
Entspannt pendeln. Wie Berufstätige bei der Steuer sparen können. © Getty Images / Georgi Nutsov
Von Arbeitsmitteln bis Homeoffice-Pauschale: Wer mehr als 1 230 Euro Werbungskosten pro Jahr hat, kann sich zu viel gezahlte Steuern mit der Steuererklärung zurückholen.
Um ihren Job auszuüben und Geld zu verdienen, kommen auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einige große wie kleine Ausgaben zu: etwa für den regelmäßigen Weg in die Firma, für die Arbeit im Homeoffice, für Fortbildungen oder eventuell für einen Zweithaushalt in der Nähe des Arbeitsplatzes. Daneben können sie noch viele weitere Ausgaben in der Steuererklärung abrechnen – gut möglich, dass sie eine satte Erstattung vom Finanzamt bringen.
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@Brummo: Ob Sie in einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung sind, spielt keine Rolle. Sie muss nur den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellen: www.test.de/Steuererklaerung-Haeusliches-Arbeitszimmer-absetzen-5230729-0/.
Guten Morgen,
kann ich das Arbeitszimmer auch bei einer Teilzeitbeschäftigung (hier: 10 Stunden / Woche) absetzen oder wird hier nur ein "Teilzeitanteil" (hier: 1/4) akzeptiert?
Schöne Grüße
@Frieda-Gustav: BMF-Schreiben regeln Verfahrens- und Rechtsfragen und konkretisieren insoweit die Auslegung bestehender Gesetze. BMF-Schreiben dienen als Verwaltungsanweisungen, das heißt, dass sie für die Finanzämter bindend sind. Im Falle der Digital-AfA ist das BMF-Schreiben am 26.2.2021 veröffentlich worden und gilt seitdem für die Finanzverwaltungen aller Bundesländer. Solche Schreiben verliere ihre Gültigkeit erst, wenn sie geändert oder aufgehoben werden, etwa weil das Bundesfinanzministerium seine Rechtsauffassung ändert oder aufgrund gerichtlicher Entscheidungen ändern muss. Dass das im Falle der verkürzten Abschreibungsdauer passiert, ist unwahrscheinlich. Zum Vergleich: Die ursprüngliche AfA-Tabelle stammt aus dem Jahr 2001 und galt in Bezug auf die Abschreibungszeit digitaler Wirtschaftsgüter schon länger als überholt.
Sollte ihr Finanzamt in der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 2021 die Nutzungsdauer von einem Jahr für die Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter nicht anerkennen, sollten Sie Einspruch einlegen und sich auf das BMF-Schreiben vom 26.2.2021 (IV C 3 - S 2190/21/10002 :013) berufen. Dort ist auch geregelt, welche Computerhard- und software unter den Begriff der digitalen Wirtschaftsgüter fallen: Das Schreiben finden Sie hier:
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-02-26-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.pdf?__blob=publicationFile&v=1
(maa)
Kommentar vom Autor gelöscht.