Werbungs­kosten Das können Arbeitnehmer für den Job absetzen

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Werbungs­kosten - Das können Arbeitnehmer für den Job absetzen

Entspannt pendeln. Wie Berufs­tätige bei der Steuer sparen können. © Getty Images / Georgi Nutsov

Von Arbeits­mitteln bis Home­office-Pauschale: Wer mehr als 1 230 Euro Werbungs­kosten pro Jahr hat, kann sich zu viel gezahlte Steuern mit der Steuererklärung zurück­holen.

Um ihren Job auszuüben und Geld zu verdienen, kommen auf Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer einige große wie kleine Ausgaben zu: etwa für den regel­mäßigen Weg in die Firma, für die Arbeit im Homeoffice, für Fortbildungen oder eventuell für einen Zweithaushalt in der Nähe des Arbeits­platzes. Daneben können sie noch viele weitere Ausgaben in der Steuererklärung abrechnen – gut möglich, dass sie eine satte Erstattung vom Finanz­amt bringen.

Werbungs­kosten: Der Über­blick

Das Wichtigste in Kürze

Werbungs­kosten. Das Finanz­amt berück­sichtigt Ausgaben, die Ihnen für den Job entstehen, zu Ihren Gunsten. Wichtige Posten sind etwa die Ausgaben für den regel­mäßigen Arbeitsweg, für die Arbeit im Home­office und für eine Fort­bildung.

Pauschale. Das Finanz­amt zieht 2023 bei Arbeitnehmern auto­matisch 1 230 Euro pauschal als berufliche Ausgaben ab. 2022 lag die Pauschale bei 1 200 Euro, davor bei 1 000 Euro. Arbeit­geber berück­sichtigen diesen Arbeitnehmer-Pausch­betrag bereits monatlich bei der Lohn­steuer.

Steuererklärung. Da der Pausch­betrag sich schon über die Gehalts­abrechnungen auswirkt, bringt die Steuererklärung nur dann eine weitere Ersparnis, wenn hier höhere berufliche Ausgaben abge­rechnet werden – also für 2023 mehr als 1 230 Euro.

Home­office-Pauschale. Infolge der Corona-Pandemie wurde ein neuer Posten unter den Werbungs­kosten einge­führt: die Homeoffice-Pauschale. 2023 dürfen Sie für jeden Tag im Home­office 6 Euro geltend machen, maximal für 210 Tage im Jahr. Für die Jahre vorher zählten für bis zu 120 Tage im Jahr jeweils pauschal 5 Euro. Mehr Ausgaben für die Arbeit zu Hause können Sie eventuell mit einem anerkannten Arbeits­zimmer absetzen.

Anlage N. Werbungs­kosten tragen Sie in die Anlage N Ihrer Steuererklärung ein. Doch nur wenn in einem Jahr Ihre Jobkosten den Arbeitnehmer-Pausch­betrag über­steigen, müssen Sie Ihre Ausgaben detailliert in der Anlage N aufschlüsseln.

Alle Details zur Steuererklärung. Werbungs­kosten sind nicht alles: In Finanztest-Spezial Steuern sowie in den Finanztest-Ratgebern zur Steuererklärung lesen Sie ausführ­lich, womit Sie außerdem beim Finanz­amt punkten können. Sie sind im Online-Shop erhältlich.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 23.03.2023 um 13:48 Uhr
    Arbeitszimmer bei Teilzeitbeschäftigung?

    @Brummo: Ob Sie in einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung sind, spielt keine Rolle. Sie muss nur den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellen: www.test.de/Steuererklaerung-Haeusliches-Arbeitszimmer-absetzen-5230729-0/.

  • Brummo am 23.03.2023 um 11:31 Uhr
    Arbeitszimmer bei Teilzeitbeschäftigung?

    Guten Morgen,
    kann ich das Arbeitszimmer auch bei einer Teilzeitbeschäftigung (hier: 10 Stunden / Woche) absetzen oder wird hier nur ein "Teilzeitanteil" (hier: 1/4) akzeptiert?
    Schöne Grüße

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.05.2021 um 11:11 Uhr
    Digitale Wirtschaftsgüter

    @Frieda-Gustav: BMF-Schreiben regeln Verfahrens- und Rechtsfragen und konkretisieren insoweit die Auslegung bestehender Gesetze. BMF-Schreiben dienen als Verwaltungsanweisungen, das heißt, dass sie für die Finanzämter bindend sind. Im Falle der Digital-AfA ist das BMF-Schreiben am 26.2.2021 veröffentlich worden und gilt seitdem für die Finanzverwaltungen aller Bundesländer. Solche Schreiben verliere ihre Gültigkeit erst, wenn sie geändert oder aufgehoben werden, etwa weil das Bundesfinanzministerium seine Rechtsauffassung ändert oder aufgrund gerichtlicher Entscheidungen ändern muss. Dass das im Falle der verkürzten Abschreibungsdauer passiert, ist unwahrscheinlich. Zum Vergleich: Die ursprüngliche AfA-Tabelle stammt aus dem Jahr 2001 und galt in Bezug auf die Abschreibungszeit digitaler Wirtschaftsgüter schon länger als überholt.
    Sollte ihr Finanzamt in der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 2021 die Nutzungsdauer von einem Jahr für die Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter nicht anerkennen, sollten Sie Einspruch einlegen und sich auf das BMF-Schreiben vom 26.2.2021 (IV C 3 - S 2190/21/10002 :013) berufen. Dort ist auch geregelt, welche Computerhard- und software unter den Begriff der digitalen Wirtschaftsgüter fallen: Das Schreiben finden Sie hier:
    www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-02-26-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.pdf?__blob=publicationFile&v=1
    (maa)

  • Frieda-Gustav am 04.05.2021 um 18:11 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.