
Waschmittel auf Knopfdruck, das ist bald Geschichte. Am 31. August 2019 schaltet Amazon die Bestellfunktion seiner Dash-Buttons ab.
Amazons „Dash“-Bestellknöpfe sind Geschichte. Bereits im vergangenen Jahre schaltete Amazon die Bestellfunktion der Dash-Buttons ab. Die WLan-Bestellknöpfe ermöglichten es Prime-Mitgliedern, per Knopfdruck Waschmittel, Windeln oder Zahnpasta zu bestellen. Da sich Amazon das Recht vorbehält, den Preis zu erhöhen oder Kunden ein anderes Produkt zu schicken, hatte das Oberlandesgericht München die Buttons im Januar 2019 für unzulässig erklärt – und so die Kritikpunkte der Stiftung Warentest bestätigt. Jetzt hat der Bundesgerichtshof noch die Beschwerde gegen das Urteil zurückgewiesen und ist es jetzt rechtskräftig.
Alte Dash Buttons recyceln
Die kleinen Plastikknöpfe im Türklingelformat sind damit Elektronikschrott. Wer verantwortungsbewusst handeln möchte, bringt seine Dash-Buttons zum örtlichen Recyclinghof oder schickt sie an Amazon zurück: Amazon: Elektro- und Elektronik-Altgeräte recyceln.
Alte Dash Buttons neu verwenden
Bastler funktionierten die Bestellknöpfe zum Teil auch um, sodass sie damit zum Beispiel vernetzte Lampen im smarten Zuhause steuern konnten. Die speziell für solche Anwendungsfälle gedachte Version des Knopfs für Entwickler – der „AWS IoT Button“ – bot Amazon zunächst weiter an. Aktuell sind die Knöpfe nicht mehr lieferbar. Die Fachzeitschrift c‘t zeigt, wie sich auch normale Dash-Buttons mit einem Hack für eigene Zwecke verwenden lassen: c't: Den Amazon Dash Button zweckentfremden.
Lieferung in ausgewählte Länder
Ursprünglich verkaufte Amazon die Dash-Buttons in sieben Ländern: USA, Deutschland, Japan, Großbritannien, Italien, Spanien und Frankreich. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München verstoßen die Amazon-Bestellknöpfe gegen die gesetzlichen Vorgaben für Internetverkäufe.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 10.01.2019
Aktenzeichen: 29 U 1091/18
Künftig virtuell statt physisch – oder über Alexa
Trotz der Entscheidung, die Dash-Buttons vom Markt zu nehmen, hatte Amazon angekündigt, gegen das OLG-Urteil vorgehen zu wollen – und setzt weiter auf ähnliche „One-Click“-Bestelltechniken. Dazu gehören virtuelle Dash-Buttons auf der Amazon-Webseite und in der Amazon-App. In den USA können Hersteller solche virtuellen Bestellknöpfe bereits in die Displays ihrer Geräte integrieren. Außerdem können Amazon Kunden per Sprachbefehl an die Alexa-Assistentin einkaufen. Bei all diesen Bestellformen dürfte der Kunde das Produkt und den Preis kaum klar vor Augen haben.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil entschieden, dass Dash-Buttons unzulässig sind. Damit hat es das Urteil der Vorinstanz bestätigt und dem Kläger – der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen – recht gegeben. Die Verbraucherzentrale und die Stiftung Warentest waren sich seit der Einführung der Dash-Buttons im Sommer 2016 einig in ihren Kritikpunkten. Genau diese hat nun auch das Gericht als Begründung herangezogen: Erstens erfüllen die Buttons nicht die gesetzlichen Vorgaben für Internetverkäufe. Diese fordern, dass bei der Bestellung Informationen zum Produkt und zum Preis angezeigt werden und dass der Käufer einen virtuellen Button mit der expliziten Erklärung „Zahlungspflichtig bestellen“ drücken muss, damit er sich definitiv darüber im Klaren ist, dass er gerade etwas kauft. Zweitens gesteht sich Amazon in den Nutzungsbedingungen das Recht zu, den Preis zu ändern oder dem Kunden sogar ein anderes, vergleichbares Produkt zu schicken – auch das ist laut Gericht nicht rechtskonform.
Urteil inzwischen rechtskräftig
Das Oberlandesgericht München hat keine Revision zugelassen. Amazon beschwerte sich beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe darüber, dass das OLG keine Revision zugelassen hat – ungeachtet seiner Entscheidung, die Dash-Buttons vom Markt zu nehmen und einzustellen. Doch die obersten deutschen Zivilrichter haben die Beschwerde jetzt abgewiesen. Sie sei nicht zulässig. Damit ist das gerichtliche Verbot der Dash-Buttons rechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2020
Aktenzeichen: VIII ZR 161/19
Gibt es bei Bestellungen über Amazons Sprachassistentin Alexa ähnliche rechtliche Probleme?
Nein. Bei Bestellungen über Alexa wird der Preis angesagt (siehe Amazon Echo und Echo Dot: Die Gadgets von Amazon im Test). Zudem muss der Kunde die Bestellung verbal bestätigen. Versehentliche Bestellungen können aber durchaus vorkommen, etwa wenn ein Kind Alexa mitteilt, dass es sich eine Puppenstube wünscht.
Dieser Artikel ist erstmals am 12. Oktober 2016 auf test.de erschienen. Er wurde seitdem mehrfach aktualisiert, zuletzt am 12. November 2020.