Für Drei- bis Sechsjährige ist es selbstverständlich, dass andere Bezugspersonen als Mutter oder Vater auf sie aufpassen: 90 Prozent von ihnen werden täglich zumindest einige Stunden betreut – meist von Erziehern in Krippe oder Kita oder bei Tageseltern. Mehr als 2,8 Millionen Kinder unter sechs Jahren fanden 2021 in einer Tagesbetreuung Unterschlupf. Die meisten Eltern zahlen für die Aufsicht ihres Nachwuchses und holen sich einen Teil davon über ihre Steuererklärung zurück. Bis zu 4 000 Euro sind im Jahr pro Kind unter 14 Jahren drin. In vielen Familien springen aber auch Großeltern ein oder ein Au-pair oder Babysitter kümmert sich um Tochter oder Sohn. Wer einige Regeln beachtet, kann auch diese Ausgaben absetzen.
Bis zu 4 000 Euro Betreuungskosten pro Kind absetzen
In jedem Fall gilt: Warum Eltern ihre Kinder beaufsichtigen lassen, ist ihre Privatsache. Dem Finanzamt ist es egal, ob sie arbeiten, krank sind oder einfach regelmäßige Auszeiten wünschen. Der richtige Ort fürs Steuernsparen ist die Anlage Kind der jährlichen Steuererklärung.
Es zählen zwei Drittel der entstandenen Kosten, maximal 4 000 Euro pro Jahr und Kind, das noch keine 14 Jahre alt ist. Ob das Kind das ganze Kalenderjahr über oder nur während der Sommerferien beaufsichtigt wurde, ist egal. Der Höchstbetrag gilt trotzdem. Das volle Sparpotenzial nutzt aus, wer im Jahr 6 000 Euro oder mehr gezahlt hat und zwei Drittel (4 000 Euro) absetzen kann.
Wichtig: Das Geld muss überwiesen werden (Bundesfinanzhof, Az. III R 63/13). Bar bezahlte Betreuung schließt das Finanzamt aus. Für Rückfragen bewahren Eltern am besten neben dem Überweisungsbeleg die Rechnung der Betreuungsperson oder -einrichtung oder den Gebührenbescheid des Kita- oder Hortträgers auf. Passen Haushaltshilfen, Au-pairs, Angehörige oder Minijobber wie Babysitter auf, genügt als Nachweis der Arbeitsvertrag und gegebenenfalls die Abrechnung mit der Minijobzentrale.
Den Höchstbetrag für die Betreuungskosten richtig aufteilen
Die 4 000-Euro-Grenze gilt für beide Elternteile gemeinsam – Ehepaare, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, profitieren nicht doppelt. Verheirateten Partnern, die ihre Steuern getrennt voneinander erklären, steht der Höchstbetrag jeweils zur Hälfte zu. Sie können aber einvernehmlich eine andere Aufteilung in der Anlage Kind beantragen.
Bei Getrennten, Unverheirateten, Patchworkfamilien und Paaren, die nicht zusammen wohnen, darf nur derjenige Kosten einer Betreuung absetzen, der sie gezahlt hat und in dessen Haushalt das Kind lebt. Dafür schauen die Finanzbeamten zunächst, bei wem es gemeldet ist. Auch Indizien wie Kindergeldanspruch und Sorgerecht weisen auf die Haushaltszugehörigkeit hin. Sie können aber durch tatsächliche Gegebenheiten im Einzelfall widerlegt werden. Es ist auch möglich, dass ein Kind getrennter Eltern zu beiden Haushalten gehört (BFH, Az. X R 11/97).
Nichtsdestotrotz ist der Kostenabzug bei Eltern, die einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, auf den halben Höchstbetrag begrenzt – außer sie teilen den Betrag anders unter sich auf. Damit beide Partner jeweils ihren Teil des Höchstbetrags ausnutzen können, sollten sie – ob verheiratet oder nicht – Betreuungsverträge gemeinsam abschließen und jeweils den Teil des Aufwands übernehmen, den sie auch bei sich geltend machen wollen.
Tipp: Steuervorteile für Eltern bringen übrigens auch Kinderfreibeträge, Ausgaben für die Betreuung von Kindern und das Schulgeld. Alle Infos im Special Kindergeld und Freibeträge.
Diese Kosten gelten als Betreuungskosten
Ob Eltern für die Betreuung ihres Kindes Geld zahlen oder, wie beim Au-pair, Sachleistungen wie Verpflegung erbringen, ist unerheblich – der Wert zählt für die Steuer. Auch Erstattungen, etwa von Fahrtkosten, lassen sich absetzen, wenn sie der betreuenden Person entstanden sind, während sie sich um das Kind gekümmert hat.
Das Finanzamt berücksichtigt ausschließlich Kosten, bei denen die reine Fürsorge für ein Kind im Vordergrund steht. In der Anlage Kind ihrer Steuererklärung können Eltern daher diese Posten angeben:
- Beiträge an Kindergarten, Kindertagesstätte, Heim, Hort und Krippe,
- Kosten für eine Unterbringung im Internat,
- Aufwand für Tagesmutter oder -vater und Ganztagspflegestellen und
- Ausgaben für eine Ferienbetreuung. Ob Teilnahmebeiträge für ein Kinderferienlager steuerlich gelten, muss der Bundesfinanzhof noch entscheiden (Az. III R 50/17).
Kosten für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen bleiben außen vor, weil sie sich nicht auf die Aufsicht über ein Kind beschränken. Nachhilfe, Musik-, Computer-, Kunst- oder Schwimmkurse, Beiträge zu Sportvereinen, Teilnahmebeiträge zu Klassen- und Gruppenreisen sowie Verpflegungs- und Übernachtungskosten streichen die Beamten.
In der Regel weisen deshalb etwa Kitabescheide die Kosten für die Betreuung gesondert aus. Diese sind immer Sonderausgaben und gehen vom zu versteuernden Einkommen ab. Selbst wenn sie beruflich veranlasst sind, sind sie nie Betriebsausgaben oder Werbungskosten (BMF-Schreiben vom 14.03.2012, Kinderbetreuungskosten).
Bonus vom Chef für die Kinderbetreuung
Manche Arbeitgeber geben etwas zur Kinderbetreuung hinzu. Sie haben Interesse daran, dass ihre Angestellten ihre Kinder gut untergebracht wissen und konzentriert ihre Aufgaben erfüllen. Ist das Kind noch nicht schulpflichtig, kann der Arbeitgeber Ausgaben für Betreuung in unbegrenzter Höhe übernehmen. Gibt es den Zuschuss zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Monatslohn, bleibt er beim Arbeitnehmer steuerfrei. In der Steuererklärung müssen Eltern ihre Betreuungskosten um den Bonus kürzen.
Benötigen Eltern kurzfristig eine Betreuung für ihr erkranktes Kind, weil sie im Job dringend gebraucht werden, kann der Arbeitgeber noch was drauflegen. In diesem Fall kann er für Kinder unter 14 Jahren zusätzlich Betreuungsleistungen bis 600 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei übernehmen. Für die Betreuung eines Kindes mit einer Behinderung fällt die Altersgrenze ganz weg.
Tipp: Im Special Steuerfreie Extras vom Chef finden Sie geldwerte Tipps für die nächste Verhandlung mit dem Chef.
Wenn Opa und Oma im Einsatz sind
Als Betreuungspersonen kommen auch Angehörige infrage. Insbesondere Großeltern helfen oft aus – meist ein familiärer Gefallen. Steuerlich kann sich dieser auswirken, wenn die Kindeseltern im Gegenzug einen Zuschuss zur Rente überweisen. Diesen Lohn müssen betreuende Großeltern aber als Einkommen versteuern.
Am ehesten lohnt sich für beide Seiten eine Betreuung auf Minijobbasis, bei der monatlich maximal 450 Euro (ab 1. Oktober 2022: 520 Euro) Lohn fließen. Für den Betrag führen die Kindeseltern pauschal Steuern und Sozialabgaben an die Minijobzentrale ab (minijob-zentrale.de).
Damit das Finanzamt mitspielt, müssen Familien eindeutige Vereinbarungen treffen und diese einhalten (Finanzgericht Nürnberg, Az. 3 K 1382/17): In einem Vertrag wird der Umfang der regelmäßigen Betreuung festgelegt – mit Wochentagen, Stundenzahl und Lohn. Das Entgelt müssen die Eltern des Kindes – wie zwischen Dritten üblich – zeitnah überweisen.
Hier prüft das Finanzamt besonders gründlich
Den meisten Familien ist der bürokratische Aufwand trotz des Steuersparpotenzials zu hoch, sagt die Berliner Steuerberaterin Tanja Maria Hirsch: „Es ist wahrlich kompliziert, die Regeln des sogenannten Fremdvergleichs einzuhalten, da es meist ja um gelegentliche und nicht ständige Betreuung wie bei Tageseltern geht. Das Finanzamt prüft bei solchen Fällen besonders sorgfältig und veranlasst Kontrollen, damit Betreuungsgelder bei den Empfängern auch tatsächlich versteuert werden.“
Familien, die einen Betreuungsvertrag mit Angehörigen abschließen wollen, sollten vorab einen Steuerberater hinzuziehen, um Ärger mit dem Amt zu vermeiden.
Achtung: Wohnt die verwandte Betreuungsperson im selben Haushalt, sind keine Kosten absetzbar.
Zumindest die Fahrtkosten der Großeltern abrechnen
Betreuen Oma und Opa ihren Enkel unentgeltlich, können Mutter oder Vater dennoch Steuern sparen: Sie ersetzen die Fahrtkosten, die den Großeltern für das Umherfahren entstehen (Finanzgericht Baden-Württemberg, Az. 4 K 3278/11): 30 Cent pro Kilometer dürfen sie dafür pauschal ansetzen. Doch auch hier gelten die Regeln des Fremdvergleichs: Die betreuende Person muss eine Rechnung stellen und darin Fahrten und Aufsicht auflisten und dies bei Rückfragen des Finanzamts etwa mit Tankquittungen belegen können (Finanzgericht Nürnberg, Az. 3 K 1382/17).
Au-pair, Babysitter, Haushaltshilfe
Manche Familien nehmen für begrenzte Zeit ein Au-pair bei sich auf, das sich mit den Kindern beschäftigt, aber auch im Haushalt mit anpackt. Obwohl in der Regel kein reguläres Arbeitsverhältnis vorliegt, entstehen Kosten für das Au-pair, etwa für Verpflegung, Unterkunft, Taschengeld oder Sprachkurse. Im Au-pair-Vertrag legen Gastfamilien fest, wie viel Zeit und welcher Umfang des Entgelts auf Kinderbetreuung entfällt. Diesen Teil können Eltern absetzen, sofern sie ihn auch überwiesen haben (Finanzgericht Köln, Az. 15 K 2882/13). Ohne klare Vereinbarung akzeptiert das Finanzamt es, wenn geschätzt 50 Prozent des Aufwands für die Beaufsichtigung veranschlagt werden.
Kinderbetreuungskosten fallen auch an, wenn Eltern einen Babysitter oder eine Haushaltshilfe beschäftigen, die nebenbei ein Auge auf den Nachwuchs wirft. Zahlen Eltern für die Dienstleistung maximal 450 Euro im Monat (ab 1. Oktober 2022: 520 Euro), können sie Babysitter oder Haushaltshilfe als Minijobber anstellen.
Überschreiten Umfang der Tätigkeit und Lohn die Minijobgrenze, müssen Eltern Haushaltshilfe oder Babysitter sozialversicherungspflichtig einstellen. Hilft ein Steuerberater bei der Lohnabrechnung, akzeptiert das Finanzamt in der Regel die dafür angefallenen Kosten.
Tipp: Wie Sie mit den Kosten rund ums Heim die Steuer senken, lesen Sie im Special Handwerker und Haushaltshilfen.
Steuerermäßigung bei älteren Kindern
Der Nachwuchs hat bereits den 14. Geburtstag gefeiert? Betreuung lässt sich dann nur noch als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen – 20 Prozent des Aufwands zieht das Finanzamt von der Steuerlast ab. Genauso können Eltern auch mit dem Teil der Kosten für eine Haushaltshilfe oder ein Au-pair verfahren, der nicht die Aufsicht über das Kind abdeckt.
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@Faulus: Kinderbetreuungskosten müssen immer überwiesen werden. Das Finanzamt erkennt sie nur an, wenn Sie Zahlungen auf ein Konto des Empfängers leisten. Da gibt es eine klare gesetzliche Vorgabe in Paragraf 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG: „Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.“ Das gilt auch bei geringfügig beschäftigten Betreuungspersonen (Bundesfinanzhof, Az. III R 63/13).
Habe ich den Absatz richtig verstanden, dass Barzahlung ausnahmsweise dann möglich ist, wenn die Kinderbetreuung durch eine(n) Minijobber(in) stattfindet? Reicht dann die Abrechnung der Minijobzentrale, um die Kinderbetreuungskosten von der Steuer abzusetzen?
Hallo zusammen, meine Frau betreut unser Enkelkind (zwei Jahre alt) seit 4 Monaten an 4 Tagen pro Woche (Mo-Do) unentgeltlich. Beide Eltern sind berufstätig. Home-Office u Präsentzeiten wechseln sich ab. Ohne Oma ginge es nicht reibungslos und kindgerecht. Pro Tag fallen 60 km Fahrstrecke an.
Da wir von der Möglichkeit der Auslagen Erstattungen erst jetzt erfahren haben, gibt es zwar verbindliche Absprachen, aber keinen schriftlichen Vertrag und es ist noch kein Geld geflossen. Sind die vergangenen 4 Monate verloren, oder können die Auslagen jetzt noch geltend gemacht werden?
@Panther2018: Handelt es sich bei der Übernahme der Kinderbetreuung um eine familiäre Gefälligkeit, also kommt die Großmutter nur gelegentlich zur Kinderbetreuung vorbei, wenn sie Zeit und Lust hat, zu helfen, ohne jegliche Vereinbarung / Verpflichtung, sind die ersetzten Fahrtkosten auf Seiten der Eltern nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar.
Wer Ausgaben für die Kinderbetreuung in der Steuererklärung geltend machen will, muss dafür einen Vertrag mit der angehörigen Person abschließen, die dem dem Vergleich mit einem Vertrag mit fremden Dritten Stand hält. In diesem Vertrag verpflichten sich die Großeltern zur Übernahme der Kinderbetreuung. Und die Eltern können auf die Übernahme der Kinderbetreuung auch bestehen. In diesem Vertrag kann geregelt werden, dass nur die Auslagen ersetzt werden und auch, dass zusätzlich ein Lohn / ein Honorar zu zahlen ist.
Vielen Dank für die Info. In ersterem Fall (familiäre Gefälligkeit, Großeltern erhalten nur einen Fahrtkostenzuschuss) bedeutet dies dann aber, dass die Eltern den Fahrtkostenersatz auch nicht in der Steuererklärung als Kinderbetreuungsausgaben angeben können? Habe ich das so richtig verstanden?