Shopping online und im Laden So klappen Widerruf und Umtausch

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Shopping online und im Laden - So klappen Widerruf und Umtausch

Onlineshopping. Die Ware gefällt doch nicht? So klappt es bei Onlinekäufen mit Widerruf und Retoure. © Alamy Stock Photo / MAKI STUDIO

Je nachdem, ob Sie im Laden oder online einkaufen, gelten unterschiedliche Regeln für Umtausch und Widerruf. Wir sagen, was zu beachten ist und wann es Geld zurück gibt.

Haben Kundinnen oder Kunden etwas im Laden gekauft, muss der Händler die Ware nicht zurück­nehmen, wenn sie es sich anders über­legen. Denn im Geschäft hatten sie die Gelegenheit, die Ware zu prüfen. Viele Geschäfte nehmen allerdings freiwil­lig zurück, was bei ihnen gekauft wurde oder tauschen die Ware um. Wurde die Ware online bestellt, können Kundinnen und Kunden die Bestellung ohne Begründung inner­halb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware widerrufen. Nach der Widerrufs­erklärung müssen sie die Ware inner­halb von 14 Tagen an den Händler zurück­schi­cken. Auch bei klassischen Haustür­geschäften und Verkaufs­partys gilt ein 14-tägiges Widerrufs­recht. Wir erklären alle Regeln im Detail.

Kommt es zum Streit, ist es angenehm, eine Rechts­schutz­versicherung hinter sich zu wissen. Welche empfehlens­wert sind, zeigt der Vergleich Rechtsschutzversicherung der Stiftung Warentest.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • engeldoni am 27.07.2023 um 20:24 Uhr
    Widerruf amazon prime

    Bei einer Bestellung bei amazon ist mir ein Fehler unterlaufen, ich habe fälschlicherweise amazon prime mit ausgewählt, den Artikel dann aber gar nicht bestellt, da ich schon merkte, dass ich wohl einen Fehler gemacht hatte.
    Nun wollte ich amazon prime sofort widerrufen, das scheint aber bei amazon gar nicht vorgesehen zu sein. Man kann nur den Probemonat nach Ablauf der 30 Tage kündigen, das geht zwar sofort, man hat aber trotzdem den Probemonat.
    Das ist ja aber kein Widerruf im Sinne BGB.
    Kontakt per Chat und Telefon mit amazon haben zu keinem Erfolg geführt, prime wurde zwar gekündigt, der Probemonat läuft aber einfach weiter.
    Eine Email-Adresse finde ich nicht, was kann ich nun noch machen?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.07.2023 um 14:19 Uhr
    Rücksendung getragener Ware

    @matsches13: Hat der Käufer die Schuhe mehr als nur zur Anprobe getragen (Beweislast im Falle eines Rechtsstreits liegt grundsätzlich beim Verkäufer; in Ihrem Fall scheint der übermäßige Gebrauch der Schuhe aber wohl klar zu sein), hat er dem Verkäufer gemäß Paragraf 357a Absatz 1 BGB Wertersatz zu zahlen (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357a.html). Heißt: Der Verkäufer darf den Wertverlust vom zu erstattenden Kaufpreis abziehen. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer den Kunden zuvor korrekt über sein Widerrufsrecht informiert und auch auf die Folgen einer übermäßigen Prüfung des Kaufgegenstandes (Wertersatz) hingewiesen hatte (Artikel 264a § 1 Absatz 2 Nummer 1 EGBGB; https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_246a__1.html). Wichtig: Ist diese (erste) Voraussetzung nicht erfüllt, hat der Verkäufer den Wertverlust in jedem Fall allein zu tragen (sprich: dann hat der Kunde Anspruch auf eine Erstattung des vollständigen Kaufpreises). Bei der Ermittlung des Wertverlustes sollten Sie realistisch einschätzen, für wie viel Euro sich der Schuh im aktuellen Zustand noch als Gebrauchtware verkaufen ließe. Ehemaliger Kaufpreis minus Kaufpreis für die Gebrauchtware ergibt dann Ihren Wertverlust. Diese Summe können Sie vom Kaufpreis abziehen. Den Differenzbetrag bekommt der Kunde erstattet.

  • matsches13 am 10.07.2023 um 12:18 Uhr
    Rücksendung getragener Ware

    Hallöchen.
    Ich habe einen neuen Schuh verschickt und er kam nach 1 Woche zurück mit
    der Begründung "zu groß", also kein Materialfehler oder ähnliches, was eine Retoure bestätigen würde. Der Schuh weist aber enorme Beschädigungen an
    der Sohle auf, sprich, ich kann ihn so nicht mehr weiterverkaufen und mir ist
    somit ein Schaden entstanden; EK-Preis + Porto hin und zurück + Bearbeitung usw. (normale Menschen tragen Schuhe zuhause Probe,
    dass solche Beschädigungen nicht vorkommen).
    Mit welcher Begründung/Paragraf/Artikel kann ich mich wehren?
    Grüße, matsches13

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 15.05.2023 um 13:17 Uhr
    Abholung ist keine Lieferung

    @Ingo_FC: Die Erstattungspflicht der Hinsendekosten (im Falle einer Retoure) ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klar geregelt, in Paragraf 357 Absatz 2 BGB: "Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat." (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357.html) Die Selbstabholung der Ware ist keine LIEFERUNG, also ist die Auswahl von DHL als Versandmethode auch keine "andere Art der Lieferung" im Sinne des Gesetzes. Eine "andere Art der Lieferung" wäre etwa, wenn Sie eine (teurere) Expresslieferung statt der (günstigeren) normalen Liefermethode ausgewählt hätten. Ihr Händler muss die DHL-Standardlieferkosten daher vollständig ersetzten."

  • Ingo_FC am 15.05.2023 um 12:32 Uhr
    ist Abholung die günstigste Standartlieferung?

    Hallo,
    ich habe eine Retoure zu einem Autoteilegeschäft geschickt, der hat aber die Versandkosten der Sendung zu mir nicht erstattet, die Begründung ist:
    "mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben"
    Ich hätte den Artikel ja abholen können und mit dem Versand eine andere Lieferart als die Standartlieferung gewählt. Im Warenkorb ist allerdings DHL als erstes schon automatisch ausgewählt.
    Ich finde das schon grenzwertig als Begründung.
    Wie sieht da denn die rechtliche Lage aus?
    MfG
    Ingo