
Verkauf im Internet: Über Plattformen wie Ebay oder kleinanzeigen.de lassen sich alte Schätze wie diese Pentax 67-Kamera leicht zu Geld machen. Verkäufer laufen aber Gefahr, in die Sachmängelhaftung zu geraten. © Stiftung Warentest / Hendrik Rauch
Verkaufen per Kleinanzeige oder Ebay bringt Geld, ist nachhaltig. Wir erklären, wie Sie mit Privatverkauf-Klauseln dabei die teure Sachmängelhaftung wirksam ausschließen.
Bei Ebay eine Ware zu verkaufen, ist für private Verkäufer weitgehend kostenlos. Interessenten weltweit schauen in diesem Online-Auktionshaus nach Angeboten. Käufer finden sich für fast alles, solange ein Angebot geschickt formuliert und nicht zu teuer ist. Doch Achtung: Wegen der Sachmängelhaftung kann ein Verkauf für Verkäufer nachträglich sehr teuer werden. Diese gesetzliche Haftung, früher Gewährleistung genannt, besagt, dass Verkäufer dafür einstehen müssen, dass ihre Ware bei Übergabe frei von Mängeln ist.
Es geht um versteckte Mängel, von denen Verkäufer nichts wissen. Dafür haften sie von Gesetzes wegen, auch wenn sie keinerlei Verschulden trifft. Davor können sie sich allerdings schützen, indem sie ihre Ware nur mit einem Haftungsausschluss anbieten. Das ist aber gar nicht so einfach. Viele setzen auf Klauseln wie: „Nach aktuellem EU-Recht muss ich darauf hinweisen: Dies ist ein Privatverkauf, womit keine Rücknahme oder Umtausch gewährt werden kann“. Oder: „Da es sich um einen Privatverkauf handelt, entfallen Garantie und Rückgaberecht.“ Beides bewirkt jedoch gar nichts. Die Sachmangelhaftung bleibt bestehen. Wir sagen, wie ein Haftungsausschluss richtig geht.
Alle Haftung ausschließen geht nicht. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich noch mal klar angesagt: Was Verkäufer versprechen, müssen sie auch bei wirksamem Ausschluss der Sachmangelhaftung halten. Und: Wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft und er zum Beispiel auf ihm bekannte Mängel nicht ausreichend deutlich hinweist, dann haftet er auch.
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