
Onlineshopping. Die Ware gefällt doch nicht? So klappt es bei Onlinekäufen mit Widerruf und Retoure. © Alamy Stock Photo / MAKI STUDIO
Je nachdem, ob Sie im Laden oder online einkaufen, gelten unterschiedliche Regeln für Umtausch und Widerruf. Wir sagen, was zu beachten ist und wann es Geld zurück gibt.
Haben Kundinnen oder Kunden etwas im Laden gekauft, muss der Händler die Ware nicht zurücknehmen, wenn sie es sich anders überlegen. Denn im Geschäft hatten sie die Gelegenheit, die Ware zu prüfen. Viele Geschäfte nehmen allerdings freiwillig zurück, was bei ihnen gekauft wurde oder tauschen die Ware um. Wurde die Ware online bestellt, können Kundinnen und Kunden die Bestellung ohne Begründung innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware widerrufen. Nach der Widerrufserklärung müssen sie die Ware innerhalb von 14 Tagen an den Händler zurückschicken. Auch bei klassischen Haustürgeschäften und Verkaufspartys gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Wir erklären alle Regeln im Detail.
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Bei einer Bestellung bei amazon ist mir ein Fehler unterlaufen, ich habe fälschlicherweise amazon prime mit ausgewählt, den Artikel dann aber gar nicht bestellt, da ich schon merkte, dass ich wohl einen Fehler gemacht hatte.
Nun wollte ich amazon prime sofort widerrufen, das scheint aber bei amazon gar nicht vorgesehen zu sein. Man kann nur den Probemonat nach Ablauf der 30 Tage kündigen, das geht zwar sofort, man hat aber trotzdem den Probemonat.
Das ist ja aber kein Widerruf im Sinne BGB.
Kontakt per Chat und Telefon mit amazon haben zu keinem Erfolg geführt, prime wurde zwar gekündigt, der Probemonat läuft aber einfach weiter.
Eine Email-Adresse finde ich nicht, was kann ich nun noch machen?
@matsches13: Hat der Käufer die Schuhe mehr als nur zur Anprobe getragen (Beweislast im Falle eines Rechtsstreits liegt grundsätzlich beim Verkäufer; in Ihrem Fall scheint der übermäßige Gebrauch der Schuhe aber wohl klar zu sein), hat er dem Verkäufer gemäß Paragraf 357a Absatz 1 BGB Wertersatz zu zahlen (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357a.html). Heißt: Der Verkäufer darf den Wertverlust vom zu erstattenden Kaufpreis abziehen. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer den Kunden zuvor korrekt über sein Widerrufsrecht informiert und auch auf die Folgen einer übermäßigen Prüfung des Kaufgegenstandes (Wertersatz) hingewiesen hatte (Artikel 264a § 1 Absatz 2 Nummer 1 EGBGB; https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_246a__1.html). Wichtig: Ist diese (erste) Voraussetzung nicht erfüllt, hat der Verkäufer den Wertverlust in jedem Fall allein zu tragen (sprich: dann hat der Kunde Anspruch auf eine Erstattung des vollständigen Kaufpreises). Bei der Ermittlung des Wertverlustes sollten Sie realistisch einschätzen, für wie viel Euro sich der Schuh im aktuellen Zustand noch als Gebrauchtware verkaufen ließe. Ehemaliger Kaufpreis minus Kaufpreis für die Gebrauchtware ergibt dann Ihren Wertverlust. Diese Summe können Sie vom Kaufpreis abziehen. Den Differenzbetrag bekommt der Kunde erstattet.
Hallöchen.
Ich habe einen neuen Schuh verschickt und er kam nach 1 Woche zurück mit
der Begründung "zu groß", also kein Materialfehler oder ähnliches, was eine Retoure bestätigen würde. Der Schuh weist aber enorme Beschädigungen an
der Sohle auf, sprich, ich kann ihn so nicht mehr weiterverkaufen und mir ist
somit ein Schaden entstanden; EK-Preis + Porto hin und zurück + Bearbeitung usw. (normale Menschen tragen Schuhe zuhause Probe,
dass solche Beschädigungen nicht vorkommen).
Mit welcher Begründung/Paragraf/Artikel kann ich mich wehren?
Grüße, matsches13
@Ingo_FC: Die Erstattungspflicht der Hinsendekosten (im Falle einer Retoure) ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klar geregelt, in Paragraf 357 Absatz 2 BGB: "Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat." (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357.html) Die Selbstabholung der Ware ist keine LIEFERUNG, also ist die Auswahl von DHL als Versandmethode auch keine "andere Art der Lieferung" im Sinne des Gesetzes. Eine "andere Art der Lieferung" wäre etwa, wenn Sie eine (teurere) Expresslieferung statt der (günstigeren) normalen Liefermethode ausgewählt hätten. Ihr Händler muss die DHL-Standardlieferkosten daher vollständig ersetzten."
Hallo,
ich habe eine Retoure zu einem Autoteilegeschäft geschickt, der hat aber die Versandkosten der Sendung zu mir nicht erstattet, die Begründung ist:
"mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben"
Ich hätte den Artikel ja abholen können und mit dem Versand eine andere Lieferart als die Standartlieferung gewählt. Im Warenkorb ist allerdings DHL als erstes schon automatisch ausgewählt.
Ich finde das schon grenzwertig als Begründung.
Wie sieht da denn die rechtliche Lage aus?
MfG
Ingo