Stärkere Brille nötig? Führt eine belastende Situation zu besonderen Ausgaben, berücksichtigt das Finanzamt diese steuermindernd. © mauritius images / Westend61 / Jaen Stock
Außergewöhnliche Belastungen sind zum Teil selbst zu tragen. Deshalb lohnt es, sie in einem Jahr zu bündeln. Mit unserem Rechner ermitteln Sie schnell Ihren Eigenanteil.
Für private Ausgaben gibt es keine Steuervorteile – eigentlich. Bei besonderen Ereignissen und Schicksalsschlägen macht das Finanzamt aber eine Ausnahme: Unwetterschäden, Krankheit und pflegebedürftige Angehörige gehören etwa zu den Situationen, die finanziell besonders belastend sein können und sogar ihre Existenz bedrohen können. Vor allem, wenn die Versicherung nur teilweise oder gar nicht einspringt. In einer solch doppelt belastenden Lage hat auch das Finanzamt Nachsicht und lässt bestimmte private Ausgaben absetzen. Mit einer Einschränkung: Das Finanzamt mutet es Betroffenen zu, einen Teil der Kosten selbst zu tragen. Wie hoch die sogenannte zumutbare Belastung ausfällt, hängt in erster Linie von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab. Unser Eigenanteil-Rechner hilft, die zumutbare Belastung zu ermitteln.
Unser Rat
Private Ausgaben. Für außergewöhnliche Situationen wie Beerdigungen, Flutschäden oder Krankheit erkennt das Finanzamt ausnahmsweise auch private Kosten an. Wenn diese zwangsläufig und notwendig waren, dürfen Sie diese als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend machen. Versicherungsleistungen müssen sie vorab abziehen.
Eigenanteil. Inwieweit Ihre Ausgaben zählen, hängt von Einkommen und familiärer Situation, wie Familienstand und Kinder, ab. Danach berechnet sich die zumutbare Belastung (Eigenanteil), die Sie mit unserem Rechner leicht ermitteln. Erst wenn der Eigenanteil überschritten ist, zählen die Kosten in der Steuererklärung.
Pauschalen und Höchstbeträge. Einige Posten berücksichtigt das Finanzamt, ohne vorab eine zumutbare Belastung abzuziehen. Menschen mit Behinderung können bis zu 2 840 Euro Behindertenpauschbetrag erhalten. Wer einen nahestehenden Menschen pflegt, hat Aussicht auf bis zu 1 800 Euro Pflegepauschbetrag. Die finanzielle Unterstützung von Angehörigen oder Lebensgefährten lässt sich bis zu einem gewissen Betrag als Unterhaltskosten absetzen.
Alle Infos. Alle Infos für die Steuererklärung finden Sie in unseren Steuer-Ratgebern.
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@Tha15: Ja, der Pflegepauschbetrag ist dafür da, Fahrtkosten und andere Aufwendungen abzugelten. Unter dem folgenden Link finden Sie unseren Artikel dazu, welche Kosten die Pflegebedürftigen selbst und die pflegenden Angehörigen absetzten können:
www.test.de/Pflegekosten-Wie-der-Staat-hilft-4212593-0/
Sind pflegebedingte Fahrtkosten für pflegende Angehörige als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wie Fahrten zum Arzt, Physio, Krankenhaus, Apotheke, Einkaufen usw. oder sollen diese mit der Pauschale von 1800,- abgegolten sein?
Danke&MfG
@1952eja: Sie können den Betrag aus ihrem letzten Steuerbescheid nehmen, wenn sich ihre Einkommensverhältnisse 2021 nicht wesentlich geändert haben.
Fall das nicht der Fall ist, können Sie mit einem Steuerprogramm oder kostenlos mit dem Elsterprogramm ihre Steuererklärung 2021 erstellen und dann den Gesamtbetrag der Einkünfte ablesen.
Für die Berechnung des Eigenanteils ist die Angabe der Gesamteinkünfte laut Steuerbescheid nötig. Diesen Bescheid bekomme ich aber erst nach Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2021, in der ich die außergewöhnliche Belastungen geltend machen will. Muss ich die Gesamteinkünfte selbst berechnen oder die Angaben aus dem Bescheid für 2020 entnehmen?
@suchender1: Mindestens seit 2019 finden Steuerzahlende einen Vorläufigkeitsvermerk zur Abzugsfähigkeit einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit und Pflege als außergewöhnliche Belastung. Das FA erspart sich durch solche Vorläufigkeitsvermerke die Masseneinsprüche. Der Steuerbescheid bleibt in der Sache automatisch offen. Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft zum einen die Fälle zu, in denen die Steuerzahlenden unter der zumutbaren Eigenbelastung bleiben und auch die derjenigen, die darüber kommen und sich die Ausgaben bis zur zumutbaren Eigenbelastung steuerlich nicht auswirken.
Wer im Steuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerk findet, braucht keinen Einspruch einzulegen, um den Steuerbescheid in dieser Angelegenheit offen zu halten. (maa)