
Nebenkosten. Welche der Vermieter auf die Mieter umlegen darf, regelt die Betriebskostenverordnung. Oft lohnt eine Prüfung der Nebenkostenabrechnung. © Adobe Stock / Martin Jakubowski
Eine Betriebskostenabrechnung kann an vielen Stellen falsch sein. Wie Mieter die Abrechnung prüfen und wann sie sich gegen Nachzahlungen wehren können – mit Musterbrief.
Bei den Betriebskosten handelt es sich um alle neben der Miete entstehenden Kosten der Hausbewirtschaftung, die der Vermieter auf seine Mieter umlegen darf. Deshalb werden die Betriebskosten auch Nebenkosten genannt. Im Prinzip ist es unerheblich, welcher Begriff verwendet wird. Entscheidend ist aus Mietersicht: Der Vermieter kann nicht alle Kosten, die ihm bei der Bewirtschaftung seiner vermieteten Immobilie im Laufe eines Jahres entstehen, auf seine Mieter umlegen. Wir zeigen, welche Posten abgerechnet werden können, welche nicht.
Was nicht zu den Nebenkosten gehört
Umlegbar sind grundsätzlich nur Ausgaben, die zu einer der 17 Positionen des Betriebskostenkatalogs der Betriebskostenverordnung (Paragraf 2 Betriebskostenverordnung) gehören. In der Betriebskostenverordnung steht auch, was nicht zu den Nebenkosten gehört: die Verwaltungskosten sowie die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, sprich: die Reparaturkosten (Paragraf 1 Absatz 2 Betriebskostenverordnung).
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@Gothmanu: Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um
sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV. Da sie den
Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind, handelt es sich betriebskostenrechtlich nicht um umlagefähige Aufwendungen. (BGH VIII ZR 379/20).
Lesetipp: Unser FAQ zu den Rauchmeldern
www.test.de/faq-rauchmelder
Auf meiner nebenkostenabrechnung sind rauchmelder Miete/Service mit 41,74 Euro aufgelistet. Ist das rechtens ?
@Klaus-Mayer: Wir wissen nicht, ob Sie Mieter oder Vermieter sind. Hinsichtlich des Ihnen konkret vorliegenden Abrechnungsfalles bitten wir Sie, sich anwaltlich beraten zu lassen oder sich an den Mieterverein / Haus- und Grundbesitzerverein zu wenden. Dort können Sie prüfen lassen, ob die zwingenden Gründe des § 9a HeizkostenVO für jeden einzelnen Abrechnungszeitraum vorliegen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 27.10.2021 (VIII ZR 264/19) dargelegt, dass aus § 9a Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV keine Begrenzung auf einen einzelnen Abrechnungszeitraum hervorgehe.
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e57d82d4f6f7bd9c3736aa444b94ede1&nr=124834&pos=0&anz=1
Deswegen sollten weder Mieter noch Vermieter prüfen, ob andere Gründe der Schätzung der Heizkosten entgegenstehen.
Kommentar vom Autor gelöscht.
@AldoRei: Vielen Dank für Ihren Kommentar und den Testvorschlag, den wir an die Expert:innen im Haus weiter leiten.