
Wenn ein Mensch stirbt, übernehmen Erben seine steuerlichen Rechte und Pflichten. Dazu gehört auch die Abgabe der Steuererklärung an das Finanzamt. © Lisa Rock
Hinterbliebene müssen neben ihrer Trauerbewältigung oft noch eine letzte Steuererklärung für den Verstorbenen machen. Dabei können sie oft mit einer Erstattung rechnen.
Unser Rat
Pflicht. Als Erbe müssen Sie für den Verstorbenen eine letzte Steuererklärung abgeben, wenn er zwischen Jahresbeginn und Todestag Einkünfte erzielt und darauf noch keine Lohn- oder Kapitalertragsteuer gezahlt hat.
Frist. Sie haben für diese Erklärung Zeit bis zum 31. Juli des Jahres, das auf das Todesjahr folgt. Besteht keine Abgabepflicht, können Sie freiwillig abgeben. Dafür haben Sie vier Jahre Zeit. Oft gibt es eine Erstattung.
Informationen. Sichten Sie die Unterlagen des Verstorbenen. Fehlen Informationen, können Sie diese als Erbe bei Arbeitgeber, Banken und anderen Stellen erfragen, sehen Sie dazu die Tabelle unten.
Hilfe. Als Erbe können Sie die letzten Steuerbescheide des Verstorbenen vom Finanzamt bekommen, etwa wenn der Verstorbene seine Erklärung früher nur für sich abgegeben hat. Bei Zusammenveranlagung müssen Witwe oder Witwer zustimmen.
Heftartikel. Neben dem PDF des aktuellen Artikels erhalten Sie auch das des Artikels aus Finanztest 11/2018. Darin finden Sie weiterführende Infos zum Beispiel zu den Fragen, wie Hinterbliebene Beerdigungskosten absetzen oder was mit den Einkünften des Verstorbenen passiert.
Erben in der Pflicht
Die Steuerpflicht endet grundsätzlich mit dem Tod. Dennoch legt das Finanzamt den Fall eines Verstorbenen nicht einfach zu den Akten. Musste dieser jedes Jahr seine Einkommensteuererklärung einreichen, treten für das Jahr seines Todes die Erben als Rechtsnachfolger in seine Fußstapfen. Eine Steuererklärung ist unter anderem dann verpflichtend, wenn der Verstorbene im Jahr des Todes Einnahmen hatte, etwa aus Vermietung, und diese noch nicht besteuert wurden. Nachforderungen können fällig sein oder es kann eine Erstattung geben. Erben sind gesetzlich in der Pflicht, noch offene Einkommensteuererklärungen einzureichen, mindestens für den Zeitraum zwischen Jahresbeginn und Todestag des Verstorbenen, eventuell auch für Vorjahre.
Musste der Verstorbene jährlich mit dem Finanzamt abrechnen, sollten die Erben unbedingt prüfen, ob er seine Steuern erklärt hat. Das Finanzamt kann bis zu sieben Jahre rückwirkend eine Steuererklärung von den Erben für den Verstorbenen anfordern. Diese Aufgabe müssen sie dann erledigen. Ein Alleinerbe muss sich als Rechtsnachfolger um die Steuererklärung des Verstorbenen kümmern. Im Falle einer Erbengemeinschaft bestimmen alle Erben ein Mitglied, das die Abgabe der Erklärung übernimmt. Natürlich kann ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein mit dem Erstellen der Erklärung beauftragt werden. Bei einer Erbengemeinschaft müssen dafür alle Miterben zustimmen.
Freiwillig lohnt sich
Eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung für den Verstorbenen kann sich für die Erben lohnen. Entscheidend ist, ob bereits übers Jahr Lohnsteuer einbehalten wurde. Mit einer Erstattung können Erben in aller Regel rechnen, wenn der Verstorbene unmittelbar aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist. Dann fiel der monatliche Lohnsteuerabzug zu hoch aus.
Auch in folgenden Fällen kann man damit rechnen, Geld vom Finanzamt zu erhalten:
- Der oder die Verstorbene war im Senioren- oder Pflegeheim und musste Zuzahlungen leisten.
- Bei höheren Spendenzahlungen oder Zahlungen an politische Parteien der oder des Verstorbenen.
- Der oder die Verstorbene hat im Kalenderjahr Rechnungen von Handwerkern oder Dienstleistern bezahlt, die seine tarifliche Steuer um 20 Prozent der Lohnkosten senken.
- Der oder die Verstorbene hatte einen Grad der Behinderung, mit dem ein Freibetrag geltend gemacht werden kann.
Erstattungen: Geld für Erben
Eine Steuererstattung für den Verstorbenen zählt wie mögliche Steuerschulden zum Nachlass. Sie steht den Erben zu und muss unter den Berechtigten nach der Erbquote aufgeteilt werden. Erstattungen aus dem Todesjahr wirken sich nicht auf die Erbschaftsteuer aus, nur solche aus früheren Jahren.
Witwensplittung wählen
War der oder die Verstorbene verheiratet, muss der hinterbliebene Ehepartner im Falle einer Zusammenveranlagung für das Todesjahr eine letzte gemeinsame Steuererklärung abgeben. Zur Abmilderung einer höheren steuerlichen und finanziellen Belastung kann der überlebende Ehegatte für das Todesjahr noch die Zusammenveranlagung wählen, so wird die Steuer nach dem Splittingtarif berechnet. Das ist günstiger, etwa durch die doppelte Berücksichtigung des Grundfreibetrags. Für das Jahr 2020 bleiben dann statt 9 408 Euro ganze 18 816 Euro steuerfrei. Im Folgejahr des Todes wird der überlebende Ehegatte einzeln veranlagt, die Finanzbeamten drücken aber eine Auge zu und berechnen die Steuer noch einmal nach dem Splittingtarif.
Erben müssen zustimmen
Dieses sogenannte Witwensplitting gibt es allerdings nur, wenn das Paar zum Todeszeitpunkt noch verheiratet war, beide unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten. Gibt es mehrere Erben, treten diese gemeinsam an die Stelle des Verstorbenen und müssen daher alle dem Witwensplitting zustimmen. Ab dem zweiten Kalenderjahr, das auf das Todesjahr folgt, gilt für die überlebenden Ehepartner steuerlich wieder der ungünstigere Grundtarif.
Vorsicht, Steuerklassenwechsel
Hinterbliebene werden im Jahr des Todes des Ehepartners und im folgenden automatisch in die Steuerklasse III eingeordnet. Das gilt ab dem ersten des auf den Todestag folgenden Monats. Die Meldeämter übermitteln diese Daten automatisch. Besteht die Steuerklasse III bereits, wird sie beibehalten. Durch den Tod entfallen die Voraussetzungen für die Steuerklassen III/V oder IV/IV (plus Faktor). Daher werden Hinterbliebene ab dem zweiten Kalenderjahr, das auf das Todesjahr folgt, automatisch in Steuerklasse I eingestuft.
Tabelle Steuerklassenwechsel
Stirbt ein Ehepartner, wird der hinterbliebene im Sterbejahr und dem darauffolgenden in die Klasse III eingeordnet. Im dritten Jahr ändert sich die Steuerklasse erneut. Die Meldeämter übermitteln die Daten automatisch an die Finanzämter.
Steuerklasse |
Hinweis/Zeitpunkt |
I |
Ab dem zweiten Kalenderjahr nach dem Tod des Ehegatten wird dieser automatisch in die Steuerklasse I eingeordnet. |
II |
Lebt ein minderjähriges Kind im Haushalt, kann ab dem zweiten Kalenderjahr nach dem Tod des Ehegatten die Steuerklasse II beantragt werden. |
III |
Die günstigere Steuerklasse III gilt im Jahr des Todes des Ehegatten und dem Folgejahr (sogenanntes Witwensplitting). |
VI |
Bei Hinterbliebenenpensionen, wenn die Steuerklasse I, II oder III bereits wegen eigener Einnahmen des Hinterbliebenen vergeben ist. |
Lebt aber etwa ein minderjähriges Kind im Haushalt des überlebenden Ehepartners, ist es für ihn steuerlich sinnvoll, ab dem zweiten Kalenderjahr nach dem Todesjahr einen Antrag auf einen Wechsel in die günstigere Klasse II zu stellen. Dann wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt. Ein Wechsel ist spätestens bis 30. November möglich. Das Antragsformular gibt es online (formulare-bfinv.de).
Wohin mit der Erklärung?
Die Zuständigkeit der Finanzämter ändert sich nicht mit dem Todesfall. Der Steuerfall des Verstorbenen geht daher nicht an das Finanzamt der Erben. Diese reichen die Steuererklärung vielmehr bei dem bisher zuständigen Wohnsitzfinanzamt des Verstorbenen ein. Über die Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern können Erben das entsprechende Finanzamt finden.
Trödeln wird teuer
Auch wenn der Tod eines Angehörigen Hinterbliebene lähmen kann, viel Zeit bleibt nicht immer. Die Steuererklärung für das Todesjahr muss genauso fristgerecht abgegeben werden wie die eigene. Allerdings gelten unterschiedliche Abgabefristen: Wenn der Verstorbene seine Steuererklärung jährlich abgeben musste, endet die Frist bei Todesfällen aus dem Jahr 2020 am 2. August 2021.
Beauftragen die Erben einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein, haben sie bis zum 28. Februar 2022 Zeit. Für freiwillige Steuererklärungen bleibt sogar vier Jahre Zeit – bis zum 31. Dezember 2024.
Selbst wenn keine Abgabepflicht besteht, kann das Finanzamt eine Erklärung für den Verstorbenen verlangen und eine Frist setzen. Die Erklärung fordert das Amt in der Regel nur, wenn die Höhe oder Art der elektronisch übermittelten Einkünfte eine Pflichtveranlagung nahelegen.
Geben Hinterbliebene die Pflichterklärung des Verstorbenen zu spät ab, erhebt das Finanzamt einen Zuschlag von mindestens 25 Euro pro angefangenem Verspätungsmonat.
Aufschub beantragen
Erben können beim Finanzamt um Fristverlängerung bitten. Ein solcher Antrag ist insbesondere sinnvoll, wenn die Erbfolge noch nicht geklärt ist, der Erbschein noch fehlt oder es schwierig ist, alle nötigen Belege für die Erklärung ausfindig zu machen. Der Aufschub wird aber nur noch in Ausnahmefällen gewährt und muss gut begründet werden, zum Beispiel mit einer längeren Krankheit, einem Auslandsaufenthalt, Verzögerungen bei der Beschaffung von Unterlagen, etwa durch die Corona-Pandemie, oder Reisebeschränkungen. Der Antrag muss schriftlich und vor Ablauf der Frist gestellt werden.
Fehlende Dokumente beschaffen
Für die Abgabe der letzten Steuererklärung des Verstorbenen sind etliche Angaben zwingend notwendig. Doch was machen Hinterbliebene, wenn sich im Nachlass nicht alle Belege, Quittungen und Nachweise finden lassen, die sie brauchen, um die Steuern abzurechnen? Weisen Erben ihre Rechtsnachfolge per Erbschein nach, können sie Banken, Versicherungen, Kranken- und Rentenkassen und sogar den ehemaligen Arbeitgeber um Auskunft über Zahlungsverkehr, Betriebsrente, Jahresgehalt und Vermögen des Verstorbenen bitten.
Tabelle: Unterlagen fürs Finanzamt
Folgende Stellen können gegen Vorlage des Erbscheins Auskunft erteilen. Auch das Finanzamt darf in einigen Fällen den Erben Kopien alter Steuerbescheide zukommen lassen.
Einnahmen/Ausgaben |
Art der Mitteilung |
Zuständige Stelle |
Liegen dem Finanzamt bereits als E-Daten vor |
Arbeitslohn |
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung |
Arbeitgeber |
Ja |
Gesetzliche Renten |
Rentenbescheid oder Anpassungsmitteilung oder Jahresrentenbescheinigung |
Rentenversicherungen und Versorgungskassen |
Ja |
Private Renten |
Leistungsmitteilung |
Banken/ Versicherungen |
Ja |
Betriebsrenten |
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung oder Leistungsmitteilung |
Arbeitgeber oder Zusatzversorgungs- kassen (z. B. VBL, ZVK) |
Ja |
Pensionen |
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung |
Bezügestelle des Landes oder Bundes |
Ja |
Zinserträge
|
Steuerbescheinigung |
Banken/ Versicherungen |
Nein |
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge |
Jahresbescheinigung (meist nur notwendig bei Privatversicherten) |
Krankenkassen |
Ja |
Hilfe vom Amt
Das Finanzamt darf berechtigten Personen gegen Vorlage des Erbscheins Kopien der letzten Steuerbescheide des Verstorbenen geben. Damit können sich Erben einen Überblick über die steuerliche Situation des Verstorbenen verschaffen.
Das geht nur, wenn der Verstorbene bis zum Tod seine Erklärungen allein abgegeben hat. War er oder sie mit seinem Ehepartner zusammenveranlagt, müssen Witwe oder Witwer der Herausgabe zustimmen. Ansonsten würde das Finanzamt das Steuergeheimnis der hinterbliebenen Ehepartner verletzen.
Haben sich die Erben schon zu Lebzeiten um die Steuern des Verstorbenen gekümmert, können alle dem Finanzamt gemeldeten Daten auch über das Elster-Portal der Finanzverwaltung abgerufen werden. Voraussetzung: Vor dem Tod lag bereits die Berechtigung vor, Belege für den Verstorbenen abzurufen.
Erklärung online – wie geht das?
Kann ich die Erklärung für den Verstorbenen auch über mein Elster-Benutzerkonto abgeben?
Ja, über den eigenen Account bei „Mein Elster“ kann die Steuererklärung auch für andere Personen erstellt werden, etwa für Verstorbene. Es können sogar elektronisch übermittelten Daten, die dem Finanzamt bereits vorliegen, in die Steuerformulare importiert werden. Der elektronische Belegabruf funktioniert aber nur, wenn der Verstorbene die Autorisierung des Belegabrufs zu Lebzeiten durchgeführt hat. Eine erstmalige Freischaltung zum Datenabruf ist nach dem Tod nicht möglich.
Wie erledigen mehrere Erben in einer Erbengemeinschaft die Steuererklärung für den Verstorbenen?
Die Erbengemeinschaft muss gemeinsam einen Miterben bestimmen, der die Erklärung für den Verstorbenen abgibt. Das kann er über sein eigenes Elster-Benutzerkonto tun. War der Verstorbene verheiratet und soll weiter eine Zusammenveranlagung erfolgen, bedarf es der Zustimmung des überlebenden Ehegatten.
Mein verstorbener Mann hat unsere gemeinsame Erklärung über sein Elster-Konto abgegeben. Wie mache ich jetzt die Erklärung?
Dafür müssen Sie sich selbst bei „Mein Elster“ auf elster.de registrieren und ein eigenes Benutzerkonto anlegen. Mit der Registrierung erhalten Sie ein eigenes Zertifikat zur elektronischen Authentifizierung. Wie Sie sich bei Elster Schritt für Schritt registrieren können und das Zertifikat beantragen, lesen Sie in unserem Special Elster: Mit Elster online schneller Geld zurückholen. Mit Ihrem neu angelegten Benutzerkonto können Sie im Todesjahr dann eine Steuererklärung abgeben.
Ratgeber und Leitfaden für Hinterbliebene

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