Werbungs­kosten Das können Arbeitnehmer für den Job absetzen

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Werbungs­kosten - Das können Arbeitnehmer für den Job absetzen

Entspannt pendeln. Wie Berufs­tätige bei der Steuer sparen können. © Getty Images / Georgi Nutsov

Von Arbeits­mitteln bis Home­office-Pauschale: Wer mehr als 1 230 Euro Werbungs­kosten pro Jahr hat, kann sich zu viel gezahlte Steuern mit der Steuererklärung zurück­holen.

Werbungs­kosten: Der Über­blick

Um ihren Job auszuüben und Geld zu verdienen, kommen auf Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer einige große wie kleine Ausgaben zu: etwa für den regel­mäßigen Weg in die Firma, für die Arbeit im Homeoffice, für Fortbildungen oder eventuell für einen Zweithaushalt in der Nähe des Arbeits­platzes. Diese Ausgaben können sie in der Steuererklärung abrechnen – gut möglich, dass sie eine satte Erstattung vom Finanz­amt bringen.

Das Wichtigste in Kürze

Werbungs­kosten. Das Finanz­amt berück­sichtigt Ausgaben, die Ihnen für den Job entstehen, zu Ihren Gunsten. Wichtige Posten sind etwa die Ausgaben für den regel­mäßigen Arbeitsweg, für die Arbeit im Home­office und für eine Fort­bildung.

Pauschale. Das Finanz­amt zieht 2023 bei Arbeitnehmern auto­matisch 1 230 Euro pauschal als berufliche Ausgaben ab. 2022 lag die Pauschale bei 1 200 Euro, davor bei 1 000 Euro. Arbeit­geber berück­sichtigen diesen Arbeitnehmer-Pausch­betrag bereits monatlich bei der Lohn­steuer.

Steuererklärung. Da der Pausch­betrag sich schon über die Gehalts­abrechnungen auswirkt, bringt die Steuererklärung nur dann eine weitere Ersparnis, wenn hier höhere berufliche Ausgaben abge­rechnet werden – also für 2023 mehr als 1 230 Euro.

Home­office-Pauschale. Infolge der Corona-Pandemie wurde ein neuer Posten unter den Werbungs­kosten einge­führt: die Homeoffice-Pauschale. 2023 dürfen Sie für jeden Tag im Home­office 6 Euro geltend machen, maximal für 210 Tage im Jahr. Für die Jahre vorher zählten für bis zu 120 Tage im Jahr jeweils pauschal 5 Euro. Mehr Ausgaben für die Arbeit zu Hause können Sie eventuell mit einem anerkannten Arbeits­zimmer absetzen.

Anlage N. Werbungs­kosten tragen Sie in die Anlage N Ihrer Steuererklärung ein. Doch nur wenn in einem Jahr Ihre Jobkosten den Arbeitnehmer-Pausch­betrag über­steigen, müssen Sie Ihre Ausgaben detailliert in der Anlage N aufschlüsseln.

Alle Details zur Steuererklärung. Werbungs­kosten sind nicht alles: In Finanztest-Spezial Steuern sowie in den Finanztest-Ratgebern zur Steuererklärung lesen Sie ausführ­lich, womit Sie außerdem beim Finanz­amt punkten können. Sie sind im Online-Shop erhältlich.

Die Werbungs­kostenpauschale über­springen

Für den Job geben Arbeitnehmer schnell mehrere Tausend Euro im Jahr aus. Ausgabenklassiker sind etwa die regel­mäßigen Fahrten ins Büro und Dienst­reisen, eine beruflich veranlasste Zweit­wohnung und Umzugs­kosten, Arbeits­mittel sowie Ausgaben für Arbeits­zimmer und Arbeits­ecke zu Hause. Neben größeren Posten können auch kleinere Ausgaben, etwa für Fach­zeit­schriften, Konto­gebühren oder Gewerk­schafts­beiträge, einen Steuer­vorteil bringen. Entscheidend ist, ob Sie mit Ihren Jobkosten den Pausch­betrag von 1 230 Euro knacken. Den zieht das Finanz­amt auto­matisch ab, selbst wenn Sie gar keine Ausgaben hatten. Jeder Euro, den Sie darüber liegen, drückt weiter Ihre Steuerlast. In den Vorjahren war der Pausch­betrag mit 1 200 Euro in 2022 und davor 1 000 Euro noch etwas nied­riger.

Immer in voller Höhe

Es ist egal, ob der Arbeitnehmer das ganze Jahr über einen Job hatte oder nicht, die Pauschale gibt es immer in voller Höhe. Auch wenn der Berufs­tätige über­haupt keine beruflichen Ausgaben hatte, zählt der Pausch­betrag. Er gilt für alle Jobs insgesamt. Für einen Zweitjob gibt es keine weiteren 1 230 Euro. Ehepartner bekommen jeweils eine eigene Pauschale. Nur wenn Sie gar kein Einkommen aus angestellter Tätig­keit hatten, entfällt die Werbungs­kostenpauschale.

Lassen Sie sich Verluste vortragen

Waren die Werbungs­kosten in einem Jahr höher als Ihre Einnahmen, stellt das Finanz­amt einen Verlust fest, den es mit Ihren Einkünften desselben oder des letzten Jahres verrechnet – bei gemein­samer Veranlagung auch mit denen des Ehepart­ners. Gibt es nichts zu verrechnen, tragen die Beamten den Verlust solange vor, bis Sie Einkünfte erzielen.

Der neue PC oder die Software vom Finanz­amt

Es lohnt sich besonders, über die Anschaffung teurer Arbeits­mittel wie Notebook, PC, Smartphone oder Bürostuhl nach­zudenken: 952 Euro (inklusive Mehr­wert­steuer) können Sie seit 2018 sofort von der Steuer abziehen. Damit über­springen Sie auch schneller die 1 230-Euro-Grenze. Seit 2021 lohnt sich der Kauf erst recht: Angestellte und Selbst­ständige sparen mit einem neu gekauften PC und Zubehör schneller Steuern. Die Nutzungs­dauer digi­taler Wirt­schafts­güter wurde auf ein Jahr verkürzt. Das heißt, der beruflich veranlasste Teil der Rechnung kann in der Steuererklärung des Kauf­jahres sofort abge­setzt werden.

Zahlungs­zeit­punkt wichtig

Ein Arbeitnehmer setzt seine Ausgaben für das Jahr an, in dem diese entstanden sind. Bei Bezahlung mit Girocard oder Kreditkarte zählt der Tag, an dem er Arzt­kittel oder Lehr­buch gekauft hat und nicht der Tag, an dem das Geld dafür vom Konto abge­bucht wurde. Bei einer Last­schrift ist es umge­kehrt: Hier zählt, wann abge­bucht wurde. In der Regel halten sich Finanz­ämter an das Rechnungs­datum, falls sie einen Nach­weis fordern.

Diese Posten können Sie abrechnen

Die Werbungs­kostenpauschale erhalten alle, die übers Jahr als Arbeitnehmer oder Beamte beschäftigt waren. Minijobs zählen nicht. Keine Rolle spielt dabei, wie lange und wie oft Sie angestellt waren oder ob Sie über­haupt etwas für Ihren Job ausgegeben haben. Selbst wenn Sie im Jahr nur ein paar Tage Arbeitnehmer waren und dabei keine Aufwendungen hatten, bekommen Sie für 2023 die vollen 1 230 Euro. Jeder Euro, der die 1 230 Euro über­steigt, mindert die Steuerlast. Wie viel Steuern Sie mit Werbungs­kosten sparen können, können Sie mit unserem Steuersparrechner ganz leicht selbst berechnen.

Anwalts- und Gerichts­kosten

Prozess­kosten vor dem Arbeits­gericht, etwa gegen eine Kündigung, akzeptiert das Finanz­amt als jobbe­dingte Ausgaben.

Arbeits­mittel

Seit 2018 lohnt es sich besonders, über die Anschaffung teurer Arbeitsmittel wie Smartphone, Schreibtisch oder Bürostuhl nach­zudenken: 952 Euro (inklusive Mehr­wert­steuer) können Sie sofort von der Steuer abziehen. Damit über­springen Sie auch schneller die 1 230-Euro-Grenze. Gegen­stände, die mehr gekostet haben, müssen Sie hingegen über die voraus­sicht­liche Nutzungs­dauer abschreiben. Wie lange Gegen­stände gewöhnlich genutzt werden, bestimmt das Bundes­finanz­ministerium in seiner amtlichen AfA-Tabelle. Diese ist jedoch bei Gütern, die einem stetigen tech­nischen Wandel unterliegen, veraltet.

Wichtig: Angestellte und Selbst­ständige sparen mit einem neu gekauften PC und Zubehör noch schneller Steuern. Seit 2021 gilt für digitale Wirt­schafts­güter eine Nutzungs­dauer von einem Jahr. Das heißt, der beruflich veranlasste Teil der Rechnung kann unabhängig von der Höhe in der Steuererklärung des Kauf­jahres gleich abge­setzt werden.

Begüns­tigt ist Computerhardware wie Stand- und Desktop-Computer, Notebooks, Tablets, Work- und Docking­stations, externe Daten­ver­arbeitungs­geräte sowie Netz­teile. Für erforderliche Betriebs- und Anwender­software verkürzt sich die Nutzungs­dauer ebenfalls auf ein Jahr. Die neue Regel umfasst zudem externe Speicher, Eingabegeräte wie Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon und Head­set sowie Ausgabegeräte, etwa Beamer, Lautsprecher, Monitore und Drucker. Nutzen sie ein Gerät teil­weise auch privat, müssen sie ihre Ausgaben aufteilen.

Arbeits­zimmer

Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten im Home­office. Ihre Ausgaben für die Arbeit zu Hause können sie über die Home­office-Pauschale geltend machen. Oft ist aber noch deutlich mehr möglich, wenn für die Arbeit zu Hause ein separater Raum zur Verfügung steht, ein häusliches Arbeitszimmer. Die tatsäch­lichen Ausgaben für diesen Arbeits­raum, etwa die anteiligen Kosten für Miete und Energie, erkennt das Finanz­amt unter bestimmten Voraus­setzungen an, die für den Raum an sich und für dessen Nutzung gelten. Dazu gehört zum Beispiel, dass es sich um einen abschließ­baren, büro­ähnlich ausgestatteten Raum handeln muss, der höchs­tens zu 10 Prozent privat genutzt wird. Zudem muss der Raum der Mittel­punkt der beruflichen Tätig­keit sein, damit die Raum­kosten unbe­grenzt zählen. Was im Einzelnen gilt und welche Änderungen zum Jahres­beginn 2023 in Kraft getreten sind, lesen Sie ausführ­lich in unserem Special zum Homeoffice und häuslichen Arbeitszimmer.

Auslands­reisen

Sind Ihnen während eines Auslands­auf­enthalts Werbungs­kosten entstanden? Setzen Sie diese ebenfalls ab. Für Auslands­reisen gelten spezielle Über­nachtungs- und Verpflegungspauschalen (BMF-Schreiben, Auslandsreisen).

Rechnen Sie Ihre Kosten im Ausland mit Beleg auch dann ab, wenn Ihr Einkommen bereits dort versteuert wurde. Das Einkommen ist zwar in Deutsch­land steuerfrei, unterliegt aber meist dem Progressions­vorbe­halt, wenn Sie Ihren Wohn­sitz hier haben. Das bedeutet, Auslands­einkünfte können Ihren Steu­ersatz erhöhen.

Bahncard

Haben Sie sich eine Bahncard gekauft, um Ihre beruflich veranlassten Reise­kosten zu senken? Sie dürfen den beruflichen Anteil des Preises als Werbungs­kosten absetzen.

Berufliche Feiern

An Feiern anläss­lich eines Dienstju­biläums, Renten­beginns oder Geburts­tags muss sich das Finanz­amt beteiligen, wenn Sie die vom Bundes­finanzhof aufgestellten Spiel­regeln einhalten: Entscheidend für den Abzug ist, dass die Gäste aus dem beruflichen Umfeld kommen und Sie keine Auswahl nach rein persönlichen Kriterien treffen.

Werden etwa alle Kollegen der Abteilung einge­laden, spricht das laut Bundes­finanzhof für eine berufliche Veranlassung (BFH, Az. VI R 7/16). Dieselben Regeln gelten für ein Dienst­jubiläum (BFH, Az. VI R 24/15). Selbst wenn dazu auch einige Freunde und Familien­angehörige einge­laden sind, bleiben die auf die beruflichen Gäste entfallenen Kosten anteilig absetz­bar (BFH, Az. VI R 46/14).

Bewerbungen

Alles, was Sie für eine Stellen­suche ausgeben, können Sie ansetzen. Dabei ist es egal, ob Sie den Job bekommen oder nicht. Es zählen Kosten wie für Fachbücher, Vorbereitungs­kurse, Stellenge­suche, Mappen, Porto und alle Kosten rund um Bewerbungs­gespräche.

Diebstahl

Nachgewiesener Verlust des Gepäcks wie Kleidung, Notebook, Koffer auf einer Dienst­reise je nach Zeit­wert, nicht aber mitgeführtes Bargeld oder Schmuck.

Doppelter Haushalt

Wer für den Job eine Zweitwohnung am Arbeitsort bezieht, setzt die Ausgaben ab.

Ehren­amt

Als Mitglied im Betriebs- oder Personalrat, einer Gewerk­schaft oder im Berufs­verband können Sie Kosten für Arbeits­mittel wie Literatur fürs Ehrenamt, für Lehr­gänge sowie Reise­kosten absetzen.

Fahrt­kosten

Für den Weg zu Ihrer „ersten Tätig­keits­stätte“ steht Ihnen die Entfernungspauschale zu. Für die ersten 20 Kilo­meter der Distanz zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte sind das jeweils 30 Cent je Entfernungs­kilometer, ab Kilo­meter 21 sind es 38 Cent. Diese Pauschale gilt auch für Familien­heim­fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Die Entfernungs- oder auch Pend­lerpauschale für jeden Entfernungs­kilometer zwischen Wohnung und Betrieb steht Ihnen zu, egal, ob Sie mit dem eigenen Auto, dem Fahr­rad, zu Fuß oder mit Kollegen unterwegs gewesen sind. Es zählt die kürzeste Verbindung. Waren Sie auf einer längeren Strecke schneller, etwa weil Sie häufige Staus umfahren konnten, zählt der längere Weg.

Erreichen Sie bei Auto­fahrten mit der Pend­lerpauschale höchs­tens 4 500 Euro im Jahr, benötigen Sie keine Belege über Ihre Wegekilo­meter. Ist der Wert höher, belegen Sie Ihre Ausgaben etwa mit Tank­quittungen, Rechnungen für Inspektionen und Über­sichten zum Tacho­stand.

Fort­bildung

Wenn Sie eine erste Ausbildung abge­schlossen haben, die mindestens 20 Stunden wöchentlich umfasste, lassen sich Ausgaben für die berufliche Weiterbildung oder eine Zweit­ausbildung abrechnen. Das gilt auch, wenn Sie eine Lehre oder ein duales Studium im Rahmen eines Arbeits- oder Dienst­verhält­nisses absol­vieren oder den Bachelor gemacht haben und jetzt ein Master­studium dranhängen.

Diese Ausgaben muss das Finanz­amt auch als Werbungs­kosten berück­sichtigen, wenn Sie arbeitslos oder in Eltern­zeit sind. Haben Sie gerade kein oder kein ausreichendes Einkommen, gehen Ihnen die Steuer­vorteile nicht verloren. Geben Sie Ihre Bildungskosten in Ihrer Steuererklärung in der Anlage N an und beantragen die Fest­stellung eines verbleibenden Verlust­vortrags.

Führer­schein

Begüns­tigt sind nur Ausgaben für einen speziellen Führer­schein, den Sie brauchen, um Ihren Beruf auszuüben, wie im Fall von Berufs­kraft­fahrern (FG Baden-Württem­berg, Az. 14 K 46/06).

Gewerk­schaft

Listen Sie gezahlte Beiträge für Berufs­verbände, Gewerk­schaften auf.

Home­office-Pauschale

Arbeitnehmer, die im Homeoffice gearbeitet haben, können 2023 für die Arbeits­tage zu Hause jeweils 6 Euro geltend machen – für maximal 210 Tage pro Jahr. In den Vorjahren waren es jeweils 5 Euro für bis zu 120 Tage im Jahr. Die Pauschale steht Ihnen zu, ganz gleich wo in der Wohnung Sie gearbeitet haben. Sie benötigen kein separates Arbeits­zimmer, um sie in Anspruch zu nehmen.

Kleidung

Als Berufskleidung zählen Kleidungs­stücke, bei denen es so gut wie ausgeschlossen ist, dass sie auch privat genutzt werden. Dazu gehören etwa Schutz­kleidung, Uniform oder Labor- und Arzt­kittel. Dafür setzen Sie den Kauf­preis und die Reinigungs­kosten ab. Grund­sätzlich ausgeschlossen ist Kleidung, die Sie auch privat tragen können.

Konto­führung

Die Gebühren für Ihr Gehalts­konto teilen Sie in private und berufliche Ausgaben auf. Pauschal akzeptiert das Finanz­amt bei jedem 16 Euro oder die Kosten für jeweils eine Über­weisung und eine Abhebung pro Monat.

Reise­kosten

Nicht nur Ausgaben für den regel­mäßigen Arbeitsweg können Sie abrechnen, sondern zum Beispiel auch Ausgaben, die Ihnen für Dienst­reisen, Fahrten zu Kunden oder in eine andere Filiale Ihres Arbeit­gebers entstanden sind. Für Auto­fahrten können Sie pauschal 30 Cent pro gefahrenen Kilo­meter ansetzen oder Ihre tatsäch­lichen Kosten. Für Fahrten mit Motorrad, Roller oder Mofa gilt eine Pauschale von 20 Cent je gefahrenem Kilo­meter. Zusätzlich dürfen Sie für solche beruflichen Touren auch Ausgaben für Verpflegung und wenn nötig Unterkunft geltend machen.

Tele­kommunikation

Laufende Kosten Ihres privaten Telefon- oder Internet­anschlusses können Sie absetzen, wenn Sie ihn zum Teil auch für berufliche Aufgaben nutzen. Einige Berufs­gruppen, die oft zu Hause telefonieren, können pauschal 20 Prozent der Kosten ansetzen, maximal 20 Euro pro Monat. Zu ihnen gehören Lehrer, Außen­dienstler oder Angestellte im Home­office.

Bezweifelt das Amt, dass Ihnen ein Pauschal­abzug zusteht, müssen Sie die Kosten einzeln nach­weisen. Dazu notieren Sie repräsentativ über drei Monate berufliche Kontakte mit Namen, Telefon­nummer, Grund und Dauer der Gespräche oder der Onlinerecherchen. Der Aufwand lohnt sich nur bei umfang­reicher beruflicher Nutzung.

Umzug

Sind Sie jobbe­dingt ungezogen? Bei einem beruflichen Umzug zählen Ihre Ausgaben für die Wohnung­suche, Trans­port­kosten für Möbel und Hausrat, Fahrt­kosten und Verpflegung am Umzugs­tag sowie eine doppelte Miete zwischen Kündigungs- und Umzugs­tag für die neue Wohnung, zwischen Auszugs­tag und Ende der Kündigungs­frist für die neue Wohnung.

Unfall

Hatten Sie einen Unfall auf dem Arbeitsweg, dem Firmengelände oder bei Ihrem beruflichen Umzug? Rechnen Sie jene Kosten ab, die Ihnen weder von der Firma noch von der Versicherung erstattet wurden. Behand­lungs- und Krank­heits­kosten sind nach einem Auto­unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte nicht mit der Pend­lerpauschale abge­golten, Sie können diese zusätzlich abrechnen (BFH, Az. VI R 8/18).

Verluste

Hatten Sie trotz Erwerbs­losig­keit dennoch Werbungs­kosten, etwa für Bewerbungen, verfallen auch diese nicht. Über­steigen Werbungs­kosten die Einnahmen, können Sie die Differenz als Verlust geltend machen. Diesen können Sie entweder mit anderen Einkünften desselben oder des voran­gegan­genen Jahres verrechnen. Gibt es nichts auszugleichen, tragen Sie die Verluste vor, bis Sie wieder positive Einkünfte haben. Sie können aber nicht den Werbungs­kostenpausch­betrag verwenden, um einen Verlust zu errechnen. Die 1 230 Euro dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abge­zogen werden.

Versicherungen

Als Werbungs­kosten gelten Berufs­haft­pflicht, Rechtsschutzversicherung und Unfallversicherung, aber nicht der Berufsunfähigkeitsschutz (BFH, Az. VI B 20/13).

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4 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 23.03.2023 um 13:48 Uhr
Arbeitszimmer bei Teilzeitbeschäftigung?

@Brummo: Ob Sie in einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung sind, spielt keine Rolle. Sie muss nur den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellen: www.test.de/Steuererklaerung-Haeusliches-Arbeitszimmer-absetzen-5230729-0/.

Brummo am 23.03.2023 um 11:31 Uhr
Arbeitszimmer bei Teilzeitbeschäftigung?

Guten Morgen,
kann ich das Arbeitszimmer auch bei einer Teilzeitbeschäftigung (hier: 10 Stunden / Woche) absetzen oder wird hier nur ein "Teilzeitanteil" (hier: 1/4) akzeptiert?
Schöne Grüße

Profilbild Stiftung_Warentest am 10.05.2021 um 11:11 Uhr
Digitale Wirtschaftsgüter

@Frieda-Gustav: BMF-Schreiben regeln Verfahrens- und Rechtsfragen und konkretisieren insoweit die Auslegung bestehender Gesetze. BMF-Schreiben dienen als Verwaltungsanweisungen, das heißt, dass sie für die Finanzämter bindend sind. Im Falle der Digital-AfA ist das BMF-Schreiben am 26.2.2021 veröffentlich worden und gilt seitdem für die Finanzverwaltungen aller Bundesländer. Solche Schreiben verliere ihre Gültigkeit erst, wenn sie geändert oder aufgehoben werden, etwa weil das Bundesfinanzministerium seine Rechtsauffassung ändert oder aufgrund gerichtlicher Entscheidungen ändern muss. Dass das im Falle der verkürzten Abschreibungsdauer passiert, ist unwahrscheinlich. Zum Vergleich: Die ursprüngliche AfA-Tabelle stammt aus dem Jahr 2001 und galt in Bezug auf die Abschreibungszeit digitaler Wirtschaftsgüter schon länger als überholt.
Sollte ihr Finanzamt in der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 2021 die Nutzungsdauer von einem Jahr für die Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter nicht anerkennen, sollten Sie Einspruch einlegen und sich auf das BMF-Schreiben vom 26.2.2021 (IV C 3 - S 2190/21/10002 :013) berufen. Dort ist auch geregelt, welche Computerhard- und software unter den Begriff der digitalen Wirtschaftsgüter fallen: Das Schreiben finden Sie hier:
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-02-26-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.pdf?__blob=publicationFile&v=1
(maa)

Frieda-Gustav am 04.05.2021 um 18:11 Uhr
Digital-Afa Niedersachsen

Ich wohne in Niedersachsen. Kann ich mich darauf verlassen, dass die Digital-AFA Bestand haben wird? Ist das bereits entschieden? Ich möchte nicht in die 'Falle' tappen ... Zitat vom 23. Februar:
Nach Meldungen in der Tagespresse (u.a. Handelsblatt) haben die Finanzminister der Länder Niedersachsen, Hessen und Bremen in einem Schreiben an das BMF ihre Bedenken mit Blick auf die geplante Sonderabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter geäußert. Die Länder sind der Auffassung, dass ein so großer Eingriff in die Abschreibungsregeln einer gesetzlichen Regelung bedürfe. Ferner stehe der Entwurf des BMF in einigen Punkten mit den bisher gelebten Grundsätzen der Ermittlung und Festlegung von Nutzungsdauern für die betroffenen Wirtschaftsgüter nicht im Einklang, da die tatsächliche Nutzungsdauer eines digitalen Wirtschaftsguts laut Experten vielfach länger als ein Jahr beträgt...