Mit Privatverkäufen auf Ebay lassen sich hübsche Nebenverdienste erzielen. Die sind nicht immer steuerfrei. Stiftung Warentest nennt die fünf wichtigsten Steuerfallen.
Viele denken gar nicht an Steuern und ans Finanzamt
Der Le Corbusier-Sessel für 2 350 Euro, die Luxusuhr für 7 550 Euro und das iPhone 5 für 350 Euro – beim Verkauf über Ebay kommt schnell eine größere Summe zusammen. Fünf Millionen private Verkäuferinnen und Verkäufer bieten auf dem Online-Marktplatz Ebay ihre Sachen an. Nur ein Bruchteil von ihnen handelt nach Angaben des Unternehmens dabei gewerblich.
Zwischen professionellen Händlerinnen und Gelegenheitsverkäufern tummeln sich jede Menge Privatleute, die regelmäßig Angebote einstellen und damit oft einen beachtlichen Nebenverdienst erzielen. Ob sie ihre Gewinne aus Onlineverkäufen in ihrer Steuererklärung angeben müssen, darüber denken viele gar nicht nach. Erst recht nicht, ob sie damit bereits Steuern hinterziehen.
Das Wichtigste in Kürze
Steuerfreie Privatverkäufe. Einzelne, unregelmäßige Verkäufe von Privatpersonen sind in der Regel steuerfrei.
Steuerpflicht. Denken Sie dennoch an Ihre Steuern, wenn Sie auf Onlineplattformen wie Ebay, Ebay-Kleinanzeigen, Amazon, Mobile.de oder anderen Handelsplattformen verkaufen. Sobald das Finanzamt Ihren Handel als gewerblich einstuft, müssen Sie etwa Ihre Ebay-Verkäufe versteuern.
Gewerblicher Handel. Indizien für das Finanzamt sind etwa die Anzahl der Verkäufe, viele Bewertungen, aufwendige Angebotsplatzierungen, hohe Umsätze und der Zeitpunkt des Verkaufs. Der Übergang vom Privatverkäufer zum gewerblichen Handel ist fließend, etwa wenn Sie nach einer Erbschaft deutlich mehr Gegenstände verkaufen wollen. Und das Finanzamt scannt Handelsplattformen im Internet ganz gezielt.
Sammeln. Heben Sie alle Verkaufsbelege auf. Ansonsten schätzt das Finanzamt Umsätze und Gewinne. Das kann erheblich teurer werden.
Im Visier der Finanzbehörden
Der Onlinehandel hat seine Tücken. Und: Er ist im Visier der Finanzbehörden. Wer regelmäßig über Internetplattformen handelt, sollte sich nicht darauf verlassen, dass umfangreiche Verkäufe unentdeckt bleiben. Finanzbehörden nutzen zum Aufspüren solcher Aktivitäten spezielle Suchmaschinen und haben spezialisierte Fahndungstrupps. Außerdem müssen Amazon, Ebay und andere Plattformen den Steuerbehörden Auskünfte erteilen (BFH, Az. II R 15/12). Doch wie viel darf ich verkaufen, ohne ein Gewerbe zu haben? Die Stiftung Warentest zeigt die 5 häufigsten Steuerfallen:
Steuerfalle 1: Der Fiskus sieht vieles
Die Angestellten der Steuerbehörden fahnden mit modernster Software im Netz nach Steuersünderinnen und Steuersündern. Mit der Suchmaschine „Xpider“ spüren die Steuerteams des Bundeszentralamts für Steuern gezielt Händler, Existenzgründer und Privatleute auf, die im großen Stil am Finanzamt vorbei kassieren. Ihnen drohen saftige Nachforderungen. Ins Visier geraten vor allem diejenigen, die über längere Zeit viel oder größere Posten Neuware anbieten. Die Software stellt automatisch Querverbindungen zu den Daten der Behörde her. So können die Beamten konkret nachforschen und die Steuerfahndung kann anschließend detailliert prüfen.
Selbst ein Pseudonym bewahrt niemanden vor der Enttarnung. So flog ein Ehepaar aus Baden-Württemberg auf, das in dreieinhalb Jahren mehr als 1 200 gesammelte Dinge über Ebay verkaufte und zwischen 20 000 und 35 000 Euro Erlös pro Jahr erzielte. Es musste über 11 000 Euro Umsatzsteuer nachzahlen (BFH, Az. V R 2/11).
Pech hat auch, wer über Jahre Gewinne eingestrichen hat, ohne Belege für seine Ausgaben aufzubewahren. Das Finanzamt darf die Gewinne zum Nachteil schätzen, bestätigte das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 10 K 200/09).
Steuerfalle 2: Privatverkäufer oder Profi?
Was viele Ebay-Händlerinnen und Händler nicht wissen: Die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuerpflichtigem Handel ist fließend. Allein die Behauptung, privat zu handeln, oder ein Online-Auftritt als Privatperson schützt Ebay-Anbieter nicht. Doch ab wann gelten Verkäufer als Profi?
Faustformel: Wer Wohnung oder Keller entrümpelt und alte Schätze gegen Höchstgebot versteigert, verkauft privat und bleibt steuerfrei. Darunter fallen Kleidung, Möbel, Fernseher, Spielkonsolen. Sogar wer das eigene Auto oder die geerbte Sammlung verkauft, muss dem Staat kein Geld überweisen. Wie bei gelegentlichen Flohmarkt-Einnahmen lässt der Fiskus diesen Kleinhandel unter Privatleuten zu, auch wenn Einnahmen erzielt werden. Wie viel darf man also noch privat verkaufen?
Als unternehmerisch bewertet das Finanzamt dauerhaft ertragreiche oder gewinnbringende Geschäfte. Ab etwa 40 Verkäufen in wenigen Monaten kann es kritisch werden. Die Gerichte entscheiden immer nur im konkreten Einzelfall.
Indizien für ein Gewerbe: Hinweise auf ein Gewerbe liegen vor bei regelmäßigem Handel, hohen Umsätzen, Verkauf von gleichartigen Sachen oder Neuware, Verkauf für Dritte oder aufwendig platzierten Angeboten. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich Gewinn erwirtschaftet wird. Jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist gewerblich.
So ging ein angeblicher Bücherwurm ins Netz der Fahnder. Er hatte Tausende Bücher und CDs übers Internet verkauft und behauptet, sie stammten aus seiner privaten Bibliothek. Doch die Fahnder stellten fest: Der Mann hatte zahlreiche Buchtitel nicht nur einmal, sondern dutzendfach verkauft. Damit ist er Unternehmer und musste Umsatzsteuer nachzahlen (Niedersächsisches Finanzgericht, Az. 16 V 179/10).
Keine Steuer musste dagegen eine Frau zahlen, die 140 Pelzmäntel für 77 000 Euro über Ebay versteigerte. Sie hatte die Mäntel von ihrer Schwiegermutter geerbt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah darin keine unternehmerische Tätigkeit, weil die Frau die Nerzmäntel nicht extra für den Verkauf erworben hatte (Az. 14 K 702/10).
Auch private Händlerinnen und Händler sollten das Finanzamt im Blick behalten. Haben sie die verkauften Gegenstände beispielsweise extra für einen Wiederverkauf erworben, stuft das Finanzamt den Verkauf als gewerbsmäßig ein und verlangt Steuern.
Wer etwa vor Weihnachten eine Spielkonsole kauft, um sie mit Gewinn zu den Festtagen wieder zu verkaufen, muss das in seiner Steuererklärung in der Anlage „SO“ für sonstige Einkünfte als privates Veräußerungsgeschäft angeben. Dabei muss er oder sie den Gewinn sowie Preis und Datum von Anschaffung und Verkauf eintragen.
Das Finanzamt hat auch ein Auge auf sogenannte Spekulationsgüter. Dazu zählen private Wertgegenstände, die schnell und mit großem Profit wieder verkauft werden können, wie Schmuck, Goldbarren, Münzen oder Antiquitäten. Wer sie vor weniger als einem Jahr erst selbst gekauft hat, muss den Gewinn versteuern. Es sei denn, der Gesamtgewinn liegt unter 600 Euro.
Übrigens: Selbst den Preis hochzutreiben ist keine gute Idee – oder Freunde das tun zu lassen –, wenn der Preis hinter den Erwartungen zurückbleibt. Das ist rechtlich riskant. Es drohen Schadenersatzforderungen und sogar ein Strafverfahren.
Steuerfalle 5: Vorsicht, Gewerbe!
Liegt ein Gewerbe vor, langt der Fiskus gleich mit drei Steuern zu. Neben der Einkommensteuer können auch Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen.
Einkommensteuer. Auf jeden Euro zusätzlichen Gewinns aus gewerblichem Onlinehandel fällt Einkommensteuer an, wenn das gesamte Einkommen über dem Grundfreibetrag von derzeit 10 347 Euro, für Ehepaare 20 694 Euro liegt.
Für Angestellte, Beamte und Pensionäre, die online nebenbei gewerbsmäßig verdienen, sind bis zu 410 Euro Gewinn pro Jahr steuerfrei. Höhere Nebeneinkünfte müssen sie aber in ihrer Steuererklärung angeben. Weitere Steuern muss ein Kleinunternehmer bis zu einem Umsatz von 22 000 Euro brutto nicht zahlen.
Umsatzsteuer. Übersteigen die Umsätze 22 000 Euro brutto im zurückliegenden Jahr und werden im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 50 000 Euro erzielt, wird Umsatzsteuer fällig.
Gewerbesteuer. Übersteigen die Gewinne jährlich 24 500 Euro, verlangen die örtlichen Kommunen auch Gewerbesteuer.
Beispielfall: Privater Handel
Als sich Renate und Werner aus Köln kennenlernten und in eine gemeinsame Wohnung zogen, stellte sich eine ganz praktische Frage: Wohin mit dem ganzen Krempel? Die rettende Idee: ein Verkauf über Ebay. Am besten verkaufte sich Werners alter PC. Der ging für 130 Euro weg, das nostalgische Radio für 40 Euro. Der Verkauf des Hausrates brachte in dem Jahr insgesamt rund 1 500 Euro. Das neueste Online-Inserat der beiden: ein Damenrad, Preis: 70 Euro und ein Biedermeier-Schrank, Preis: 3 400 Euro.
Steuerfrei. Selbst bei einem angenommenen Haushaltseinkommen von 4 000 Euro im Monat bleiben die Erlöse steuerfrei. Denn mit dem Verkauf von Einzeldingen wie Hausrat, Möbel oder Fahrrad gelten die beiden als Privatverkäufer und zahlen keine Einkommensteuer auf Gewinne.
Sonderfall Spekulation. Anders der Verkauf von Werners Biedermeier-Schrank. Der Haken: Das Schmuckstück aus Kirschbaum hatte Werner erst ein halbes Jahr zuvor für 2 500 Euro erworben und jetzt für 3 400 Euro weiterverkauft. Weil es sich dabei um eine Antiquität handelt, die vor weniger als einem Jahr gekauft wurde und der Gewinn nicht weniger als 600 Euro beträgt, muss er seinen Gewinn versteuern.
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@Andy19876: Wie im Artikel dargestellt, ist die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuerpflichtigem Handel fließend. Unter der Überschrift Steuerfalle 2: Privat oder Profi? finden Sie eine Faustformel hierzu. (maa)
Hallo, hiermit habe ich eine Frage zu einer bestimmten Falls. Wenn einer Person über Facebook die Dauerjacke verkaufen, ist er dann schwarzer Händler? Weil er verkauft ja wieder und wieder die Jacke an mehreren Leute. Er hat kein Geschäft, nicht angemeldet, also gehe ich davon aus dass er keine Steuer bezahlen. Was ist der höchste Strafe dafür wann er erwischt wird? VG
@boktorka33: Wir können Ihnen nur empfehlen, sich von einem Steuerberater oder von einem Fachanwalt für das Steuerrecht beraten zu lassen. An dieser Stelle bekommen Sie keine individuelle Steuerberatung. (maa)
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ich habe 1972 in Januar beim Umzug gros menge von münze von Serbien nach de.gebracht. Erbschaft von Großvater. wegen Erkrankung meine Tochter ,müsste ich diese münze verkaufen .ich habe über Ebay angefangen zu verkaufen . und meine verkäufe sind rasant hoch gewachsen--sind auch sehr schöne münze-- heute habe ich Probleme . mit Finanzamt und Ebay. Ebay verlangt eine Umsatz steuer Bescheinigung und Finanzamt haben keine gesetzliche Vorlage mich zu verscheuern. weil meine münze sind erst privat Besitz und eine Erbschaft. hier kann keine steuer verlangt werden. kann mir jemand etwas da zu sagen oder helfen. geisingen@hotmail.com
Vielen Dank für die gut verständliche ( ohne Juristendeutsch ) und sachliche Klärung eines Sachverhaltes, über den die unterschiedlichste Gerüchte im Umlauf sind
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@Andy19876: Wie im Artikel dargestellt, ist die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuerpflichtigem Handel fließend. Unter der Überschrift
Steuerfalle 2: Privat oder Profi?
finden Sie eine Faustformel hierzu. (maa)
Hallo, hiermit habe ich eine Frage zu einer bestimmten Falls.
Wenn einer Person über Facebook die Dauerjacke verkaufen, ist er dann schwarzer Händler?
Weil er verkauft ja wieder und wieder die Jacke an mehreren Leute. Er hat kein Geschäft, nicht angemeldet, also gehe ich davon aus dass er keine Steuer bezahlen.
Was ist der höchste Strafe dafür wann er erwischt wird?
VG
@boktorka33: Wir können Ihnen nur empfehlen, sich von einem Steuerberater oder von einem Fachanwalt für das Steuerrecht beraten zu lassen. An dieser Stelle bekommen Sie keine individuelle Steuerberatung. (maa)
ich habe 1972 in Januar beim Umzug gros menge von münze von Serbien nach de.gebracht. Erbschaft von Großvater. wegen Erkrankung meine Tochter ,müsste ich diese münze verkaufen .ich habe über Ebay angefangen zu verkaufen . und meine verkäufe sind rasant hoch gewachsen--sind auch sehr schöne münze-- heute habe ich Probleme . mit Finanzamt und Ebay. Ebay verlangt eine Umsatz steuer Bescheinigung und Finanzamt haben keine gesetzliche Vorlage mich zu verscheuern. weil meine münze sind erst privat Besitz und eine Erbschaft. hier kann keine steuer verlangt werden. kann mir jemand etwas da zu sagen oder helfen. geisingen@hotmail.com
Vielen Dank für die gut verständliche ( ohne Juristendeutsch ) und sachliche Klärung eines Sachverhaltes, über den die unterschiedlichste Gerüchte im Umlauf sind