
Wer einen Zweitjob hat, zahlt oft Steuern und Sozialabgaben. Die Stiftung Warentest erklärt die Regeln und zeigt, wie Sie netto am meisten rausholen.
Millionen Berufstätige mit Nebenjob
Immer mehr Berufstätige haben nicht nur einen einzigen Job: Im Frühjahr 2019 zählte die Bundesagentur für Arbeit rund 3,4 Millionen Angestellte mit zwei oder sogar mehr Beschäftigungen.
Die Zahl ist in den vergangenen Jahren stetig gestiegen. Meist stecken finanzielle Gründe hinter dem Zusatzjob – etwa, wenn der Verdienst im Hauptjob niedrig ist oder wenn Teilzeitkräfte gern mehr arbeiten würden, das aber aktuell nicht möglich ist.
Es gibt einige Möglichkeiten, nebenbei Geld zu verdienen, zum Beispiel einen
- 450-Euro-Minijob,
- Nebenjob mit einem Bruttoverdienst von mehr als 450 Euro im Monat,
- Saison- oder Aushilfsjob oder
- eine selbstständige Nebentätigkeit.
Die Steuern und Sozialabgaben, die für den Nebenverdienst fällig werden, sind je nach Job unterschiedlich hoch. Jobsuchende sollten sich deshalb nicht allein von einem attraktiven Bruttogehalt leiten lassen, sondern vorab klären, was netto übrig bleibt.
Tipp: Im Unterartikel Ein Zusatzjob – vier Optionen zeigt ein Beispiel, mit welchen Abzügen Sie je nach Art des Nebenjobs rechnen müssen.
Unser Rat
- Grenzen.
- Um netto möglichst viel aus einem Nebenjob herauszuholen, ist weniger Arbeit manchmal besser als mehr Arbeit. Beachten Sie Fristen und Verdienstgrenzen, um Steuern und Sozialabgaben zu sparen. Vor allem im Mini- und Saisonjob lassen sich Abzüge vermeiden oder zumindest begrenzen.
- Rechnen.
- Fragen Sie vor Jobantritt zum Beispiel in der Personalabteilung, wie hoch der Nettoverdienst sein wird. Oder erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse. Einige Kassen bieten im Internet Gehaltsrechner an, mit denen Sie das Monatsnetto selbst ermitteln können.
- Informieren.
- Schauen Sie vorab in Ihren bestehenden Arbeitsvertrag und klären Sie, ob und wie Sie Ihren Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit informieren müssen.
Als Minijobber Abzüge umgehen
Ein Minijob neben der Hauptbeschäftigung ist besonders beliebt: Rund 2,9 Millionen Angestellte haben sich für diese Kombination entschieden. Sie dürfen im Schnitt bis zu 450 Euro im Monat hinzuverdienen, insgesamt bis zu 5 400 Euro im Jahr. Ein höherer Verdienst ist in Ausnahmefällen gestattet, etwa bei einer kurzfristigen Krankheitsvertretung.
Minijobber können ihren Lohn ohne Abzüge einstreichen. Der Arbeitgeber übernimmt im Regelfall nicht nur die Beiträge von der Kranken- bis zur Rentenversicherung, sondern zahlt zudem pauschal 2 Prozent Lohnsteuer an die Minijob-Zentrale. Beschäftigte müssen den Verdienst dann nicht in der Steuererklärung angeben.
Eventuell will der Arbeitgeber den Verdienst nicht pauschal, sondern nach Steuerklasse abrechnen. Für Nebenjobber ist das meist die schlechtere Lösung, da Lohnsteuer fällig wird. Der Verdienst muss zudem in der Steuererklärung angegeben werden.
Tipp: Im Minijob müssen Sie einen Teil der Beiträge an die Rentenversicherung selbst zahlen. Das kann sich lohnen, um im Alter etwas mehr Rente zu beziehen. Sie können sich aber von dieser Pflicht befreien lassen. Die Vorteile der Rentenversicherung lesen Sie in unserem Special Warum Minijobber in die Rentenversicherung einzahlen sollten.
Auf Dauer mehr verdienen
Ein regelmäßiger Nebenverdienst über 450 Euro brutto mag zunächst attraktiver erscheinen als ein Minijob. Der Blick auf das Monatsnetto zeigt jedoch, dass sich der zusätzliche Aufwand kaum oder eventuell gar nicht lohnt. Im Beispiel von Carina Berger (siehe Ein Zusatzjob – vier Optionen) bleiben von 700 Euro Bruttonebenverdienst netto 483 Euro übrig – nur gut 30 Euro mehr als im Minijob. Dafür sorgen die fälligen Steuern und Sozialabgaben.
Sozialabgaben. Wie hoch die Abzüge sind, hängt unter anderem davon ab, welches Einkommen der Jobber noch hat. So müssen beispielsweise Rentner und Studenten mit einem Verdienst im „Übergangsbereich“ – mehr als 450 Euro , aber höchstens 1 300 Euro im Monat – nur reduzierte Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Höher sind die Abzüge für Angestellte wie Carina Berger: Da sie in ihrem Hauptjob bereits 2 200 Euro brutto verdient, muss sie bei 700 Euro Zusatzverdienst wie ihr Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. „Kommen mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen zusammen, liegt der Verdienst in der Regel insgesamt über 1 300 Euro, sodass die Regelungen des Übergangsbereichs nicht greifen“, erklärt Madeline Scholz von der Minijob-Zentrale.
Steuern. Eine pauschale Versteuerung ist nicht möglich. Der Arbeitgeber ermittelt die Lohnsteuer nach Steuerklasse. Wer einen Hauptjob hat, der zum Beispiel wie bei Berger nach Steuerklasse I abgerechnet wird, muss für den Zusatzjob die ungünstige Klasse VI hinnehmen, in der die Abzüge besonders hoch sind. Damit nicht genug: Nach der Steuererklärung, die für Berger Pflicht ist, wird das Finanzamt noch Steuern nachfordern.
Tipp: Lassen Sie sich vorab zum Beispiel von der Personalabteilung des neuen Betriebs ausrechnen, wie hoch Ihr Nettoverdienst sein wird. Im Lohnsteuerhilfeverein oder beim Steuerberater können Sie klären, womit Sie bei der Steuererklärung rechnen müssen. Sind Sie bereits Rentner, beachten Sie zudem, dass je nach Verdienst Rentenkürzungen möglich sind. (Nebenjob zur Rente). Alle Tipps zur Steuererklärung finden Sie in unserem Heft Finanztest Spezial Steuern 2020.
Zusatzjob für höchstens drei Monate
Ein befristeter Saison- oder Aushilfsjob kann nebenbei attraktiv sein: Jobber zahlen für den Zusatzverdienst – egal, wie hoch er ist – keine Sozialabgaben, wenn die Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Die Lohnsteuer ermittelt der Arbeitgeber meist nach Steuerklasse VI. Zu viel gezahlte Steuern holen Saisonjobber per Steuererklärung zurück.
Eventuell kommt auch eine Pauschalsteuer infrage. Der Steuersatz liegt aber nicht wie beim Minijob bei nur 2, sondern bei 25 Prozent. Das lohnt sich für den Jobber meist nur, wenn der Arbeitgeber die Steuer übernimmt und nicht auf den Beschäftigten abwälzt.
Tipp: Ihnen reicht der Nebenverdienst aus nur drei Monaten nicht? Sie können Haupt- und Saisonjob noch mit einem Minijob kombinieren. Auch dann müssen Sie für den Saisonjob keine Sozialabgaben zahlen. Mehr geht aber nicht, sagt Madeline Scholz: „Käme ein weiterer Minijob hinzu, würde dieser zum Hauptjob hinzugerechnet und müsste bei der Krankenkasse als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gemeldet werden.“
Nebenbei selbstständig
Machen sich Angestellte nebenbei selbstständig, vermeiden sie meist ebenfalls Sozialabgaben: Bleibt die Tätigkeit nebenberuflich, fallen keine Krankenkassenbeiträge an. Rentenbeiträge können aber je nach Beruf fällig werden, etwa für Lehrer oder Handwerker.
Erzielen Freiberufler und Gewerbetreibende einen Jahresgewinn von mehr als 410 Euro, müssen sie ihn in der Einkommensteuererklärung abrechnen. So steigt das zu versteuernde Einkommen und damit die zu zahlende Steuer.
Eventuell wird für die nebenberuflichen Unternehmer zusätzlich die Umsatzsteuer zum Thema. Das hängt davon ab, ob das Finanzamt den Selbstständigen als Kleinunternehmer führt oder nicht. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt weiterleiten. Voraussetzung ist, dass der Umsatz im laufenden Geschäftsjahr bei höchstens 22 000 Euro liegt und im Folgejahr voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro betragen wird.
Tipp: Wollen Sie sich nebenbei selbstständig machen, müssen Sie das beim Finanzamt anmelden. Gerade zu Beginn der Selbstständigkeit, etwa wenn Sie Fragen zur Umsatzsteuer haben oder noch Geräte anschaffen wollen, kann es sich lohnen, sich Hilfe von einem Steuerberater zu holen.
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@CaesarZ: Bitte schicken Sie Ihr Schreiben uns noch einmal zu: finanztest@stiftung-warentest.de (maa)
meine email vom 23.02.2020 wurde leider nicht beantwortet
Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Schleichwerbung
@CaesarZ: Der Unterschied liegt in der Art der Beschäftigung, die unterschiedlichen Steuerregeln unterliegen. So kommt man bei einem _regelmäßigen_ Nebenjob mit Verdienst von 700 Euro auf Steuern von 79 Euro. Und bei einem Saison- oder Aushilfsjob bei gleichem Einkommen auf 194 Euro Steuerlast. Bitte lesen Sie dazu die Erläuterungen im Artikel. (PH)
Guten Tag,
mich würde interessieren, warum bei einem mtl. Gehalt von 700,00 EUR einmal 79,00 EUR und einmal 194,00 EUR Lohnsteuer anfallen bei gleicher Steuerklasse (VI).
Herzlichen Dank für Ihre Antwort und Grüße