
Außergewöhnliche Belastungen sind zum Teil selbst zu tragen. Deshalb lohnt es, sie auf ein Jahr zu bündeln. Mit unserem Rechner ermitteln Sie schnell Ihren Eigenanteil.
Welche außergewöhnlichen Belastungen können Sie bündeln?
Alle Details zu den außergewöhnlichen Belastungen lesen Sie im Unterartikel Das zählt als außergewöhnliche Belastung. Zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen gehören:
Krankheitskosten. Alle Ausgaben, die Sie für medizinisch notwendige Behandlungen bezahlt haben und mittels ärztlicher Verordnung oder Attest im Zweifelsfall nachweisen können. Das gilt auch für selbst verschuldete Verkehrs- oder Sportunfälle. Versicherungsleistungen müssen Sie aber vorrangig in Anspruch nehmen.
Pflegekosten. Haben Sie einen Pflegegrad, können Sie Kosten Ihrer häuslichen Pflege oder Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Steht Ihnen der Behindertenpauschbetrag zu, wählen Sie, was für Sie günstiger ist: Pauschale oder die Abrechnung der einzelnen Kosten.
Naturkatastrophen. Sie mussten Schäden wegen Unwettern beseitigen, deshalb Hausrat und Kleidung neu kaufen? Alles, was die Versicherung nicht ersetzt, zählt steuerlich.
Beerdigungskosten. Bis 7 500 Euro für Begräbnis, Grabstätte oder Grabstein zählen, wenn diese angemessen sind und den Wert des Erbes übersteigen. Kosten für Trauerkleidung und -feier zählen nicht. Als Nachweise dienen Kostenbelege und Erbschein.
Darlehenszinsen. Müssen Sie einen Kredit aufnehmen, um etwa Flutschäden beseitigen zu können, können Sie die Zinsen steuermindernd anrechnen.
Gesundheitsgefährdung. Ist Ihr Haus durch nachgewiesene gesundheitsgefährdende Stoffe belastet, können Sie die Beseitigung geltend machen. Ein Gutachten ist nicht zwingend (BFH, Az. VI R 21/11).
Prozesskosten. Prozesskosten anzugeben lohnt nur, wenn Sie nachweisen können, dass diese Ihre Existenz gefährden. Nicht anerkannt sind Adoptionskosten (Bundesverfassungsgericht, Az. 2 BvR 1208).
Unser Rechner ermittelt Ihren Eigenanteil
Einen gewissen Eigenanteil müssen Sie von all diesen allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen selber tragen. Erst Ausgaben über Ihrer zumutbaren Belastung wirken sich steuerlich aus. Wie viel Sie absetzen können, hängt in erster Linie von Ihrem Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.
Beispiel: Familie Huber mit zwei Kindern sortiert ihre Rechnungen und stellt fest, dass sie in diesem Jahr bereits 1 700 Euro für Behandlungen selbst bezahlen musste. Ihre zumutbare Belastung beträgt 1 346 Euro bei 50 000 Euro Einkünften. Lässt sich Frau Huber im Dezember ein Zahnimplantat einsetzen, zu dem sie 700 Euro zuzahlen muss, kommt die Familie insgesamt auf 2 400 Euro Ausgaben. Davon kann sie 1 054 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehen.
Wie hoch Ihr Eigenanteil ist, können Sie mit unserem Onlinerechner ermitteln:
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@1952eja: Sie können den Betrag aus ihrem letzten Steuerbescheid nehmen, wenn sich ihre Einkommensverhältnisse 2021 nicht wesentlich geändert haben.
Fall das nicht der Fall ist, können Sie mit einem Steuerprogramm oder kostenlos mit dem Elsterprogramm ihre Steuererklärung 2021 erstellen und dann den Gesamtbetrag der Einkünfte ablesen.
Für die Berechnung des Eigenanteils ist die Angabe der Gesamteinkünfte laut Steuerbescheid nötig. Diesen Bescheid bekomme ich aber erst nach Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2021, in der ich die außergewöhnliche Belastungen geltend machen will. Muss ich die Gesamteinkünfte selbst berechnen oder die Angaben aus dem Bescheid für 2020 entnehmen?
@suchender1: Mindestens seit 2019 finden Steuerzahlende einen Vorläufigkeitsvermerk zur Abzugsfähigkeit einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit und Pflege als außergewöhnliche Belastung. Das FA erspart sich durch solche Vorläufigkeitsvermerke die Masseneinsprüche. Der Steuerbescheid bleibt in der Sache automatisch offen. Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft zum einen die Fälle zu, in denen die Steuerzahlenden unter der zumutbaren Eigenbelastung bleiben und auch die derjenigen, die darüber kommen und sich die Ausgaben bis zur zumutbaren Eigenbelastung steuerlich nicht auswirken.
Wer im Steuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerk findet, braucht keinen Einspruch einzulegen, um den Steuerbescheid in dieser Angelegenheit offen zu halten. (maa)
In meinem Steuerbescheid (Rheinland- Pfalz) von 2019 und 2020 steht, dass die nicht Anerkennung der Krankheitskosten nur vorläufig ( Vorläufigkeitserklärung) ist, bis zur entsprechender Entscheidung
und ein Einspruch nicht erforderlich ist.
Muss ich nach Ihrer Meinung nach, doch Einspruch einlegen ?
Vielen Dank
@kwes: Wenn Sie das Popup-Menü öffnen, finden Sie unter dem "Single ohne Kind" auch die Auswahl der Kinderzahl. Bei Ihnen wäre das dann "1 oder 2 Kinder". Die Prozentsätze für Singles oder Ehepaare mit Kindern sind die selben. (PH)