Werbungs­kosten So setzen Sie Arbeits­mittel ab

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Werbungs­kosten - So setzen Sie Arbeits­mittel ab

Preisrabatt per Finanz­amt. Die Kosten für Computer und andere digitale Geräte lassen sich bei beruflicher Nutzung absetzen. © Getty Images / iStockphoto

Mit einem Tablet oder dem neuesten Smartphone Steuern sparen? Das geht, sofern die Geräte über­wiegend beruflich genutzt werden. test.de sagt, welche Regeln gelten.

Arbeits­mittel absetzen – das Wichtigste in Kürze

Typische Arbeits­mittel. Smartphone, USB-Stick, Drucker­patrone: Was Angestellte für ihren Job benötigen und selbst zahlen, können sie beim Finanz­amt abrechnen. Aktentaschen, Pilotenkoffer, Computer, Drucker, Schreibtisch, Bücher­regale, Fach­literatur oder Berufs­kleidung wie Uniform oder Arzt­kittel sind als Arbeits­mittel absetz­bar. Das gilt auch für Büromaterial.

Berufliche Nutzung. Für die Anerkennung der gesamten Kosten ist entscheidend, dass die angegebenen Arbeits­mittel über­wiegend – zu mindestens 90 Prozent – beruflich genutzt werden.

Gemischte Nutzung. Beim Kauf von Computer, Smartphone oder Telefon erkennt das Finanz­amt sowohl eine private als auch eine berufliche Nutzung an. Anteilig können Kosten abge­rechnet werden, wenn die Geräte zu mehr als 10 Prozent privat genutzt werden.

Sofort absetzen oder abschreiben? Wer sich ein neues Arbeits­mittel anschafft, kann den Gegen­stand sofort im Jahr des Kaufes in der Steuererklärung geltend machen, wenn der Kauf­preis nicht mehr 800 Euro zuzüglich Mehr­wert­steuer beträgt – somit 952 Euro bei 19 Prozent Mehr­wert­steuer. Teurere Arbeits­mittel müssen über ihre voraus­sicht­liche Nutzungs­dauer verteilt abge­schrieben werden. Ausnahme: Digitale Wirt­schafts­güter, etwa Computer, Notebooks, Software oder Computer­zubehör, können seit Steuer­jahr 2021 unabhängig vom Preis voll­ständig geltend gemacht werden. Smartphones fallen allerdings raus.

Belege aufheben. Sie müssen zwar keine Belege mehr mitschi­cken, doch das Finanz­amt kann diese bei Klärungs­bedarf nach­fordern. Heben Sie deshalb alle Rechnungen und Quittungen gut auf, bis der Steuerfall endgültig abge­schlossen ist. Welche Fristen gelten, zeigt unser Special Dokumente aufbewahren.

Alle Details zur Steuererklärung. Arbeits­mittel sind nicht alles. Im Ratgeber Steuern von Finanztest finden Sie alles, was Sie wissen müssen. Hier lesen Sie auch, wie Sie die Kosten für Arbeits­mittel korrekt in die Steuererklärung eintragen.

Tipp: Ein häusliches Arbeitszimmer leisten sich viele Angestellte. Aber nicht jeder Angestellte kann sein Heimbüro auch steuerlich geltend machen. Die Steuer­experten der Stiftung Warentest erklären, worauf Sie achten müssen.

Mit Arbeits­mitteln die Werbungs­kostenpauschale knacken

Ausgaben für den Job berück­sichtigt das Finanz­amt bei Arbeitnehmern ohnehin pauschal mit 1 230 Euro Werbungs­kosten – selbst wenn sie gar keine Ausgaben hatten. Das ist die sogenannte Arbeitnehmerpauschale. Bis einschließ­lich 2021 lag sie bei 1 000 Euro pro Jahr, 2022 rechnete das Finanz­amt 1 200 Euro pauschal an, ab 2023 liegt der Pausch­betrag bei 1 230 Euro. Über­steigen die beruflichen Aufwendungen aber diese Schwelle, bringt jeder zusätzliche Euro einen weiteren Steuer­vorteil. Es lohnt sich also, alle Jobkosten in der Steuererklärung aufzulisten. Um dem Ziel näher zu kommen, fallen Ausgaben für Arbeits­mittel besonders ins Gewicht. Kleine Rechnungs­beträge wie für Papier und Drucker­patronen, Porto oder Text­marker können sich zusammen mit größeren Ausgaben wie für Laptop und Büromöbeln zu einem ordentlichen Betrag läppern.

Was sind Arbeits­mittel?

Arbeits­mittel sind kleinere und größere Anschaffungen, die Sie beruflich nutzen – wie Schreibtisch, Notebook, Handy, Werk­zeuge, Software, Diktiergerät oder Berufs­bekleidung. Aber auch Aufwendungen für Arbeits­mittel wie Fachbücher, Schreibbedarf, Druckerpatronen und Aktentaschen können Arbeitnehmer als Werbungs­kosten abrechnen. Auch laufende Kosten für Internet- und Telefon­anschluss zählen.

Während viele Gegen­stände eindeutig als Arbeits­mittel gelten können, gibt es bei Berufs­kleidung häufig Streit mit dem Finanz­amt. Keine Probleme gibt es bei typischer Berufskleidung, etwa dem Arzt­kittel, Schutz­kleidung oder Uniformen. Was aber ist mit dem Anzug eines Bank­angestellten? Sobald die Kleidung auch üblicher­weise privat getragen werden kann oder eine private Nutzung auch nur möglich ist, wird das Finanz­amt den Werbungs­kosten­abzug streichen.

Übrigens: Den Steuerbonus gibt es unabhängig davon, ob Sie die Arbeits­mittel in einem vom Finanz­amt anerkannten Arbeits­zimmer oder woanders einsetzen.

Häufige Arbeits­mittel im Test

Mit dem passenden Gerät geht die Arbeit leichter von der Hand. Die Stiftung Warentest prüft daher regel­mäßig häufig benutzte Arbeits­mittel wie Laptops, Tablets, Monitore, Drucker und Druckerpatronen, Antivirenprogramme, Smartphones und Festnetztelefone.

Über­wiegend berufliche Nutzung entscheidend

Für die Anerkennung der Ausgaben ist entscheidend, dass die angegebenen Arbeits­mittel über­wiegend – zu mindestens 90 Prozent – beruflich genutzt werden. Ansonsten streicht sie das Finanz­amt ganz.

Weniger streng sind die Vorgaben beim Kauf von Computer, Smartphone, Telefon und Anruf­beant­worter. Hier erkennt die Finanz­verwaltung die anteiligen beruflichen Ausgaben auch an, wenn die Geräte zu mehr als 10 Prozent privat genutzt werden. Sie akzeptiert für einen Computer in der Regel die Hälfte der Anschaffungs­kosten, wenn die berufliche Nutzung schlüssig begründet wird oder der Chef die Nutzung zu Hause schriftlich bestätigt hat.

Der Steuer­abzug ist auch möglich, wenn Sie bisher privat genutzte Gegen­stände künftig über­wiegend zu beruflichen Zwecken verwenden: Abzieh­bar ist dann der Rest­wert des Gegen­stands zum Zeit­punkt der sogenannten Umwidmung.

Tipp: Arbeits­mittel ohne Belege erkennen viele Finanz­ämter bis insgesamt 110 Euro im Jahr an – einen Rechts­anspruch darauf gibt es aber nicht. Darunter fallen Ausgaben für Kauf, Reinigung oder Reparatur.

Bis 800 Euro netto sofort absetzen

Sie können ein Arbeits­mittel direkt in der Steuererklärung des Kauf­jahres absetzen, wenn es maximal 800 Euro zuzüglich Mehr­wert­steuer gekostet hat. Das sind bei einem Mehr­wert­steu­ersatz von 19 Prozent 952 Euro. Anders bei Fach­literatur: Auf Bücher fallen statt 19 Prozent nur 7 Prozent Mehr­wert­steuer an. Die Grenze liegt hier bereits bei 856 Euro. Bis 2017 ließen sich nur Teile sofort absetzen, die nicht mehr als 410 Euro zuzüglich Mehr­wert­steuer gekostet haben.

Achtung: Zwischen Juli und Dezember 2020 galten ermäßigte Mehr­wert­steuersätze, um die Belastungen der Corona-Pademie abzu­mildern. Der allgemeine Satz sank auf 16 Prozent. Für Bücher galt ein ermäßigter Mehr­wert­steu­ersatz von 5 Prozent. Schauen Sie auf die Rechnung, ob der Händler die Steuersenkung weiterge­geben hat. Wenn ja, erhalten Sie den Sofort­abzug nur für Arbeits­mittel bis 928 Euro brutto beziehungs­weise bei Büchern 840 Euro brutto.

Teure Arbeits­mittel über Nutzungs­dauer abschreiben

Lag der Preis Ihres Arbeits­mittels über 800 Euro netto, müssen Sie die Anschaffungs­kosten gleich­mäßig auf die Jahre der voraus­sicht­lichen Nutzung verteilen und dürfen nur die jeweilige Jahres­rate abziehen. Im Jahr der Anschaffung muss die Abschreibung monats­genau erfolgen.

Abset­zung für Abnut­zung. Einen Anhalts­punkt, wie lang die gewöhnliche Nutzungs­dauer ist, bietet die amtliche AfA-Tabelle des Bundes­finanz­ministeriums (Absetzung für Abnutzung-Tabelle). Sie dient der Vereinfachung, ist aber nicht rechts­verbindlich. Die Afa-Tabelle wurde allerdings seit 2001 nicht angepasst. Einige Werte wie die fünf­jährige Abschreibung für Handys scheinen über­holt. Grund­sätzlich ist daher auch eine kürzere Nutzungs­dauer möglich. Diese müssen Sie aber dem Finanz­amt gut begründen, etwa weil Sie das neue Gerät wegen bestimmter tech­nischer Neuerungen brauchen.

Abrechnung im Paket oder einzeln. Funk­tionieren tech­nische Geräte nur gemein­sam, wie eine Computer­anlage bestehend aus Rechner, Monitor, Tastatur und Software, zählen sie steuerlich als Einheit. Das heißt, Sie dürfen die Ausgaben nur im Paket als Werbungs­kosten abrechnen und müssen den Rechnungs­betrag aufteilen, wenn dieser über 800 Euro netto lag. Kombigeräte wie Drucker oder Beamer, die auch ohne Computer funk­tionieren, muss das Finanz­amt einzeln anerkennen. Verbrauchs­materialien wie Druckerpatronen oder -papier können Sie immer separat abziehen.

Digitale Wirt­schafts­güter. Seit dem Steuer­jahr 2021 verkürzt sich die Nutzungs­dauer von digitalen Wirt­schafts­gütern auf ein Jahr (BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022, Nutzungsdauer von Computerhardware). Begüns­tigt ist Computerhardware wie Stand- und Desktop-Computer, Notebooks, Tablets, Work- und Docking­stations, externe Speicher- und Daten­ver­arbeitungs­geräte und Netz­teile. Für erforderliche Betriebs- und Anwender­software verkürzt sich die Nutzungs­dauer ebenfalls auf ein Jahr. Die neue Regel umfasst zudem externe Speicher, Eingabegeräte wie Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon und Head­set sowie Ausgabegeräte, etwa Beamer, Lautsprecher, Monitore und Drucker. Smartphones fallen allerdings raus.

Tipp: Wenn Sie noch digitale Geräte abschreiben, die Sie vor 2021 ange­schafft haben, machen Sie in der Steuererklärung für 2021 den Rest­wert auf einen Schlag geltend.

So schreiben Sie Arbeits­mittel richtig ab

Beispiel: Silke Donner hatte im Dezember 2020 einen neuen Stand-PC mit Drucker für 1 800 Euro gekauft. Für 2020 hat sie nach den alten Regeln mit der Abschreibung verteilt auf drei Jahre gerechnet und konnte nur 50 Euro (1/12 Monate von 1 800 Euro/3 Jahre) abschreiben. Für 2021 hat sie 600 Euro abge­schrieben, weil sie die Neuregelung nicht kannte. Das heißt: Für 2022 kann sie entweder erneut zeit­anteilig abrechnen, also weitere 600 Euro geltend machen – oder aber den gesamten Rest­wert von 1 150 Euro.

Telefonrechnung richtig absetzen

Wenn Sie Ihren Privat­anschluss (Telefon, Internet, Fax) für den Job nutzen, sollten Sie die Kosten mit einer repräsentativ über drei Monate geführten Liste nach­weisen. Erfassen Sie darin den beruflichen Kontakt mit Namen, Telefon­nummer, Grund und Dauer des beruflichen Telefonats oder der Internetrecherche.

Beispiel: Lebens­mittel­technologe Klaus Stroh kann mit seinem Verbindungs­nach­weis und einer Liste über seine Internetrecherchen belegen, dass er seinen privaten Anschluss zu 25 Prozent beruflich genutzt hat. 2018 hat er für die Telefon- und Internetflatrate 480 Euro (40 Euro pro Monat) gezahlt. Er kann rund 25 Prozent davon als Werbungs­kosten abrechnen – 120 Euro. Ohne Einzeln­achweis würde das Finanz­amt für Stroh mit einer Pauschale rechnen und 20 Prozent der Gebühren ansetzen. Die Pauschale wendet das Finanz­amt bei Jobs an, in denen dienst­liche Gespräche vom Privat­anschluss üblich sind. Für Stroh ergäben sich so nur 96 Euro Werbungs­kosten (20 Prozent von 480 Euro) im Jahr.

In diesen Fällen lohnt sich ein Einspruch

Hat das Finanz­amt den Abzug Ihrer Arbeits­mittel gestrichen? Sie können Ihre Kosten nach­weisen, indem Sie inner­halb eines Monats Einspruch gegen Ihren Steuer­bescheid einlegen. Seit der Jahres­abrechnung 2017 müssen Sie keine Belege von sich aus der Steuererklärung beifügen. Sämtliche Belege können die Finanz­beamten aber bei Bedarf nach wie vor anfordern. Für den Fall, dass Ihr Finanz­amt Rück­fragen hat oder Sie Einspruch einlegen möchten, sollten Sie aber Rechnungen und Nach­weise der beruflichen Nutzung weiterhin wie bisher aufbewahren.

Planen Sie das nächste Steuer­jahr

Planen Sie eine berufliche Auszeit, etwa für Umschulung oder Elternzeit? Auch in solchen Phasen können Sie Kosten für Arbeits­mittel absetzen – wenn Sie die Zeit nutzen, um sich zu Hause weiterzubilden.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 13.01.2023 um 16:40 Uhr
Arbeitsmittel/Werbungskosten

@Lichtnebel: Schreibtisch, Bürostuhl, Bildschirm, Maus und Co zählen steuerlich zu den Arbeitsmitteln. Diese lassen sich im Rahmen der Werbungskosten geltend machen, wenn sie selbst bezahlt wurden und überwiegend beruflich genutzt werden. Wo Arbeitsmittel genutzt werden, prüft das Finanzamt aber in der Regel nicht.

Lichtnebel am 09.01.2023 um 02:47 Uhr
Zweite Telearbeitsplatz

Meinen Vater ist pflegebedürftig. Meine Mutter pflegt ihn täglich und ich erledige die Einkäufe für die beiden, begleite sie beim Arztbesuchen und erledige sonstige Aufgaben. Ich arbeite und wohne in 100 km Entfernung von den Eltern und habe Anspruch auf einen Telearbeitsplatz. Natürlich nur für einen Telearbeitsplatz bei mir zu Hause. Wegen Betreuung meines pflegebedürftigen Vaters (Pflegegrad 3) und meiner Mutter (78 Jahre Alt, bis jetzt ohne Pflegegrades) bin ich öfter bei den Eltern und habe mir selbst einen zweiten Telearbeitsplatz finanziert. So habe ich da eigenen Schreibtisch, Bürostuhl, Bildschirm, Maus und Drücker gekauft. Auch Internetanschluss meiner Eltern nutze ich während Telearbeit beruflich. Eine Trennwand habe ich auch neulich gekauft, damit ich bei den Videokonferenzen von den häuslichen Umgebung abgegrenzt bin. Was von diesen Anschaffungen darf ich steuerlich geltend machen? Für meinen regulären Telearbeitsplatz habe ich 2 Bildschirme, Maus und Tastatur bekommt.

Profilbild Stiftung_Warentest am 14.12.2020 um 10:58 Uhr
Abschreibung von Arbeitsmitteln

@Tim42: Haben die Arbeitsmittel nicht mehr als 800 Euro netto* gekostet, können Sie den gesamten Rechnungsbetrag absetzen, unabhängig davon, ob der Kauf im Januar oder Dezember des Jahres stattfand. (maa)

*korrigiert: Für Käufe im Dezember 2020 gilt der reduzierte Steuersatz von 16%.

Tim42 am 10.12.2020 um 22:51 Uhr
Abschreibung von Arbeitsmitteln

Liebes test.de Team,
in Ihrem Beispiel zur Abschreibung von Arbeitsmitteln (Abschnitt "So schreiben Sie Arbeits­mittel richtig ab") wird das Softwarepaket im Januar 2019 gekauft und die Abschreibungsraten erhoehen sich fuer das ganze Jahr 2019. Mir ist nicht klar, ob der der Restnuztungszeitraum Monatsgenau oder Jahresgenau bestimmt wird. Wenn also im Beispiel das Softwarepaket erst im Juli gekauft wuerde, wuerden sich dann unterschiedliche Abschreibungsraten fuer die Zeitraeume 01.2019-06.2019 und 07.2019-12.2019 ergeben. Fuer einen klaerenden Kommentar waere ich sehr dankbar.

Profilbild Stiftung_Warentest am 13.12.2019 um 12:23 Uhr
Abschreibung Computer

@BiBaButzemann: Auch wenn nicht alle die Teile eines Computers im gleichen Veranlagungsjahr gekauft wurden, zählen diese trotzdem steuerlich als Einheit. Das heißt, sie dürfen nur im Paket als Werbungs­kosten abgerechnet werden.
Wird nach dem Kauf des Computers ein Teil ersetzt, berechnet sich die Afa neu: Zunächst werden die bisherigen Raten vom Kaufwert abgezogen. Zum Restwert werden dann die Anschaffungskosten des neuen Teils addiert und die Gesamtkosten auf die Restnutzungsdauer verteilt. (maa)