
Arbeiten im Homeoffice ist praktisch. Und manche Kosten – etwa für Strom, Miete, Heizung – lassen sich steuerlich geltend machen.
Immer mehr Angestellte arbeiten im Homeoffice. Jetzt kann jeder eine Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abrechnen. Aber vorerst nur für die Jahre 2020 und 2021. Noch mehr ist meist für ein häusliches Arbeitszimmer drin. Wer dort fast nur seine beruflichen Aufgaben erledigt, sich weiterbildet oder einem Nebenjob nachgeht, kann die tatsächlichen Kosten voll oder begrenzt in seiner Steuererklärung abrechnen. Hier lesen Sie die Regeln.
Homeoffice & Arbeitszimmer – wichtige Fakten
Alle Details zur Steuererklärung. Das Arbeitszimmer ist nicht alles. Im Ratgeber Steuern von Finanztest lesen Sie alle Details. Hier zeigen wir Ihnen auch, wie Sie die Kosten für das Arbeitszimmer korrekt in die Steuererklärung eintragen.
Homeoffice-Pauschale. Konnten Arbeitnehmer bisher allenfalls ein separates Arbeitszimmer absetzen, muss das Finanzamt 2020 und 2021 erstmals für jeden Arbeitstag im Homeoffice eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro anerkennen. Einzige Bedingung: An dem Tag waren sie nicht an ihrer Arbeitsstätte. Insgesamt kann jeder für alle seine beruflichen Tätigkeiten bis zu 600 Euro im Jahr absetzen – auch jeder Ehepartner für sich.
Arbeitszimmer absetzen. Sie können sich ein separates Arbeitszimmer daheim leisten? Dann dürfen Sie anstelle der Homeoffice-Pauschale Ihre tatsächlichen anteiligen Miet- und Nebenkosten absetzen. Es muss aber ein mit Büromöbeln eingerichteter separater Raum sein, der fast nur zum Arbeiten dient oder zur beruflichen Weiterbildung. Sie arbeiten überwiegend im Homeoffice – also etwa mindestens drei von fünf Arbeitstagen pro Woche in dem Zimmer? Ist es Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit, zählen die Kosten für diese Monate unbegrenzt. Arbeiten Sie in anderen Monaten oder grundsätzlich mehr Tage im Betrieb als zu Hause, machen sie insgesamt bis zu 1 250 Euro im Jahr geltend. Dann ist allerdings Bedingung, dass Sie zu Hause arbeiten müssen, weil für die Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder der Chef Homeoffice etwa wegen Infektionsschutzes angeordnet hat.
Nur geringe private Nutzung. In einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer hat Privates keinen Platz: Das Büro zu Hause bringt nur dann einen Steuervorteil, wenn es fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Es bringt keinen Vorteil, wenn es zu 10 Prozent oder mehr privat genutzt wird (BFH, Az. GrS 1/14, Az. X R 1/13, Az. IX R 20/13, Az. IX R 21/13 sowie Az. IX R 23/12).
Ganz oder anteilig? Sie dürfen die Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen – und zwar unbegrenzt als Werbungskosten, wenn das Büro zu Hause den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Arbeit bildet (BFH, Az. GrS 1/14). Ein Tag pro Woche Homeoffice reicht dafür nicht aus. Es müssen bei einer Fünftage-Arbeitswoche mindestens drei Tage sein. Steht Ihnen für bestimmte Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie maximal 1 250 Euro pro Jahr beim Finanzamt abrechnen (siehe Grafik unten). Das gilt zum Beispiel für bestimmte Berufsgruppen, etwa Lehrer, Förster oder Außendienstler.
Kosten berechnen. Um die Ausgaben zu ermitteln, die auf das Arbeitszimmer entfallen, berechnen Sie den prozentualen Anteil des Zimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche. Mit diesem Prozentsatz teilen Sie laufenden Kosten wie Miete, Heizkosten, Strom und Müllabfuhr auf.
Steuern senken. Wer die Homeoffice-Pauschale oder Ausgaben für ein Arbeitszimmer in seiner Steuererklärung geltend macht, senkt damit sein zu versteuerndes Einkommen und spart so am Ende Steuern, wenn unterm Strich mehr als 1 000 Euro Werbungskosten im Jahr zusammenkommen.
Häusliches Arbeitszimmer nicht anerkannt? Das Finanzamt hat die Kosten für Ihr Arbeitszimmer im Homeoffice gestrichen? Anschaffungskosten und laufende Ausgaben für beruflich benötigte Arbeitsmittel etwa Smartphone, Drucker oder PC können Sie trotzdem als Werbungskosten absetzen.
Wann gilt ein Raum steuerlich als häusliches Arbeitszimmer?
Lage, Funktion. Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und hauptsächlich der Erledigung gedanklicher, schriftstellerischer oder verwaltungstechnischer beziehungsweise organisatorischer Arbeiten dient (BFH, Az. VI R 70/01 und XI R 89/00). Es muss sich aber nicht um Büroarbeiten handeln, auch künstlerische, geistige oder schriftstellerische Tätigkeiten sind als Nutzung anerkannt.
Nutzung, Ausstattung. Es muss sichergestellt sein, dass eine private Nutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen ist. Entscheidend ist daher neben der Funktion des Raumes ist auch dessen Ausstattung: Das Heimbüro ist typischerweise etwa mit Schreibtisch, Bürostuhl, Regalen, Büchern, Computer eingerichtet.
Einbindung in Wohnung oder Haus. Als „häuslich“ sehen Finanzbeamte ein Arbeitszimmer an, wenn es in das private Wohnumfeld eingebunden ist etwa ein Raum der Wohnung oder im Haus. Weitere Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit sind: Das Heimbüro muss fast ausschließlich beruflich genutzt werden. Es sollte wie ein Arbeitsraum eingerichtet sein. Es ist von den übrigen Wohnräumen abgetrennt und keine Arbeitsecke. Die Wohnung ist für den Wohnbedarf ausreichend groß.
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Die neue Homeoffice-Pauschale für 2020 und 2021
Jeder Berufstätige, der daheim arbeitet, kann 600 Euro Homeoffice-Pauschale im Jahr geltend machen. Je Arbeitstag im Homeoffice zählen 5 Euro pauschal als Werbungskosten oder Betriebsausgaben – maximal für 120 Tage im Jahr. Das gilt auch rückwirkend für das Jahr 2020 und für das Jahr 2021.
So bekommen Sie die Homeoffice-Pauschale
Die 5-Euro-Pauschale kann jeder Berufstätige für seine Homeoffice-Tage absetzen, also auch jeder Ehepartner für sich. Angestellte rechnen sie als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung ab, Selbstständige als Betriebsausgaben.
Bedingung. Sie arbeiten an den Tagen ausschließlich daheim und setzen keine Kosten für ein Arbeitszimmer ab und auch keine Pendlerpauschale.
Höchstgrenze. Die 600 Euro haben Sie mit 120 Homeoffice-Tagen ausgeschöpft. Mehr ist nicht drin, auch wenn Sie mehr Tage daheim arbeiten.
Mehrere Jobs im Homeoffice. Arbeiten Sie im Neben- und Hauptjob daheim, teilen Sie 5-Euro-Pauschale bis zum 600 Euro Höchstbetrag auf Ihre verschiedenen Tätigkeiten auf. Mehr als insgesamt fünf Euro pro Tag sind nicht drin. Damit sind alle Kosten für die Nutzung der Wohnung wie für Strom, anteilige Miete abgegolten.
Alternative zu Arbeitszimmer. Sie können die Homeoffice-Pauschale auch anstelle Ihrer Kosten für Arbeitszimmer daheim ansetze. Das dürfte kaum lohnen, weil Ihre nachgewiesenen Kosten meist viel höher sind.
Fahrtkosten. Fahren Sie an einem Homeoffice-Tag noch ins Büro, können Sie nur die Pendlerpauschale von 30 Cent je Kilometer der einfachen Entfernung zur Arbeit ansetzen – keine Homeoffice-Pauschale. Ab 2021 gibt es 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Sind Sie auswärts tätig, zählen 30 Cent je Kilometer mit dem Pkw oder die Ticketkosten.
Trotzdem weitere Belege für Jobkosten sammeln
Die Homeoffice-Pauschale wirkt sich für Arbeitnehmer steuerlich aus, wenn im Jahr mehr als 1 000 Euro Jobkosten zusammenkommen. Das dürften viele schaffen, weil sie etwa für die anderen Büroarbeitstage die Pendlerpauschale absetzen können. Sie sollten aber auch Belege für weitere Jobkosten sammeln – etwa für Büromaterial und andere kleine Dinge. Kommen im Jahr insgesamt für alle Jobkosten mehr als 1 000 Euro an Ausgaben zusammen, kann das Steuern sparen (zum Steuersparrechner der Stiftung Warentest).
Schnellcheck Heimbüro – alles absetzen?
Die Kosten für ein Arbeitszimmer im Homeoffice dürfen Sie absetzen, wenn es Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit ist oder Sie am Arbeitsplatz Ihres Arbeitgebers nicht alle Arbeiten erledigen können. Prüfen Sie mithilfe unserer Grafik, ob Ihre Kosten voll zählen oder das Finanzamt Ihnen nur 1 250 Euro gewährt.

Homeoffice und Arbeitszimmer – die Steuerdetails
Sie kommen jetzt eher über die Werbungskostenpauschale von 1 000 Euro, weil Sie auch Ihre Kosten für das Homeoffice 2020 und 2021 pauschal geltend machen können, selbst wenn Sie am Küchentisch oder im Wohnzimmer arbeiten. Ein Arbeitszimmer ist nicht Bedingung. Alternativ können Sie die Kosten für Ihr Arbeitszimmer in Ihrer Steuererklärung absetzen. Dafür sind zwei Fragen entscheidend:
- Steht noch ein anderer Arbeitsplatz neben Ihrem Arbeitszimmer zur Verfügung?
- Bildet das Büro zu Hause den Mittelpunkt der Tätigkeit?
Wann Sie alles absetzen können
In einem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof die Voraussetzungen für den Steuerabzug festgelegt (BFH, Az. GrS 1/14). Danach dürfen Sie Ihre Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abziehen, wenn das Heimbüro den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Arbeit bildet. Steht Ihnen aber nur für bestimmte Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie maximal 1 250 Euro im Jahr abrechnen (siehe Grafik oben). Das gilt etwa für Lehrer, Förster oder Außendienstler.
Unerheblich ist dabei, wie häufig das Arbeitszimmer genutzt wird, urteilte der Bundesfinanzhof (Az. VI R 46/17) im Falle einer Stewardess, die in geringem Umfang vorbereitende Tätigkeiten im Arbeitszimmer erledigt hatte.
Gemischte Anrechnung in Corona-Zeiten
Im Corona-Jahr nutzen viele ihr Heimbüro in wechselndem Umfang: Mal ist es Mittelpunkt der Arbeit, mal nicht. Entsprechend verlangt das Finanzamt, die Kosten für diese Zeiten getrennt zu ermitteln.
Arbeitszimmer Mittelpunkt der Tätigkeit. Arbeiten zum Beispiel Arbeitnehmer mindestens drei von fünf Arbeitstagen die Woche zu Hause, können Sie die Kosten für diese Monate unbegrenzt abrechnen.
Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der Tätigkeit. Ist das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der Tätigkeit, zählen die Kosten nur ausnahmsweise und nur begrenzt auf 1 250 Euro im Jahr. Müssen Sie also in anderen Monaten oder das Jahr über nur an höchstens zwei Tagen die Woche bei einer Fünftage-Arbeitswoche daheim arbeiten, berücksichtigt das Finanzamt für diese Zeit maximal 1 250 Euro im Jahr. Die Kosten fallen jedoch unter den Tisch, wenn Ihnen für die Arbeiten ein Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung steht.
Paare können den Höchstbetrag zweimal abziehen
Nutzen Paare ein Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder seine Kosten bis zu 1 250 Euro absetzen. Es gilt jetzt ein personenbezogener und nicht objektbezogener Abzug (BFH, Az. VI R 53/12 und BFH, Az. VI R 86/13 und BMF-Schreiben vom 6.10.2017, Arbeitszimmer). Der Bundesfinanzhof hat mit diesen Urteilen seine bisherige objektbezogene Betrachtungsweise – ein Arbeitszimmer ergibt auch nur einmal den Steuerabzug – aufgegeben.
Im konkreten Fall waren die verheirateten Lehrer zu gleichen Teilen Eigentümer eines Einfamilienhauses. Beide Miteigentümer dürfen die Kosten für das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer jeweils zur Hälfte teilen. Falls jeder für sich die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, kann auch jeder seine Kosten steuerlich geltend machen – bis maximal 1 250 Euro, insgesamt also bis zu 2 500 Euro (BFH, Az. VI R 53/12). Ähnliches gilt, wenn beide Partner gemeinsam die Mietkosten tragen.
Dieser personenbezogene Höchstbetrag führt jedoch dazu, dass Sie auch nur einmal maximal 1 250 Euro im Jahr absetzen können, wenn Sie mehrere häusliche Arbeitszimmer nutzen – unabhängig davon, ob gleichzeitig oder nacheinander oder ob in einem oder in verschiedenen Haushalten (BFH, Az. VIII R 15/15). Hier hatte ein Dozent zwei Wohnsitze im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. In beiden Wohnungen bereitete er Seminare vor und nutzte daher zwei Arbeitszimmer parallel. Der Kläger erzielte als Dozent Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Der Bundesfinanzhof kappte die als Betriebsausgaben absetzbaren Kosten auf den gesetzlichen Höchstbetrag von einmal 1 250 Euro. Die Obergrenze gilt immer, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt.
Das gilt in Sachen Arbeitszimmer für Selbstständige
Manche Selbstständige wie Logopäden können trotz eigener Praxisräume ihr Heimbüro angeben, wenn Büroarbeiten in den Betriebsräumen wegen deren Beschaffenheit und Nutzungsbedingungen unzumutbar sind (BFH, Az. III R 9/16). Gewerbetreibende, Selbstständige und Land- und Forstwirte prüfen eine Zugehörigkeit des Arbeitszimmers zum Betriebsvermögen und berücksichtigen es in der entsprechenden Anlage G, S oder L zu ihrer Steuererklärung.
Wenn Sie zu Hause im Bereitschaftsdienst sind
Arbeitnehmer, die am Wochenende zu Hause dienstlich erreichbar sein müssen und für die kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber bereitsteht, können für das Arbeitszimmer Aufwendungen bis zu 1 250 Euro sowie Renovierungs- und Büroausstattungskosten geltend machen (FG München, Az. 15 K 439/15).
Das gilt für Personen im Ruhestand
Rentner und Pensionäre, die daheim weiter beruflich tätig sind, können unter Umständen Ausgaben für das Arbeitszimmer abrechnen (BFH, Az. VIII R 3/12).
Das gilt für Personen in Elternzeit
Arbeitnehmer in Elternzeit können Kosten für ein Arbeitszimmer ansetzen – zumindest bis 1 250 Euro. Bedingung ist, dass sie den Raum nachweislich nutzen, um während der Auszeit im Beruf auf dem Laufenden zu bleiben (BFH, Az. VI R 137/99 und BMF-Schreiben vom 06.10.2017, Arbeitszimmer).
Verschiedene Tätigkeiten im Heim-Arbeitszimmer geht
Ist der Kostenabzug für eine oder mehrere Tätigkeiten möglich, kann er anteilig bis zum Höchstbetrag erfolgen (BFH, Az. VIII R 52/13).
Arbeitsecken zählen steuerlich nicht als Arbeitszimmer
Unerheblich für die Anerkennung ist, ob das Arbeitszimmer für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit überhaupt erforderlich ist (BFH, Az. IX R 52/14 und VI R 86/13). Nutzen Sie das heimische Büro jedoch zu 10 Prozent oder mehr privat, ist es nicht möglich, die beruflichen Ausgaben anteilig geltend zu machen (BFH, Az. GrS 1/14, Az. X R 1/13 und Az. IX R 20/13, Az. IX R 21/13). Das Arbeitszimmer muss außerdem ein abgetrennter, wie ein Büro eingerichteter Raum sein. Eine Arbeitsecke scheidet daher aus (BFH, Az. GrS 1/14 und Az. X R 32/11; BMF-Schreiben vom 06.10.2017, Arbeitszimmer).
Keine steuerliche Anrechnung der Kosten für Küche, Bad und Flur
Auch Kosten für Nebenräume wie Küche, Bad und Flur können Sie nicht automatisch mit Ihrem anerkannten Büro zu Hause absetzen (BFH, Az. X R 26/13). In dem Fall haben die obersten Finanzrichter entschieden, dass Kosten für gemischt genutzte Nebenräume überhaupt nicht absetzbar sind, wenn die private Mitbenutzung die „Unerheblichkeitsschwelle“ überschreitet.
Eine selbstständige Lebensberaterin, die von ihrem häuslichen Arbeitszimmer aus ihre Dienstleistung anbot, wollte anteilig Betriebsausgaben abziehen für die gewerbliche Mitbenutzung von Flur, Toilette und Küche. Ihr Argument, dass sie die kompletten Mietkosten – auch für die Nebenräume – eines externen Büros absetzen dürfte, überzeugte die Richter nicht. Denn in diesem Fall liege eine ausschließlich betriebliche Nutzung vor.
Mit einem Arbeitszimmer die Steuer senken
Laufende Kosten wie Miete, Strom und Nebenkosten, die anteilig für den Arbeitsraum anfallen, dürfen Sie in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Sie sind Eigenheimbesitzer oder leben in einer Eigentumswohnung? Bei Eigentum können Sie anteilig Abschreibung, Grundsteuer, Finanzierungskosten sowie Nebenkosten abrechnen. Auch Kosten für Reparaturen, Renovierungen und Raumausstattung wie Vorhänge und Teppiche geben Sie in der Steuererklärung an. Luxusartikel zur Schmückung des Raumes etwa Gemälde oder andere Kunstgegenstände streichen die Finanzbeamten allerdings raus.
Während Sie die genannten laufenden und einmaligen Kosten nur anteilig absetzen können, dürfen Sie Renovierungskosten für das Arbeitszimmer komplett geltend machen. Auch Ausgaben für die Ausstattung wie Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen können Sie voll absetzen.
Arbeitszimmer einrichten und steuerlich absetzen
Ausgaben für die Einrichtung des Heimbüros etwa Regale, Schreibtisch oder Bürostuhl können Sie als Werbungskosten steuerlich absetzen. Wie die Kosten für die Ausstattung sind auch diese voll abzugsfähig.
Arbeitsmittel können Sie sogar steuerlich geltend machen, wenn das Finanzamt Ihr Arbeitszimmer nicht anerkennt. Wo sich die Arbeitsmittel in Ihrer Wohnung befinden, spielt dabei keine Rolle. Voraussetzung ist nur, dass Sie diese so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke verwenden. Solche Einrichtungsgegenstände können Sie sofort absetzen, wenn der Kaufpreis ohne Mehrwertsteuer 800 Euro nicht übersteigt (bis 2017 noch 400 Euro netto). Höhere Anschaffungskosten müssen Sie über die Dauer der Nutzung verteilen.
Die amtliche Nutzungsdauer für Büromöbel liegt zum Beispiel bei 13 Jahren. Einen Hinweis auf die Abschreibungsdauer gibt die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums. Haben Sie den Schreibtisch gebraucht gekauft, können Sie von den üblichen 13 Jahren die bereist erfolgte Nutzungsdauer abziehen. Auf die restliche Nutzungsdauer können Sie dann den Kaufpreis verteilen. Im Jahr der Anschaffung muss die Abschreibung monatsgenau erfolgen. Kaufbelege sollten Sie während der gesamten Abschreibungszeit gut aufbewahren.
Tipp: Die Steuerexperten der Stiftung Warentest erklären ausführlich im Spezial Werbungskosten, wie Sie Arbeitsmittel absetzen können.
Arbeitszimmer – Regeln für Rentner und Pensionäre
Rentner und Pensionäre, die noch arbeiten und Geld verdienen, können ein Urteil des Bundesfinanzhofs nutzen und ihr Arbeitszimmer absetzen. Im Musterfall konnte der Pensionär über 3 000 Euro als Betriebsausgaben geltend machen.
Pensionärsfall: So urteilte der Bundesfinanzhofs
Ein pensionierter Ingenieur hat beim Bundesfinanzhof erreicht, dass er die Kosten für das Arbeitszimmer im Keller seines Einfamilienhauses voll als Betriebsausgaben absetzen kann. Der Mann nutzte den Raum für seine Arbeit als selbstständiger Gutachter (BFH, Az. VIII R 3/12). Der Kläger machte mit seiner Tätigkeit im Streitjahr 5 332 Euro Verlust, in den beiden Jahren danach erzielte er 10 832 Euro und 35 260 Euro Gewinn. Er hatte außerdem geringe Mieteinkünfte und Kapitalerträge im Rahmen des Sparerpauschbetrags.
Für die Richter war seine Gutachtertätigkeit der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Arbeit. Die anderen Einkünfte seien zu gering und die Pension zähle nicht mit, weil der Mann sie für seine frühere Berufstätigkeit als Ingenieur bezieht.
So rechnete das Gericht
Die Raumkosten muss das Finanzamt im Verhältnis der Arbeitszimmerfläche zur vollen Wohnfläche anerkennen. Der Bundesfinanzhof (BFH) nahm 162,87 Quadratmeter als Gesamtwohnfläche (135,97 Quadratmeter Erdgeschoss + 26,90 Quadratmeter Arbeitszimmer). Das Arbeitszimmer im Keller zählte mit, weil es den Standard eines Wohnraums erfüllt. Es hat Fenster, eine Verbindung zu den Wohnräumen und eine Ausstattung mit Wand- und Bodenbelag, Heizung und Einrichtung. Räume ohne diesen Standard bleiben außen vor.
Diese Kosten werden anerkannt
Die Abschreibungen, Reparaturkosten und laufenden Ausgaben für das Haus lagen bei rund 20 427 Euro. 3 372 Euro erkannte der BFH als Betriebsausgaben an, weil die Fläche des Arbeitszimmers 16,51 Prozent der gesamten Wohnfläche ausmachte.
Tipp: Werden Kosten für Ihr Arbeitszimmer nicht anerkannt und ist Ihr Fall vergleichbar? Dann legen Sie binnen eines Monats Einspruch ein, führen das Urteil des BFH an und warten, ob es allgemein angewendet wird.
Dieses Special wird laufend aktualisiert - zuletzt im Januar 2021
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