Kapital­erträge Diese Steuern zahlen Sie auf Zinsen und Co

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Kapital­erträge - Diese Steuern zahlen Sie auf Zinsen und Co

Abgeltungs­steuer. 25 Prozent gehen von Kapital­erträgen wie Dividenden und Zinsen ans Finanz­amt. © Adobe Stock / Ivan Kmit

Von Kapital­erträgen zieht die Bank auto­matisch 25 Prozent Abgeltungs­steuer plus Soli ab. Doch in einigen Fällen können Anlegende Geld sparen, wenn sie aktiv werden.

Für Zins- und Dividenden­erträge, aber auch realisierte Gewinne und Verluste mit Wert­papieren, interes­siert sich das Finanz­amt. Doch Spare­rinnen und Sparer muss das in den meisten Fällen nicht weiter interes­sieren: Banken mit Sitz im Inland zwacken die fälligen Steuern auto­matisch für ihre Kunden ab und leiten alles ans Finanz­amt weiter. Die Steuerschuld auf Kapital­erträge ist damit grund­sätzlich abge­golten. Die Grund­lagen der Abgeltungs­steuer sind leicht erklärt. Auf Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Wert­papier­verkäufen oder Währungs­gewinne werden pauschal 25 Prozent Kapital­ertrags­steuer, auch Abgeltungs­steuer genannt, fällig. Diese wurde 2009 einge­führt. Für viele ist das weniger als der persönliche Steu­ersatz. Hinzu kommen stets 5,5 Prozent der Steuer als Solidaritäts­zuschlag. Unter dem Strich beträgt der Steuer­abzug 26,38 Prozent, mit Kirchen­steuer sind es je nach Bundes­land 27,82 oder 27,99 Prozent. Doch wer sich auskennt, zahlt in manchen Fällen auch weniger.

Dank Sparerpausch­betrag 1 000 Euro steuerfrei

Immerhin fallen Steuern nicht schon auf den ersten mit Geld­anlagen verdienten Euro an. Seit Anfang 2023 bleibt von Kapital­erträgen mehr steuerfrei.

Bis Ende 2022 lag der Sparerpausch­betrag bei 801 Euro bei Ledigen und 1 602 Euro für Verheiratete. Nun beträgt er 1 000 beziehungs­weise 2 000 Euro.

Bis zur Höhe des Sparerpausch­betrags pro Jahr bleiben Kapital­erträge steuerfrei. Damit bereits die Bank dies berück­sichtigen kann, sollten Spare­rinnen und Sparer ihrer inländischen Bank einen Frei­stellungs­auftrag erteilen. Bei Auslands­instituten ist das nicht möglich. Wer Erträge bei mehreren Banken oder Sparkassen erzielt, kann den Pausch­betrag splitten und mehrere Aufträge erteilen, muss aber den Höchst­wert einhalten. Sonst fallen Anlegende unangenehm auf, denn die Banken sind verpflichtet, frei­gestellte Beträge ans Finanz­amt zu melden.

Werbungs­kosten wie Fahrt­kosten zu Haupt­versamm­lungen oder Depot­gebühren sind mit dem Sparerpausch­betrag abge­golten. An- und Verkaufs­gebühren mindern dagegen den steuer­pflichtigen Verkaufs­gewinn oder erhöhen realisierte Verluste.

Gut zu wissen: Immer weniger Banken erheben noch negative Einlagenzinsen. Diese Zahlungen finden keine steuerliche Berücksichtigung, sondern sind mit dem Sparerpausch­betrag abge­golten.

Spare­rinnen und Sparer sollten Bank kontrollieren

Von ihrer inländischen Depot­bank erhalten Anlegende meist ohne besondere Aufforderung im ersten Quartal eines neuen Jahres die Jahres­steuer­bescheinigung für das abge­laufene Jahr. Wenn sie diese ungelesen beiseite legen, zahlen sie womöglich zu viel Steuern auf ihre Kapital­anlagen.

Wer sich dagegen mit den Grund­regeln der Abgeltungs­steuer auf Zinsen, Dividenden, Kurs- und Währungs­gewinne befasst, kann sparen. Oft sind Anle­gerinnen und Anleger gut beraten, wenn sie zusätzlich zur Einkommensteuererklärung die Anlage KAP ausfüllen.

Für welche Geld­anlagen die Abgeltungs­steuer gilt

Geld­anlage

Abgeltungs­steuer greift bei ...

Giro­konto, Tages­geld, Fest­geld, Spar­buch, Spar­brief, Bank­spar­vertrag, Bauspar­vertrag

allen Zins­einkünften.

Bundes­anleihe, Pfand­brief, Bank- und
Unter­nehmens­anleihe, Währungs­anleihe,
Wandel­anleihe

Zins­einkünften und Währungs­gewinnen. Für Verkaufs­gewinne gilt sie, wenn die Papiere seit 2009 ange­schafft wurden. Bei früher erworbenen Papieren bleiben Gewinne steuerfrei, sofern es keine Finanz­innovationen sind.

Anleihen, die in der Regel als Finanzinno­vationen
einge­stuft werden wie Down-Rating-Anleihen,
Aktien­anleihen, Floater, Zerobonds,
Stufenzins­anleihen

Einkünften aus Zinsen, Kurs- und Währungs­gewinnen – unabhängig davon, wann das Wert­papier erworben wurde.

Offen ist noch, ob das wegen des Vertrauens­schutzes auch generell für Gewinne aus Finanz­innovationen gilt, die vor dem 1.1.2019 erworben wurden (BFH, Az. VIII R 23/20).

Aktien, Reits

Einkünften aus Dividenden; auf Verkaufs­gewinne, wenn die Papiere seit 2009 ange­schafft wurden. Bei früher erworbenen Papieren bleiben Gewinne steuerfrei.

Genossen­schafts­anteile

allen Dividenden­einkünften.

Genuss­scheine

Einkünften aus Zinsen; aus Verkaufs­gewinnen, wenn die ­Papiere seit 2009 erworben wurden. Bei früher gekauften ­Papieren sind Gewinne steuerfrei.

Options­scheine

Einkünften aus Verkaufs­gewinnen, wenn die Scheine seit 2009 erworben wurden. Bei früher erworbenen Scheinen sind Gewinne steuerfrei.

Aktienfonds, Geldmarkt­fonds, Rentenfonds,
Misch­fonds, Dachfonds, Hedgefonds

Einkünften aus Zinsen und Dividenden – je nach Fonds­typ steuerfreie Anteile – und bei Einkünften aus Verkaufs­gewinnen. Bei vor 2009 erworbenen Anteilen sind Gewinne seit 2018 nur bis zum Frei­betrag von 100 000 Euro pro Anleger steuerfrei.

Offene Immobilienfonds

Einkünften aus Zinsen und Mieten inländischer Immobilien – je nach Fonds­typ steuerfreie Anteile – und Einkünften aus Verkaufs­gewinnen. Bei vor 2009 erworbenen Anteilen sind Gewinne seit 2018 nur bis zu einem Frei­betrag von 100 000 Euro pro Anleger steuerfrei. Bei Verkaufs­gewinnen von Immobilien im Fonds, wenn inner­halb von zehn Jahren verkauft wird. Erträge aus ausländischen Immobilien werden in der Regel im Ausland besteuert.

Zertifikate wie Indexzertifikat, Discountzertifikat oder Bonuszertifikat

Einkünften aus Zinsen, Dividenden, Verkaufs­gewinnen, eventuell auch für vor 2009 gekaufte Papiere.

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