Brutto-Netto-Rechner So viel Netto bleibt 2023 von Ihrem Gehalt

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Brutto-Netto-Rechner - So viel Netto bleibt 2023 von Ihrem Gehalt

Brutto-Netto-Rechner. Mit wenigen Klicks erfahren Sie, wie hoch Ihr Netto­gehalt nach Abgaben ist. © Adobe Stock / Thomas Malyska

Wie viel Lohn­steuer und Sozial­abgaben zahle ich? Was bleibt vom Gehalt übrig? Mit unserem Brutto-Netto-Rechner ermitteln Sie Ihr Netto für 2023 und für vergangene Jahre.

Wie viel bleibt nach Steuern von meinem Gehalt?

2023 bringt wieder viele Steuer­erleichterungen. Die sollen vor allem die massiv steigenden Energiekosten und Lebens­mittel­preise und die damit einhergehende hohe Inflation abfedern. Dafür wird auch der Steuer­tarif angepasst. Sie wollen jetzt schon wissen, was das konkret für Ihr Gehalt ab Januar 2023 heißt? Wir haben unseren Brutto-Netto-Rechner angepasst. Mit ihm können Sie jetzt schon ausrechnen, was 2023 bei Ihnen auf dem Konto landet.

Gut vorbereitet in die Gehalts­verhand­lung

Ob Bewerbungs­verfahren oder Jahres­gespräch: Der neue Job verspricht ein gutes Gehalt. Der Chef stellt eine Gehalts­erhöhung oder eine Bonuszahlung in Aussicht? Doch wie viel Geld bleibt netto davon tatsäch­lich übrig? Mit unserem Brutto-Netto-Rechner (siehe unten) lässt sich ganz einfach die Mehr­belastung durch Steuern und Sozial­abgaben für zusätzliches Einkommen ablesen.

Gehalts­rechner – inklusive Steuer­änderungen 2023

Unser Brutto-Netto-Rechner berück­sichtigt die neuesten Steuer­regeln – vorbehaltlich weiterer Änderungen im Gesetz­gebungs­verfahren – , die zum 1. Januar 2023 gelten. Berück­sichtigt sind unter anderem:

  • neue Formel zur Berechnung der Einkommensteuer,
  • Erhöhung des steuerfreien Grund­frei­betrags von 10 347 auf 10 908 Euro,
  • neuer Arbeitnehmerpausch­betrag von 1 230 Euro,
  • höhere Kinder­frei­beträge,
  • neuer Entlastungs­betrag für Allein­erziehende von 4 260 Euro,
  • voller Abzug der Beiträge zur Alters­vorsorge,
  • alle Anpassungen beim Solidaritäts­zuschlag und bei den Beitrags­bemessungs­grenzen in der Sozial­versicherung,
  • die Anhebung des durch­schnitt­lichen Zusatz­beitrags zur gesetzlichen Kranken­versicherung auf 1,6 Prozent und
  • die Anhebung des Beitrags­satzes in der Arbeits­losen­versicherung auf 2,6 Prozent.

Tipp: Wollen Sie wissen, wie zusätzliche Ausgaben Ihr zu versteuerndes Jahres­einkommen senken und welche Steuerersparnis das im Jahr bringt, nutzen Sie dafür unseren Steuersparrechner. Wert­volle Steu­erspartipps und Anleitungen zum Ausfüllen der Steuererklärung finden Sie in unserem Finanztest-Spezial Steuern.

Brutto-Netto-Rechner – So ermitteln Sie Ihr Netto

Welches Netto­gehalt nach Steuern und Sozial­abgaben konkret raus­kommt, berechnen Sie mit unserem Gehalts­rechner. Wählen Sie einfach, ob Sie das Netto­gehalt für den Monat oder das Jahr berechnen wollen. Tragen Sie Ihren Brutto­lohn ein, wählen Sie Steuerklasse, Bundes­land und Krankenkasse. Falls Sie Kinder haben, geben Sie mögliche Kinder­frei­beträge an. Geben Sie zusätzliche Frei­beträge an. Wenn Sie außerdem Einkünfte aus einem Zweitjob mit Lohn­steuerklasse VI haben, geben Sie den Verdienst als Hinzurechnungs­betrag an.

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Weniger Steuern und Sozial­abgaben

Auf die Höhe der Steuer wirkt sich bei Ehepart­nern und einge­tragenen Lebens­part­nern auch die Kombination der Steuerklassen auf das Netto­gehalt aus. Haben Sie als Paar bisher beide die Steuerklasse IV? Dann kann es lohnen, in Steuerklasse III/V zu wechseln, wenn ein Partner 60 Prozent oder mehr des gemein­samen Lohns verdient. Der Partner mit dem höheren Verdienst nimmt dann die Steuerklasse III, der andere die Steuerklasse V. Zudem spielt steuerlich die Zahl der Kinder­frei­beträge eine Rolle. Allein­erziehende sollten die Steuerklasse II beantragen, damit sich gleich bei der Lohn­steuer der spezielle Entlastungs­betrag auswirkt (Details in unserem Special Steuerklasse wechseln).

Geld­werte Vorteile und zusätzliche Frei­beträge

Abgaben sparen auch geld­werte Vorteile vom Arbeit­geber, wenn der Chef etwa das Jobti­cket oder Kita­gebühren spendiert. Auch zusätzliche Frei­beträge zum Beispiel für hohe Werbungskosten, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für einen Behindertenpausch­betrag senken die monatliche Lohn­steuer und erhöhen das Netto­gehalt. Pausch­beträge, die für Angestellte fest­stehen – wie die Werbungs­kostenpauschale oder der Grund­frei­betrag – werden auto­matisch beim Lohn­steuer­abzug berück­sichtigt.

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16 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Profilbild Stiftung_Warentest am 14.12.2022 um 16:10 Uhr
Steuererspanis durch Wechsel der Steuerklasse

@Hans-Peter.Zint: Im Prinzip stimmen Ihre Annahmen. Aber bei der Wahl III/V zahlt man in der Regel immer nach, also vorher "zu wenig" und bei IV/IV in der Regel "zuviel". Die Steuerklassenwahl betrifft nur die Höhe der monatlichen Abschläge. Spitz gerechnet wird erst in der Steuererklärung und dann gibt es entweder Geld zurück oder man zahlt nach.

Hans-Peter.Zint am 13.12.2022 um 12:23 Uhr
Steuererspanis durch Wechsel der Steuerklasse

Sehr geehrrte Damen und Herren,
nach meinen Informationen ergibt der Wechsel der Steuerklasse möglicherweise unterjährig eine Ersparnis beim monatlichen Vorababzug. Aber an der jährlichen Steuerlast nach Erklärung ändert die Wahl der Steuerklasse doch nichts, oder? Hier ist es egal, ob beide Partner in Klasse IV sind, oder eine III und der andere in V, die berechnete Gesamtsteuerlast bleibt identisch.
MfG
Peter Zint

halsbandschnaepper am 28.10.2022 um 09:57 Uhr
Warum nicht optional ohne Alterentlasstung?

Viele betrifft diese Altersentlastung gar, trotzdem muss z.B. ein 20jähriger sein Geburtsdatum eingeben. Da müsste es zumindest einen Haken geben dass man das nicht braucht.

Profilbild Stiftung_Warentest am 18.10.2022 um 16:18 Uhr
Abfrage des Geburtsjahrs

@alle: Ja, die Angabe der Geburtsjahrs ist nötig, um gegebenenfalls den Altersentlastungsbetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.
Die Stiftung Warentest speichert die von Ihnen eingegebenen Daten nicht.

cctfer am 18.10.2022 um 15:08 Uhr
@halsbandschnaepper / Geburtsjahr

Ich fände es zwar auch schön, wenn test.de da präventiv eine Infobox zu hätte, empfehle Ihnen allerdings, sich zukünftig zu informieren, bevor man Verleumdungen kundgibt. Ohne die Angabe des Geburtsjahres kann der zusätzliche Altersentlastungsfreibetrag nicht berechnet werden.