zeit.

Für wen lohnt sich eine freiwil­lige Steuererklärung?

Die meisten Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer müssen keine Erklärung abgeben, weil bei ihnen keine der Ausnahmen zutrifft, die eine Pflicht auslöst. Verzichten sie dann auf eine Abrechnung, verschenken sie allerdings oft bares Geld. Denn der Aufwand, die Steuererklärung freiwil­lig auf sich zu nehmen, lohnt sich meistens: Zuletzt brachte die Abrechnung im Schnitt 1 063 Euro zurück, so das Statistische Bundes­amt.

Gute Aussicht auf Erstattung

Besonders gute Karten haben Steuerzahler, denen übers Jahr zu viel Lohn­steuer abge­zogen wurde. Beispiels­weise, weil sich ihr Gehalt geändert hat oder sie nicht in der optimalen Lohn­steuerklasse waren. Auch hohe Ausgaben übers Jahr erhöhen die Erstattung:

Beispiel: Petra Müller ist Betriebs­wirtin. Sie ist allein­stehend und hat keine Kinder. Sie könnte zwar auf eine Steuererklärung verzichten, macht sie aber freiwil­lig. Müller hat 2024 an 100 Tagen im Homeoffice gearbeitet. Für jeden dieser Tage setzt sie die Home­office-Pauschale an – 2024 sind das 6 Euro pro Tag, insgesamt 600 Euro. An den anderen 120 Arbeits­tagen ist sie täglich 35 Kilo­meter zur Arbeit gefahren. Für die ersten 20 Kilo­meter des Weges zwischen Wohnung und Büro stehen ihr jeweils 30 Cent Pendlerpauschale zu, ab Kilo­meter 21 sind es 38 Cent. So kommt sie für den Arbeitsweg auf 1 404 Euro Werbungs­kosten. Im vergangenen Jahr hat sie ein Notebook für 700 Euro gekauft, das sie zu 50 Prozent beruflich nutzt. Sie gibt also 350 Euro für das Notebook an. Frau Müller ist Mitglied in der Gewerk­schaft und setzt die Mitglieds­beiträge in Höhe von 360 Euro ebenso von der Steuer ab wie pauschal 16 Euro für die Konto­führung.

Fazit: Insgesamt kommt sie auf berufliche Ausgaben von 2 730 Euro. Damit über­springt sie den für 2024 geltenden Werbungs­kostenpausch­betrag von 1 230 Euro um 1 500 Euro. Bei einem Grenz­steu­ersatz von 38 Prozent bringt ihr das eine Erstattung von 570 Euro.

Groß­zügige Frist bei freiwil­liger Steuererklärung

Freiwil­lig abge­benden Steuerzah­lerinnen und Steuerzah­lern bleibt extra viel Zeit. Ihnen winkt eine Erstattung, sofern sie inner­halb von vier Jahren nach Ende des Kalender­jahres mit dem Finanz­amt abrechnen. Eine freiwil­lige Steuererklärung für 2024 muss also spätestens Ende 2028 eingehen.

Tipp: Die freiwil­lige Steuererklärung bringt im Normalfall keine Nachteile mit sich. Falls wider Erwarten doch eine Nach­zahlung heraus­kommt, kann man die Erklärung einfach im Einspruchs­verfahren zurück­ziehen. Sie gilt dann als nicht abge­geben.

Steuer­angelegenheit schnell abhaken

Außerdem ist die Abrechnung schnell erledigt. Oft genügt es, den Haupt­vordruck und die Anlage N auszufüllen, Eltern geben noch die Anlage(n) Kind ab. Selbst wenn dabei etwas durch­rutscht, ist es noch nicht zu spät. Bis zum Ende der einmonatigen Einspruchs­frist akzeptiert das Finanz­amt korrigierte Erklärungen, fehlende Nach­weise und die Abrechnung zusätzlicher Posten.

Welche Kosten kann ich absetzen?

Wer weiß, was er beim Finanz­amt absetzen kann, erhöht seine Chancen auf eine Rück­zahlung. Wichtigster Posten für Arbeitnehmer sind Werbungskosten, also alle Ausgaben, die für die Ausübung eines Berufs anfallen. Außerdem helfen Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sowie Kosten für Handwerker oder Haushaltshilfen, die Steuerlast zu drücken.

Werbungs­kosten

Für 2024 und 2025 rechnet das Finanz­amt für jeden Arbeitnehmenden pauschal mit 1 230 Euro Werbungs­kosten im Jahr. Dieser Pausch­betrag wird gleich berück­sichtigt, wenn der Arbeit­geber die monatlich fällige Lohn­steuer ermittelt. Wer dann aber mit der Steuererklärung höhere Werbungs­kosten abrechnet, spart Steuern. Typische Werbungs­kosten sind etwa Ausgaben für den Arbeitsweg oder im Homeoffice sowie Anschaffungs­kosten für Arbeitsmittel und Gewerk­schafts­beiträge. Alles in allem kann sich eine statt­liche Summe ergeben, die eine attraktive Steuererstattung bringt.

Sparen mit Sonder­ausgaben

Ein wichtiger Posten bei den Sonder­ausgaben sind Spenden. Unterstützen Sie gemeinnützige Organisationen oder politische Parteien, können Sie Steuer­vorteile nutzen. Bis zu 20 Prozent Ihrer Einkünfte können Sie dafür geltend machen. Entscheidend ist, dass der Empfänger der Spende gemeinnützige, wohl­tätige oder kirchliche Zwecke fördert. Die geleisteten Spenden geben Sie in der Anlage Sonder­ausgaben an.

Tipp: Vereins­beiträge können Sie absetzen, wenn der Verein keine Frei­zeitzwecke fördert.

Zu den Sonder­ausgaben zählen weitere Posten, etwa Ihre Vorsorgeaufwendungen für einen Riester- oder Rürup-Vertrag sowie die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Hand­werker und Haus­halts­hilfe

Ob Maler­arbeiten, Schorn­steinfeger oder Möbel­aufbau: Für Handwerkerleistungen können Sie 6 000 Euro pro Jahr geltend machen. 20 Prozent zieht das Finanz­amt direkt von Ihren Steuern ab. Material­kosten zählen nicht. Lassen Sie sich eine Rechnung ausstellen und bezahlen Sie nicht in bar. Ihre Ausgaben machen Sie in der Anlage Haus­halts­nahe Aufwendungen.

Tipp: Mieter können entsprechende Posten der Nebenkostenabrechnung als Handwer­kerleistungen absetzen.

Haben Sie Haushaltshilfen beschäftigt, erhalten Sie Steuerboni. Voraus­setzung: Die Helfer arbeiten nicht schwarz. Es zählen bis zu 20 000 Euro im Jahr. 20 Prozent der von Ihnen angegebenen Kosten zieht das Finanz­amt direkt von Ihrer Steuer ab. Die Ausgaben tragen Sie in der Anlage Haus­halts­nahe Aufwendungen ein.

Tipp: Für Haus­halts­hilfen, die als Minijobber beschäftigt sind, können Sie bis zu 2 550 Euro im Jahr geltend machen. Auch davon werden 20 Prozent von der Steuer abge­zogen.

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