
Angesichts der Corona-Krise haben viele Unternehmen Kurzarbeit angemeldet. Dem trägt die Erhöhung des Kurzarbeitergelds seit Mai 2020 Rechnung. Die Sonderregeln wurden bis Ende 2021 verlängert. Mithilfe unseres Rechners finden Sie heraus, um wie viel sich das Kurzarbeitergeld ab dem 4. Monat bei mindestens 50 Prozent Kurzarbeit erhöht – jetzt auch für das Kalenderjahr 2021. Zudem finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Kurzarbeitergeld.
Was ist Kurzarbeitergeld?
Zeitlich begrenzte Krisenhilfe. Viele Unternehmen verzeichnen im Zuge der Corona-Krise Auftragsrückgänge, müssen aufgrund behördlicher Anordnung schließen und sehen sich in ihrer Existenz gefährdet. Diese Auswirkungen treffen natürlich auch die Angestellten. Mit Kurzarbeit können Betriebe solche Krisenzeiten wirtschaftlich überbrücken: Beschäftigte arbeiten weniger Stunden als gewöhnlich beziehungsweise arbeitsvertraglich vereinbart und erhalten dafür Kurzarbeitergeld.
Betriebsrat bestimmt mit. Das können Arbeitgeber aber nicht einseitig anordnen. Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser ein zwingendes Mitbestimmungsrecht – auch in Zeiten der Corona-Pandemie. Gibt es keinen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit mit jedem einzelnen betroffenen Angestellten vereinbaren.
Wann wird Kurzarbeitergeld gewährt?
Kurzarbeit ist in den Paragrafen 95 bis 109 Sozialgesetzbuch III geregelt. Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und wird von der Agentur für Arbeit gezahlt. Die Bundesregierung hat den Zugang zum Kurzarbeitergeld per Verordnung rückwirkend zum 1. März 2020 vereinfacht. Betriebe können Kurzarbeitergeld nun bereits nutzen, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang musste das ein Drittel der Arbeitnehmer sein.
Kurzarbeitergeld – bis zu zwei Jahre lang möglich
Kurzarbeit wird grundsätzlich vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt (zum Antrag).
Neuerdings können Beschäftigte wegen der Corona-Pandemie bis zu 24 Monate lang Kurzarbeitergeld beziehen – aber längstens bis Ende 2021, wenn der Betrieb mit der Kurzarbeit bis Ende 2020 begonnen hat. Ansonsten wird grundsätzlich Kurzarbeitergeld bis zu 12 Monate gewährt. Arbeitnehmer erhalten das Kurzarbeitergeld direkt vom Arbeitgeber, dem die Bundesagentur für Arbeit es anschließend erstattet.
Achtung: Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von 3 Monaten oder länger muss der Arbeitgeber Kurzarbeit wieder neu bei der Arbeitsagentur anzeigen. Das Kurzarbeitergeld gibt es in dem Fall erst wieder ab dem Monat, in dem die neue Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.
Was gilt bei Leiharbeit?
Auch Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter können länger Kurzarbeitergeld beziehen. Das gilt für Verleihbetriebe, die bis Ende März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Kurzarbeit ist außerdem weiterhin möglich, ohne dass negative Arbeitszeitsalden (Minusstunden) aufgebaut werden müssen. Das gilt für Betriebe, die bis Ende März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
Werden Überstunden und Urlaub angerechnet?
Überstunden und Resturlaub müssen zunächst abgebaut werden, Erholungsurlaub für das laufende Kalenderjahr aber nicht eingesetzt werden. Zudem erstattet die Arbeitsagentur die Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitgeber während der Kurzarbeit bis Ende Juni 2021. Ab Juli bis Dezember 2021 werden aber nur noch 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn der Betrieb mit der Kurzarbeit bis Ende Juni 2021 begonnen hat.
Wie viel Kurzarbeitergeld bekomme ich?
Sie erhalten als Arbeitnehmer für die ausfallende Arbeitszeit 60 Prozent des dafür eigentlich fälligen Nettolohns. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 Prozent. Das muss der Arbeitgeber mit beantragen. Zudem gibt es bis Ende 2021 mehr Geld:
- Wer mindestens 50 Prozent in Kurzarbeit ist, erhält ab dem vierten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld 70 Prozent des entgangenen Nettolohns und ab dem siebten Monat 80 Prozent.
- Mit Kindern sind es ab dem vierten Monat 77 Prozent und ab dem siebten Monat 87 Prozent.
- Für die Berechnung der Bezugsmonate zählen die Monate mit Kurzarbeit ab März 2020.
- Das erhöhte Kurzarbeitergeld erhalten alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis Ende März 2021 entstanden ist.
Wie errechne ich das Kurzarbeitergeld?
Am einfachsten ist es, wenn Sie dafür unseren neuen Rechner verwenden. Er berücksichtigt die neuen Erhöhungen. Bei der Berechnung ist ein pauschaliertes Nettoentgelt zugrundegelegt. Maßgeblich ist der regelmäßige Bruttolohn im Sinne Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Nicht dabei zählen Entgelte für Mehrarbeit und Sonderzahlungen. Die Sozialabgaben beim Kurzarbeitergeld trägt die Arbeitsagentur.
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Was gilt, wenn ich während der Kurzarbeit krank werde?
Sie haben bei einer Krankschreibung Anspruch auf Entgeltfortzahlung und später Krankengeld. In den ersten sechs Wochen bekommen Sie weiter Ihr reduziertes Entgelt plus Kurzarbeitergeld. Nach sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld gemäß dem Einkommen, das Sie vor der Kurzarbeit erzielten. Es beträgt maximal 90 Prozent Ihres Nettolohns abzüglich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.
Wie viel darf ich bei Kurzarbeit hinzu verdienen?
Sie dürfen nur in bestimmten Grenzen dazu verdienen, damit Ihr Kurzarbeitergeld nicht gekürzt wird.
Ab Januar bis Dezember 2021 gilt: Sie können zwar während der Kurzarbeit dazu verdienen – allerdings eingeschränkt. Es bleiben maximal 450 Euro Verdienst aus Minijobs im Monat anrechnungsfrei.
Von Mai bis Ende Dezember 2020 gilt: Sie können bis zur Höhe ihres ursprünglichen Nettogehalts durch Nebenjobs dazu verdienen, ohne dass der Nebenverdienst auf Ihr Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Einzige Bedingung: Sie dürfen die Höhe des Nettolohns nicht überschreiten, den sie vor der Kurzarbeit bekommen haben.
Achtung! Hatten Sie den Minijob oder eine andere Nebentätigkeit schon vor Beginn Ihrer Kurzarbeit, wird das Einkommen daraus generell nicht auf Ihr Kurzarbeitergeld angerechnet.
Ich arbeite jetzt in Kurzarbeit. Kann es sich lohnen, einen zusätzlichen Minijob aufzunehmen?
Ob es sich für Sie finanziell lohnt, müssen am Ende natürlich Sie entscheiden. Haben Sie nebenbei einen 450-Euro-Job, fallen dadurch für Sie in der Regel keine zusätzlichen Abgaben an.
Verdienen Sie nebenbei im Schnitt höchstens 450 Euro im Monat beziehungsweise 5 400 Euro im Jahr gelten folgende Regeln:
- Zuschläge. Auf die 450-Euro-Grenze werden steuerbegünstigte Zuschläge wie Sachbezüge oder Feiertags- und Nachtarbeit nicht angerechnet.
- Steuern. Für den Verdienst werden pauschal 2 Prozent Lohnsteuer fällig. Häufig übernimmt die Lohnsteuer der Arbeitgeber. Dann müssen Sie Ihren Zusatzverdienst nicht in der Steuererklärung angeben.
- Sozialabgaben. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Als Minijobber sind Sie verpflichtet, einen Teil der Beiträge an die gesetzliche Rentenkasse selbst zu übernehmen. Das kann sich lohnen, damit Sie mehr Leistungsansprüche haben. Von dieser Pflicht können Sie sich aber befreien lassen. Erkundigen Sie sich bei der Minijob-Zentrale, was Ihnen die Zusatzbeiträge im Einzelfall bringen (minijob-zentrale.de).
Bekomme ich wegen Kurzarbeit weniger Arbeitslosengeld?
Nein, sollten Sie Ihren Job verlieren, müssen Sie sich darum keine Sorgen machen. Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung und wirkt sich auf die Berechnung von Arbeitslosengeld I nicht aus. Verlieren Sie doch noch Ihre Anstellung, haben Sie den üblichen Anspruch auf Arbeitslosengeld, auch die Dauer ist ungekürzt.
Muss ich mein Kurzarbeitergeld versteuern?
Nein, Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es wird aber den steuerpflichtigen Einkünften fiktiv zugerechnet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz, der auf das restliche Einkommen angewendet wird. Beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber ist er noch nicht berücksichtigt, er kommt erst bei der Steuerabrechnung mit dem Finanzamt zum Tragen. So kann es zu Nachforderungen kommen.
Beziehen Sie noch Lohn, weil Sie nicht komplett auf Kurzarbeit gesetzt sind, passt Ihr Arbeitgeber übrigens Ihre Lohnsteuer automatisch an Ihr niedrigeres Gehalt an.
Wirkt sich die Steuerklasse auf das Kurzarbeitergeld aus?
Ja, sogar sehr. Denn die Höhe des Kurzarbeitergelds hängt vom monatlichen Nettogehalt ab und damit letztlich auch von der Steuerklasse. Als Verheiratete haben Sie die Chance, mit der richtigen Steuerklasse mehr Lohnersatz zu bekommen. Am günstigsten ist für den Partner, der Lohnersatz erwartet, die Steuerklasse III. Zwar muss der andere Partner dann verhältnismäßig viel Lohnsteuer zahlen. Aber das Geld ist nicht verloren. Das Finanzamt erstattet es nach der Steuererklärung. Dagegen kostet eine ungünstige Steuerklasse beim Lohnersatz unwiederbringlich Geld.
Gehaltsrechner. Wie die Steuerklasse Ihr Nettogehalt beeinflusst, können Sie mit unserem Gehaltsrechner ermitteln. Der Wechsel kann vor oder während der Kurzarbeit beantragt werden. Wollen Sie zu den Steuerklassen III/V wechseln, müssen Sie das als Paar gemeinsam beantragen. Einen Wechsel zur Klasse IV kann auch einer allein veranlassen, der andere rutscht dann automatisch mit in die IV. Das Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ finden Sie zum Ausdrucken unter formulare-bfinv.de. Übrigens können Sie seit Anfang 2020 die Steuerklassen mehrmals im Jahr wechseln.
Tipp: Verkraftet Ihre Haushaltskasse die hohen Lohnsteuerabzüge in Klasse V nicht, können Verheiratete statt der III/V auch beide die IV nehmen. Die Lohnsteuer ist dann moderater und der Lohnersatz wenigstens etwas höher als in der Steuerklasse V.
Was müssen Eltern für das höhere Kurzarbeitergeld nachweisen?
In Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – Elstam – muss ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen sein. Wie viele Kinder Sie haben, spielt keine Rolle. Die Auskunft zu Elstam können Sie selbst auf dem Portal der Finanzverwaltung über „Mein Elster“ unter „Formulare & Leistungen“ jederzeit elektronisch abrufen. Dafür müssen Sie sich lediglich einmalig unter „Mein Elster “ (elster.de) registrieren. Nun kann es sein, dass dieser sogenannte Kinderfreibetragszähler fehlt, weil Ihr Kind in diesem Jahr 18 Jahre wurde und somit der Freibetrag nicht mehr automatisch berücksichtigt wird, sondern nur auf Antrag. Lassen Sie dann schnellstens einen Kinderfreibetrag in Ihren Elstam vom Finanzamt eintragen.
Nur bis 25. Kinderfreibeträge stehen Eltern auch für über 18-Jährige zu, wenn der Nachwuchs etwa in Ausbildung ist, studiert oder ein freiwilliges soziales Jahr leistet. Wie das Kindergeld gibt es Kinderfreibeträge jedoch längstens bis zum 25. Geburtstag.
Ich habe Steuerklasse V, mein Mann III. Welche Bescheinigung ist nötig, damit ich wegen unseres Kindes erhöhtes Kurzarbeitergeld bekomme?
Bei verheirateten Müttern und Vätern mit Steuerklasse V wird in den Elstam kein Kinderfreibetragszähler berücksichtigt, sondern nur beim Ehe- oder Lebenspartner mit der Steuerklasse III. Um nun auch das höhere Kurzarbeitergeld von 67 Prozent mit Steuerklasse V zu bekommen, benötigen Sie als Nachweis für den Kinderfreibetrag einen Elstam-Ausdruck Ihres Ehe- oder gesetzlichen Lebenspartners mit Steuerklasse III. Das ist auch bei Eltern so, die ein zweites Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI haben und dort Kurzarbeitergeld erwarten. Auch sie nehmen ersatzweise als Beleg den Elstam-Ausdruck ihres Hauptarbeitsverhältnisses jeweils in der Steuerklassen I bis IV.
Elektronische Auskunft. Die Auskunft zu Elstam können Sie selbst auch über „Mein Elster“ unter „Formulare & Leistungen“ jederzeit elektronisch abrufen. Dafür müssen Sie sich lediglich einmalig unter „Mein Elster“ registrieren.
Kann ich als Student für meinen Nebenjob Kurzarbeitergeld bekommen?
Um einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben, müssen Studenten in ihrem Nebenjob als normale Arbeitnehmer beschäftigt sein (zum Beispiel bei mehr als 20 Stunden Tätigkeit pro Woche) und in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Die ist jedoch bei vielen typischen Beschäftigungsarten für Studenten nicht der Fall:
Minijob. Wer neben dem Studium auf Minijob-Basis arbeitet – also weniger als 450 Euro im Monat verdient – zahlt nicht in die Arbeitslosenversicherung ein. Daher besteht für ihn kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das gleiche gilt für Studierende, die in den Semesterferien als kurzfristige Beschäftigte jobben.
Werkstudenten. Arbeiten Studierende in der Regel höchstens 20 Stunden in der Woche, werden sie oft als Werkstudenten angestellt. Sie zahlen zwar Lohnsteuer und auch in die Rentenversicherung ein, jedoch nicht in die Arbeitslosenversicherung. Deswegen besteht für Werkstudenten kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Selbstständige. Studierende, die als Selbstständige auf Rechnung jobben, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Schließlich sind sie bei ihren Auftraggebern nicht direkt beschäftigt.
Ich bekomme Kurzarbeitergeld. Fällt dadurch meine Rente niedriger aus?
Ja. Aber vielleicht weniger stark, als Sie annehmen. Denn der Arbeitgeber stockt Ihre Rentenbeiträge auf. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Nord hin. Als Arbeitnehmer sind Sie weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Sie zahlen zwar während der Kurzarbeit weniger ein, denn Ihre Rentenversicherungsbeiträge werden jetzt auf Grundlage Ihres reduzierten Verdienstes abführt. Doch zahlt der Arbeitgeber weiterhin mehr ein. Sein Anteil berechnet sich auf Basis eines fiktiven Arbeitsentgelts in Höhe von 80 Prozent des Verdienstes, das wegen Kurzarbeit ausgefallen ist.
Ein Beispiel: Sie hatten bisher einen monatlichen Verdienst in Höhe von 5 000 Euro brutto. Während der Kurzarbeit reduziert sich ihr Verdienst auf ein Viertel – also auf 1 250 Euro brutto monatlich. Berechnet werden die Rentenversicherungsbeiträge daraus wie folgt:
Basis Arbeitnehmer: 1 250 Euro Verdienst
Basis Arbeitgeber: 3 750 Euro ausgefallener Verdienst (5 000 Euro – 1 250 Euro) x 80 Prozent = 3 000 Euro
Basis gesamt: 4 250 Euro (1 250 Euro Arbeitnehmer +3 000 Euro Arbeitgeber)
Ergebnis: Von 4 250 Euro fließen monatlich 18,6 Prozent auf Ihr Rentenkonto. Das sind 790,50 Euro. Bei Ihrem regulären Verdienst von 5 000 Euro wären es 930 Euro gewesen. In diesem Beispiel würden die Rentenansprüche für die Zeit der Kurzarbeit 15 Prozent niedriger ausfallen.
Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung, auch telefonisch erreichbar unter 0800 1000 4800.
Dieses Special ist im April 2020 auf test.de erschienen und wird laufend aktualisiert.