
Marktplatz für weltweite Angebote. Die deutsche Niederlassung von Ebay in Dreilinden bei Berlin. © picture-alliance/ dpa / Alina Novopashina
Ebay-Angebote sind von Anfang an verbindlich. Wer sein Angebot stoppt, muss oft trotzdem liefern oder Schadenersatz zahlen. Stiftung Warentest erklärt die Rechtslage.
Auktionsabbruch nur selten zulässig
Nur mit gutem Grund wie dem Irrtum über wesentliche Eigenschaften oder Diebstahl oder Zerstörung der angebotenen Sache darf ein Verkäufer seine Ebay-Auktion stoppen. test.de schildert aktuelle Urteile, gibt Tipps und sagt, was Bietern zusteht und aus welchen Gründen Verkäufer eine Auktion abbrechen dürfen.
Verurteilungen zu Schadenersatz
Das Vorurteil hält sich hartnäckig: Bis zwölf Stunden vor Ende einer Ebay-Auktion kann der Verkäufer sie ohne weiteres beenden. Das ist Unsinn, erfahren manche Ebay-Verkäufer erst vor Gericht. Sie müssen dann nicht nur doch noch liefern oder Schadenersatz zahlen, sondern auch noch Gerichts- und Rechtsanwaltskosten übernehmen. Das wird teuer.
Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs: Grundlegend urteilten die obersten deutschen Zivilrichter in Karlsruhe bereits im Juni 2011 über den Abbruch von Ebay-Auktionen. Ihre Ansagen: Der Kaufvertrag über die angebotene Ware komme nicht erst zustande, wenn die Auktion am vorgesehenen Termin endet. Schon das Einstellen des Angebots sei verbindlich, urteilten die obersten deutschen Zivilrichter in Karlsruhe. Der Vertrag kommt mit dem bei Auktionsende Höchstbietenden zustande. Das gilt auch bei vorzeitigem Abbruch der Auktion, sofern der Anbieter dazu nicht berechtigt ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.06.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 305/10
Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs: Auch der Anbieter eines Satzes Räder für einen Audi A6 mit Pirelli-Reifen im Wert von mindestens rund 1 700 Euro muss Schadenersatz zahlen. Die Auktion stand bei 201 Euro, als der Anbieter sie abbrach. Angeblich waren ihm die Räder gestohlen worden. Den Beweis blieb er schuldig. Er hatte einen ebensolchen Radsatz noch einmal bei Ebay angeboten. Auch sein Einwand, der Bieter sei Profi-Abbruchjäger und handele rechtsmissbräuchlich, lief ins Leere, obwohl der Bieter tatsächlich in vergleichbarer Konstellation rund 14 000 Gebote über insgesamt rund 52 Millionen Euro abgegeben und in rund 100 Fällen nach Abbruch der jeweiligen Auktion Schadenersatz forderte. Schnäppchenjagd sei kein Rechtsmissbrauch, erklärte der Bundesgerichtshof.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2019
Aktenzeichen: VIII ZR 182/17
Mehr Recht für Verbraucher
- Sachmangelhaftung
- . Wie Ebay-Anbieter die Haftung soweit wie möglich beschränken, erklärt test.de unter Privatverkauf im Internet: Haftung ausschließen als Verkäufer.
- Rechtsschutzversicherung.
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Haftung theoretisch auch ohne Gebote
Die Juristen der Stiftung Warentest denken: Verkäufer dürfen Ebay-Auktionen auch dann nicht ohne guten Grund abbrechen, wenn noch gar keine Gebote gekommen sind. Auch das Vertrauen auf den Bestand des Angebots ist geschützt und können Möchte-gern-Bieter Schadenersatz verlangen, wenn sie das geplante Gebot wegen des unberechtigten Abbruchs der Auktion nicht mehr abgeben können. Praktisch wird es in solchen Fällen allerdings schwer, Schadenersatz zu fordern. Bieter müssen dafür nämlich darlegen und im Zweifel beweisen, dass sie mit ihrem Gebot am Ende der Auktion vorne gelegen hätten. Das dürfte kaum gelingen.
Weitere typische Fälle
Der Verkäufer bot einen historischen Heizkörper aus Gusseisen an. Startpreis: 1 Euro. Der Kläger bot 500 Euro. Die Auktion stand bei 112 Euro, als der Verkäufer sie abbrach. Begründung: Er habe gerade erst bemerkt, dass der Heizkörper defekt ist. Der Bieter forderte erst Lieferung und später 3 888 Euro Schadenersatz und klagte. Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab. Der Verkäufer sei unabhängig vom Defekt der Ware berechtigt gewesen, die Gebote des Klägers zu streichen, nachdem dieser in zahlreichen Fällen seinerseits Gebote zurückgenommen hatte. Falsch, urteilte der Bundesgerichtshof.
Ein möglicher Verdacht, es handele sich um einen unseriösen Bieter, rechtfertige die Streichung der Angebote nicht. Der Verkäufer muss Schadenersatz zahlen, wenn er nicht noch nachweisen kann, dass der Heizkörper nach Auktionsbeginn unbrauchbar wurde, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 284/14
Nachdem der Bundesgerichtshof die Akte zurück ans Landgericht geschickt hatte, vernahmen die Richter dort vier vom Verkäufer für die Zerstörung des Heizkörpers benannte Zeugen. Doch die überzeugten das Gericht nicht. Es verurteilte den Mann zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Er bekommt aber nicht die geforderten 3 888 Euro, sondern nur 1 888 Euro. Eine Sachverständige hatte den Wert des Heizkörpers auf nur 2 000 Euro taxiert. Der Bieter war von 4 000 Euro ausgegangen.
Landgericht Neuruppin, Urteil vom 08.05.2019
Aktenzeichen: 4 S 59/14
Klägeranwälte: Bauxevanis & Franz Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Ein Mann aus Hamm in Westfalen bot per Ebay-Auktion einen kompletten Motor samt Getriebe- und Anbauteilen für einen Golf V GTI an. Später überlegte er es sich dann doch wieder anders und brach die Auktion ab. Da lag das Höchstgebot bei 201 Euro. Der Bieter verlangte Lieferung. Als der Verkäufer sich weigerte, zog er vor Gericht und forderte Schadenersatz wegen Nichterfüllung: 3 000 Euro als Wert des Motors abzüglich 201 Euro Höchstgebot bei Auktionsende. Das Amtsgericht Hamm entschied: Dem Kläger steht der Schadenersatz zu. Der Verkäufer durfte sein Angebot nicht einfach wieder zurückziehen.
Amtsgericht Hamm, Urteil vom 14.09.2011
Aktenzeichen: 17 C 157/11
Seinen alten Wagen wollte ein Mann aus dem Sauerland loswerden. Er bot den Wagen bei mobile.de und bei Ebay gleichzeitig an. Als sich über das Spezialportal für Gebrauchtwagen für 750 Euro ein Käufer fand, brach er die Ebay-Auktion zehn Minuten vor Ende bei einem Stand von 605,99 Euro ab. Wiederum verlangte der Höchstbietende Lieferung und auch hier verurteilte das Gericht den Ebay-Anbieter schließlich zu Schadenersatz.
Amtsgericht Menden, Urteil vom 24.08.2011
Aktenzeichen: 4 C 390/10
Abbruch nur aus wichtigem Grund
Ebay-Angebote sind von Beginn einer Auktion an verbindlich, erklären Richter Ebay-Verkäufern immer wieder. Nur aus folgenden Gründen dürfen sie einmal eingestellte Angebote wieder stoppen:
- Irrtum über für das Angebot wesentliche Dinge (Beispiel: Ein Ölgemälde entpuppt sich als echter Rembrandt, der vermeintlich echte Schmuck als billiger Tand oder der voll funktionsfähige Fernseher als unbrauchbarer Elektro-Schrott, ferner: Tippfehler beim Festlegen des Mindestpreises.)
- Bei nachträglicher Entdeckung von erheblichen Mängeln.
- Verlust oder Zerstörung der angebotenen Ware
Stets gilt: Ebay-Verkäufer müssen ihr Angebot sofort stoppen, wenn sie einen Irrtum bemerken oder vom Verlust erfahren. Sie müssen den Höchst-Bieter und, wenn dieser klagt, das Gericht davon überzeugen, dass sie berechtigt waren, das Angebot zu stoppen und dafür im Zweifel auch Beweise liefern.
Tipps
- Für Ebay-Verkäufer.
- Wichtigster Ratschlag: Legen Sie zumindest bei Angeboten hochwertiger Ware unbedingt einen angemessenen Mindestpreis fest. Wenn Sie darauf verzichten, müssen Sie zum Höchstgebot bei Auktionsende liefern, auch wenn es weit hinter dem Wert Ihres Angebots zurückbleibt. Einzige Ausnahme: Sie sind ausnahmsweise berechtigt, Ihr Angebot zu stoppen.
- Für Ebay-Käufer.
- Wenn Sie sich um ein Schnäppchen betrogen fühlen, weil Sie bei Auktionsabbruch Höchstbieter waren, lohnt es sich oft, vom Verkäufer Lieferung zu fordern. Der Verkäufer muss nachweisen, dass er berechtigt war, sein Angebot zu stoppen.
- Abbruchjäger.
- Wer nur bietet, um bei Abbruch der Auktion Schadenersatz zu fordern, handelt rechtsmissbräuchlich und geht vor Gericht meist leer aus. Aber Achtung: Die Hürden sind hoch. Die Schnäppchenjagd ist – auch systematisch und in großem Umfang – zulässig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.08.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 182/15 - Schnäppchenjagd
- . Optimale Strategie für die Ebay-Schnäppchenjagd: Bieten Sie für günstige Angebote sofort so viel, wie nötig ist, um sich an die Spitze der Bieter zu setzen. Bieten Sie über einen so genannten „Sniper“ außerdem so viel, wie Ihnen die angebotene Ware höchstens wert ist. Sniper sind Internetdienste, die Ihr Angebot in letzter Sekunde kurz vor Ende der Auktion abgeben. Sie vermeiden es damit, dass andere Interessenten Ihr früher abgegebenes Gebot überbieten und so den Preis hochtreiben. Wenn der Verkäufer die Auktion vorzeitig abbricht, fordern Sie Lieferung. Setzen Sie dafür eine Frist von mindestens zwei Wochen. Kündigen Sie an, danach die Annahme der Ware zu verweigern und stattdessen Schadenersatz zu fordern. Versuchen Sie, über die Ebay-Angebote zur Konfliktlösung weiterzukommen, wenn das noch nichts bringt. Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn der Verkäufer sich weiter weigert und keinen überzeugenden Grund für den Abbruch der Auktion nennt.
Weitere Urteile rund um den Abbruch von Ebay-Auktionen
Ein Verkäufer eines gebrauchten BMW musste sein Auto im Wert von mindestens 12 000 Euro nicht für 1 Euro herausgeben. Der Handel fand auf der Auktionsplattform Ebay statt. In dem Text zu dem Auto stand versehentlich „Preis 1 Euro“. Damit war aber der Startpreis einer Auktion gemeint. Ein Interessent bot daraufhin einen Euro und forderte Lieferung. Zu Unrecht, entschieden Land- und Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Es sei kein Kaufvertrag zustande gekommen, da der Verkäufer in der Beschreibung mehrfach eine Auktion erwähnte und dem vom Käufer behaupteten Handel sofort rechtswirksam widersprach.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.07.2019
Aktenzeichen: 2–20 O 77/18
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2020Aktenzeichen: 6 U 155/19
Ein Mann hatte einen Satz Autoreifen im Wert von 579 Euro bei Ebay angeboten. Als er einen anderen Käufer fand, brach er die Auktion ab. Der zu diesem Zeitpunkt mit einem Gebot von 1 Euro Höchstbietende forderte zunächst Lieferung und dann Schadenersatz. Das Amtsgericht Nürtingen sprach ihm 578 Euro zu.
Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 16.01.2012
Aktenzeichen: 11 C 1881/11
Eine Frau aus Detmold muss ihren Wohnwagen im Wert von rund 2 000 Euro für 56 Euro an einen Ebay-Bieter liefern. Sie hatte ihn bei Ebay angeboten und die Auktion schon kurz nach dem Start abgebrochen, als ihr Lebensgefährte jenseits vom Online-Auktionshaus einen Käufer gefunden hatte.
Landgericht Detmold, Urteil vom 22.02.2012
Aktenzeichen: 10 S 163/11
Ebay-Verkäufer dürfen ihr Angebot auch stoppen, wenn sie nachträglich erhebliche Mängel entdecken und sie daran kein Verschulden trifft. Das hat das Landgericht Bonn entschieden. Ein Mann hatte seinen alten Wagen bei Ebay angeboten. Als er ihn nach Start der Auktion erstmals von Hand wusch, entdeckte er Fehler im Lack. Es stellte sich heraus: Das Auto hatte einen Unfallschaden. Der Mann brach die Auktion daraufhin ab. Der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende forderte zunächst Lieferung und später 12 534 Euro Schadenersatz wegen Nichterfüllung, ging aber vor Gericht leer aus.
Landgericht Bonn, Urteil vom 05.06.2012
Aktenzeichen: 18 O 314/11
Ein Mann hatte einen Oldtimer-Motor im Wert von rund 5 000 Euro angeboten. Bei 1 509 Euro stoppte er die Auktion. Er sagte zunächst, er habe jenseits von Ebay einen Käufer gefunden. Später behauptete er, er habe nach Start der Auktion erfahren, dass der Motor seine Zulassung für den Straßenverkehr verloren habe. Das Landgericht Braunschweig hielt die Klage des Höchstbieters für gerechtfertigt. Selbst wenn der Anbieter wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft zur Anfechtung berechtigt war, müsste er Schadenersatz zahlen, argumentierten die Richter dort. Er hätte die Anfechtung dem Höchstbieter gegenüber unverzüglich erklären müssen. Falsch, urteilte jetzt der BGH. Auf die Anfechtungserklärung kommt es nicht an. Der Mann durfte die Auktion schon beenden, wenn er nur zur Anfechtung berechtigt ist. Das Landgericht Braunschweig muss den Fall jetzt neu aufrollen und klären, ob der Motor-Verkäufer sich beim Start der Auktion tatsächlich im Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft befand.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 63/13
Stellt ein Verkäufer versehentlich etwas ohne Mindestpreis auf Ebay ein, darf er die Auktion abbrechen. Ein Mann hatte gleich nach dem Einstellen seinen Fehler bemerkt, die Auktion eines Pkw gestoppt und ihn mit Mindestpreis neu angeboten. Der Fehler berechtigt ihn, sein Angebot anzufechten. Wenn er dies durch Abbruch der Auktion sofort zum Ausdruck bringt, braucht er die Ware nicht zu liefern.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.11.2013
Aktenzeichen: 2 U 94/13
Der Anbieter eines Fiat Multipla ELX 100 16V muss Schadenersatz zahlen, nachdem er die Auktion bei zögerlichem Eingang von Geboten abgebrochen hatte. Dem Gebot von 4 400,50 Euro stand ein Wert von 7 000 Euro gegenüber. Also muss der Verkäufer 2 499,50 Euro an den Bieter zahlen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005
Aktenzeichen: 8 U 93/05
Vier Gastronomen machten ein echtes Schnäppchen, als sie das Passagierschiff „MS Stadt Düsseldorf“ auf der Auktionsplattform Ebay für 75 050 Euro ersteigerten. Die Eigentümergesellschaft „Weiße Flotte“ wollte das Schiff jedoch nicht herausgeben: Durch eine Verifikationsfunktion bei Ebay seien höhere Gebote verhindert worden, eine Schiffshypothek sei nicht angegeben worden und grundsätzlich dürfe ein im Binnenregister eingetragenes Schiff gar nicht online versteigert werden. Die Bieter klagten und bekamen Recht: Ein Schiff könne eben doch bei Ebay versteigert werden, und die „Weiße Flotte“ könne nicht wegen selbst vergessener Angaben vom Vertrag zurücktreten. Auch die Verifizierungsfunktion für Gebote über 50 000 Euro sei von Ebay so vorgesehen. Die Eigentümer müssen das Schiff nun herausgeben, ihnen steht jedoch die Berufung zum Oberlandesgericht offen.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2022 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 8 O 321/20
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Wir haben, wie viele andere auch, bei einem eBay Online Shop (wewillshopu) ein Fernseher an einem Freitag mit dem Sofort Kauf gekauft. Das Produkt wurde sofort per PayPal bezahlt. Die eMail zum Kauf bestätigte eine Lieferung zwischen Montag und Mittwoch. Am folgenden Montag erhielten wir, wie viele andere, eine eMail welche uns mitteilte das der Verkauf storniert wurde. eBay Kundendienst macht da nix. Und Anwälte machen da auch nix weil der Schaden nicht so hoch ist. eBay ist einfach nicht vertrauenswürdig. And die selben Händler treiben auf mehreren Plattformen ihr Unwesen.
Leider hat Ebay ihr System seit einigen Monaten dahingehend geändert, dass der Käufer keine Möglichkeit mehr hat herauszufinden, ob er Höchstbietender zum Zeitpunkt der unberechtigten Angebotsbeendigung gewesen ist.
In der Gebotsübersicht zur abgebrochenen Auktion werden die vom Verkäufer bei der Beendigung gestrichenen Gebote nur wenige Minuten nach der Angebotsbeendigung ausgeblendet, sodass der mögliche Käufer keine Information erhält, ob der Kaufvertrag zustande gekommen ist oder nicht.
Der Support bietet hier aufgrund seiner Inkompetenz leider auch keine Hilfe an.
Es scheint, als wolle Ebay dadurch seine regelwidrig handelnden Verkäufer auch noch schützen und die willkürlichen Auktionsabbrüche damit unterstützen.
@De2015-sha: Wie im Artikel dargestellt kann die Zerstörung der Ware einen Grund zum Abbruch der Auktion darstellen. Landet die Angelegenheit vor Gericht, obliegt es dem Verkäufer zu beweisen, dass er zum Abbruch der Auktion berechtigt war. (maa)
Hallo Stiftungs-Team,
Ich habe neulich im Aktion einen Kopfhörer gekauft( ich bin der einzige Bieter gewesen und habe die Anzeige auf der letzten Minute gefunden). Als die Aktion beendet war und ich habe das Geld etwa 30 min darauf bezahlt und kurz darauf, hat der Verkäufer den Kauf abgeben ohne mir was zu sagen. Ich habe nach der Grund gefragt und er sagte mir dann : ‚ Leider ist der Artikel nicht mehr lieferbar, da er versehentlich entsorgt wurde. Ich bitte, dies zu entschuldigen und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Bleiben Sie gesund!‘. Ich habe ihn 3 Möglichkeiten angeboten : 1- mir den Artikel zu schicken oder eine ähnlichen Produkt wie beschrieben. 2- nochmal nach zu schauen ob es das Gerät findet( und ich verzichte auf einen Anzeige). 3- Mir bis 48 100€ Schadenersatz zahlen, ansonsten gebe ich den Fall an einen Rechtsanwalt weiter.
P.s. Er hat gleich nach diesem mir gesagt, dass ich diese Fall verlieren werde.
Was denken Sie? Habe ich Güte karten?
@warenfish: Die Rückzahlung des Geldes durch den Verkäufer führt nicht automatisch dazu, dass die Verpflichtung zur Übereignung der Kaufsache aus einem Kaufvertrag untergeht. Solange der Vertrag wirksam ist, kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist die Herausgabe der Ware verlangen.
Irrt sich ein Verkäufer über wesentliche Eigenschaften einer Ware, steht ihm das Recht zur Anfechtung des Kaufvertrages zu. Nach einer wirksamen Anfechtung, muss der Verkäufer die Waren nicht mehr liefern, muss aber dem Kunden unter Umständen Schadensersatz leisten, wenn er den Irrtum zu vertreten hat.
Ob in Ihrem Fall ein Recht auf Anfechtung vorliegt, bitten wir in der Rechtsberatung der Verbraucherzentrage konkret zu besprechen:
www.verbraucherzentrale.de
(maa)