Von Kapitalerträgen zieht die Bank automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Soli ab. Doch in einigen Fällen können Anlegende Geld sparen, wenn sie selbst aktiv werden.
Für Zins- und Dividendenerträge, aber auch realisierte Gewinne und Verluste mit Wertpapieren, interessiert sich das Finanzamt. Doch Sparerinnen und Sparer muss das in den meisten Fällen nicht weiter interessieren: Banken mit Sitz im Inland zwacken die fälligen Steuern automatisch für ihre Kunden ab und leiten alles ans Finanzamt weiter. Die Steuerschuld auf Kapitalerträge ist damit grundsätzlich abgegolten. Die Grundlagen der Abgeltungsteuer sind leicht erklärt. Auf Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Wertpapierverkäufen oder Währungsgewinne werden pauschal 25 Prozent Kapitalertragsteuer, auch Abgeltungsteuer genannt, fällig. Diese wurde 2009 eingeführt. Für viele ist das weniger als der persönliche Steuersatz. Hinzu kommen stets 5,5 Prozent der Steuer als Solidaritätszuschlag. Unter dem Strich beträgt der Steuerabzug 26,38 Prozent, mit Kirchensteuer sind es je nach Bundesland 27,82 oder 27,99 Prozent. Doch wer sich auskennt, zahlt in manchen Fällen auch weniger.
Dank Sparerpauschbetrag 1 000 Euro steuerfrei
Immerhin fallen Steuern nicht schon auf den ersten mit Geldanlagen verdienten Euro an. Seit Anfang 2023 bleibt von Kapitalerträgen mehr steuerfrei.
Bis Ende 2022 lag der Sparerpauschbetrag bei 801 Euro bei Ledigen und 1 602 Euro für Verheiratete. Nun steigt er auf 1 000 beziehungsweise 2 000 Euro.
Bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags pro Jahr bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Damit bereits die Bank dies berücksichtigen kann, sollten Sparerinnen und Sparer ihrer inländischen Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Bei Auslandsinstituten ist das nicht möglich. Wer Erträge bei mehreren Banken oder Sparkassen erzielt, kann den Pauschbetrag splitten und mehrere Aufträge erteilen, muss aber den Höchstwert einhalten. Sonst fallen Anlegende unangenehm auf, denn die Banken sind verpflichtet, freigestellte Beträge ans Finanzamt zu melden.
Werbungskosten wie Fahrtkosten zu Hauptversammlungen oder Depotgebühren sind mit dem Sparerpauschbetrag abgegolten. An- und Verkaufsgebühren mindern dagegen den steuerpflichtigen Verkaufsgewinn oder erhöhen realisierte Verluste.
Gut zu wissen: Immer weniger Banken erheben noch negative Einlagenzinsen. Diese Zahlungen finden keine steuerliche Berücksichtigung, sondern sind mit dem Sparerpauschbetrag abgegolten.
Sparerinnen und Sparer sollten Bank kontrollieren
Von ihrer inländischen Depotbank erhalten Anlegende meist ohne besondere Aufforderung im ersten Quartal eines neuen Jahres die Jahressteuerbescheinigung für das abgelaufene Jahr. Wenn sie diese ungelesen beiseite legen, zahlen sie womöglich zu viel Steuern auf ihre Kapitalanlagen.
Wer sich dagegen mit den Grundregeln der Abgeltungsteuer auf Zinsen, Dividenden, Kurs- und Währungsgewinne befasst, kann sparen. Oft sind Anlegerinnen und Anleger gut beraten, wenn sie zusätzlich zur Einkommensteuererklärung die Anlage KAP ausfüllen.
Bundesanleihe, Pfandbrief, Bank- und Unternehmensanleihe, Währungsanleihe, Wandelanleihe
Zinseinkünften und Währungsgewinnen. Für Verkaufsgewinne gilt sie, wenn die Papiere seit 2009 angeschafft wurden. Bei früher erworbenen Papieren bleiben Gewinne steuerfrei, sofern es keine Finanzinnovationen sind.
Anleihen, die in der Regel als Finanzinnovationen eingestuft werden wie Down-Rating-Anleihen, Aktienanleihen, Floater, Zerobonds, Stufenzinsanleihen
Einkünften aus Zinsen, Kurs- und Währungsgewinnen – unabhängig davon, wann das Wertpapier erworben wurde.
Offen ist noch, ob das wegen des Vertrauensschutzes auch generell für Gewinne aus Finanzinnovationen gilt, die vor dem 1.1.2019 erworben wurden (BFH, Az. VIII R 23/20).
Aktien, Reits
Einkünften aus Dividenden; auf Verkaufsgewinne, wenn die Papiere seit 2009 angeschafft wurden. Bei früher erworbenen Papieren bleiben Gewinne steuerfrei.
Genossenschaftsanteile
allen Dividendeneinkünften.
Genussscheine
Einkünften aus Zinsen; aus Verkaufsgewinnen, wenn die Papiere seit 2009 erworben wurden. Bei früher gekauften Papieren sind Gewinne steuerfrei.
Optionsscheine
Einkünften aus Verkaufsgewinnen, wenn die Scheine seit 2009 erworben wurden. Bei früher erworbenen Scheinen sind Gewinne steuerfrei.
Einkünften aus Zinsen und Dividenden – je nach Fondstyp steuerfreie Anteile – und bei Einkünften aus Verkaufsgewinnen. Bei vor 2009 erworbenen Anteilen sind Gewinne seit 2018 nur bis zum Freibetrag von 100 000 Euro pro Anleger steuerfrei.
Offene Immobilienfonds
Einkünften aus Zinsen und Mieten inländischer Immobilien – je nach Fondstyp steuerfreie Anteile – und Einkünften aus Verkaufsgewinnen. Bei vor 2009 erworbenen Anteilen sind Gewinne seit 2018 nur bis zu einem Freibetrag von 100 000 Euro pro Anleger steuerfrei. Bei Verkaufsgewinnen von Immobilien im Fonds, wenn innerhalb von zehn Jahren verkauft wird. Erträge aus ausländischen Immobilien werden in der Regel im Ausland besteuert.
Zertifikate wie Indexzertifikat, Discountzertifikat oder Bonuszertifikat
Einkünften aus Zinsen, Dividenden, Verkaufsgewinnen, eventuell auch für vor 2009 gekaufte Papiere.
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