Bei Ebay für das eigene Angebot zu bieten, ist verboten. Wer den Preis für die eigene Ware hochtreibt, begeht auch kein Kavaliersdelikt: So etwas ist strafbar. Und: Wer erwischt wird, muss Schadenersatz zahlen. Die Experten von Finanztest erklären die Rechtslage anhand eines konkreten Falles – und haben bei Ebay nachgefragt, wie das Unternehmen mit vorgetäuschten Geboten umgeht. Update: In dem geschilderten Fall hat die Staatsanwaltschaft mittlerweile Ermittlungen aufgenommen.*
Den eigenen Wagen ersteigert
Bert B.** ärgert sich. Kaum einer auf der Internetplattform Ebay interessiert sich für seinen gut erhaltenen Mercedes. Wert des Wagens laut Schwacke-Liste: 10 000 Euro. Einen Tag vor Ende der Auktion liegt der Preis nach zwei Geboten bei nur 2 580 Euro. Bert B. zieht die Notbremse. Ob er selbst über ein zweites Ebay-Konto mitbietet oder er einen Freund anstiftet, ist unklar. Bei Auktionsende liegt der Preis jedenfalls bei 8 058 Euro. Bert B. behält den Wagen und bietet ihn später erneut an.
Enttäuschter Bieter klagt – und gewinnt
Kalle K.** ist stinksauer. Er hatte früh geboten. Von Rechts wegen hätte er den Wagen für 2 580 Euro bekommen müssen, findet er und zieht vor Gericht. Kalle K. hat Recht, urteilt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Bert B. muss 7 420 Euro Schadenersatz an Kalle K. zahlen. Für das Gericht stand fest: B. hatte entweder selbst oder über einen Freund unwirksame Scheingebote abgegeben, um den Preis in die Höhe zu treiben oder den Verkauf zu einem aus seiner Sicht unzureichenden Preis zu verhindern.
Jetzt droht das Strafverfahren
Möglicherweise muss B. nun auch noch vor ein Strafgericht. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt ermittelt. Wenn die Strafverfolger den Fall so sehen wie die Zivilrichter am Oberlandesgericht, werden sie Anklage wegen Betrugs erheben und Bert B. muss auf der Anklagebank Platz nehmen. Ihm droht dann mindestens eine empfindliche Geldstrafe – oder sogar eine Freiheitsstrafe. Die Höchststrafe für Betrug: fünf Jahre Gefängnis.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.06.2014
Aktenzeichen: 12 U 51/13
So geht Ebay mit vorgetäuschten Geboten um
test.de hat bei Ebay nachgefragt, wie das Unternehmen mit vorgetäuschten Geboten umgeht.
test.de: Schreitet Ebay ein, wenn in vergleichbaren Fällen der Verdacht naheliegt, dass ein Verkäufer mit Scheingeboten den Preis in die Höhe treibt oder einen Verkauf unter einem bestimmten Preis verhindern will?
ebay: Gemäß unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es Verkäufern untersagt, eigene Auktionen durch Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Nutzerkontos oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten zu manipulieren. Erhalten wir von Dritten, beispielsweise von anderen eBay-Nutzern, diesbezüglich Hinweise, so wird der Sachverhalt vom eBay-Sicherheitsteam unverzüglich untersucht. Darüber hinaus überprüft unser Sicherheitsteam den Online-Marktplatz auch in Eigeninitiative stichprobenartig auf unzulässige Verhaltensweisen wie die Abgabe von Geboten auf eigene Auktionen oder die gezielte Einschaltung eines Dritten zur Manipulation einer Auktion. Jeder, der den Verdacht hat, dass ein Verkäufer seine Auktionen in unzulässiger Weise manipuliert, kann dies dem eBay-Sicherheitsteam melden. Lässt sich die Abgabe solcher unzulässiger Gebote nachweisen, werden die Mitgliedskonten der unberechtigt Bietenden vom Handel bei eBay ausgeschlossen. Außerdem wird der Verkäufer verwarnt und im Wiederholungsfall dauerhaft von der Nutzung des eBay-Marktplatzes ausgeschlossen.
test.de: Stellen Sie in solchen Fällen auch Strafanzeigen wegen Betrugs?
ebay: Der Nachweis eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ist an höhere Anforderungen geknüpft als der Nachweis einer unwirksamen Willenserklärung. Betroffenen Verkäufer haben natürlich die Möglichkeit, Strafanzeige zu stellen.
test.de: Kennen Sie Fälle, in denen Scheingebote zu einem Strafverfahren wegen Betrugs geführt haben?
ebay: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns aus Gründen der Betrugsprävention hierzu nicht äußern können.
* Diese Meldung erschien erstmals am 3. Oktober 2014. Wir haben sie am 24. April 2015 aktualisiert.
** Namen von der Redaktion geändert