
Für welche Mängel haften Händler? Welche Rechte haben Käufer, wenn der Verkäufer defekte Ware nicht repariert? Wir beantworten Fragen zu Garantie und Sachmängelhaftung.
Das Wichtigste in Kürze
Käuferrechte bei Produktmängeln
Sachmängelhaftung („Gewährleistung“). Wenn Sie etwas kaufen, haben Sie kraft Gesetzes Mängelansprüche gegen den Händler, bei dem Sie die Ware gekauft haben. Von ihm können Sie Nacherfüllung in Form von Reparatur oder Lieferung einwandfreier Neuware verlangen, wenn die gelieferte Ware defekt ist. Klappt das nicht, können Sie den Preis mindern, vom Vertrag zurücktreten und mitunter sogar Schadenersatz verlangen.
Verjährung der Mängelansprüche. Beim Kauf von Neuware vom Händler, kann der Käufer seine Mängelansprüche zwei Jahre lang ab Erhalt der Ware geltend machen. Bei Verkäufen unter Privatleuten darf der Verkäufer die Gewährleistung für Mängel ganz ausschließen. Kauft ein Verbraucher gebrauchte Ware vom Händler, kann dieser die Gewährleistung auf ein Jahr ab Übergabe der Ware verkürzen.
Garantie. Garantien sind – anders als die gesetzliche Gewährleistung – freiwillige Zusatzleistungen, die meist vom Hersteller, nicht vom Händler, gegeben werden. Haben Sie Ware mit einer Herstellergarantie gekauft, können Sie bei Produktmängeln wählen, ob Sie die Garantie vom Hersteller in Anspruch nehmen oder gegenüber dem Verkäufer ihre gesetzlichen Mängelansprüche geltend machen. Wenn Sie vom Händler etwa die Reparatur des Mangels verlangen, darf er Sie nicht auf die Garantie des Herstellers verweisen.
Widerruf und Umtausch. Wenn Sie mehr wissen wollen über Ihre Widerrufsrechte etwa beim Onlinekauf und den Umtausch auf Kulanz, dann lesen Sie unser kostenloses Special Widerruf und Umtausch wegen Nichtgefallen.
Einbauküche. Gibt es nach dem Erwerb einer Einbauküche Ärger mit dem Möbelhaus oder Küchenstudio, gilt in der Regel Kaufrecht für die Lösung der Probleme. Die Küchenkäufer können sich also an den in diesem Artikel erläuterten Tipps orientieren. Hilfe für Sonderprobleme im Rahmen eines Küchenkaufs finden Sie in unserem Special „Einbauküche: So klappen Kauf, Montage, Reklamation“.
Rechtsschutz. Leichter streitet es sich mit einer Rechtsschutzversicherung. Geeignete Tarife zeigt der Rechtsschutzversicherungs-Vergleich der Stiftung Warentest.
Wann Sie Ware reklamieren können
Ein Mangel fällt unter die gesetzliche Gewährleistung, sofern eine Ware von Anfang an kaputt ist. Auch an sich intakte Ware gilt als mangelhaft, wenn sie nicht für den Zweck taugt, für den ein Kunde sie gekauft hat. Wurde etwa jemandem im Baumarkt Kleber versprochen, der Styropor klebt, darf er anschließend reklamieren, wenn der Klebstoff nur Holz klebt. Als Mangel gilt auch, wenn ein Kunde zu wenig oder falsche Ware bekommen hat. Hat der Händler beim Verkauf jedoch auf Mängel hingewiesen, wie es etwa beim Verkauf gebrauchter Ware manchmal vorkommt, kann der Kunde nicht reklamieren.
Übrigens: Das Reklamationsrecht gilt in der ganzen EU, in einigen Mitgliedsstaaten können Verbraucher Waren sogar länger als zwei Jahre reklamieren. Anders als in Deutschland gibt es in einigen europäischen Ländern eine Anzeigefrist. In Spanien etwa müssen Käufer den Mangel binnen zwei Monaten beim Händler anzeigen. Bei Käufen außerhalb der EU haben Verbraucher es unter Umständen dagegen schwer, Mängelrechte wegen eines Defekts durchzusetzen.
Reklamieren auch ohne Originalverpackung möglich
Käufer dürfen Ware auch ohne Verpackung reklamieren. Im Zweifel müssen sie allerdings beweisen, wo sie den Artikel gekauft haben. Am besten geht das mit dem Kassenbon, bei Kartenzahlung können auch eine Kreditkartenabrechnung oder ein Kontoauszug als Beweis dienen. Ein Umtausch wegen bloßen Nichtgefallens ist im stationären Handel, anders als beim Onlineshopping, eine Frage der Kulanz – also ein freiwilliger Service des Händlers. Mehr dazu in unserem Umtausch-Special.
Verjährung der Reklamationsrechte
Die Rechte eines Käufers wegen eines Produktmangels verjähren nach 24 Monaten. Die Reklamation eines Mangels, der sich erst gegen Ende dieser Zweijahresfrist zeigt, kann für einen Käufer, der nicht schnell handelt, zum Problem werden. Denn reklamiert er den Mangel erst nach nach Ablauf der 24 Monate, kann der Händler die Mangelbeseitigung mit dem Hinweis auf die Verjährung verweigern. Für Käufe ab 2022 hat sich die Rechtslage jedoch verbessert: Die Reklamationsrechte des Verbrauchers verjähren nun nicht vor Ablauf von vier Monaten nach Auftreten des Mangels. Händler haften also bei sich erst gegen Ende der 24-monatigen Reklamationsfrist zeigenden Mängeln bis zu 28 Monate lang.
Kunden im Vorteil in den ersten zwölf Monaten
Zumindest im ersten Jahr ab Kauf haben Verbraucher es generell bequem: Der Verkäufer haftet, wenn er nicht beweisen kann, dass eine Ware bei Übergabe in Ordnung war (Paragraf 477 Bürgerliches Gesetzbuch). Ab dem 13. Monat liegt die Beweislast aber beim Kunden. Wer dann einen Defekt beim Verkäufer reklamiert, wird unter Umständen den Satz hören: „Das müssen Sie durch eine unachtsame oder falsche Benutzung der Sache selbst kaputtgemacht haben.“ Viele Kunden scheitern dann mit einer Reklamation, denn sie können gegenüber dem Händler nicht nachweisen, dass der Mangel von Anfang an im Gerät steckte. Dafür bräuchten sie das Gutachten eines technischen Sachverständigen – was teuer ist.
Schaden nicht durch Produktfehler, sondern durch Kunde
Im Einzelfall kann auch die Beweiserleichterung für Verbraucher während des ersten halben Jahres nach Kauf ins Leere laufen. Das Landgericht Koblenz hatte im Jahr 2015 den Fall einer Handy-Käuferin zu verhandeln. Diese hatte innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf Risse im Display beim Händler reklamiert. Es kam zum Streit, als sie ein Ersatzgerät verlangte. Vor dem Amtsgericht gewann sie noch, in der zweiten Instanz, vor dem Landgericht, stellte ein Sachverständiger aber fest, dass der Riss durch ein Ereignis von außen, etwa einen Sturz, entstanden sein musste (Az. 6 S 360/14). Die Frau konnte das nicht widerlegen und verlor deshalb vor Gericht.
Tipp: Die Reparatur von Sturzschäden übernimmt eine Handyversicherung. Mehr dazu im Artikel: „Handyversicherungen im Vergleich: Teurer Schutz fürs Smartphone“.
Händler darf nach Reklamation zunächst nachbessern
Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass eine Ware bei Übergabe im Laden oder bei Lieferung einen Mangel hat, kann der Kunde nicht einfach sein Geld zurückverlangen. Er hat gegenüber dem Händler zunächst nur den sogenannten Anspruch auf Nacherfüllung. Das heißt: Er kann wählen, ob der Verkäufer die defekte Kaufsache reparieren oder ihm statt der defekten Ware einwandfreie Neuware geben soll (Paragraf 439 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
Wann der Händler zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen darf
Kann der Käufer eines teuren Smartphones vom Händler also einfach ein neues Gerät verlangen, wenn sich das bestellte als defekt herausstellt? So einfach ist es leider nicht. Denn der Verkäufer darf die vom Kunden gewünschte Nacherfüllungsart (Reparatur oder Ersatzlieferung) verweigern, wenn sie für ihn mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Hat das Handy 1 000 Euro gekostet und ist der Mangel durch eine einfache und günstige Reparaturmaßnahme zu beheben, wird er in der Regel zunächst auf einen Reparaturversuch bestehen.
Faustregel: Bei billigen Sachen ist die Ersatzlieferung die angemessene Art der Nacherfüllung, bei hochpreisiger Kaufware kann der Händler zunächst auf Reparatur bestehen.
Nach Reklamation: Frist für Reparatur setzen
Braucht ein Händler ewig für die Reparatur, sollte der Kunde ihm schriftlich eine Frist setzen, innerhalb der er reparieren soll. Die Fristsetzung ist wichtig, weil der Käufer nach Ablauf der Frist weitere rechtliche Möglichkeiten hat. Lässt der Händler die Frist ergebnislos verstreichen, muss der Kunde nämlich weitere Reparaturversuche nicht mehr abwarten, sondern kann vom Kauf zurücktreten. Das heißt: Er bekommt sein Geld wieder.
Wie lange darf die Reparatur nach Reklamation dauern?
Für die Länge einer Reparaturfrist nennt das Gesetz keinen festen Zeitrahmen, sondern sagt nur, dass die Frist „angemessen“ sein muss. In der Regel sind Fristen von einer Woche bis zu einem Monat angemessen. Die Länge der Frist hängt natürlich vom Umfang der notwendigen Reparaturen ab. Für einen kleinen Mangel reicht eine Woche. Muss viel repariert werden, können es auch mehrere Wochen sein.
Als Fristsetzung reicht es nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 aus, wenn der Käufer ohne Nennung eines festen Zeitrahmens vom Verkäufer die „schnelle Behebung“ der Mängel verlangt (Az. VIII ZR 49/15). Wer die Mängelbeseitigung so – ohne konkrete Frist – fordert, muss dennoch eine angemessene Reparaturzeit abwarten, bevor er tatsächlich vom Kauf zurücktreten darf.
Tipp: Besser ist es, Sie setzen bei Reklamationen immer eine konkrete Frist für die Reparatur.
Zu kurze Fristsetzung kein Problem
Setzt ein Kunde eine zu kurze Frist, ist das in der Regel nicht schlimm. Beispiel: Der Kunde hat dem Verkäufer eine Woche Zeit gegeben, obwohl die Reparaturen so umfangreich sind, dass sie tatsächlich zwei Wochen erfordern. Wenn er nun nach einer Woche schon den Rücktritt vom Kauf erklärt, ist der Rücktritt noch nicht wirksam. Hat der Verkäufer die Ware nach zwei Wochen immer noch nicht repariert, ist der Rücktritt dann jedoch sofort möglich und zwar ohne, dass der Kunde dem Verkäufer erneut eine Frist setzen müsste.
Tipp: Wollen Sie auf Nummer sicher gehen, warten Sie nach Ablauf einer gegebenen kurzen Frist noch etwas ab, bevor Sie den Rücktritt vom Kauf tatsächlich erklären.
Kein Anspruch auf Ausfallentschädigung
Kunden, die etwa ein mangelhaftes Handy reklamieren, haben keinen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn der Händler das Gerät zum Reparaturdienst gibt. So zumindest sah es das Landgericht Hagen (Az. 7 S 70/16). Begründung der Richter: Das mobile Internet gehöre ungeachtet der weiten Verbreitung „typischerweise“ nicht zur alltäglichen Lebenshaltung. Die „eigenwirtschaftliche Lebensführung“ sei nicht eingeschränkt. Es gebe andere Internetzugänge und Informationsquellen.
Wenn ein Reparaturdienst keinen Fehler findet
Reklamiert ein Verbraucher einen Mangel beim Händler und lässt der den gemeldeten Mangel von einem Servicetechniker überprüfen, hat der Händler diese Untersuchungskosten zu tragen (Paragraf 439 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Etwas anderes gilt etwa dann, wenn die Mangeluntersuchung ergeben hat, dass die gekaufte Sache gar nicht kaputt ist, sondern deswegen nicht funktioniert hat, weil der Käufer das Gerät nicht korrekt angeschlossen hat. Vermutet der Käufer einen Produktmangel, hat er auch die Pflicht, zu überprüfen, ob das Problem nicht an ihm liegt. Erfüllt er diese Prüfpflicht nicht, haftet er gegenüber dem Verkäufer unter Umständen für die Kosten, die durch einen Servicetechniker entstanden sind (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 246/06).
Beispiel: Jemand meldet beim Händler, dass seine Spülmaschine nicht läuft. Der schickt einen Techniker, der feststellt, dass das Gerät einwandfrei arbeitet und nur der Strom gefehlt hat. Das hätte der Kunde leicht selbst entdecken können. Er muss dem Verkäufer daher die Kosten für den Servicetechniker und dessen Fahrtkosten ersetzen.
Tipp: Bemühen Sie sich nach Ihren Möglichkeiten, die Ursache des Problems herauszufinden, bevor Sie beim Händler reklamieren. Schauen Sie vor einer Reklamation auch in der Produktbroschüre unter „Häufige Probleme“ nach.
Muss Händler Ware zur Reparatur abholen oder Käufer sie bringen?
Von hoher praktischer Bedeutung ist die rechtliche Frage, wo im Falle eines Mangels eigentlich die sogenannte Nacherfüllung geschehen muss. Das wird vor allem bei sperrigen oder schweren Kaufgegenständen wie einem defekten Auto oder einer mangelhaften Waschmaschine relevant. Muss der Käufer sich bei solchen Gegenständen darum kümmern, dass die Ware zum Geschäftssitz des Händlers kommt, damit sie dort repariert oder gegen Neuware ausgetauscht wird? Oder muss der Händler sie beim Kunden abholen? Seit der Partyzelt-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Christian Fülla gegen Toolport GmbH, Az. C-52/18) gilt folgende Faustregel:
- Kompakte Ware. Solange es dem Kunden keine erheblichen Unannehmlichkeiten verursacht, ist dieser in der Pflicht, die defekte Ware zur Nacherfüllung zum Geschäftssitz des Verkäufers zu bringen oder sie dorthin zu schicken. Leichte und nicht-sperrige Kaufgegenstände wie kleine Elektrogeräte oder Kleidung muss der Verbraucher zum Sitz des Verkäufers bringen. Für den Onlinehandel gilt: Ist für den Rückversand keine Spedition nötig, sondern kann sie leicht per Post verschickt werden, muss sich der Käufer um den Rückversand kümmern. Wichtig: Auch wenn der Verbraucher bei diesem Gegenstand den Rückversand oder den Transport zum Händler zu organisieren hat, trägt die Kosten dafür am Ende der Händler (Paragraf 439 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Hat der Kunde das Porto vorgestreckt, muss der Händler es anschließend erstatten.
- Sperrige oder zerbrechliche Ware. Ist die Ware sperrig oder leicht zerbrechlich und deswegen nur mit einigem Aufwand wieder zu verpacken und zu transportieren, muss der Verkäufer sich um die Abholung der Ware beim Kunden kümmern. Unhandliche Gegenstände wie ein Partyzelt, eine Waschmaschine oder eine Spülmaschine muss der Händler demnach abholen. Oder er schickt einen Reparaturdienst zum Verbraucher, der das defekte Gerät in dessen Wohnung repariert.
- Auto. Ob die oben skizzierte Faustregel vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) auch für Autos gilt, ist derzeit unklar. Der EuGH-Fall hatte es mit einem defekten Partyzelt zu tun. Vom Bundesgerichtshof (BGH) gibt es eine Entscheidung aus dem Jahr 2011, wonach bei einem defekten Auto der Kunde das Auto zur Reparatur in die Werkstatt des Verkäufers bringen muss („Faltanhänger“-Entscheidung“, Az. VIII ZR 220/10). Ist die Organisation eines Abschleppservice zum Händler aber nicht genauso mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verbunden wie das Verpacken und Zurücksenden eines Partyzelts? Solange EuGH oder BGH diese Frage nicht mit ja beantworten, werden Autokäufer im Falle eines Mangels das Auto zum Händler verbringen müssen. Die Kosten dafür hat freilich – wie oben bereits erwähnt – der Verkäufer zu tragen.
Nutzungsersatz für mangelhafte Ware
Gibt ein Händler seinem Kunden als Ersatz für eine defekte Sache neue Ware, kann er für die bisherige Nutzung des alten Geräts kein Nutzungsentgelt verlangen. Anders ist es allerdings, wenn der Kunde von dem Kauf ganz zurücktritt, etwa weil sich alle Reparaturversuche als gescheitert herausgestellt haben. Dann gilt: Der Kunde gibt die kaputte Sache an den Verkäufer zurück und erhält den Kaufpreis wieder. Für die bisherige Nutzung der zurückgegebenen Ware muss er eine Entschädigung zahlen. Unterm dem Strich erhält er also nur einen Teil seines Kaufpreises wieder. Hohe Nutzungsentschädigungen für den Verkäufer können etwa dann zusammenkommen, wenn jemand ein Auto ein Jahr lang fährt und dann wegen eines Mangels vom Kauf zurücktritt.
Wenn der Verkäufer eine Reklamation verweigert
Lehnt es ein Händler ernsthaft und endgültig ab, sich um eine mangelhafte Ware zu kümmern, müssen Kunden ihm keine Frist setzen, sondern können sofort vom Kauf zurücktreten. Es gibt weitere Konstellationen, wo eine Fristsetzung nicht erforderlich ist. Beispiel: Hat der Verkäufer zweimal vergeblich versucht, die Ware zu reparieren, gilt die Nacherfüllung als gescheitert. Dann darf der Kunde ebenfalls sofort vom Kauf zurücktreten.
Gutschein statt Geld nicht zulässig
Kommt es zum Rücktritt vom Kauf, hat der Kunde Anspruch auf Rückzahlung seines Geldes. Ein Gutschein reicht nicht. Anders ist es, wenn der Händler eine nicht defekte Ware wegen Nichtgefallens aus Kulanz zurücknimmt. Mehr dazu in unserem Special zum Thema Umtausch.
Unterschied Sachmängelhaftung und Garantie
Garantien sind anders als die gesetzliche Sachmängelhaftung (auch „Gewährleistung“ genannt) freiwillige Zusatzleistungen, die meist vom Hersteller, nicht vom Händler gegeben werden. Oft enthalten sie das Versprechen, dass die Ware oder Einzelteile eine Zeit lang halten (Haltbarkeitsgarantie). Was genau eine Garantie des Herstellers bietet, steht in den Garantiebedingungen. In der Regel beinhaltet sie die Übernahme der Reparaturkosten. Ein Kunde mit Garantieversprechen kann zwischen Garantie- und Gewährleistungsrechten wählen. Der Händler darf ihn bei einer Reklamation nicht abwimmeln und etwa auf die Garantie des Herstellers verweisen.
Tipp: Lassen Sie es sich schriftlich geben, wenn ein Verkäufer von der gesetzlichen Gewährleistung prinzipiell nichts wissen will. Sie können dann ohne weitere Fristsetzung den Rücktritt vom Kauf erklären und ihr Geld zurückverlangen.
Schwäche der Sachmängelhaftung: Beweislast ab dem 13. Monat
Eine gute Garantie zeichnet aus, dass sie mehr bietet als die gesetzlichen Mängelansprüche, die der Käufer sowieso schon gegenüber dem Händler hat. Die gesetzlichen Reklamationsrechte habe die Schwäche, dass der Käufer ab dem 13. Monat nach Kauf der Ware die Beweislast dafür trägt, dass ein aufgetretener Mangel bereits zum Zeitpunkt der Einkaufs im Gerät steckte. Anders als viele Verbraucher glauben, haftet ein Händler nämlich nur dafür, dass die gekaufte Ware bei Übergabe mangelfrei ist (Paragraf 433 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Zeigt sich ein Mangel – wie oft – aber erst Tage, Wochen oder Monate nach Einkauf, und will der Kunde den Verkäufer dann noch dafür haftbar machen, muss er nachweisen, dass die Ursache des Mangels schon zum Kaufzeitpunkt im Produkt steckte.
In den ersten sechs Monaten nach Kauf ist das noch einfach, weil bei einem Geschäft zwischen Verbraucher und Händler gesetzlich vermutet wird, dass der aufgetauchte Mangel schon beim Einkauf vorlag (Paragraf 477 Bürgerliches Gesetzbuch). Ab dem 13. Monat gilt diese Vermutung aber nicht mehr. Geht ein teures Handy etwa nach eineinhalb Jahren kaputt, trägt der Kunde die volle Beweislast. Ohne teures Privatgutachten gelingt Verbrauchern dieser Nachweis in der Regel aber nicht. Die Folge: Das gesetzliche Gewährleistungsrecht läuft ab dem 13. Monat nach Einkauf oft ins Leere. Hier hilft eine gute Garantie, bei der dem Verbraucher diese Beweislast für die Garantiezeit nicht auferlegt wird.
Garantie des Herstellers sollte mehr als Sachmängelhaftung des Händlers bieten
Der Bundesgerichtshof versteht unter einer Garantie ein Leistungsversprechen, das über die gesetzlichen Rechte des Käufers hinausgeht (Az. I ZR 133/09). Gibt ein Hersteller nur ein Garantieversprechen für ein halbes Jahr, geht es bei der wichtigen Frage der Beweislastverteilung nicht über die gesetzliche Sachmängelhaftung hinaus. Die Garantie übernimmt dann die Schwäche der gesetzlichen Verbraucherrechte.
Zusatzgarantien für Elektrogeräte
Ob sich der Abschluss einer kostenpflichtigen Zusatzgarantie für Elektrogeräte etwa bei Media Markt, Amazon oder Apple lohnt („Plus Schutz“, „Geräteschutz“, „Apple Care“), hängt vom individuellen Sicherheitsbedürfnis des Kunden ab. Es gibt einfache Garantieverlängerungen, die über die zweijährige Gewährleistung hinaus bei Mängeln Reparaturkosten übernehmen. Für tragbare elektronische Geräte gibt es erweiterte Garantieverlängerungen. Sie bieten Schutz bei Sturz-, Flüssigkeitsschäden und zum Teil bei Diebstahl. Diese Garantien können sehr teuer sein. Einige haben Haken, Details dazu im Test Zusatzgarantie für Elektrogeräte.
Tipp: Handyversicherungen übernehmen die Reparaturkosten, falls ein Handy durch einen Sturz oder eine Flüssigkeit beschädigt wurde. Was Handybesitzer von diesen Angeboten erwarten können, erfahren Sie im Artikel „Handyversicherungen im Vergleich: Teurer Schutz fürs Smartphone“.
Trotz Garantie im ersten Jahr Sachmängelhaftung nutzen
Weil die Beweissituation in den ersten zwölf Monaten nach Kauf für private Käufer im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung so vorteilhaft ist, sollten Kunden stets zuerst beim Verkäufer reklamieren, auch wenn sie eine Zusatzgarantie gekauft haben. Zeigt sich ein Produktfehler erst ab dem 13. Monat nach Kauf, ist in der Regel die Inanspruchnahme der Zusatzgarantie besser. Einige erweiterte Garantieverlängerungen sichern oft auch Verschleißschäden mit ab. Für Verschleiß haften Händler im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung nicht.
Eine hinzugekaufte Garantieverlängerung beginnt manchmal erst nach dem Ablauf einer Herstellergarantie zu laufen, sofern eine solche gewährt wird. Dann müssen Kunden zuerst auf die Herstellergarantie zurückgreifen.
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255 Kommentare Diskutieren Sie mit
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Das ist bei mir jetzt schon der dritte Händler infolge, innerhalb von 1-2 Jahren, der ganz genau weiss, dass die verkaufte Ware mangelhaft ist, aber sich nicht darum schert, seiner Gewährleistungspflicht nachzugehen. Das Gesetz interessiert nicht. Es wird einfach nicht gemacht. Händler wissen, dass Gerichte überlastet sind und dass Anwälte nicht für geringe Beträge mandatiert werden. Hinweise diesbezüglich, an örtliche Verbraucherzentralen gerichtet, interessieren diese auch nicht, da selbige nur dann aktiv werden, wenn man für Ihre Dienste bezahlt. Daher vermeide ich immer mehr Einkäufe bei kleinen Händlern, weil sie gerade dort versagen, wo ihre einzige Chance liegt, gegen die Großen wie Amazon & Co. zu bestehen: Im Kundenservice. Ein Trauerspiel.
@Niktro0: Für Mängel, die sich innerhalb der ersten 12 Monate zeigen (bei Käufen ab dem 1.1.2022) gilt die gesetzliche Vermutung, dass diese bereits bei Übergabe der Ware vorlagen. Ziehen Käufer vor Gericht, weil die Verkäuferin den gerügten Mangel nicht beseitigt, erleichtert das dem Käufer die Rechtsverfolgung. Die Verkäuferin kann jedoch vor Gericht versuchen, die gesetzliche Vermutung zu entkräften. Ob das der Händlerin mit Erfolg gelingt, können wir an dieser Stelle nicht klären.
Ich habe ein laptop display gekauft mit touch und dies war innerhalb der 6 Monate defekt.
Touchfunktion hat nicht funktioniert.
Beim display hat sich eine fest verlötete flexverbindung gelöst wahrscheinlich produktionsfehler.Beim Ausbau ist mir leider das Glas gerissen da das Display fest verklebt wird.
Ich habe zum Verkäufer gesagt er soll nur das defekt reparieren und nicht den von mir verursachten optischer Schaden. Er meint das er nichts unternehmen wird
Ich wollte gestern eine Blumen-Sprühflasche, vor gerade einmal 14 Tagen in einer "Action"-Filiale gekauft, dort umtauschen: Sie war defekt und sprühte nicht.
Die Kassiererin wie auch deren Chefin behaupteten, trotz Vorlage des Kassenbons und meiner Betonung, die Ware sei nachweislich defekt: "Umtausch nur innerhalb von 8 Tagen - auch bei Defekt!"
Trotz meines Hinweises auf die gesetzliche Gewährleistungsregelung behauptete die Kassiererin äußerst schnippisch weiterhin, diese gelte auf Weisung der Firma bei ihnen nicht - außer bei Elektrogeräten.
Geschäftsprinzip von Action - oder einfach bodenloses Unwissen der Kassiererin und der Geschäftsleitung, gepaart mit einem reichlichen Schuss Frechheit?
Kein Einzelfall, die Beschwerdeseite der Firma auf Facebook zeugt von vielen ähnlichen Verweigerungen der Gewährleistung dieser Firma. Immer mit dem "Argument": Nur 8 Tage möglich - auch bei Defekten.
Ein Fall für eine Abmahnung? Ich meine, ja!
Kommentar vom Autor gelöscht.