Gesetzliche Rente. Seit 2023 machen sich Beiträge zur Altersvorsorge besonders bezahlt. Seitdem berücksichtigt das Finanzamt Vorsorgebeiträge bis 26 528 Euro jährlich komplett als Sonderausgaben. Für 2022 erkennt das Finanzamt von Altersvorsorgebeiträgen bis 25 639 Euro nur 94 Prozent als Sonderausgaben an.
Riester-Rente. Selbstgezahlte Beiträge für den Riester-Vertrag (maximal 2 100 Euro pro Jahr) kommen in die Anlage AV. Bis zu dieser Grenze erkennt das Finanzamt Eigenbeiträge und Zulagen als Sonderausgaben an. So sinkt das zu versteuerndes Einkommen. Das Finanzamt ermittelt, wie viel Steuern Riester-Sparende aufgrund der Riester-Beiträge sparen. Davon zieht es ihre Zulagen ab und schreibt ihnen den verbleibenden Wert als Steuerersparnis gut.
Rürup-Rente. Die Altersvorsorge mit Rürup ist dann begünstigt, wenn es um die eigene Rente geht. Ausnahme: Auch der Ehe- oder Lebenspartner darf Empfänger sein, Kinder jedoch nicht. Die Beiträge kommen in die Anlage Vorsorgeaufwand. Seit 2023 erkennt das Finanzamt Beiträge voll an, im Vorjahr berücksichtigte es nur 94 Prozent der Beiträge.
Krankenversicherung. Angestellte können ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Lohnsteuerbescheinigung entnehmen. Wenn sie auf Papier abgeben, brauchen sie die Daten aber nicht in die Anlage Vorsorgeaufwand eintragen. Die Krankenversicherung übermittelt die Basisbeiträge zur Krankenversicherung dem Finanzamt automatisch. Alle, die online abgeben, lassen die Werte durch das Programm oder das Elster-Portal in ihre Steuererklärung einfließen.
Haben Versicherte Beiträge erstattet bekommen, etwa aus Bonusprogrammen, prüfen sie gründlich, was der Versicherer dem Finanzamt mitgeteilt hat. Denn nicht jeder Bonus mindert den abziehbaren Betrag.
Sonstige Versicherungen. Beiträge für die Risikolebensversicherung oder die Arbeitslosenversicherung lassen sich in der Anlage Vorsorgeaufwand angeben. Immerhin noch hälftig zählen Beiträge zur privaten Unfallversicherung oder Kfz-Haftpflicht. Sachversicherungen wie Hausratversicherung oder Kfz-Kaskoversicherung zählen nicht.
Kirchensteuer. Gezahlte Kirchensteuer lässt sich in unbegrenzter Höhe als Sonderausgabe abrechnen. Mitgliedsbeiträge für anerkannte Religionsgemeinschaften gelten bis zur Höhe der Kirchensteuer, die je nach Bundesland bei 8 oder 9 Prozent der zu zahlenden Einkommensteuer liegt.
Spenden. Bis zur Höhe von 20 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte zählen Spenden als Sonderausgabe. Überschreiten alle Zuwendungen eines Jahres den Höchstbetrag, überträgt das Finanzamt die Summe als „Spendenvortrag“ in Folgejahre. Bei Spenden bis 300 Euro an gemeinnützige Organisationen reicht ein Kontoauszug als Nachweis. Für höhere Beträge ist eine Zuwendungsbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster nötig. Vereinsbeiträge lassen sich nur dann steuerlich abrechnen, wenn der Verein keine Freizeitzwecke wie Sport, Tierzucht oder Karneval fördert.
Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an unabhängige Wählervereinigungen und politische Parteien gehen zuerst Aufwendungen des Steuerzahlers bis 1 605 Euro zur Hälfte direkt von der Steuerschuld ab – maximal 825 Euro. Erst höhere Beträge zählen bis zu weiteren 1 650 Euro als Sonderausgabe. Spenden und Beiträge, die auch diese Höchstgrenze übersteigen, lassen sich nicht in Folgejahre mitnehmen.
Tipp: Wie viel Steuer Sie sparen, können Sie mithilfe unseres Spendenrechners ermitteln.
Kinderbetreuungskosten. Eltern können Kosten für die Unterbringung ihres Kindes in Kita, Hort, Kindergarten bei einer Tagesmutter oder Au-Pair dem Finanzamt in Rechnung stellen. Für Kinder bis zu 14 Jahre dürfen sie zwei Drittel ihrer jährlichen Kosten in der Anlage Kind absetzen. Pro Jahr können sie für jedes Kind bis zu 4 000 Euro abrechnen.
Schulgeld. Waldorfschule, christliche Schule oder Internat: Schulgeld für eine Privatschule können Eltern von der Steuer absetzen. Besucht das Kind eine kostenpflichtige Schule, können sie jährlich bis zu 30 Prozent ihrer Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 Euro als Sonderausgaben abziehen. Das gilt auch für Schulen im europäischen Ausland, vorausgesetzt der Besuch der Schule führt zu einem allgemein- oder berufsbildenden Abschluss. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind aber nicht absetzbar.
Ausbildungskosten. Von Ausbildungskosten – etwa für ein Erststudium oder die erste Ausbildung – erkennt das Finanzamt maximal 6 000 Euro pro Jahr an. Anerkannt werden unter anderem Kursgebühren, Semesterbeitrag, Arbeitsmittel und Schuldzinsen für Studienkredite.
Wer hingegen eine Ausbildung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses absolviert, etwa beim dualen Studium, kann Bildungskosten als Werbungskosten absetzen. Diese lassen sich in spätere Jahre mitnehmen. Dann können Studierende noch nach dem Studium von ihren Ausgaben profitieren und damit in den ersten Berufsjahren Steuern sparen. Finden schulische Ausbildung oder Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung statt, ist ein Abzug als Werbungskosten ebenfalls erlaubt. Die Erstausbildung musste mindestens zwölf Monate dauern – bei mindestens 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche. Die Ungleichbehandlung zwischen Kosten einer Erst- und Zweitausbildung hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, Az. 2 BvL 23/14 und Az. 2 BvL 24/14). Laut Gericht vermitteln Erstausbildung oder Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss nicht nur Berufswissen, sondern dienen der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung. Deshalb dürfe der Gesetzgeber Kosten dafür als privat veranlasst werten und sie lediglich den Sonderausgaben zuordnen.
Unterhalt. Unterhaltszahlungen an geschiedene sowie getrennt lebende Ehe- und gesetzliche Lebenspartner akzeptiert das Finanzamt bis zu maximal 13 805 Euro im Jahr. Darüber hinaus zählen Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die Unterhaltszahlende für den Ex übernommen haben, wenn dieser sich in der Anlage U schriftlich bereit erklärt, den Unterhalt zu versteuern. Die Mitwirkung darf der Ex dann nicht verweigern, wenn er keine finanziellen Nachteile hat oder die unterhaltszahlende Person diese ausgleicht. Das Finanzamt benötigt zudem die Steuer-ID des Ex-Partners. Wählen Getrennte die Einzelveranlagung, können sie Unterhaltszahlungen bereits im Trennungsjahr absetzen. Sie sollten aber prüfen, ob ihnen das andere Nachteile bringt.
Versorgungsausgleich. Zahlungen für den Versorgungsausgleich an den Ex-Partner können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Empfänger sie versteuert (FG Schleswig-Holstein, Az, 3 K 49/14).
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@lekevi: Ab einem Einkommen von 62.200 Euro wird für 2021 der Solidaritätszuschlag erhoben. Der Grenzsteuersatz wird vor der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag angegeben und beträgt für das Einkommen von 63.000 Euro ebenfalls 42%.
Auch wenn der Artikel bereits etwas älter und der Spendenrechner nur bis einschließlich 2021 zu verwenden ist: Bei Einkünften von 56.000€ bis 62.000€ wird für Spenden von 100€ eine Steuerersparnis von 42€ angegeben (entspricht dem Spitzensteuersatz von 42%), ab Einkünften von 63.000€ dann jedoch 47€ (=47%). Was ist der Grund hierfür? Der nächste Sprung dürfte eigentlich erst wieder der Reichensteuersatz von 45% ab 278.000€ sein.
@321747: Weitere Zusatzversicherungen und Kosten für Wahlleistungen, die weder zur Basisabsicherung der Krankenversicherung noch zur Pflegeplichtversicherung zählen, gehören in Zeile 27 der Anlage Vorsorgeaufwand. Dazu gehört u.a. auch der Beitrag für die private Zahnzusatzversicherung. (maa)
Kann z.B. auch eine Zahnzusatzversicherungen abgesetzt werden?
@TRachinger: Auf jeden Fall sollten Sie die Korrektur Ihres Steuerbescheides für 2019 und 2020 einfordern und innerhalb der einmonatigen Frist Einspruch gegen die Steuerbescheide einlegen, damit das Finanzamt die freiwilligen Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigt. Denn anders als die Pflichtbeiträge meldet die Rentenkasse die zusätzlichen freiwilligen Beiträge nicht! automatisch ans Finanzamt. Ihre Zusatzbeiträge, die Sie 2020 in die Rentenkasse eingezahlt haben, müssen Sie in der Steuererklärung für 2020 geltend machen. Was schon 2019 gezahlt wurde, kommt in die Steuererklärung für 2019. Der konkrete Betrag kommt jeweils in die Zeile 6 der Anlage Vorsorgeaufwand, die mit dem Hauptvordruck eingereicht wird. Als Beleg dient die „Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt“ von der Rentenkasse.
(dda)