Muster­prozesse in Steuer­verfahren Wie Sie von aktuellen Gerichts­verfahren im Steuerrecht profitieren

Datum:
  • Text: Daniel Pöhler
  • Leitung Faktencheck: Dr. Claudia Behrens
Muster­prozesse in Steuer­verfahren - Wie Sie von aktuellen Gerichts­verfahren im Steuerrecht profitieren

Mitstreiten. Manchmal reicht es, wenn einer vor Gericht zieht. Andere Steuerzahler können sich dranhängen. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Läuft ein Steuer­verfahren vor einem der obersten Gerichte, können Sie sich mit Ihrem ähnlichen Fall kostenlos einklinken und bestenfalls mitgewinnen.

Einige Wochen nach Abgabe der Steuererklärung kommt der Bescheid per Post oder Elster-Nach­richt und kann einen Schock auslösen: Die Erstattung fällt geringer aus – oder es wird sogar eine Nach­zahlung fällig. Denn nicht immer erkennen Finanz­beamte alle Posten an, die Steuer­pflichtige in ihrer Erklärung angeben.

Den Gang vor das Finanzge­richt scheuen viele Steuerzah­lerinnen und Steuerzahler, denn ein Prozess belastet Nerven und Geldbeutel. Doch manchmal muss man gar nicht selber klagen. Die Stiftung Warentest zeigt, wie Sie sich kostenlos und ohne großen Aufwand an bestehende Gerichts­prozesse anhängen können. 20 solcher Fälle stellen wir vor. Mit unserem Muster­brief wider­sprechen Sie ganz einfach Ihrem Steuer­bescheid.

Einer klagt, alle gewinnen

Wenn das Finanz­amt Kosten zusammen­streicht, ist guter Rat teuer – im wahrsten Sinne. Allein der Vorschuss für die Gerichts­gebühren beträgt mindestens 328 Euro. Dreht sich der Streit um hohe Beträge, sind die Gerichts­kosten am Ende oft vierstel­lig. Hinzu kommen in der Regel Ausgaben für Anwälte oder Steuerberater.

Geht es um grund­legende steuerliche Fragen, muss nur eine einzige Person diese Bürde auf sich nehmen – und sich durch die Instanzen klagen. Landet der jeweilige Fall schließ­lich beim Bundes­finanzhof (BFH), Bundes­verfassungs­gericht oder dem Europäischen Gerichts­hof, können sich andere Steuer­pflichtige an solche Muster­prozesse vor den obersten Gerichten anhängen.

Dazu müssen Steuerzahler lediglich inner­halb eines Monats Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und auf das laufende Verfahren verweisen, um im Erfolgs­fall davon zu profitieren. Das kann jeder selbst in wenigen Minuten erledigen. Sie schildern den Streit­punkt, verweisen auf das laufende Verfahren und beantragen, dass der Einspruch bis zum Urteil ruhen soll. Der Steuerfall bleibt in dem Punkt dann so lange offen, bis das Gericht entschieden hat.

Tipp: Nutzen Sie gerne unsere Formulierungsvorschläge bei Ihrem Einspruch. Damit können Sie das Ruhen des Verfahren beantragen und vergessen keine wichtigen Angaben.

In 44 Prozent der 2024 beim Bundes­finanzhof geführten Revisionen entschied das Gericht zugunsten der Steuerzah­lerinnen und Steuerzahler.

Im Schnitt dauert es rund zwei Jahre, bis der Bundes­finanzhof bei Revisions­verfahren zu einem Urteil gelangt. Geduld ist also erforderlich, Risikofreude hingegen nicht: Selbst wenn der Fall verloren geht, darf das Finanz­amt den Steuer­bescheid nicht in anderen Punkten zum Nachteil der Steuer­pflichtigen ändern. Hängen Sie sich an einen Muster­prozess an, kann sich Ihre Lage nur verbessern oder gleich bleiben, jedoch nicht verschlechtern.

Tipp: Prüfen Sie, welche Muster­prozesse gerade laufen und an welche Sie sich anhängen können. Eine Auswahl listen wir weiter unten auf. Weitere Verfahren beim Bundes­finanzhof finden Sie auf dessen Webseite.

Die Chancen stehen gut

Die Wahr­scheinlich­keit, bei einem Prozess mitzugewinnen, ist gar nicht so nied­rig: Im Jahr 2024 hat der Bundes­finanzhof immerhin in 44 Prozent der Revisions­verfahren zugunsten der Steuerzahlenden entschieden. Zwar binden Gerichts­urteile in Deutsch­land nur die direkt am Streit Beteiligten. Weil die Urteile der obersten Gerichte aber von grund­legender Bedeutung sind, orientiert sich die Finanz­verwaltung in aller Regel daran und wendet die Rechts­auffassung der Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen an.

In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass der Bundes­finanz­minister ein Urteil der unabhängigen Richte­rinnen und Richter des Bundes­finanzhofs wieder einkassiert. Mittels eines sogenannten Nicht­anwendungs­erlasses teilt das Bundes­ministerium der Finanzen (BMF) den Finanz­ämtern mit, dass sie das höchst­richterliche Urteil nicht auf ähnliche Fälle anwenden sollen. Dann müssen alle Betroffenen einzeln klagen, um zu ihrem Recht zu kommen.

Es geht auch auto­matisch

Einige Streitfragen betreffen Millionen Steuerzah­lerinnen und Steuerzahler. Bei Verfahren mit so weitreichender Bedeutung erlässt das Finanz­amt von sich aus den Steuer­bescheid in diesen Punkten vorläufig. Ob das der Fall ist, lässt sich leicht erkennen: Gleich auf der ersten Seite des Bescheids steht unter dem Wort „Fest­setzung“ die Formulierung „Der Bescheid ist ... teil­weise vorläufig“.

Um welchen Punkt oder welche Punkte es geht, ist auf den weiteren Seiten des Steuer­bescheids erläutert. Steuer­pflichtige müssen in diesen Fällen nichts unternehmen – ein Einspruch ist nicht notwendig. Gibt es später ein positives Urteil, kommt es allen Betroffenen auto­matisch zugute.

Update: Im Juni 2025 haben wir diesen Artikel aktualisiert und den Ausgang bei den Verfahren ergänzt, die bis zum Stichtag 2. Juni entschieden waren.

Große Streitfälle

Verluste aus Aktien­verkäufen

Nach aktueller Rechts­lage dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus dem Verkauf solcher Wert­papiere verrechnet werden – nicht jedoch mit anderen Kapital­einkünften wie Gewinnen aus Fonds und ETF oder Tages­geldzinsen. Der Bundes­finanzhof (BFH) hält diese Regelung für verfassungs­widrig und hat die Frage dem Bundes­verfassungs­gericht (BVerfG) vorgelegt. Es hat das letzte Wort. BVerfG, Az. 2 BvL 3/21

Kinder­frei­beträge

Die Kinder­frei­beträge sollen das Existenz­minimum von Kindern vor einer Besteuerung bewahren. Eltern bekommen entweder Kindergeld oder Kinderfreibeträge. Das Nieder­sächsische Finanzge­richt bezweifelte, dass die Frei­beträge hoch genug sind und ob es rechtens ist, dass sie sich nicht am Alter orientieren – denn ältere Kinder haben oft einen höheren Bedarf. BVerfG, Az. 2 BvL 3/17

Ausgang: Das Bundes­verfassungs­gericht hat die Vorlage des Finanz­gerichts Nieder­sachsen als unbe­gründet zurück­gewiesen.

Solidaritäts­zuschlag

Der Solidaritäts­zuschlag, kurz Soli, soll seit 1995 dazu dienen, die deutsche Wieder­ver­einigung zu finanzieren. Seit Jahr­zehnten wird gestritten, ob er verfassungs­gemäß ist. Im Jahr 2020 wurde er teil­weise abge­schafft und ist seither nur noch von Gutverdienern und auf Kapital­einkünfte zu zahlen. Es gab auch Zweifel daran, dass das verfassungs­konform ist. Doch bislang hat der Soli allen Klagen stand­gehalten. 2025 lief noch eine Verfassungs­beschwerde. BVerfG, Az. 2 BvR 1505/20

Ausgang: Das Bundes­verfassungs­gericht hat den Solidaritäts­zuschlag für verfassungs­gemäß erklärt.

Renten

Seit 2005 wird die Rente schritt­weise von einer vor- auf eine nachgelagerte Besteuerung umge­stellt. Das heißt: Beiträge zur Alters­vorsorge bleiben in größerem Umfang steuerfrei als früher, dafür muss mehr von der Rente abge­geben werden. In bestimmten Fällen kann der Wechsel zu einer Doppel­besteuerung führen. Der Gesetz­geber hat nachgebessert und die Über­gangs­phase bis zum Jahr 2058 verlängert. Der BFH hält die Über­gangs­regeln für verfassungs­gemäß, und das Bundes­verfassungs­gericht hat zwei Verfassungs­beschwerden zur Rente gar nicht erst angenommen (Az. 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21).

Ausgang: Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass eine Doppel­besteuerung bei den Renten höchst unwahr­scheinlich ist. Daher ergehen Steuer­bescheide seit März 2025 nicht mehr vorläufig. Steuer­pflichtige müssten Einspruch einlegen und sehr genau nach­weisen, dass sie eine Doppel­besteuerung trifft.

Job und Wohnen

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Jobkosten absetzen. Oft muss der Bundes­finanzhof klären, welche beruflichen Ausgaben steuerlich zählen. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Home­office

Ausgaben für einen beruflich bedingten Umzug zählen als Werbungs­kosten, wenn sich durch den Wohnungs­wechsel Fahr­zeit einsparen lässt. Ist es aber möglich, die Kosten für einen Umzug auch dann geltend zu machen, wenn er die Fahr­zeit gar nicht verkürzt – dafür aber bessere Bedingungen für die Arbeit im Homeoffice schafft? Konkret geht es in dem Fall um den Umzug in eine größere Wohnung, die es über­haupt erst ermöglicht, ein eigenes Arbeits­zimmer einzurichten. BFH, Az. VI R 3/23

Ausgang: Die Kosten können nicht abge­setzt werden. Die Möglich­keit, in der neuen Wohnung (erst­mals) ein Arbeits­zimmer einzurichten, genügt nicht, um eine beruflichen Veranlassung des Umzugs zu begründen, urteilte der BFH.

Firmenwagen

Wenn Angestellte einen Firmenwagen auch privat nutzen dürfen, ist das ein geld­werter Vorteil. Sie müssen diesen versteuern. Reduziert sich der steuer­pflichtige Vorteil, wenn der Beschäftigte die Kosten eines Stell­platzes für den Wagen an seiner ersten Tätig­keits­stätte selbst bezahlt? BFH, Az. VI R 7/23

Doppelter Haushalt

Wer aus beruflichen Gründen einen Zweithaushalt an einem anderen Ort führt, kann monatlich Kosten für die Unterkunft in Höhe von maximal 1 000 Euro als Werbungs­kosten abrechnen. Sind auch die Kosten für den Stell­platz des Pkw in diesen monatlichen Maximal­betrag einzurechnen oder zählen diese Kosten für das Fahr­zeug zusätzlich als Werbungs­kosten? BFH, Az. VI R 4/23

Leih­arbeit

Seit April 2017 steht fest, dass Leih­arbeitnehmer für ihre Fahrten zum jeweiligen Arbeits­platz fast immer steuerlich vorteilhafte Reisekosten absetzen können – statt der Pendlerpauschale. Strittig ist noch, ob das auch für Leih­arbeiter gilt, die schon vor 2017 einer Firma zugeteilt wurden und seitdem dort arbeiten. BFH, Az. VI R 22/23

Energiepreispauschale

Im Jahr 2022 haben Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer eine sogenannte Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten, welche die gestiegenen Energiekosten abfedern sollte. Diese staatliche Subvention wurde wie Arbeits­lohn versteuert. Zu Recht? BFH, Az. VI R 15/24

Familien mit Kindern

Muster­prozesse in Steuer­verfahren - Wie Sie von aktuellen Gerichts­verfahren im Steuerrecht profitieren

Förderung für Eltern. Streit um Kinder­geld und -betreuungs­kosten landet regel­mäßig beim Bundes­finanzhof. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Kinder­betreuung I

Eltern dürfen für Kinder, die zum eigenen Haushalt gehören, zwei Drittel der Betreuungskosten bis 4 000 Euro pro Jahr und Kind als Sonder­ausgaben geltend machen. Doch was ist nach einer Trennung? Ist es rechtens, dass ein Eltern­teil, bei dem das Kind nicht den Wohn­sitz hat, seinen tatsäch­lich gezahlten Anteil für Kinder­garten und Hort nicht absetzen darf? BVerfG, Az. 2 BvR 1041/23

Ausgang: Die Verfassungs­beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Haus­halts­zugehörig­keit des Kindes bleibt maßgebend.

Kinder­betreuung II

Ist es verfassungs­widrig, dass nur zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten und maximal 4 000 Euro steuerlich zählen? BFH, Az. III R 8/23

Freiwil­liger Wehr­dienst

Kindergeld fließt bei freiwil­ligem Wehr­dienst für mindestens vier Monate, weil eine Berufs­ausbildung vorliegt. Fraglich ist aber, ob es sich dabei um eine Erst­ausbildung handelt. Falls ja, gibt es Kinder­geld während der folgenden Ausbildungen nur, wenn das Kind dabei maximal 20 Stunden in der Woche nebenher beschäftigt ist. BFH, Az. III R 43/22

Ausgang: Eltern können auch dann Kinder­geld bekommen, wenn ihre voll­jährigen Kinder einen freiwil­ligen Wehr­dienst ableisten. Die BFH-Richter wiesen aber darauf hin, dass der Wehr­dienst für sich genommen – anders als beispiels­weise der Bundes­freiwil­ligen­dienst – keinen Kinder­geld­anspruch begründet.

Während des freiwil­ligen Wehr­dienstes können Eltern nur dann das Geld von der Familien­kasse bekommen, wenn in dieser Zeit eine andere Voraus­setzung für die Zahlung des Kinder­geldes erfüllt ist. Eine solche Voraus­setzung wäre zum Beispiel, dass Sohn oder Tochter eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, weil sie keine entsprechende Stelle finden.

Förderver­ein

30 Prozent des Schulgeldes für eine Privatschule können Eltern bis 5 000 Euro als Sonder­ausgaben bei der Steuer absetzen. Gilt das auch für Zahlungen an einen Förderver­ein, der die Gelder an die Schule weiterleitet? BFH, Az. X R 27/23

Immobilien­eigentum

Muster­prozesse in Steuer­verfahren - Wie Sie von aktuellen Gerichts­verfahren im Steuerrecht profitieren

Gebäude­kosten absetzen. Ausgaben rund um Immobilien sind oft strittig zwischen Eigentümer und Finanz­verwaltung. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Grund­steuer

Seit Januar 2025 greift die neue Grundsteuer. Es gibt Zweifel, ob das neue Modell verfassungs­gemäß ist. Erste Urteile vor den Finanzge­richten stützen die Grund­steuer, doch es wurde bereits in mehreren Fällen Revision vor dem Bundes­finanzhof einge­legt. Voraus­sicht­lich wird die Frage am Ende vor dem Bundes­verfassungs­gericht landen.

Finanzierung

Sind Ausgleichs­zahlungen aus einer Zinss­wap-Vereinbarung – mit der sich Kreditnehmer gegen steigende Zinsen absichern – als Werbungskosten bei Vermietungseinkünften abzugs­fähig? Was ist, wenn der Kreditnehmer die beim Immobilienkauf geschlossene Vereinbarung später kündigt, aber das Darlehen weiterläuft? Zählt das dennoch? BFH, Az. VIII R 26/21

Ausgang: Ausgleichs­zahlungen aufgrund vorzeitiger Auflösung eines Zinss­waps sind keine Werbungs­kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, urteilte der BFH.

Erbschaft

Wenn Erben streiten bis hin zur Teilungs­versteigerung von Grund­stücken im Nach­lass: Zählen Kosten für eine Rechts­beratung deswegen noch zu den Nach­lass­verbindlich­keiten? BFH, Az. II R 10/23

Tipp: Mit einem klug formulierten Testament können Sie Angehörige absichern, Konflikte unter Erben vermeiden und Steuern sparen.

Alter und Gesundheit

Muster­prozesse in Steuer­verfahren - Wie Sie von aktuellen Gerichts­verfahren im Steuerrecht profitieren

Vorsorge. Welche Gesund­heits­kosten steuerlich zählen, bestimmt manchmal der Bundes­finanzhof in seinen Urteilen. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Elektronische Daten

Zahlreiche Stellen wie Krankenkassen, Renten­versicherer und Versorgungs­werke melden Daten an das Finanz­amt – allerdings nicht immer recht­zeitig. Darf das Finanz­amt den Steuer­bescheid zuungunsten des Steuerzah­lers ändern, nachdem die Daten Dritter verspätet einge­trudelt sind, obwohl der Steuer­pflichtige diese in der Steuererklärung zutreffend angegeben hatte? BFH, Az. X R 25/22

Fitness­studio

Kosten für ärzt­lich verordnete Fitness­kurse dürfen als außergewöhnliche Belastungen abge­setzt werden. Wie sieht es aber mit Mitglieds­beiträgen fürs Fitness­studio aus, wenn die Mitgliedschaft Voraus­setzung dafür ist, über­haupt an den Kursen teilnehmen zu können? BFH, Az. VI R 1/23

Ausgang: Mitglieds­beiträge für ein Fitness­studio sind keine außergewöhnlichen Belastungen, auch wenn die Teil­nahme an einem dort angebotenen, ärzt­lich verordneten Funk­tions­training die Mitgliedschaft in dem Fitness­studio voraus­setzt.

Riester

Wer ins Ausland auswandert, muss die Riester-Förderung zurück­zahlen. Das gilt nicht für den Wegzug in ein anderes EU-Land oder in den Europäischen Wirt­schafts­raum. Was ist aber, wenn Riester-Sparer in die Schweiz umziehen, mit der es ein Freizügig­keits­abkommen gibt? BFH, Az. X R 24/22

Private Pflege­versicherung

Beiträge zu einer freiwil­ligen privaten Pflegeversicherung können nur bis zu bestimmten Höchst­beträgen als Sonder­ausgaben abge­setzt werden. Sollten diese Beiträge nicht voll­ständig als Sonderausgaben abzieh­bar sein, wenn die private Pflege­zusatz­versicherung im Bedarfs­fall Leistungen erbringt, die dem Niveau der gesetzlich garan­tierten Sozial­hilfe­leistungen entsprechen? BFH, Az. X R 10/20

Muster­brief: So legen Sie Einspruch ein

Weitere Infos, wie Sie Ihren Steuer­bescheid prüfen und Einspruche einlegen, finden Sie in unserem Special Steuerbescheid prüfen.

An das Finanz­amt ...
Einkommensteuer­bescheid 2024 vom ...
Steuer-ID: ...

Ich lege Einspruch gegen den oben genannten Steuerbescheid ein.

Beispiele für Ihre Begründung:

Förderver­ein. Ich beantrage, dass 30 Prozent der Zahlungen an den Förderver­ein der Schule meines Kindes als Sonder­ausgaben anerkannt werden, da sie einem Schulgeld entsprechen. Beim Bundes­finanzhof ist dazu unter dem Aktenzeichen VI R 24/20 ein Verfahren anhängig.

Dienst­wagen. Ich muss die Kosten eines Stell­platzes für meinen Dienst­wagen an meiner ersten Tätig­keits­stätte selbst bezahlen. Dies sollte den geld­werten Vorteil reduzieren. Zu der Angelegenheit ist ein Verfahren vor dem Bundes­finanzhof anhängig (Az. VI R 7/23).

Ich beantrage daher bis zur juristischen Klärung das Ruhen meines Einspruchs­verfahrens nach § 363 Absatz 2 Satz 2 Abgaben­ordnung.

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4 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Thorsten_online am 10.05.2023 um 23:17 Uhr
    BFH, Az. VI R 39/19

    Liebes Test-Team,
    das Urteil zu dem Verfahren VI R 39/19 wurde kürzlich erfreulicherweise veröffentlicht.
    Viele Grüße
    Thorsten

  • siriustag21 am 14.07.2021 um 11:39 Uhr
    Aktienverluste mit mit seinen sonstigen Einkünften

    Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die Beschränkung nach der Aktienverluste nicht mit sonstigen Einkünften (z.B. Gewinne aus Fonds, Festgeld, etc.) steuerlich verechnet werden dürfen, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist. Wer also Aktienverluste hat und gleichzeitig Gewinne aus sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestehen, kann sich mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid wehren und ein Ruhen des Einspruchverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes beantragen. Für den Einspruch gibt es Musterbriefe von Einkommensteuerprogrammen oder man wendet sich an Steuerberater.
    https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/vorlage-an-das-bundesverfassungsgericht-der-bfh-haelt-die-verlustverrechnungsbeschraenkung-fuer-aktienveraeusserungsverluste-fuer-verfassungswidrig/

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 30.04.2020 um 09:14 Uhr
    Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid

    @PWAUST: Wenn sich Ihr Einspruch auf die Krankheitskosten beziehen würde, müssen sie das nicht tun. Der Bescheid bleibt durch den Vorläufigkeitsvermerk ohnehin offen, bis das Gericht entschieden hat. Nach der Entscheidung wird das Finanzamt auch von sich aus tätig und rechnet Ihren Steuerbescheid ab. (PH)

  • PWAUST am 29.04.2020 um 19:00 Uhr
    Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid

    Im Steuerbescheid steht von Amts wegen ein Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten. Empfehlen Sie zusätzlich Einspruch mit Hinweis auf den im Artikel zitierten Musterprozess einzulegen?

  • PWAUST am 29.04.2020 um 18:50 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.