Geld­spenden, Sach­spenden So wirken sich Spenden steuerlich aus

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Geld­spenden, Sach­spenden - So wirken sich Spenden steuerlich aus

Liebe zeigen. Wer dies mit Spenden macht, zahlt weniger Steuern. © Adobe Stock / fizkes

Wer die Regeln für Spenden beachtet, kann sich einen Teil des Geldes über die Steuer zurück­holen. Der Spenden-Steuer-Rechner der Stiftung Warentest zeigt, wie viel.

18,7 Millionen Menschen in Deutsch­land haben 2022 an eine gemeinnützige Organisation gespendet. Das berichtet der Deutsche Spendenrat, der Dach­verband der großen gemeinnützigen Organisationen in Deutsch­land. Damit sank zwar erneut die Zahl der Spende­rinnen und Spender, doch die Spendensumme blieb weiter hoch: 5,7 Milliarden Euro kamen für gute Zwecke zusammen. Ein schöner Neben­effekt: Spenden verhelfen auch zu geringeren Steuern.

Von Steuer­vorteilen profitieren können alle – egal, warum sie spenden. Das Finanz­amt honoriert Wohl­tätig­keit. Es erkennt Spenden als Sonderausgaben an, sodass die Einkommensteuer sinkt. Bis zu 20 Prozent des Gesamt­betrags der Einkünfte sind als Spende absetz­bar. Waren die Spenden höher, können sie im folgenden Jahr Abzüge bringen. Unsere Grafik zeigt, wann das Finanz­amt Spenden an gemeinnützige Organisationen anerkennt und was etwa bei Mitglieds­beiträgen oder Sach­spenden zu beachten ist. Bei Zahlungen an politische Parteien und Stiftungen ist sogar noch mehr drin als der Höchst­betrag.

Tipp: Woran Sie seriöse Spenden­organisationen erkennen, erklären wir in unserem Special Richtig spenden.

Diese Steuer­regeln gelten für Spenden

Spenden haben in der Steuererklärung ihren Platz in der Anlage Sonder­ausgaben. Zuwendungen etwa an gemeinnützige Hilfs­organisationen, Kirchen, Vereine, Gemeinden, Museen und Universitäten trägt man dort in Zeile 5 ein. Für Spenden und Mitglieds­beiträge an politische Parteien oder Wählerver­einigungen sind die Zeilen 7 und 8 vorgesehen. Wer an eine gemeinnützige Stiftung gespendet hat, muss die Zeilen 9 bis 12 ausfüllen.

Das müssen Sie zu Spenden wissen

Sonderzwecke. Haben Sie im Jahr 2022 auf ein Sonder­konto gespendet, um die Opfer des Ukraine-Krieges zu unterstützen? Dann benötigen Sie keine Spenden­bescheinigung der Empfänger­organisation – egal, wie viel Geld sie über­wiesen haben. In dieser Ausnahme­situation reicht zum Beispiel der Konto­auszug als Beleg aus. Gleiches gilt auch für in 2023 getätigte Spenden auf Sonder­konten für die Erdbeben­hilfe in der Türkei und Syrien. Normaler­weise gilt der vereinfachte Nach­weis nur bei Zuwendungen bis 300 Euro.

Reguläre Spenden. Grund­sätzlich sind nur Zuwendungen an steuer­begüns­tigte Organisationen als Sonder­ausgaben abzugs­fähig. Das Finanz­amt berück­sichtigt jähr­lich bis zu 20 Prozent Ihres Gesamt­betrags der Einkünfte. Für jede Zuwendung bis 300 Euro genügt ein Über­weisungs- oder Bareinzahlungs­beleg. Bei höheren Zuwendungen müssen Sie einen offiziellen Spenden­nach­weis aufbewahren, den die Empfänger­organisation Ihnen auto­matisch oder auf Nach­frage ausstellt.

Lohn­steuer­abzug. Spenden Sie regel­mäßig und viel? Beantragen Sie beim Finanz­amt eine Lohn­steuerermäßigung. So senken Spenden sofort Ihre Steuerlast und Sie müssen nicht bis zum Steuer­bescheid warten. Das Finanz­amt verrechnet dann im Bescheid Ihre vorläufige Ermäßigung mit den tatsäch­lichen Spenden.

Steuererklärung. Seit der Steuererklärung für 2019 müssen Sie Spenden nicht mehr im Haupt­vordruck, sondern in der neuen Anlage Sonder­ausgaben eintragen.

Spenden­rechner. Mit unserem Rechner können Sie Ihre konkrete Steuerersparnis berechnen, die Sie durch den Abzug Ihrer Spenden bekommen – ausgenommen Parteispenden.

Wer als gemeinnützig gilt

Spenden zählen nur, wenn sie an steuer­begüns­tigte Organisationen fließen. Dazu zählen neben Kirchen, Gemeinden, Stiftungen, staatlichen Museen, Universitäten, Vereinen und Parteien auch als gemeinnützig anerkannte GmbHs. Ob eine Organisation steuer­begüns­tigt ist, stellt das Finanz­amt fest. Entscheidend ist, dass sie mit der Spende gemeinnützige, wohl­tätige oder kirchliche Zwecke fördert. Ist dies der Fall, erhält die Organisation einen Frei­stellungs­bescheid.

Bei weniger bekannten Organisationen sollten Spendende prüfen, ob eine solche Frei­stellung vorliegt und diese maximal fünf Jahre alt ist. Oft gibt die Website des Vereins darüber Auskunft. Ist nur das Datum eines Bescheids der „Fest­stellung der satzungs­mäßigen Voraus­setzungen“ angegeben, sollte dieses nicht länger als drei Jahre zurück­liegen. Das Spenden-Siegel des Deutschen Zentral­instituts für soziale Fragen (DZI) belegt dagegen, dass eine Organisation verantwortungsvoll mit Spenden umgeht.

Tipp: Direkte Zuwendungen an Bedürftige gelten nicht als Spenden. Unterstützen Sie eine andere Person dauer­haft, können Sie diese Leistungen aber unter Umständen als Unterhalt absetzen.

Nach­weise für das Finanz­amt aufbewahren

Für jede Zuwendung bis 300 Euro genügt ein Über­weisungs- oder Bareinzahlungs­beleg. Er muss Name und Konto­nummer von Empfänger und Spender enthalten sowie Buchungs­tag, Betrag und Spenden­zweck. Angaben zur Frei­stellung des Empfängers und ob es sich um Spende oder Mitglieds­beitrag handelt, sollten ebenfalls vermerkt sein.

Lag die Zuwendung über 300 Euro, müssen Spenderin oder Spender einen offiziellen Spendenbeleg für Rück­fragen des Finanz­amts aufbewahren. Diesen stellt die Empfänger­organisation meist auto­matisch aus. Wenn nicht, schickt sie diesen Nach­weis auf Bitte zu.

Beiträge zählen nur, wenn der Vereins­zweck passt

Mitglieds­beiträge an einen gemeinnützigen Verein sind vom Spenden­abzug ausgeschlossen, wenn dieser Frei­zeitzwecke wie Sport, Tier­zucht oder Karneval fördert. Beiträge etwa an karitative Vereine winkt das Finanz­amt hingegen durch.

Bei Sach­spenden Wert ermitteln

Wer etwa Kleidung, Möbel oder Spielzeug für den guten Zweck abgibt, muss sich mit dem Finanz­amt über den Wert einigen. Bei neuen Sachen gilt der Kauf­preis, bei gebrauchten der Markt­wert. Dieser lässt sich zum Beispiel anhand von Verkaufs­anzeigen für vergleich­bare Gegen­stände schätzen.

Bei Auslands­spenden genau hinsehen

Selbst Spenden an eine Organisation mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat zahlen sich bei der Steuererklärung aus. Der Empfänger muss mit einer im Inland steuer­begüns­tigten Körperschaft vergleich­bar sein und die Spende das Ansehen Deutsch­lands im Ausland fördern. Das hat der Bundes­finanzhof entschieden (Az. X R 5/16). Ob die Voraus­setzungen erfüllt sind, klären Steuerzahler am besten mit dem Finanz­amt, bevor sie die Zuwendung leisten.

Geld­spenden, Sach­spenden - So wirken sich Spenden steuerlich aus

Helfen im Ausland. Das Finanz­amt spielt immer mit bei Spenden an deutsche Organisationen, die im Ausland Projekte unterstützen. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Vereinfachung in Katastrophenfällen

Erdbeben­hilfe. Nach dem Erdbeben in der Türkei und Syrien ist die Spenden­bereitschaft groß. Damit Hilfs­organisationen unkompliziert und unbürokratisch unterstützt werden können, gelten vereinfachte Nach­weis­regeln. Wer bis Ende 2023 Geld auf ein Sonder­konto über­weist, das eine Organisation extra für die Erdbeben­hilfe einge­richtet hat, bewahrt Konto­auszug oder Über­weisungs­bestätigung auf. In dieser Ausnahme­situation genügt das als Nach­weis, egal wie hoch die Spende war (BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023).

Ukrainekrieg. 2022 wurde vor allem für Geflüchtete aus der Ukraine und für die Vor-Ort-Hilfe im Kriegs­land gespendet. Ging die Zuwendung auf ein extra für die Ukraine­hilfe einge­richtetes Sonder­konto einer Hilfs­organisation, müssen Spende­rinnen und Spender lediglich den Konto­auszug oder einen Ausdruck der Über­weisungs­bestätigung im Online­banking aufbewahren (BMF-Schreiben vom 17. März 2022).

Sach­spenden. Bei Sach­spenden müssen sich Spender und Finanz­amt weiterhin über den Wert einigen: Bei neuen Sachen gilt der Kauf­preis, bei gebrauchten der Markt­wert, geschätzt anhand von Verkaufs­anzeigen ähnlicher Gegen­stände.

Ausland. Spenden an ausländische Organisationen fallen steuerlich meist durch. Besser ist es, Geld an deutsche Hilfs­organisationen zu spenden, die die Katastrophen­hilfe direkt vor Ort organisieren, also Lebens­mittel, Zelte, Decken und medizi­nisches Material kaufen.

Schon bei der Lohn­steuer profitieren

Wer regel­mäßig viel spendet und so eine Steuerermäßigung erhält, muss mit der Erstattung nicht bis zum Steuer­bescheid warten. Er kann beim Finanz­amt einen Antrag auf Lohn­steuerermäßigung stellen. Das Finanz­amt trägt in der monatlichen Lohn­steuer­bescheinigung einen Frei­betrag ein, sodass Arbeitnehmern weniger vom Lohn abge­zogen wird. Der Frei­betrag wird im Steuer­bescheid mit den tatsäch­lich gezahlten Spenden verrechnet.

Zu hohe Spenden in Folge­jahre mitnehmen

Das Finanz­amt berück­sichtigt pro Jahr Spenden bis zu 20 Prozent des Gesamt­betrags der Einkünfte als Sonder­ausgaben. Über­schreiten Steuerzah­lerinnen und Steuerzahler den Höchst­betrag, ist der Steuer­vorteil des darüber hinaus­gehenden Betrags nicht verloren. Das Finanz­amt vermerkt den ungenutzten Teil in einem besonderen Bescheid. Die Summe steht dann als „Spenden­vortrag“ im Folge­jahr zur Verfügung.

Damit das Finanz­amt den Spenden­vortrag berück­sichtigt, muss der Steuerzahler in der Steuererklärung für das Folge­jahr ein Kreuz in Zeile 6 der Anlage Sons­tiges setzen. Das Finanz­amt berück­sichtigt den Über­schuss aus dem Vorjahr dann auto­matisch.

Auf Aufwands­vergütung verzichten

Alle, die im Verein mit anpacken, können diese Form der Unterstüt­zung nur dann beim Finanz­amt geltend machen, wenn sie zeit­nah auf finanziellen Ersatz verzichten, der ihnen etwa vertraglich oder laut Satzung für ihren Einsatz zusteht.

Beispiel: Martin Schmitz fährt fast jeden Samstag ein Jugend­team des Volleyball­ver­eins seiner Heimatstadt zu Turnieren. Laut Satzung des Vereins hat er für diese Fahrten Anrecht auf einen Aufwands­ersatz von 30 Cent je Kilo­meter. Er hat die Fahrten protokolliert und kann nach­weisen, dass er insgesamt mehr als 832 Kilo­meter gefahren ist. Schmitz verzichtet jedoch auf eine Auszahlung und lässt sich dies vom Verein quittieren. Den verzichteten Aufwands­ersatz von 249,60 Euro setzt Schmitz als Spende ab.

Spende gilt nur ohne Gegen­leistung

Erhalten Spenderin oder Spender eine Gegen­leistung, lehnt das Finanz­amt die Zuwendung komplett ab, so etwa bei Unicef-Gruß­karten oder Tombolalosen. Gleiches gilt für Aufnahme­beiträge und „Eintritts­spenden“ für Sport­ver­eine. Auch Eltern, die bei Anmeldung ihres Kindes an einer Privatschule eine vom Träger­ver­ein „erwartete Spende“ leisten, können diese nicht absetzen.

Spenden müssen also aus freien Stücken geleistet werden. Spende­rinnen und Spender dürfen sich aber zu regel­mäßigen Zahlungen verpflichten, etwa bei einer Patenschaft für ein Kind in einem Entwick­lungs­land. Auch wenn Sie an einen Tier­ver­ein spenden, um ein einzelnes Tier zu unterstützen, können Sie die Zahlungen absetzen (BFH, Az. X R 37/19).

Sind Beschenkte laut Vertrag verpflichtet, einen Teil der Schenkungs­summe zu spenden, tun sie das laut Bundes­finanzhof ebenfalls freiwil­lig und können die Spende absetzen (BFH, Az. X R 6/17). Keinen Vorteil erhalten dagegen Erben, die aufgrund testamentarischer Anordnung spenden.

Spenden­rechner: So viel Steuern sparen Sie

Um Ihren persönlichen Steuer­vorteil – ausgenommen Parteispenden – zu berechnen, geben Sie einfach alle in dem jeweiligen Steuer­jahr von Ihnen geleisteten Spenden als Gesamt­summe in unseren Spenden­rechner an. Tragen Sie dazu den Gesamt­betrag Ihrer Einkünfte und Ihr zu versteuerndes Einkommen ein. Hat sich Ihr Einkommen seit dem letzten Steuer­bescheid nicht wesentlich verändert, können Sie einfach die beiden entsprechenden Beträge aus dem Bescheid ablesen und eingeben.

Beispiel: Hat ein Ehepaar im Jahr 2022 Einkünfte in Höhe von 55 000 Euro und übers Jahr insgesamt 3 000 Euro gespendet, spart es rund 935 Euro Steuern (berück­sichtigt ist ein Kirchen­steu­ersatz von 8 Prozent). Allein­stehende sparen bei gleichen Werten rund 1 293 Euro.

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So setzen Sie Ihre Spenden ab

Erfüllt eine gemeinnützige Organisation die Voraus­setzungen, können Sie die Spende absetzen. Wir erklären, was bei welcher Spenden­art gilt.

Geld­spenden, Sach­spenden - So wirken sich Spenden steuerlich aus

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Spenden an Parteien und Stiftungen

Bei Zuwendungen an politische Parteien oder Stiftungen gilt der Höchst­betrag von 20 Prozent der Gesamt­einkünfte nicht. Statt­dessen berück­sichtigt das Finanz­amt Spenden und Mitglieds­beiträge bis 1 650 Euro (3 300 Euro für Ehe- und einge­tragene Lebens­partner) an unabhängige Wählerver­einigungen und politische Parteien zur Hälfte direkt. Das heißt, es zieht den Betrag unmittel­bar von der zu zahlenden Steuer ab. So wirken sich bei Paaren bis zu 1 650 Euro und bei Singles 825 Euro direkt steuersenkend aus. Höhere Beträge zählen bis zu weiteren 1 650 Euro (3 300 Euro für Paare) als Sonder­ausgaben. Spenden und Beiträge, die diese Höchst­grenzen über­steigen, lassen sich nicht in Folge­jahre vortragen. Ein Spenden­vortrag ist hier nicht möglich.

Beispiel: Julia und Stephan Knübel haben insgesamt 4 600 Euro an eine politische Partei gespendet. Das Finanz­amt zieht die Hälfte von 3 300 Euro – also 1 650 Euro – direkt von den Steuern des Ehepaares ab. Die weiteren 1 300 Euro zählen als Sonder­ausgaben und senken das zu versteuernde Einkommen und somit auch die Steuerlast.

Spenden an eine Stiftung

Zahlen Spende­rinnen und Spender in das Vermögen einer steuer­begüns­tigten Stiftung ein, können sie bis zu 1 Millionen Euro (Ehepaare und einge­tragene Lebens­partner 2 Millionen Euro) geltend machen. Der Höchst­betrag von 20 Prozent des Gesamt­betrags der Einkünfte zählt hier nicht. Den Abzug können sie alle zehn Jahre nutzen. Er lässt sich beliebig über diesen Zeitraum verteilen und in Jahren hoher Steuerlast gezielt einsetzen.

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12 Kommentare Diskutieren Sie mit

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hogya006 am 22.03.2023 um 12:29 Uhr
Donation in kind to a kindergarten

Do you donate regularly and a lot? Apply to the tax office for an income tax reduction. In this way, donations immediately reduce your tax burden and you do not have to wait for the tax assessment. The tax office will then offset your provisional reduction against the actual donations in the notification

Nikno am 23.02.2022 um 19:11 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Profilbild Stiftung_Warentest am 13.12.2021 um 11:43 Uhr
Hilfsprojekt im Ausland besucht

@Aridius: Geldspenden zählen nur, wenn sie an steuerbegünstigte Organisationen fließen. Dazu zählen neben Kirchen, Gemeinden, Stiftungen, Vereinen usw. auch als gemeinnützig anerkannte GmbHs. Ob eine Organisation steuerbegünstigt ist, stellt das Finanzamt fest. Spenden an eine Organisation mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat sind dann steuerwirksam, wenn der Empfänger mit einer im Inland steuerbegünstigten Körperschaft vergleichbar ist und die Spende das Ansehen Deutschlands im Ausland fördert. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. X R 5/16). Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, klären Steuerzahler am besten mit dem Finanzamt, bevor sie die Zuwendung leisten. Ob und zu welchen Bedingungen man auch Kosten für einen Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Hilfsprojekts steuerlich geltend machen kann, wissen wir nicht. Am besten fragen Sie einmal beim Träger des Projekts nach, dort sollte man das wissen.

Aridius am 13.12.2021 um 11:24 Uhr
Hilfsprojekt im Ausland besucht

Hallo,
ich war in Namibia 3 Wochen im Urlaub und habe vor Ort zwei Hilfsprojekte besucht, die ich unterstütze.
Ich habe gehört, dass ich diese Besuche anteilig absetzen kann.
Aber ich finde nirgendwo hierzu etwas, wie und wo ich das in der Steuererklärung angeben kann.
- ist es möglich, anteilig einen Urlaub (wie beschrieben) abzusetzen?
- wenn ja, wie funktioniert dies (Dreisatz wäre wohl zu hoch angesetzt)
- wenn möglich, wo trägt man es ein?
Vielen Dank.

Profilbild Stiftung_Warentest am 02.07.2021 um 09:36 Uhr
Sachspende an einen Kindergarten

@jschm7: Wenn Gemeinnützigkeit vorliegt, können die Sachspenden an den Kindergarten geltend gemacht werden. (TK)