
Mit privaten Zuzahlungen für Medizin, Therapien und Pflege lassen sich Steuern sparen.
Für Gesundheitskosten und andere außergewöhnliche Belastungen müssen Sie einen gewissen Eigenanteil immer selber tragen. Deshalb lohnt es, diese Kosten auf ein Jahr zu bündeln. Hier finden Sie einen Rechner, mit dem Sie Ihren Eigenanteil schnell ergründen können.
Welche außergewöhnlichen Belastungen können Sie bündeln?
Alle Details zu den außergewöhnlichen Belastungen lesen Sie im Unterartikel Das zählt als außergewöhnliche Belastung. Zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen gehören:
Krankheitskosten. Alle Ausgaben, die Sie für medizinisch notwendige Behandlungen bezahlt haben und mittels ärztlicher Verordnung oder Attest im Zweifelsfall nachweisen können. Das gilt auch für selbst verschuldete Verkehrs- oder Sportunfälle. Versicherungsleistungen müssen Sie aber vorrangig in Anspruch nehmen.
Pflegekosten. Haben Sie einen Pflegegrad, können Sie Kosten Ihrer häuslichen Pflege oder Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Steht Ihnen der Behindertenpauschbetrag zu, wählen Sie, was für Sie günstiger ist: Pauschale oder die Abrechnung der einzelnen Kosten.
Naturkatastrophen. Sie mussten Schäden wegen Unwettern beseitigen, deshalb Hausrat und Kleidung neu kaufen? Alles, was die Versicherung nicht ersetzt, zählt steuerlich.
Beerdigungskosten. Bis 7 500 Euro für Begräbnis, Grabstätte oder Grabstein zählen, wenn diese angemessen sind und den Wert des Erbes übersteigen. Kosten für Trauerkleidung und -feier zählen nicht. Als Nachweise dienen Kostenbelege und Erbschein.
Darlehenszinsen. Müssen Sie einen Kredit aufnehmen, um etwa Flutschäden beseitigen zu können, können Sie die Zinsen steuermindernd anrechnen.
Gesundheitsgefährdung. Ist Ihr Haus durch nachgewiesene gesundheitsgefährdende Stoffe belastet, können Sie die Beseitigung geltend machen. Ein Gutachten ist nicht zwingend (BFH, Az. VI R 21/11).
Prozesskosten. Prozesskosten anzugeben lohnt nur, wenn Sie nachweisen können, dass diese Ihre Existenz gefährden. Nicht anerkannt sind Adoptionskosten (Bundesverfassungsgericht, Az. 2 BvR 1208).
Unser Rechner ermittelt Ihren Eigenanteil
Einen gewissen Eigenanteil müssen Sie von all diesen allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen selber tragen. Erst Ausgaben über Ihrer zumutbaren Belastung wirken sich steuerlich aus. Wie viel Sie absetzen können, hängt in erster Linie von Ihrem Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.
Beispiel: Familie Huber mit zwei Kindern sortiert ihre Rechnungen und stellt fest, dass sie in diesem Jahr bereits 1 700 Euro für Behandlungen selbst bezahlen musste. Ihre zumutbare Belastung beträgt 1 346 Euro bei 50 000 Euro Einkünften. Lässt sich Frau Huber im Dezember ein Zahnimplantat einsetzen, zu dem sie 700 Euro zuzahlen muss, kommt die Familie insgesamt auf 2 400 Euro Ausgaben. Davon kann sie 1 054 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehen.
Wie hoch Ihr Eigenanteil ist, können Sie mit unserem Onlinerechner ermitteln:
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