Neben­kosten­abrechnung So prüfen Mieter die Betriebs­kosten­abrechnung

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Neben­kosten­abrechnung - So prüfen Mieter die Betriebs­kosten­abrechnung

Neben­kosten. Welche der Vermieter auf die Mieter umlegen darf, regelt die Betriebs­kosten­ver­ordnung. Oft lohnt eine Prüfung der Neben­kosten­abrechnung. © Adobe Stock / Martin Jakubowski

Eine Betriebs­kosten­abrechnung kann an vielen Stellen falsch sein. Wie Mieter die Abrechnung prüfen und wann sie sich gegen Nach­zahlungen wehren können – mit Muster­brief.

Bei den Betriebs­kosten handelt es sich um alle neben der Miete entstehenden Kosten der Hausbe­wirt­schaftung, die der Vermieter auf seine Mieter umlegen darf. Deshalb werden die Betriebs­kosten auch Neben­kosten genannt. Im Prinzip ist es unerheblich, welcher Begriff verwendet wird. Entscheidend ist aus Mietersicht: Der Vermieter kann nicht alle Kosten, die ihm bei der Bewirt­schaftung seiner vermieteten Immobilie im Laufe eines Jahres entstehen, auf seine Mieter umlegen. Wir zeigen, welche Posten abge­rechnet werden können, welche nicht.

Was nicht zu den Neben­kosten gehört

Umleg­bar sind grund­sätzlich nur Ausgaben, die zu einer der 17 Positionen des Betriebs­kostenkatalogs der Betriebs­kosten­ver­ordnung (Paragraf 2 Betriebskostenverordnung) gehören. In der Betriebs­kosten­ver­ordnung steht auch, was nicht zu den Neben­kosten gehört: die Verwaltungs­kosten sowie die Instandhaltungs- und Instandset­zungs­kosten, sprich: die Reparatur­kosten (Paragraf 1 Absatz 2 Betriebskostenverordnung).

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86 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Profilbild Stiftung_Warentest am 10.03.2023 um 11:08 Uhr
Miete von Rauchwarnmeldern

@Gothmanu: Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um
sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV. Da sie den
Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind, handelt es sich betriebskostenrechtlich nicht um umlagefähige Aufwendungen. (BGH VIII ZR 379/20).
Lesetipp: Unser FAQ zu den Rauchmeldern
www.test.de/faq-rauchmelder

Gothmanu am 09.03.2023 um 21:19 Uhr
Nebenkostenabrechnung

Auf meiner nebenkostenabrechnung sind rauchmelder Miete/Service mit 41,74 Euro aufgelistet. Ist das rechtens ?

Profilbild Stiftung_Warentest am 16.01.2023 um 11:48 Uhr
Wiederholte Schätzung der Heizkosten

@Klaus-Mayer: Wir wissen nicht, ob Sie Mieter oder Vermieter sind. Hinsichtlich des Ihnen konkret vorliegenden Abrechnungsfalles bitten wir Sie, sich anwaltlich beraten zu lassen oder sich an den Mieterverein / Haus- und Grundbesitzerverein zu wenden. Dort können Sie prüfen lassen, ob die zwingenden Gründe des § 9a HeizkostenVO für jeden einzelnen Abrechnungszeitraum vorliegen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 27.10.2021 (VIII ZR 264/19) dargelegt, dass aus § 9a Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV keine Begrenzung auf einen einzelnen Abrechnungszeitraum hervorgehe.
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e57d82d4f6f7bd9c3736aa444b94ede1&nr=124834&pos=0&anz=1
Deswegen sollten weder Mieter noch Vermieter prüfen, ob andere Gründe der Schätzung der Heizkosten entgegenstehen.

Klaus-Mayer am 14.01.2023 um 13:58 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Profilbild Stiftung_Warentest am 14.12.2022 um 10:35 Uhr
HeizkostenVerteilung

@AldoRei: Vielen Dank für Ihren Kommentar und den Testvorschlag, den wir an die Expert:innen im Haus weiter leiten.