Klauseln für Online-Privatverkauf Haftung ausschließen als Verkäufer

Klauseln für Online-Privatverkauf - Haftung ausschließen als Verkäufer

Verkauf im Internet: Über Platt­formen wie Ebay oder klein­anzeigen.de lassen sich alte Schätze wie diese Pentax 67-Kamera leicht zu Geld machen. Verkäufer laufen aber Gefahr, in die Sachmängelhaftung zu geraten. © Stiftung Warentest / Hendrik Rauch

Verkaufen per Klein­anzeige oder Ebay bringt Geld, ist nach­haltig. Wir erklären, wie Sie mit Privatverkauf-Klauseln dabei die teure Sachmängelhaftung wirk­sam ausschließen.

Bei Ebay eine Ware zu verkaufen, ist für private Verkäufer weit­gehend kostenlos. Interes­senten welt­weit schauen in diesem Online-Auktions­haus nach Angeboten. Käufer finden sich für fast alles, solange ein Angebot geschickt formuliert und nicht zu teuer ist. Doch Achtung: Wegen der Sachmängelhaftung kann ein Verkauf für Verkäufer nach­träglich sehr teuer werden. Diese gesetzliche Haftung, früher Gewähr­leistung genannt, besagt, dass Verkäufer dafür einstehen müssen, dass ihre Ware bei Über­gabe frei von Mängeln ist.

Es geht um versteckte Mängel, von denen Verkäufer nichts wissen. Dafür haften sie von Gesetzes wegen, auch wenn sie keinerlei Verschulden trifft. Davor können sie sich allerdings schützen, indem sie ihre Ware nur mit einem Haftungs­ausschluss anbieten. Das ist aber gar nicht so einfach. Viele setzen auf Klauseln wie: „Nach aktuellem EU-Recht muss ich darauf hinweisen: Dies ist ein Privatverkauf, womit keine Rück­nahme oder Umtausch gewährt werden kann“. Oder: „Da es sich um einen Privatverkauf handelt, entfallen Garantie und Rück­gaberecht.“ Beides bewirkt jedoch gar nichts. Die Sach­mangelhaftung bleibt bestehen. Wir sagen, wie ein Haftungs­ausschluss richtig geht.

Alle Haftung ausschließen geht nicht. Der Bundes­gerichts­hof hat kürzlich noch mal klar angesagt: Was Verkäufer versprechen, müssen sie auch bei wirk­samem Ausschluss der Sach­mangelhaftung halten. Und: Wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft und er zum Beispiel auf ihm bekannte Mängel nicht ausreichend deutlich hinweist, dann haftet er auch.

Besonderheiten beim Privatverkauf

Dass Privatverkäufer auf gar nichts hinweisen müssen, stimmt nicht. Und auch dass sie keine Garantie oder Gewähr­leistung über­nehmen können, ist falsch. Im Gegen­teil: Nach dem Gesetz stehen sie genau wie Profis für einwand­freie Ware ein, so lange nichts anderes vereinbart ist. Zusätzlich hat sich die Sachmängelhaftung im Laufe der Jahre verschärft – zuletzt durch eine im Januar 2022 in Kraft getretene Gesetzes­änderung. Einzel­heiten dazu weiter unten unter Artikel und Mängel richtig beschreiben.

Ein Recht für Käufer auf Garantie, Umtausch oder Rück­nahme gibt es bei Privatverkäufen aber nicht – egal ob auf einem Flohmarkt, bei Ebay oder bei Klein­anzeigen. Und das gilt, ganz gleich, was private Verkäufer in ihr Angebot schreiben. Liefern sie ihren Käufern mangelhafte Ware, haben diese jedoch auch bei privaten Geschäften Rechte.

Ausschluss der Sachmängelhaftung mit Privatverkauf-Klausel

Während Hinweise und Behauptungen nichts bewirken, sind bei Privatverkäufen abweichende Vereinbarungen zur Haftung zulässig. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Verkäufer will oder kann, sondern was er anbietet und worauf der Käufer sich einlässt.

Sons­tigen Ärger beim Online­verkauf vermeiden

Informieren Sie sich grund­sätzlich über die Konditionen im Onlineportal Ebay, damit Sie in keine Falle tappen. Wichtig ist es auch, eine mögliche Steuer­pflicht im Auge zu haben.

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Geeignete Klauseln zur Gewähr­leistung

So klappt es. Ebay-Userin eva-maria15 macht vor, wie ein Haftungs­ausschluss wirk­sam funk­tioniert. In die Beschreibung ihres ebay-Angebots einer Pentax 67-Spie­gelre­flexkamera schreibt sie: Privatverkauf unter Ausschluss jeglicher Gewähr­leistung für Sachmängel“. Die Folge: Wenn die Kamera einen Mangel hat, von dem die Verkäuferin nichts weiß, muss sie weder für Reparaturen zahlen noch den Kauf­preis erstatten. Auch wenn die Bezeichnung als „Privatverkauf“ nicht notwendig ist und die frühere „Gewähr­leistung“ im Gesetz längst „Sachmängelhaftung“ heißt: Die Formulierung, die eva-maria15 verwendet, ist eindeutig und damit gerichts­fest.

So klappt es nicht. Wer hingegen unklar oder miss­verständlich formuliert, trägt weiter die volle gesetzliche Sachmängelhaftung. Beispiel: Ebay-Nutzer blende_F8. Er bietet ebenfalls eine Pentax 67 an. Er schreibt dazu: „Das ist ein Privatverkauf, keine Garantie, keine Rück­nahme.“ Doch das schließt seine Sachmängelhaftung nicht aus, denn das heißt: Wenn die Kamera trotz ihres laut der Artikel­beschreibung „sehr guten Zustands“ mit „nur minimalen Gebrauchs­spuren“ Mängel haben sollte, steht blende_F8 dafür zwei Jahre ab Lieferung gerade – auch wenn er selbst von der oder den Macken gar nichts weiß. Die Kamera muss genauso gut sein, wie es der Käufer oder die Käuferin aufgrund der Artikel­beschreibung erwarten darf.

Bei Macke der Ware Recht auf Reparatur oder Rück­gabe

Auf ein Verschulden des Verkäufers an etwaigen Mängeln kommt es nicht an. Seit Anfang 2022 gilt außerdem: Die Kauf­sache muss sich objektiv für ihre gewöhnliche Verwendung eignen und die übliche Beschaffenheit aufweisen. Mit anderen Worten: Hat die Kamera doch eine Macke, hat der Käufer die Wahl, ob er die Reparatur der Kamera fordert oder sie gegen Kauf­preis­erstattung zurück­gibt. Das kann für blende_F8 teuer werden. Reparaturen der komplizierten und bis zu 35 Jahren alten Pentax 67-Kameras kosten eigentlich immer etliche Hundert Euro.

Anleitung für wirk­same Privatverkauf-Klausel von Gebraucht­ware

Wollen Sie beim Verkauf gebrauchter Sachen nicht für Mängel haften, müssen Sie im Angebot klar­stellen, dass Sie nicht für versteckte Mängel haften. Die richtige Formulierung für einen solchen Ausschluss der Sachmängelhaftung lautet:

Ich schließe jegliche Sach­mangelhaftung aus.

Das ist eindeutig. Wenn Sie bereits in der Vergangenheit Sachen zum Verkauf angeboten haben, ergänzen Sie unbe­dingt:

Die Haftung auf Schaden­ersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahr­lässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneinge­schränkt.

Das ist wichtig, wenn Sie immer mal wieder etwas zum Kauf anbieten wollen. Der Haftungs­ausschluss erscheint dann nämlich auch bei Privatleuten als so genannte „allgemeine Geschäfts­bedingung“. Für solche AGB gelten verschärfte Voraus­setzungen für den Ausschluss der Sachmängelhaftung. Er ist insgesamt unwirk­sam, wenn die Ergän­zung zu Schaden­ersatz­ansprüchen fehlt.

Anleitung für wirk­same Privatverkauf-Klausel von Neuware

Auch beim Verkauf einzelner neuer Waren können Sie als Privatmensch die Haftung wie bei Gebraucht­waren ausschließen. Die richtige Formulierung lautet auch hier:

Ich schließe jegliche Sach­mangelhaftung aus.

Spätestens vom dritten Angebot mit der gleichen Formulierung zum Haftungs­ausschluss zum Verkauf an gilt die Formulierung als allgemeine Geschäfts­bedingung. Mit einer solchen dürfen Sie die Sach­mangelhaftung für Neuware nicht völlig ausschließen, sondern nur auf ein Jahr ab Lieferung beschränken (Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 04.02.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 26/14).

Wirk­same Privatverkauf-Klausel bei mehr­fachem Neuwaren­verkauf

Unser Formulierungs­vorschlag einer Klausel für wieder­holte Verkäufe von Neuware lautet deshalb:

Ich beschränke die Mangelhaftung auf ein Jahr ab Lieferung der Sache. Die Haftung auf Schaden­ersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahr­lässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneinge­schränkt.

Artikel und Mängel richtig beschreiben – so gehts

Je nach Ware ist es unterschiedlich wichtig, die Sach­mangelhaftung auszuschließen. Faust­regel: Je wert­voller das Objekt, desto teurer kann es werden, für Mängel gerade­stehen zu müssen. Wer ein gebrauchtes Auto verkauft, läuft etwa Gefahr, einen neuen Motor bezahlen zu müssen, wenn der alte bald nach Lieferung den Geist aufgibt. Bei gebrauchter Kleidung oder sonst Dingen, bei denen nicht viel schief gehen kann und für die Käufer nicht viel Geld zahlen, können Sie auf den Auschluss der Sach­mangelhaftung auch getrost verzichten.

Wichtig zu wissen: Wenn er Sach­mangelhaftung fordert, muss der Käufer einem Privatverkäufer – anders als einem Händler – stets nach­weisen, dass der Mangel schon bei Lieferung vorlag. Da aber bereits Vorstufen eines Schadens zur Sach­mangelhaftung führen können, gelingt der Nach­weis jedenfalls bei Defekten kurz nach Kauf oft. Und wenn die Sache vor Gericht geht, kommen meist noch Gerichts­kosten und Rechts­anwalts­honorare hinzu.

Tipp: Eine gute Rechts­schutz­versicherung schützt Sie vor den finanziellen Risiken eines Rechts­streits (zum Vergleich Rechtsschutzversicherung).

Alle Angaben müssen stimmen

Vielen Anbietern ist bei Internet­verkäufen außerdem nicht klar: Was in der Artikel­beschreibung steht, muss auch stimmen. Andernfalls haften sie selbst dann, wenn sie die Sach­mangelhaftung ausgeschlossen haben.

Diese Erfahrung machte ein Berliner Ebay-Anbieter. Er hatte sein altes Motorboot als „schönes Wanderboot“ für „längere Entdeckungs­touren“ angepriesen. Tatsäch­lich war es wegen vom Schimmel befallener Holz­teile gar nicht mehr seetüchtig. Die Folge: Trotz Haftungs­ausschluss bekommt der Käufer sein Geld zurück, sofern es dem Verkäufer nicht noch gelingt, das Boot zu reparieren.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 19.12.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 96/12

Seit einer Änderung des Bürgerlichen Gesetz­buchs vor drei Jahren gilt: Auch gebrauchte Ware muss sich für ihre normale Verwendung eignen. Wenn Sie nicht wissen, ob und inwieweit der angebotene Gegen­stand funk­tioniert, müssen Sie das offenlegen. Am Beispiel eines ausgemusterten Computers: „Ich habe den Rechner bis vor einem Jahr benutzt. Er funk­tionierte problemlos. Ob er jetzt noch funk­tioniert und sich die inzwischen erschienenen Sicher­heits­updates installieren lassen, weiß ich nicht.“ Oder für ein Elektrogerät: „Ich habe das Gerät auf dem Speicher meiner Eltern gefunden und es selbst nie benutzt. Ich weiß nicht, ob es funk­tioniert.“

Artikel­beschreibung muss eindeutig sein

Käufer dürfen sich auf die Artikel­beschreibung nur verlassen, wenn sie eindeutig ist. Selbst eine falsche Typbezeichnung wie „Opel Adam Slam“ statt richtig „Opel Adam Jam“ ist nicht unbe­dingt verbindlich, wenn der Verkäufer die Sach­mangelhaftung wirk­sam ausgeschlossen hat.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 27.09.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 271/16

Wichtig: Produktmängel richtig darstellen

Umge­kehrt gilt: Werden Schwächen und Fehler in der Artikel­beschreibung korrekt dargestellt, müssen Käufer sich mit der Ware zufrieden geben. Ein Mangel liegt nämlich nur dann vor, wenn die Ware schlechter ist, als der Käufer es erwarten durfte. Typische Gebrauchs­spuren lösen daher in der Regel keine Sach­mangelrechte aus, sofern der Verkäufer gebrauchte Gegen­stände nicht als neu oder neuwertig anpreist. Weiß der Verkäufer allerdings, dass die Ware nicht oder nur einge­schränkt brauch­bar ist, muss er das deutlich sagen. Er haftet sonst wegen „arglistigen Verschweigens“, wie Juristen es nennen. Dann muss er Schaden­ersatz zahlen. Außerdem drohen Ermitt­lungen wegen Betrugs­verdacht.

Machen Sie den Sicher­heits-Check

Sie können mit unseren Test­ergeb­nissen prüfen, ob bestimmte Produkte, die Sie benutzen, womöglich von Anfang an mangelhaft waren. Beispiele dafür finden Sie hier:

Autokindersitze: Etliche mit gefährlichen Mängeln
E-Scooter: 3 mit Sicherheitsmängeln
Lauflernhilfen: Überflüssig und gefährlich
Laufrad-Test: Von gut bis mangelhaft
Sprechendes Spielzeug: 4 mit Chemikalien belastet

Das eigene Angebot mit Test-Urteilen attraktiv machen

Sie können auch schauen, ob die Stiftung Warentest die von Ihnen angebotenen Produkte als „gut“ oder „sehr gut“ beur­teilt hat. Falls ja: Schreiben Sie es mit in die Artikel­beschreibung. Das verbessert Ihre Chance auf höhere Gebote. Informationen zu von der Stiftung Warentest geprüften Geräten finden Sie mithilfe der test.de-Suche. Auf test.de finden Sie übrigens auch viele Qualitäts­urteile zu älteren Geräten, zum Beispiel zu...

Digitalkameras
Drucker
Handys
Geschirrspüler
Kühlschränke
Waschmaschinen
Staubsauger

Verkaufen statt Wegwerfen

Gebrauchte, aber noch brauch­bare Dinge zu verkaufen, statt sie wegzuwerfen, ist nach­haltig. test.de hilft Ihnen mit Informationen zu...
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Urteile zur Sach­mangelhaftung

Immer wieder landen Ebay-Deals oder Klein­anzeigen­verkäufe vor Gericht. test.de sammelt solche Urteile und stellt sie kurz dar, damit Lese­rinnen und Leser einen Eindruck davon bekommen, wo teurer Ärger lauert und wie Gerichte die Sach­mangelhaftung beur­teilen.

Artikel­beschreibung muss stimmen

Vor der Sach­mangelhaftung kommt die Artikel­beschreibung. Sie muss unbe­dingt stimmen. Sonst haftet der Verkäufer und zwar auch dann, wenn die Sach­mangelhaftung wirk­sam ausgeschlossen ist. Aktuelles Beispiel: Der Bundes­gerichts­hof hatte über einen Immobilien­verkauf zu entscheiden. „2009 wurde das Dach komplett erneuert“, hieß es im notariell beur­kundeten Kauf­vertrag. Tatsäch­lich hatte der Verkäufer seiner­zeit nur neue Dach­pappe montieren lassen. Das ist keine Erneuerung des Daches, urteilten die Richter in Karls­ruhe. Die Instanzge­richte müssen jetzt klären, ob die Verkäuferin für die falsche Information verantwort­lich ist und falls ja, wie viel Geld den Käufern zusteht. Die Sach­mangelhaftung war wie bei Immobilien­verkäufen üblich wirk­sam ausgeschlossen.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 06.12.2024
Aktenzeichen: V ZR 229/23

Ganz ähnlich ein anderer BGH-Fall: Ein Mann hatte im März 2021 von einem privaten Verkäufer einen Mercedes-Benz 380 SL aus dem Jahr 1981 für 25 000 Euro erworben. In der Online-Anzeige hatte es geheißen: „Klima­anlage funk­tioniert einwand­frei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“. Zwei Monate später war die Klima­anlage kaputt. Die Forderung auf Sach­mangelhaftung wies der Verkäufer zurück. Nachdem das Amts­gericht Wetzlar und das Land­gericht Limburg an der Lahn die Klage auf Ersatz der Kosten für den Einbau eines neuen Klima-Kompressors noch zurück­gewiesen hatten, urteilte der Bundes­gerichts­hof: Der Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt nicht, wenn der Verkäufer konkrete Angaben zur Beschaffenheit macht. Auf solche dürfen Käufer sich verlassen. Für den Käufer heißt das, hat gute Chancen auf Ersatz der Reparatur­kosten in Höhe von 1 750 Euro. Das Land­gericht in Limburg muss aber noch klären, ob der Sach­mangel, wie vom Käufer behauptet, bereits bei Über­gabe des Wagens vorlag
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 10.04.2024
Aktenzeichen: VIII ZR 161/23

Haftung trotz wirk­samer Ausschluss-Klausel

Wie wichtig die Artikel­beschreibung ist und was sie für den Käufer bedeutet, zeigt auch eine Entscheidung des Amts­gerichts München. Angeboten waren Felgen, die laut Verkäufer unter anderem für „....Mercedes W107...“ passten. Tatsäch­lich lassen sie sich ohne Weiteres montieren. Allerdings: Sie brauchen die Zustimmung des Tüvs im Einzel­fall. Sie haben keine ABE („Allgemeine Betriebs­erlaubnis“). Der Käufer durfte sie zunächst nicht benutzen. Urteil des Amts­gericht München: Der Verkäufer muss sie trotz wirk­samem Ausschlusses der Sach­mangelhaftung zurück­nehmen. „Passend“ sei in diesem Zusammen­hang nicht nur tech­nisch zu verstehen, sondern erfasse auch die Zulässig­keit, begründete der zuständige Richter seine Entscheidung. test.de denkt allerdings: Es kann gut sein, dass andere Richte­rinnen oder Richter anders entschieden hätten.
Amts­gericht München, Beschluss vom 18.10.2017
Aktenzeichen: 242 C 5795/17

Wirk­same Klausel: Keine Haftung trotz Defekts

Wegen der Vereinbarung eines wirk­samen Sachmän­gelaus­schlusses muss der Verkäufer eines gebrauchten Lastwagens dem Käufer nicht die geforderten fast 6 000 Euro erstatten. Der Wagen hatte schon auf der Fahrt zum Käufer Aussetzer gezeigt. Ein Gutachter fand heraus: Das Steuergerät für die Maschine war korrodiert und die Batterie kaputt. Dennoch wies das Gericht die Klage ab. Es liege auch kein arglistiges Verschweigen von Schwierig­keiten vor, da der Verkäufer den Wagen nach teuren Werk­statt­besuchen für repariert hielt. Jedenfalls konnte der Käufer nicht nach­weisen, dass der Verkäufer die Mängel kannte und sie bewusst verschwiegen hat.
Ober­landes­gericht München, Urteil vom 12.06.2019
Aktenzeichen: 7 U 1630/18

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 08.09.2025 um 09:37 Uhr
    Artikel ausnahmsweise kostenfrei

    @js1: Eigentlich sind wir ganz Ihrer Meinung. Was diesen Artikel angeht, haben wir gleichwohl entschieden, ihn als Werbung für unsere Flatrate einzusetzen, mit der Sie nicht nur unsere Testergebnisse, sondern auch zahlreiche weitere hilfreiche und unmittelbar nützliche Informationen wie die hier abrufen können.

  • js1 am 06.09.2025 um 09:36 Uhr
    Natürlich sollte jeder Artikel kostenpflichtig sei

    Jeder der hier mit liest, möchte Geld für seine Arbeit haben. Gleiches gilt für die Stiftung Warentest Redakteure. Warum sollte dann irgendwas auf dieser Seite gratis sein? Natürlich muss das etwas kosten.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 03.06.2025 um 09:00 Uhr
    Artikel kostenlos

    @alle: Der Artikel ist jetzt bis auf weiteres wieder kostenlos.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 11.03.2025 um 15:07 Uhr
    Kostenpflicht der Artikel auf test.de

    @alle: Die Stiftung Warentest finanziert mit dem Verkauf ihrer Artikel online und auf Papier ihre Arbeit. Deswegen zahlen Online-User in der Regel für das Lesen eines Artikels auf test.de.
    Nur zwischenzeitlich verzichten wir bei einzelnen Artikeln auf die Kosten.

  • GoethesGarten am 25.02.2025 um 21:44 Uhr
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    Irgendwann zwischen 2021 und 2024 war dieser Artikel über einen langen Zeitraum komplett lesbar (ohne Zahlung). Es wurde nichts am Artikel verändert oder aktualisiert und trotzdem ist er plötzlich wieder kostenpflichtig. Was soll dieser Unsinn? Welchen Zweck, außer Umsatz, verfolgt ihr damit?