
Je nachdem, ob Sie im Laden oder online einkaufen, gelten unterschiedliche Regeln für Umtausch und Widerruf. Wir sagen, was zu beachten ist und wann es Geld zurück gibt.
Das Wichtigste in Kürze
Ihr Recht zum Umtausch
Kauf im Laden. Haben Sie etwas im Laden gekauft, muss der Händler die Ware nicht zurücknehmen, wenn Sie es sich anders überlegen. Im Geschäft hatten Sie die Gelegenheit, die Ware zu prüfen. Viele Geschäfte nehmen allerdings freiwillig zurück, was bei ihnen gekauft wurde oder tauschen die Ware um.
Onlinekauf. Haben Sie Ware online bestellt, können Sie die Bestellung ohne Begründung innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware widerrufen. Nach der Widerrufserklärung müssen Sie die Ware innerhalb von 14 Tagen an den Händler zurückschicken. Auch bei klassischen Haustürgeschäften und Verkaufspartys haben Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Kauf von Privatpersonen. Wenn Sie Ware bei einer Privatperson bestellen, zum Beispiel über Ebay Kleinanzeigen, entfällt das Widerrufsrecht.
Kauf auf Messe. Beim Kauf auf Messen haben Sie in der Regel kein Widerrufsrecht, sofern die Messe als „beweglicher Gewerberaum“ angesehen wird. Hat eine Messe keinen Verkaufscharakter, können Sie ein Widerrufsrecht haben, wenn Sie eine dort gekaufte Ware später zurückgeben wollen.
Reklamation. Wenn Sie mehr wissen wollen über die Reklamation eines Mangels sowie Gewährleistung und Garantie, dann lesen Sie unser kostenloses Spezial Mangelhafte Ware richtig reklamieren.
Rechtsschutz. Leichter streitet es sich mit einer Rechtsschutzversicherung. Zum Vergleich Rechtsschutzversicherung der Stiftung Warentest.
So klappt der Umtausch im Laden
Die Bluse, die Hose, die Schuhe, die beim Einkaufsbummel so toll aussahen, am nächsten Tag einfach zurückgeben? Selbstverständlich ist das nicht. Umtausch bei bloßem Nichtgefallen ist im Laden ein freiwilliger Service. Anders, wenn die Ware Mängel hat. Dann haben Kunden von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Reparatur oder einwandfreie Ersatzware. Ganz gleich, ob Drucker, Handy, Klamotten, Geschirrspüler oder Pfanne: Kommt der Händler dieser „Nacherfüllung“ nicht nach, kann der Kunde vom Kauf zurücktreten. Folge: Er gibt die Ware zurück und erhält den Kaufpreis erstattet.
In vielen Läden ist es allerdings üblich, dass Kunden eine Ware selbst dann wieder zurückgeben können, wenn sie ihnen doch nicht gefällt. Normalerweise verlangen Händler als Kaufbestätigung den Bon oder einen anderen Nachweis wie den Kontoauszug, auf dem die Abbuchung vermerkt ist. Gibt ein Geschäft einen Gutschein statt Bargeld heraus, muss der Kunde das, anders als bei einem Mangel, akzeptieren.
Im Laden bestimmt der Händler die Regeln
Erlaubt ein Händler kulanterweise den Umtausch, bestimmt er die Bedingungen und Fristen. Es gibt Läden, die noch bis zu vier Wochen nach dem Kauf umtauschen, manchmal sind es nur zwei Wochen. Händler, die Ware sonst umtauschen, können außerdem den Umtausch verderblicher Lebensmittel zum Beispiel von vornherein ausschließen. Selbstverständlich ist es auch nicht, dass etwas in einer anderen Filiale derselben Ladenkette zurückgegeben werden kann. Große Ketten akzeptieren das eher. Nachfragen schadet nicht.
Widerruf von Onlinebestellungen
Kunden, die im Versandhandel kaufen, sind besser gestellt, wenn sie Ware nicht behalten wollen. Eine Bestellung im Internet, per Telefon, Fax, SMS, Postkarte oder per E-Mail können sie innerhalb von 14 Tagen einfach widerrufen und zurückschicken. Die Frist beginnt ab dem Datum der Lieferung, nicht dem der Rechnung. Kunden müssen den Widerruf eindeutig erklären, etwa per E-Mail. Ware unkommentiert zurückzuschicken, zählt nicht als Widerruf.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht im Versandhandel
Einige Waren sind vom Widerrufsrecht im Versandhandel ausgenommen (Paragraf 312g Bürgerliches Gesetzbuch):
- Maßangefertigte Ware. Den Kauf von Produkten, die auf Verbraucherwunsch angefertigt wurden, etwa Vorhänge oder Anzüge nach Maß, können Sie nicht widerrufen. Aber nicht jede Fertigung nach Kundenwunsch ist eine Maßanfertigung. Wer sich zum Beispiel online einen PC aus Standardbausteinen zusammenstellt, kann dennoch widerrufen (Amtsgericht Schönebeck, Urteil vom 24. Oktober 2007, Az. 4 C 328/07; Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. März 2003, Az. VIII ZR 295/01).
- Versiegelte Hygieneartikel. Artikel, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, können nicht per Widerruf zurückgegeben werden, wenn sie versiegelt waren und der Kunde die Versiegelung aufgebrochen hat. Zu den Hygieneartikeln zählt etwa Erotikspielzeug (Oberlandesgericht Hamm, Az. 4 U 65/15). Ein WC-Sitz ist kein Hygieneartikel (Landgericht Düsseldorf, Az. 12 O 357/15). Unterwäsche und Badebekleidung zählen rechtlich nicht als Hygieneartikel, ebenso wenig Matratzen (Europäischer Gerichtshof, Az. C-681/17; Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 194/16). Der Kauf solcher Artikel kann also widerrufen werden – aber Vorsicht: Der Widerruf einer online bestellten Matratze kann teuer werden, wenn der Händler in den Geschäftsbedingungen dem Käufer die Kosten für den Rückversand auferlegt hat.
- Veranstaltungstickets. Ticketbestellungen für Kultur- oder Sportevents können nicht widerrufen werden, wenn es einen festen Termin für die Veranstaltung gibt.
- CDs, DVDs und Konsolenspiele. Versiegelte Datenträger sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, sobald der Kunde die Versiegelung aufgebrochen hat.
- Schell verderbliche Ware. Die Online-Bestellung von frischen Lebensmitteln oder die Lieferung vom Pizza-Service können nicht widerrufen werden. Medikamente zählen nicht grundsätzlich zu den schnell verderblichen Waren (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 4 U 87/1, „Apovia Versandapotheke“) – unabhängig von der Frage, ob apothekenpflichtig oder nicht. Das heißt: Wer etwas in einer Online-Apotheke bestellt hat, kann den Kauf in der Regel widerrufen. Nur wenn ein Arzneimittel ausnahmsweise schnell verderblich sein sollte, könnte der Widerruf ausgeschlossen sein.
- Heizöl. Im Jahr 2015 hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass Heizölbestellungen übers Internet oder per Telefon widerrufen werden können (Az. VIII ZR 249/14). Im Sommer 2021 hat sich allerdings die Rechtslage geändert: Am 17. August 2021 trat in Deutschland ein Gesetz zur Modernisierung des Verbraucherschutzes in Kraft, welches die EU-Richtlinie 2019/2161 umsetzt. Das deutsche Gesetz hat den bei Online-Heizölbestellungen relevanten Paragraf 312g Absatz Nummer 8 Bürgerliches Gesetzbuch nicht verändert – und dennoch ist nach Ansicht des Gesetzgebers das Widerrufsrecht der Verbraucher ausgeschlossen worden. Eine Klarstellung im Gesetzeswortlaut selbst, die jeder Verbraucher hätte nachlesen können, hielt der Gesetzgeber offenbar nicht für notwendig. Lediglich in der Gesetzesbegründung findet sich unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 43 der EU-Richtlinie 2019/2161 ein Hinweis darauf, dass es für „Verträge über Einzellieferungen nicht leitungsgebundener Energie“ kein Widerrufsrecht mehr gibt (Bundestags-Drucksache 19/27655, Seite 19).
Widerruf bei digitalen Inhalten
Besondere Widerrufsregeln gelten für digitale Inhalte (Paragraf 356 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch):
- E-Books. Der Kauf eines E-Books ist zwar grundsätzlich widerrufbar. Vor dem Herunterladen des Artikels informieren die Buchverkäufer aber in der Regel darüber, dass mit dem Download des Buches das Widerrufsrecht erlischt. Der Käufer kann den Kauf des E-Books bei vielen Händlern nach dem Herunterladen nicht mehr rückgängig machen – auch nicht, wenn die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.
- Sky-Ticket. Auch ein Streaming-Angebot wie Sky-Ticket kann nicht mehr widerrufen, wer die Nutzung startet, nachdem ihn der Anbieter darauf hingewiesen hat, dass das Widerrufsrecht erlischt, sobald er zu streamen beginnt (Oberlandesgericht München, Az. 6 U 732/16).
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften und Verkaufspartys
Nicht nur beim Onlineshopping gibt es das 14-tägige Widerrufsrecht, sondern auch bei anderen Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen des Händlers abgeschlossen werden. Klassisch: Ein Vertreter klingelt an der Haustür und verkauft einen Staubsauger in der Privatwohnung des Käufers. Der Kunde kann den Kauf später ohne Begründung widerrufen.
- Kauf auf einer „Tupperparty“. Auch für Ware, die Verbraucher auf sogenannten Verkaufspartys gekauft haben, gilt das Widerrufsrecht (Kundenrechte bei Verkaufspartys).
- Kauf eines Personenlifts mit Montage (Kurventreppenlift innen oder Anbaulift außen): Verbraucher, die einen Personenlift mit Montage kaufen, bei dem Liftelemente individuell angefertigt werden müssen, haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht, sofern die Bestellung nach dem Besuch eines Vertreters zu Hause (Haustürgeschäft) oder online bzw. telefonisch erfolgt ist (Fernabsatzvertrag). Hat der Unternehmer den Verbraucher bei Bestellung nicht über das Widerrufsrecht informiert, besteht die Möglichkeit zum Widerruf sogar 12 Monate und 14 Tage lang (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Oktober 2021, Az. I ZR 96/20 und Urteil vom 30. August 2018, Az. VII ZR 243/17). In beiden Fällen hat der BGH die Bestellungen des Verbrauchers als Werkvertrag eingestuft (ebenso: Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 7 O 5463/18, Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Prima Lift GmbH Nürnberg) und eine Möglichkeit des Unternehmers, das Widerrufsrecht auszuschließen, verneint. Allerdings können Verbraucher nach einem Widerruf unter Umständen verpflichtet sein, Wertersatz für die Arbeit zu bezahlen, die der Treppenlift-Händler bis zum Widerruf geleistet hat. Beispiel: War der Lift zum Zeitpunkt des Widerrufs schon eingebaut, bekommt der Kunde zwar den Kaufpreis für den Lift zurück, muss aber unter Umständen die Kosten für die Montage übernehmen (Paragraf 357 Absatz 8 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
Wichtig: Diese für Verbraucher teure Folge des Widerrufs gilt nur, wenn der Händler bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen hatte. Hat er das nicht, kann der Verbraucher widerrufen, ohne die Kosten der Montage zu bezahlen. So lag der Fall in der 2018er-Entscheidung des BGH (Az. VII ZR 243/17).
Widerrufsrecht bei „Click and Collect“
Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt auch für Online-Käufe, bei denen der Kunde die Ware persönlich im Ladengeschäft des Händlers abholt („Click and Collect“). Entscheidend ist, dass die verbindliche Bestellung der Ware im Wege des „Fernabsatzes“ erfolgt ist, also etwa per E-Mail, per Whatsapp, per Telefon oder online über die Website des Händlers (Paragraf 312c Bürgerliches Gesetzbuch).
Coronabedingt hinterlassen derzeit viele Ladengeschäfte, die unter normalen Bedingungen gar keine Onlinebestellungen zulassen, etwa im Schaufenster Telefonnummer oder E-Mail als Kontakt- und Bestellmöglichkeit. Bestellt ein Verbraucher über dieses Kommunikationsmittel dann verbindlich Ware, steht ihm das Widerrufsrecht zu. Da vielen Ladeninhabern das gar nicht bewusst sein wird, belehren sie ihre Kunden auch nicht über dieses Recht. Mit der Folge, dass der Kauf ab Erhalt der Ware sogar ein Jahr und zwei Wochen lang widerrufen werden kann.
Wichtig: Stellt der Ladeninhaber auf Warenbestellung des Kunden klar, dass er die Ware bis zur Abholung nur unverbindlich zurücklegt beziehungsweise reserviert, liegt kein Kauf im Fernabsatz vor. Der rechtsverbindliche Kauf kommt dann erst mit Abholung der Ware im Laden zustande. Die Folge: Der Kunde hat dann kein Widerrufsrecht.
Widerruf: Wer zahlt Porto für Rücksendung?
Wer nach einem Widerruf das Porto für die Rücksendung der Ware bezahlen muss, hängt vom Onlineshop ab. Viele, insbesondere große Internethändler, übernehmen das Rückporto. Es gibt aber auch Shops, die auf die vom Gesetzgeber gegebene Möglichkeit zurückgreifen, dem Kunden das Rückporto aufzuerlegen. Das ist erlaubt, wenn der Verkäufer den Kunden vor dem Einkauf auf seiner Internetseite über die Rücksendekosten informiert hat.
Vor dem Kauf AGB checken
Wer sich also die Möglichkeit eines kostenfreien Widerrufs offenhalten will, informiert sich auf der Shopseite besser vor dem Klick auf „Kaufen“, wer die Rücksendung bezahlt. Die Information darüber, wer das Rückporto zu tragen hat, finden Kunden in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers unter der fettgedruckten Überschrift „Folgen des Widerrufs“.
Rückversand ins Ausland oft teuer
Vor dem Klick auf den Bestellbutton lohnt ein Blick ins Kleingedruckte. Dort steht, wo sich der Shop befindet. Es häufen sich Beschwerden von Kunden, die in vermeintlich deutschen Online-Shops bestellten, dann aber feststellten, dass es sich um einen ausländischen Shop handelte, und hohe Rücksendekosten zahlten. Befindet sich der Shop etwa in China, können die Kosten für den Rückversand leicht den Gesamtwert der Bestellung übersteigen.
Rückzahlung der Versandkosten nach Widerruf
Wird ein Kauf per Versandhandel mit einem Widerruf rückgängig gemacht, müssen Onlinehändler auch die Kosten für den Versand zum Kunden hin zurückzahlen. Diese Hinsendekosten können die Händler dem Kunden im Falle eines Widerrufs nicht auferlegen. Eine Klausel wie „Bei Widerruf gibt es den Kaufpreis zurück, die Versandkosten nicht“ ist rechtlich nicht gültig.
Ein paar Besonderheiten bestehen aber: Händler müssen nur das Porto für den Standardversand erstatten. Hat sich der Kunde Ware ausdrücklich per Premium- oder Expressversand zuschicken lassen, werden ihm die Portokosten für diesen Sonderwunsch nicht erstattet. Ähnlich ist es beim Nachnahmeversand: Hier kassiert die Versandfirma einen Zuschlag – den muss der Händler nicht zurückzahlen. Bietet er jedoch nur die teure Expresszustellung als einzige Versandalternative, muss er die Kosten dafür erstatten.
Mehrere Bestellungen in einem Paket
Waren mehrere Artikel in einem Paket, hat der Kunde aber nicht alle Teile der Bestellung widerrufen, hängt es vom jeweiligen Fall ab. Beispiel: Bestellt wurden ein Mantel für 180 Euro und ein Paar Schuhe für 90 Euro. Das Porto beträgt 6,99 Euro. Der Kunde bezahlt die Jacke, die Schuhe passen nicht. Beim Widerruf muss der Händler ihm nur die 90 Euro Kaufpreis erstatten, nicht die Versandkosten. Grund: Die Versandkosten wären in gleicher Höhe angefallen, wenn nur der Mantel bestellt worden wäre. Ist das Porto allerdings abhängig von Gewicht oder Warenmenge berechnet worden, können Kunden die Hinsendekosten anteilig zurückverlangen.
Rückversand auch ohne Originalverpackung möglich
Oft ist es sinnvoll, gerade bei zerbrechlicher Ware, die Originalverpackung zu nutzen, um die Ware nach einem Widerruf an den Händler zurückzuschicken. Doch eine rechtliche Pflicht zur Nutzung des Originalkartons gibt es nicht. Manche Händler behaupten, dass das Widerrufsrecht des Kunden entfalle, wenn er die Ware nicht in der Originalverpackung zurückschicke. Das stimmt nicht (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 1 U 127/05). Der Händler kann den Kunden zwar bitten, die Ware in der Originalverpackung an den Kunden zurückzuschicken. Der Verbraucher verliert sein Widerrufsrecht aber nicht, wenn er der Bitte nicht nachkommt (Landgericht Hamburg, Az. 327 O 779/10).
Wertersatz für fehlenden Originalkarton?
Es ist theoretisch zwar denkbar, dass der Händler einen Wertersatz verlangen kann, wenn er die Originalverpackung nicht zurückerhält. Dafür müsste diese aber einen besonderen Wert haben im Vergleich zur Verpackung, die der Kunde tatsächlich für den Rückversand genutzt hat. test.de ist aber kein einziges Urteil bekannt, in dem einem Händler einmal ein solcher Wertersatz für eine Verpackung zugesprochen wurde.
Für Transportschäden haftet der Händler
Selbst wenn ein Händler nachweisen kann, dass er die Ware heil an das Transportunternehmen übergeben hat, haftet er, wenn sie beschädigt ankommt. Verbraucher können einfach eine neue Lieferung fordern. Achtung: Diese käuferfreundliche Regel gilt nicht, wenn jemand etwas von einer Privatperson im Internet, etwa über Ebay Kleinanzeigen, gekauft hat. Hier ist der Privatverkäufer zumindest dann aus der Haftung, wenn er einen Einlieferungsbeleg vorweisen kann.
Wenn die Ware beim Zurückschicken beschädigt wird
Schickt ein Kunde einen Artikel mit der Originalverpackung zurück und die Ware wurde dabei angeblich beschädigt, schließt das sein Widerrufsrecht beim Online-Einkauf nicht aus. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises bleibt also bestehen. Der Händler könnte allerdings vom Kunden Schadenersatz verlangen, wenn er die Ware für den Rückversand nicht ordentlich verpackt hatte und dadurch der Schaden entstanden ist. Die Beweislast dafür trägt der Händler. Hat der Kunde für den Rückversand die Originalverpackung des Händlers benutzt, wird ihm dieser Beweis kaum gelingen. Der Schaden kann auch durch das Transportunternehmen entstanden sein. Dafür haften Verbraucher nicht (Paragraf 355 Absatz 3 Satz 4 Bürgerliches Gesetzbuch).
Wertverlust durch Ausprobieren
Innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist dürfen Verbraucher eine Kaufsache nicht nur auspacken und anschauen, sondern auch ausprobieren, um sich ein Bild von der Funktionsweise des Produkts machen zu können. Wer online eine Kaffeemaschine gekauft hat, darf sich also auch eine Tasse Kaffee machen. Wer ein Laptop gekauft hat, darf ihn starten und benutzen.
Ausprobieren ist grundsätzlich erlaubt
Natürlich kann allein dieses Ausprobieren schon zu einem Wertverlust der Ware führen. Immer wieder behaupten Händler, dass wegen des Wertverlusts der Widerruf ausgeschlossen ist. Das stimmt nicht.
Händler muss Wertverlust in Kauf nehmen
Beispiel Wasserbett. Natürlich kann ein Händler etwa ein Handy, das ein Kunde ausgepackt, angeschaltet und dann doch wieder zurückgeschickt hat, häufig nicht mehr zum ursprünglichen Preis weiterverkaufen. Doch diesen Verlust hat der Kunde in der Regel nicht zu ersetzen. Das hat der Bundesgerichtshof auch in seiner berühmten Wasserbett-Enscheidung so gesehen (Az. VIII ZR 337/09). Ein Verbraucher hatte übers Internet ein Wasserbett zum Preis von 1 265 Euro gekauft, es mit Wasser befüllt und dann darauf zur Probe geschlafen. Anschließend widerrief er den Kauf und schickte das Bett zurück.
Wertverlust unvermeidlich. Der Händler erstattete seinem Kunden wegen der erheblichen Wertminderung durch Aufbau und Wasserbefüllung des Bettes aber nur 258 Euro vom Gesamtpreis. Um die übrigen 1007 Euro wurde vor Gericht gestritten. Der Bundesgerichtshof sprach dem Kunden schließlich diesen Betrag zu. Zum Ausprobieren eines Wasserbettes gehöre auch, das Bett aufzubauen und zu befüllen.
Ist das jetzt noch Ausprobieren oder schon Nutzung?
Wertverlust durch übermäßiges Ausprobieren. Ein Verbraucher muss ausnahmsweise doch zahlen, wenn er die Kaufsache innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist mehr als nur zu Prüfzwecken genutzt hat und dadurch die Sache an Wert verloren hat (Paragraf 357 Absatz 7 Bürgerliches Gesetzbuch).
Streit vermeiden. Wo die Grenze zwischen dem erlaubten (kostenfreien) Ausprobieren und der übermäßigen (kostenpflichtigen) Nutzung verläuft, ist nicht immer leicht zu sagen: Sicher darf der Käufer von Schuhen diese zu Hause anziehen und damit probeweise durch die Wohnung laufen. Aber gehört auch ein längerer Spaziergang durch den Wald dazu? Wahrscheinlich nicht. Deshalb empfiehlt es sich, bestellte Ware im Zweifel eher in geringem Umfang auszuprobieren, um einem Streit mit dem Händler vorzubeugen.
Matratze: Wie viel Probeschlafen ist erlaubt?
Beim Online-Kauf einer Matratze (zum Matratzentest der Stiftung Warentest) gehört das Probeschlafen zum Ausprobieren. Das Widerrufsrecht erlischt dadurch nicht. Umstritten ist nur, wie viel Probe-Nächte zu Prüfzwecken angemessen sind. Das Amtsgericht Bremen hält eine Nacht für erlaubt (Az. 7 C 273/15), das Amtsgericht Köln sogar bis zu zwei Nächte (Az. 119 C 462/11). Wer darüber hinaus geht, riskiert, dem Verkäufer die Wertminderung an der Matratze ersetzen zu müssen.
Einbau der Kaufsache
Besondere Vorsicht sollten Verbraucher walten lassen bei Waren, die zum Ausprobieren in eine andere Sache eingebaut werden müssen.
Katalysator-Fall. Im Jahr 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Kunden nach einem Widerruf dann eine Wertminderung ersetzen müssen, wenn sie einen online bestellten Katalysator zu Prüfzwecken in ihr Auto einbauen und damit eine Probefahrt machen. Der Einbau des Katalysators gehe über das hinaus, was zur Prüfung des Geräts notwendig sei, so das Gericht (BGH, Az. VIII ZR 55/15). Nach der Probefahrt hatte der Kunde den Katalysator ausgebaut und nach dem Widerruf des Kaufvertrags wieder an den Händler zurückgeschickt. Durch den Ein- und Ausbau des Katalysators hatte dieser nach einem Sachverständigengutachten rund 202 Euro an Wert verloren. Vom Kaufpreis in Höhe von rund 352 Euro bekam der Kunde deswegen nur 150 Euro wieder.
Wertersatzpflicht nur bei Hinweis
Hat die Ware durch übermäßiges Ausprobieren an Wert verloren, muss der Kunde diese Wertminderung allerdings nur dann ersetzen, wenn der Verkäufer ihn zuvor auf dieses Risiko hingewiesen hat. Ein solcher Hinweis steht oft in der Widerrufsbelehrung des Shops, die Kunden beim Kauf per E-Mail erhalten (unter „Folgen des Widerrufs“). Ist der Händler dieser Informationspflicht nicht nachgekommen, muss der Kunde den Wertverlust auch bei übermäßiger Nutzung nicht ausgleichen.
Selten Widerrufsrecht bei Messekauf
Wer auf einer Verbrauchermesse etwas kauft, hat oft kein Widerrufsrecht. Denn mobile Stände auf Messen oder Verkaufswagen können rechtlich als „bewegliche Gewerberäume“ anzusehen sein. In einem solchen Fall hat der Kunde kein Widerrufsrecht. Es gelten vielmehr die gleichen Regeln wie im Laden. Die Gerichte entscheiden beim Kauf auf Märkten und Messen je nach Einzelfall:
Grüne Woche. Für einen Staubsaugerkauf bei einem Messestand auf der Grünen Woche in Berlin gibt es kein Widerrufsrecht (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 4 U 217/15).
Wochenmarkt. Der Verkaufswagen eines Bäckers oder Fleischers auf einem Wochenmarkt ist ein mobiler Geschäftsraum. Dort geschlossene Kaufverträge können Verbraucher nicht widerrufen.
Gewerbezelt auf einer Kirmes. Die Verkaufsstände im Gewerbezelt des Blasheimer Markts in Lübbecke, Nordrhein-Westfalen, hat das Landgericht Bielefeld hingegen nicht als „bewegliche Geschäftsräume“ eingestuft. Kunden können die Einkäufe dort folglich widerrufen. Der Charakter einer Kirmes berge die Gefahr von unüberlegten Käufen, so das Gericht (Az. 21 S 72/16). Im konkreten Fall hatte eine Frau auf der Kirmes für 1 910 Euro einen Weichwasserautomaten gekauft.
Verbrauchermesse. Die alle zwei Jahre stattfindende „Messe Rosenheim“ wertete der Bundesgerichtshof als klassische Verkaufsmesse, die Verkaufsstände dort als „bewegliche Geschäftsräume“. Verbraucher haben dort folglich kein Widerrufsrecht (Az. VIII ZR 82/17). Ein Besucher der Messe hatte für 10 595 Euro eine Einbauküche gekauft und den Kauf später widerrufen – zu Unrecht. Angesichts des offensichtlichen Verkaufscharakters der Messe sei das Angebot zum Kauf einer Küche keineswegs eine Überrumpelung, urteilte das Gericht.
Widerrufsrecht bei Kaffeefahrten
Wer sich auf einer sogenannten Kaffee- oder Butterfahrt zum Kauf von Dingen wie Matratzen oder Heizdecken verleiten lässt, kann diese Käüfe ebenfalls widerrufen (Landgericht Berlin, Az. 15 O 54/16). Das Widerrufsrecht ergibt sich aus Paragraf 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Deutlich länger Zeit für Widerruf
Weil die Verkäufer auf solchen Fahrten nicht oder nicht korrekt über das Widerrufsrecht der Verbraucher aufklären, können die Kunden nach Erhalt der Ware nicht nur 14 Tage lang widerrufen, sondern sogar zwölf Monate und 14 Tage lang (Paragraf 356 Bürgerliches Gesetzbuch). Freilich scheitert die Durchsetzung dieses Rechts in der Praxis oft daran, dass Käufer nach der Fahrt keine korrekte Adresse des Verkäufers haben, an die sie den Widerruf senden können (Kommissar Kaffeefahrt rettet Omas Geld).
Einkaufen im Ausland
Widerrufsrecht gilt in der ganzen EU
Für alle Käufe innerhalb der EU gilt europaweit dasselbe Recht zum Widerruf, hier fallen bei Bestellungen auch keine Gebühren für Zoll und Einfuhrsteuern an. Bei Käufen von Privatpersonen, zum Beispiel über Ebay gibt es jedoch kein Widerrufsrecht.
Weniger Rechte außerhalb der EU und Zoll-Gebühren
Verbraucher, die außerhalb der EU bestellen, haben es schwerer, wenn ihnen Ware nicht gefällt. In vielen Ländern gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht. Ob Ware zurückgenommen wird, liegt dann im Ermessen des Händlers. Online-Shops erläutern die konkreten Bedingungen in der Regel im Kleingedruckten.
Ausnahme ist, wenn sich der Online-Shop direkt an den deutschen Markt richtet. Wirbt der Shop beispielsweise in Deutschland, gibt die Preise in Euro an und gestaltet seine Website auf deutsch, kann unter Umständen deutsches Recht anwendbar sein, dies ist aber mitunter schwer einzuschätzen. Und selbst wenn deutsches Recht anwendbar sein wollte und ein ausländischer Händler hier sogar erfolgreich verklagt werden könnte, kann das Gerichtsurteil unter Umständen im Ausland sehr schwer durchzusetzen sein.
Auf die Einfuhrabgaben achten
Außerdem muss bei allen Bestellungen außerhalb der EU mit Zusatzkosten gerechnet werden. Zusätzlich zum Kaufpreis ist in der Regel eine Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent, selten 7 Prozent, zu bezahlen. Wenn Waren inklusive Versand zusammen mehr als 150 Euro kosten, kommt häufig noch Zoll dazu. Da es sich bei den Gebühren um ordentliche Summen handeln kann, lohnt es sich diese vor der Bestellung einzukalkulieren. Unser kostenloser Zollrechner ermittelt die Abgaben für Sie und erklärt alles, was Sie zum Thema Einfuhrabgaben bei Online-Bestellungen wissen müssen.
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61 Kommentare Diskutieren Sie mit
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@drulrich: Vielen Dank für Ihren Hinweis. In unsrem Special: So klappen Widerruf und Umtausch und in der Finanztest-Ausgabe 6/2022 auf Seite 64 haben wir auf die neue Rechtslage hingewiesen.
Dass " Verträge nicht leitungsgebundener Energielieferungen " , z.B. Heizöl , Pellets , seit August 2021 nicht mehr widerrufen werden können, ist nach meiner Wahrnehmung in der Öffentlichkeit völlig untergegangen ( ,vielleicht damals von der Politik auch gerne versteckt worden ) . Ich rief heute die Sofortberatung meiner Rechtsschutzversicherung an. Der Rechtsanwalt war noch auf dem Stand von 2015 , natürlich könnte ich widerrufen.
In Zeiten immenser Preissteigerungen insbesondere auch beim Heizöl, bei dem soweit mir bekannt bisher auch kein " Preisdeckel " vorgesehenen ist , fände ich es wichtig, dass Sie die Leser/innen auch an prominenter und aktueller Stelle deutlich auf diese wichtige , für den Verbraucher unerfreuliche Rechtsänderung hinweisen.
@StefanS : Als Kunde haben Sie bei einer Mängelrüge das Wahlrecht und können eine Reparatur oder einwandfreie Ersatzware verlangen. Der Händler kann nicht vornherein beides verweigern. Wenn er das Gerät nicht mehr vorrätig hat, muss er es auf seine Kosten reparieren lassen. Tatsächlich könnte Ihnen ein Schadenersatzanspruch zustehen, wenn der Händler die Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzgerät), wie hier, verweigert. Ob es sich lohnt, rechtliche Schritte gegen den Händler einzuleiten, hängt allerdings vom Wert der Ware und den zu erwartenden Mehrkosten beim Erwerb der Ware an anderer Stelle ab.
Ein Produkt ging kurz nach Kauf kaputt. Händler erkennt Sachmangelhaftung an, kann aber kein neues liefern, da er es angabegemäß nicht mehr vorrätig hat.
Muss ich mich auf eine Erstattung des Kaufpreises einlassen? Oder kann ich es auf Kosten des Händlers wo anders beschaffen?
Hintergrund: ich hatte das Produkt stark rabattiert gekauft. Es ist durchaus aktuell und bei zig Händlern beschaffbar.
@Suchender65: Bitte unterschieden Sie die Rechte von Kunden, die online etwas bestellen und den Vertrag widerrufen, weil die Ware ihren Vorstellungen nicht entspricht sowie die Rechte von Kunden, die einen Mangel an der Ware feststellen. In diesem Artikel sind die Rechte von Käufern beschrieben, die ihr Recht auf Widerruf geltend machen wollen. Für die Geltendmachung des Widerrufsrechts bedarf es keiner Begründung.
Der Händler kann bei einem übermäßigen Ausprobieren einen Ausgleich für den Wertverlust verlangen. Dann muss der Verbraucher ausnahmsweise auch beim Widerruf des Kaufs etwas bezahlen. Das gilt aber nur, wenn er die Ware innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist mehr als nur zu Prüfzwecken genutzt hat und dadurch die Sache an Wert verloren hat. Wir haben nicht geprüft, ob es für die Frage der Prüfdauer für einen Monitor eine Rechtsprechung gibt. Das ist Angelegenheit einer individuellen Rechtsberatung, zu der wir an dieser Stelle nicht befugt sind. Bitte beachten Sie: Das Widerrufsrecht stellt für Online-Käufer einen Ausgleich dafür da, dass sie anderes als Kunden im stationären Handel nicht die Möglichkeit haben, die Ware anzufassen und auszuprobieren.
Ferner kann die Händlerin nur dann Wertverlust verlangen, wenn er den Verbraucher beim Kauf im Rahmen der Widerrufsbelehrung über das Risiko, unter Umständen Wertersatz zahlen zu müssen, hingewiesen hat (§ 357 Absatz 7 BGB):
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357.html
Selbst wenn beide Voraussetzungen vorliegen sollten, dürfte der Wertersatz bei einem Monitor im Wert von z.B. 500 Euro nicht so hoch ausfallen. Angenommen der Monitor hat eine Lebenszeit von 10 Jahren (bei täglicher Monitornutzung von 5 Stunden). Dann beträgt die Nutzungszeit des Monitors insgesamt 18.250 Stunden. Gemessen am Kaufpreis des Geräts entfallen also auf eine Stunde Nutzung 0,03 Cent. Wenn Sie die Ausprobieren-Grenze bei einer Stunde Nutzungszeit ansetzen, haben Sie das Gerät also 39 Stunden zu viel benutzt. Das ergäbe einen Wertersatz von rund einem Euro.
Wichtig: Die Händlerin kann keinen Wertersatz im Umfang des Kaufpreisverlusts von Ihnen verlangen, der ihr möglicherweise dadurch entsteht, dass sie den Monitor nach Ihrem Widerruf "gebraucht" nur noch für 400 Euro statt 500 Euro verkaufen kann."
Unter dem folgenden Link finden Sie einen Artikel zu den Rechten, wenn Käufer einen Mangel reklamieren wollen, also eine mangelfreie Ware wünschen. Ist eine Ware mit einem Mangel behaftet, haben Kunden ein Recht auf Nachbesserung, was zum Beispiel durch den Austausch einer mangelfreien Ware seitens der Verkäuferin erfüllt werden kann. Wünschen Sie die Lieferung eines Monitors ohne Pixelfehler, lesen Sie bitte den folgenden Artikel:
www.test.de/FAQ-Kaufrecht-Umtausch-Reklamation-4942653-0/