Außergewöhnliche Belastungen Krank­heits­kosten und Co von der Steuer absetzen – mit Rechner

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Außergewöhnliche Belastungen - Krank­heits­kosten und Co von der Steuer absetzen – mit Rechner

Stärkere Brille nötig? Führt eine belastende Situation zu besonderen Ausgaben, berück­sichtigt das Finanz­amt diese steuer­mindernd. © mauritius images / Westend61 / Jaen Stock

Außergewöhnliche Belastungen sind zum Teil selbst zu tragen. Deshalb lohnt es, sie in einem Jahr zu bündeln. Mit unserem Rechner ermitteln Sie schnell Ihren Eigen­anteil.

Für private Ausgaben gibt es keine Steuer­vorteile – eigentlich. Bei besonderen Ereig­nissen und Schicksals­schlägen macht das Finanz­amt aber eine Ausnahme: Unwetterschäden, Krankheit und pflegebedürftige Angehörige gehören etwa zu den Situationen, die finanziell besonders belastend sein können und sogar ihre Existenz bedrohen können. Vor allem, wenn die Versicherung nur teil­weise oder gar nicht einspringt. In einer solch doppelt belastenden Lage hat auch das Finanz­amt Nach­sicht und lässt bestimmte private Ausgaben absetzen. Mit einer Einschränkung: Das Finanz­amt mutet es Betroffenen zu, einen Teil der Kosten selbst zu tragen. Wie hoch die sogenannte zumut­bare Belastung ausfällt, hängt in erster Linie von Einkommen, Familien­stand und Kinder­zahl ab. Unser Eigen­anteil-Rechner hilft, die zumut­bare Belastung zu ermitteln.

Unser Rat

Private Ausgaben. Für außergewöhnliche Situationen wie Beerdigungen, Flutschäden oder Krankheit erkennt das Finanz­amt ausnahms­weise auch private Kosten an. Wenn diese zwangs­läufig und notwendig waren, dürfen Sie diese als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend machen. Versicherungs­leistungen müssen sie vorab abziehen.

Eigen­anteil. Inwieweit Ihre Ausgaben zählen, hängt von Einkommen und familiärer Situation, wie Familien­stand und Kinder, ab. Danach berechnet sich die zumut­bare Belastung (Eigen­anteil), die Sie mit unserem Rechner leicht ermitteln. Erst wenn der Eigen­anteil über­schritten ist, zählen die Kosten in der Steuererklärung.

Pauschalen und Höchst­beträge. Einige Posten berück­sichtigt das Finanz­amt, ohne vorab eine zumut­bare Belastung abzu­ziehen. Menschen mit Behin­derung können bis zu 2 840 Euro Behindertenpauschbetrag erhalten. Wer einen nahe­stehenden Menschen pflegt, hat Aussicht auf bis zu 1 800 Euro Pflegepauschbetrag. Die finanzielle Unterstüt­zung von Angehörigen oder Lebens­gefährten lässt sich bis zu einem gewissen Betrag als Unterhaltskosten absetzen.

Alle Infos. Alle Infos für die Steuererklärung finden Sie in unseren Steuer-Ratgebern.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 23.11.2023 um 17:42 Uhr
    Fahrtkosten für pflegende Angehörige

    @Tha15: Ja, der Pflegepauschbetrag ist dafür da, Fahrtkosten und andere Aufwendungen abzugelten. Unter dem folgenden Link finden Sie unseren Artikel dazu, welche Kosten die Pflegebedürftigen selbst und die pflegenden Angehörigen absetzten können:
    www.test.de/Pflegekosten-Wie-der-Staat-hilft-4212593-0/

  • Tha15 am 21.11.2023 um 16:20 Uhr
    Fahrtkosten für pflegende Angehörige

    Sind pflegebedingte Fahrtkosten für pflegende Angehörige als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wie Fahrten zum Arzt, Physio, Krankenhaus, Apotheke, Einkaufen usw. oder sollen diese mit der Pauschale von 1800,- abgegolten sein?
    Danke&MfG

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 16.02.2022 um 14:24 Uhr
    Berechnung zumutbarer Eigenanteil 2021

    @1952eja: Sie können den Betrag aus ihrem letzten Steuerbescheid nehmen, wenn sich ihre Einkommensverhältnisse 2021 nicht wesentlich geändert haben.
    Fall das nicht der Fall ist, können Sie mit einem Steuerprogramm oder kostenlos mit dem Elsterprogramm ihre Steuererklärung 2021 erstellen und dann den Gesamtbetrag der Einkünfte ablesen.

  • 1952eja am 15.02.2022 um 15:30 Uhr
    Berechnung zumutbarer Eigenanteil 2021

    Für die Berechnung des Eigenanteils ist die Angabe der Gesamteinkünfte laut Steuerbescheid nötig. Diesen Bescheid bekomme ich aber erst nach Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2021, in der ich die außergewöhnliche Belastungen geltend machen will. Muss ich die Gesamteinkünfte selbst berechnen oder die Angaben aus dem Bescheid für 2020 entnehmen?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.05.2021 um 13:10 Uhr
    Vorläufigkeitsvermerk / zumutbare Belastung

    @suchender1: Mindestens seit 2019 finden Steuerzahlende einen Vorläufigkeitsvermerk zur Abzugsfähigkeit einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit und Pflege als außergewöhnliche Belastung. Das FA erspart sich durch solche Vorläufigkeitsvermerke die Masseneinsprüche. Der Steuerbescheid bleibt in der Sache automatisch offen. Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft zum einen die Fälle zu, in denen die Steuerzahlenden unter der zumutbaren Eigenbelastung bleiben und auch die derjenigen, die darüber kommen und sich die Ausgaben bis zur zumutbaren Eigenbelastung steuerlich nicht auswirken.
    Wer im Steuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerk findet, braucht keinen Einspruch einzulegen, um den Steuerbescheid in dieser Angelegenheit offen zu halten. (maa)