Steuer­bescheid Schnell prüfen und Fehler berichtigen

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Steuer­bescheid - Schnell prüfen und Fehler berichtigen

Die Zeit läuft. Für die Über­prüfung des Steuer­bescheides bleibt ein Monat – oft lohnt ein Einspruch. © Lisa Rock

Seiten­weise Behörden­deutsch: Stiftung Warentest hilft, den Steuer­bescheid zu entziffern, denn Fehler können teuer werden. Mit einem Einspruch lassen sie sich ausbessern.

Wer Fehler findet, sollte schnell handeln

Fehler schleichen sich in einen Steuer­bescheid ganz leicht ein. Nicht zuletzt, weil viele Stellen mitwirken. Arbeit­geber, Banken, Kranken­versicherung und Renten­träger über­mitteln Daten elektronisch ans Finanz­amt. Auch beim Über­tragen kann es Fehler geben. Jede Unrichtig­keit kann die Steuerlast senken oder erhöhen. Wenn sie zu hoch ausfällt, ist schnelles Handeln gefragt. Wenn der Bescheid in der Post liegt, bleibt für einen Einspruch nur ein Monat Zeit.

Übrigens: Ist die Steuerlast nied­riger, weil das Finanz­amt einen Fehler gemacht hat, müssen Steuerzah­lerinnen und Steuerzahler nicht handeln. Sie sind nicht verpflichtet, das Amt auf seine eigenen Fehler aufmerk­sam zu machen.

Den Fehlern per Elster auf die Spur kommen

Wer seine Steuern über das Online-Finanz­amt Elster mit Zertifikat erklärt hat, kommt Fehlern leichter auf die Schliche. Elster liefert einen über­sicht­lichen Vergleich. Mit ihm lassen sich Zeile für Zeile Abweichungen von der Steuererklärung nach­voll­ziehen. Ähnlich komfortabel sind andere Steuer­programme (Test Steuerprogramme). Tückisch sind eigene Patzer: Vergessene Ausgaben oder falsch angegebene Kosten fallen in einer Vergleichs­rechnung nicht auf, wenn das Finanz­amt so veranlagt hat, wie es in der Erklärung mitgeteilt war. Zu Fehlern kann auch die Daten­über­nahme aus dem Vorjahr führen. Werden Daten nicht aktualisiert, können zu hohe Einkünfte oder zu nied­rige Werbungs­kosten in die Erklärung gelangen.

Praktisch: Über „Mein Elster“ lässt sich der Einspruch direkt elektronisch ans Finanz­amt senden (alle Infos zum Elsterprogramm im kostenlosen Special Elster). Liegt der Bescheid vor, ist es am besten, diesen direkt zu prüfen und im Zweifels­fall einzugreifen.

Auf Papier: Auf sich allein gestellt

Allen, die ihre Erklärung auf Papier abge­geben haben, fällt ein Abgleich schwerer. Sie müssen genau wissen, was im Bescheid bei den einzelnen Posten als jeweilige Summe stehen sollte. Kompliziert wird das etwa bei der Über­prüfung von Vorsorgeaufwendungen oder von berück­sichtigten Krank­heits­kosten, weil hier die Berechnungen nicht so einfach sind. Am Ende bleibt nur, die Daten aus der Papier-Steuererklärung Posten für Posten mit dem Steuer­bescheid abzugleichen. Damit können Steuerzahlende zumindest Schreib­fehler und Zahlendreher ausschließen und erkennen, ob das Finanz­amt alle Ausgaben über­nommen hat. Wer Fehler findet, kommt um einen Einspruch nicht herum.

Ihr Steuer­bescheid – das Wichtigste in Kürze

Genau prüfen.
Vergleichen Sie den Steuer­bescheid Punkt für Punkt mit Ihrer Erklärung. Elster-Nutzer erhalten einen Daten­abgleich online, aber auch manche Steuer­programme bieten einen ähnlichen Service. Finanztest zeigt acht typische Fehler­quellen. Wir verraten außerdem, welche Hinweise Steuerzahlende schon auf der ersten Seite ihres Bescheids finden und haben für Sie zwei typische Steuer­texte in verständliches Deutsch übersetzt.
Einspruch einlegen.
Sie finden Fehler oder das Amt hat Ausgaben nicht anerkannt? Legen Sie inner­halb eines Monats schriftlich Einspruch ein. Das geht per Post, E-Mail oder online über „Mein Elster“ oder manche Steuer­programme. Damit Ihr Einspruch recht­zeitig beim Finanz­amt eingeht, können Sie Ihre Einspruchs­frist mit unserem Rechner ermitteln.
Nach­träglich ändern.
Nach Ablauf der Einspruchs­frist stehen die Chancen für eine Korrektur schlecht. Nur ausnahms­weise geht dann noch was, wenn eine spezielle Änderungs­vorschrift der Abgaben­ordnung greift. Wir zeigen Ihnen alle Optionen.

Wurden Daten zwischen den Behörden fehler­frei über­mittelt?

Selbst wenn die Steuererstattung ausfällt wie erwartet, ist es besser, alle Zahlen im Bescheid zu über­prüfen. Der Bescheid enthält nicht nur den Erstattungs­betrag, sondern auch Zwischensummen aus verschiedenen Posten. Sie können die Grund­lage für andere Leistungen wie Bafög oder Kita- und Hortbeiträge sein. Tauchen einige der angesetzten Posten gar nicht auf, erklärt das Finanz­amt das Fehlen in der Regel im Klein­gedruckten am Ende des Steuer­bescheids. Dort steht, was die Finanz­beamten gegen­über der Steuererklärung geändert haben und warum sie bei der Berechnung von den Angaben abge­wichen sind.

Steht in diesen „Erläuterungen“, dass das Finanz­amt über­mittelte Daten angesetzt hat? Im Klar­text heißt das: Es hat nicht die erklärten Werte zugrunde gelegt, sondern die Daten, die Arbeit­geber, Krankenkasse, Renten­versicherer oder andere Behörden mitgeteilt haben. Diese können fehler­haft sein.

So prüfen Sie: Vergleichen Sie Ihre Angaben in der Erklärung mit den Werten laut Bescheid und denen, die Institutionen und Behörden bescheinigt haben. Finden Sie heraus, wer den Fehler verursacht hat.

Das können Sie tun: Stammen Abweichungen aus fehler­hafter Daten­über­mitt­lung, klären Sie das mit der Behörde oder Institution. Diese müssen neue Werte dem Amt mitteilen.

Stimmen die Fahrt- und Reise­kosten für Arbeits­wege?

Viele Arbeitnehmer über­schreiten allein mit ihrem täglichen Arbeitsweg die Werbungs­kostenpauschale von 1 000 Euro pro Jahr. Für Wege von zu Hause zur ersten Tätig­keits­stätte zählt die kürzeste Strecke. Wer aber zur Arbeit einen Umweg fährt, um einen Stau zu vermeiden, darf auch die längere Strecke abrechnen. Pro Kilo­meter der einfachen Strecke gibt es pauschal 30 Cent, ab dem 21. Kilo­meter sogar 35 Cent.

War für das Finanz­amt nicht zu erkennen, warum die längere Strecke angesetzt wurde, hat es eventuell zu wenig Kilo­meter berück­sichtigt. Auch Dienst­wege können leicht unter den Tisch fallen, weil das Amt diese als Wege zur ersten Tätig­keits­stätte einge­ordnet hat. Dabei müssten die Wege als andere berufliche Fahrten zählen, also wie bei Dienst­reisen mit 30 Cent je Kilo­meter des Hin- und Rück­wegs mit dem eigenen Auto (alle Details im Special Arbeitsweg und Steuern).

So prüfen Sie: Unter „Werbungs­kosten“ steht, wie viele Entfernungs­kilometer für Wege zur ersten Tätig­keits­stätte angesetzt wurden und ob für andere Arbeits­wege „Reise­kosten“ und „Mehr­aufwendungen für Verpflegung“ abgingen.

Das können Sie tun: Schildern Sie, wo Ihre erste Tätig­keits­stätte lag und an wie vielen Tagen Sie auswärts tätig waren. Im Einspruch können Sie längere Wege begründen. Erstellen Sie eine Über­sicht Ihres Fahr­wegs.

Gehen die PC-Kosten richtig ab?

Seit 2021 können Sie digitale Arbeits­mittel wie Computer, Notebooks und Tablets auf einmal abschreiben, auch wenn Sie mehr als 800 Euro exklusive Mehr­wert­steuer gekostet haben. Haben Sie ein teures Gerät schon 2020 ange­schafft, muss hier nun entweder der volle Rest­betrag Ihrer Abschreibung auftauchen oder alternativ die zweite Rate, wenn Sie das Gerät weiterhin über die dreijäh­rige Nutzung abschreiben wollen.

So prüfen Sie: Unter „Aufwendungen für Arbeits­mittel“ sehen Sie, wie viel das Finanz­amt anerkannt hat. Haben Sie erst 2021 für den Job ein Notebook gekauft, muss bei Ihnen der volle Betrag als Werbungs­kosten abgehen, sofern Sie es nicht in Raten abschreiben wollen. Das Finanz­amt halbiert aber den Betrag, wenn Sie das Gerät nur zu 50 Prozent beruflich nutzen.

Das können Sie tun: Hat das Finanz­amt das Gerät entgegen ihrem Wunsch nicht voll berück­sichtigt, legen Sie Einspruch ein und verweisen Sie auf das BMF-Schreiben vom 26.2.2021 zur Nutzungs­dauer von Computerhardware und Software.

Wurden Beiträge zur Kranken­versicherung zu Unrecht gekürzt?

Viele Krankenkassen belohnen gesund­heits­bewusstes Verhalten und erstatten im Rahmen eines Gesund­heits­programms Kosten (siehe Vergleich Krankenkassen). Haben Versicherte die Kosten vorher selbst getragen, darf das Finanz­amt die anerkannten Basisbeiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung nicht um die erhaltene Erstattung kürzen, so der Bundes­finanzhof (Az. X R 17/15). Mehr dazu in unserem Special Sonderausgaben.

So prüfen Sie: Unter dem Punkt „Sonder­ausgaben“ sehen Sie im Steuer­bescheid, ob der Finanz­beamte von Ihren anerkannten Beiträgen zur Kranken- und Pflege­versicherung einen Bonus als „Beitrags­rück­erstattungen“ abge­zogen hat.

Das können Sie tun: Legen Sie gegen Ihren Steuer­bescheid inner­halb eines Monats bei Ihrem Finanz­amt Einspruch ein. Verweisen Sie in Ihrem Einspruchs­schreiben auf die Muster­verfahren, die zu der Streitfrage am Bundes­finanzhof anhängig sind (siehe oben). Zitieren Sie dafür auch die zugehörigen, oben aufgeführten Aktenzeichen des Bundes­finanzhofs.

Sind die steuer­pflichtigen Kapital­erträge richtig ermittelt?

Auf Kapital­erträge über dem Sparerpausch­betrag entfallen grund­sätzlich 25 Prozent Abgeltung­steuer. Liegt der persönliche Steu­ersatz unter diesem Prozent­satz, dann zahlen Anleger auf ihre Kapital­erträge nur diesen nied­rigeren Satz. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn bei Rentnern ein Alters­entlastungs­betrag zum Zuge kommt. Allerdings müssen Anleger dafür zuvor in ihrer Steuererklärung in der Anlage KAP in Zeile 4 die Güns­tiger­prüfung beantragt haben.

Soll das Finanz­amt prüfen, ob der Sparerpausch­betrag in Höhe von 801 Euro für Allein­stehende beziehungs­weise 1 602 Euro für Ehepaare ausgeschöpft ist, müssen Anleger in der Steuererklärung in der Anlage KAP die Zeile 5 ausfüllen. Das Finanz­amt nimmt alle Zins­einnahmen und zieht dann den Sparerpausch­betrag ab. Erst darüber liegende Kapital­erträge werden mit dem persönlichen Steu­ersatz versteuert.

So prüfen Sie: Ob die Güns­tiger­prüfung zum Zuge kommt, erkennen Sie, wenn Ihre Kapital­einkünfte in die Einkommens­ermitt­lung einbezogen wurden. Die bezahlte Abgeltung­steuer wird verrechnet.

Das können Sie tun: Bei Ihnen wurde keine Güns­tiger­prüfung durch­geführt, obwohl Sie davon profitieren würden? Beantragen Sie diese nach­träglich beim Finanz­amt.

Hat das Finanz­amt den Rentenfrei­betrag richtig berechnet?

Wer etwa 2019 erst­mals in Ruhe­stand gegangen ist, erhält 22 Prozent seiner Rente steuerfrei. Für jeden neuen Renten­jahr­gang sinkt der steuerfreie Anteil, bis er 2040 entfällt.

Das Finanz­amt legt den Rentenfrei­betrag im Jahr nach Renten­beginn auf Dauer fest und passt ihn nur an, wenn sich die Rente ändert, etwa durch die neue Mütterrente (alle Infos dazu im kostenlosen Special Steuern und Rente). Maßgebend für die Höhe ist, wann die erste Rente bezogen wurde und wie hoch die Leistungen im Jahr darauf insgesamt waren.

An dem einmal ermittelten Frei­betrag ändert sich nichts durch die alljähr­lichen Renten­erhöhungen. Die zusätzlichen Zahlungen, die es jeweils ab 1. Juli eines Jahres gibt, sind komplett steuer­pflichtig. Alle Anpassungen seit dem Jahr, in dem der Frei­betrag fest­gelegt wurde, müssen Rentner in der Erklärung in einer Summe angeben. Dieser Betrag wird aber auch vom Renten­versicherer berechnet und elektronisch ans Finanz­amt über­mittelt.

So prüfen Sie: Stimmen Ihr Rentenfrei­betrag und der voll steuer­pflichtige Anpassungs­betrag? Fordern Sie die „Mitteilung zur Vorlage beim Finanz­amt“ beim Renten­versicherer an (Tel. 0 800/1 00 04 80 70). Darin ist der voll steuer­pflichtige Anpassungs­betrag ausgewiesen.

Das können Sie tun: Lassen Sie sich beraten, etwa von einem Lohn­steuer­hilfe­ver­ein.

Hat der Alters­entlastungs­betrag die richtige Höhe?

Ab dem Jahr, das auf den 64. Geburts­tag folgt, steht Steuerzahlenden ein Alters­entlastungs­betrag für Einkünfte etwa aus Miete oder Kapital­erträgen zu. Die genaue Höhe stellt das Finanz­amt fest, der Betrag gilt auch in den kommenden Jahren. Wer etwa 2018 seinen 64. Geburts­tag gefeiert hat, bekommt seit 2019 einen Alters­entlastungs­betrag in Höhe von 17,6 Prozent, maximal 836 Euro.

So prüfen Sie: Der Betrag wird aufgrund Ihres Geburts­datums ermittelt und geht von der „Summe der Einkünfte“ab. Als Ehepaar sollten Sie prüfen, ob das Finanz­amt die jeweiligen Einkünfte dem richtigen Partner zuge­ordnet hat.

Das können Sie tun: Fehlt der Alters­entlastungs­betrag oder fällt er zu nied­rig aus, etwa weil das Amt die Einkünfte dem falschen Partner zuge­ordnet hat, stellen Sie das richtig.

Bringt der Behindertenpausch­betrag einen Steuer­vorteil?

Steuerzahlende mit Behin­derung können einen speziellen Pausch­betrag bean­spruchen. Dieser soll ihre Mehr­kosten etwa für Pflege­leistungen oder Hilfen im Haushalt erfassen, ohne dass sie sie einzeln abrechnen müssen. Wie hoch der Pausch­betrag ausfällt, hängt vom Grad der Behin­derung ab. Rechnungen für Medikamente, behin­derungs­bedingte Fahrt­kosten oder Umbauten der Wohnung können Menschen mit Behin­derung extra angeben, weil der Pausch­betrag diese nicht umfasst.

So prüfen Sie: Die Höhe Ihres Pausch­betrags steht bei den außergewöhnlichen Belastungen. Lagen Ihre tatsäch­lichen Kosten nach Abzug eines Eigen­anteils, den sie selbst tragen müssen, über dem Pausch­betrag? Dann ist es güns­tiger, die Ausgaben einzeln abzu­rechnen. Wie hoch Ihr Eigen­anteil ausfällt, können Sie mit unserem Rechner Zumutbare Belastung ermitteln.

Das können Sie tun: Wollen Sie nach­träglich Ihre tatsäch­lichen oder zusätzlichen Kosten geltend machen, beantragen Sie im Einspruch die Einzel­abrechnung.

Wurde die Neben­kosten­abrechnung berück­sichtigt?

Steuerzahler erhalten bis zu 4 000 Euro Steuerbonus pro Jahr für haus­halts­nahe Dienst­leistungen und bis zu 1 200 Euro für Hand­werk­erleistungen im Haus, der Wohnung oder auf dem Grund­stück. Es zählen 20 Prozent der Rechnung – ohne Material­kosten. Das gilt auch für solche Leistungen in der Neben­kosten­abrechnung für Mieter und der Hausgeld­abrechnung für Eigentümer, die ihre Wohnung selbst nutzen. Es ist erlaubt, sie nach­zureichen, falls sie erst eintrifft, wenn die Erklärung schon beim Finanz­amt liegt, sogar nach Ablauf der Einspruchs­frist.

Alternativ dürfen Mieter und Eigentümer die Kosten in der Erklärung des Jahres absetzen, in dem die Abrechnung kommt. Oder sie setzen die Voraus­zahlungen auf Betriebs­kosten oder Hausgeld in dem Jahr an, in dem sie diese gezahlt haben und rechnen einmalige Ausgaben – etwa für Hand­werker – in dem Jahr ab, in dem sie die Abrechnung erhalten haben (alle Details im Special Haushaltsnahe Dienstleistungen).

So prüfen Sie: Was berück­sichtigt wurde, steht unter „Berechnung der Steuer“ als „Ermäßigung“ für Hand­werk­erleistungen oder für haus­halts­nahe Dienst­leistungen.

Das können Sie tun: Ihre Neben­kosten­abrechnung steht noch aus? Bitten Sie das Amt, den Bescheid bis dahin offen­zulassen. Ist die Einspruchs­frist bereits vorbei, beantragen Sie eine Änderung wegen neuer Tatsachen.

Dieses Thema ist im Juli 2019 erschienen. Das jüngste Update erfolgte im Juli 2021. Zuvor gepostete Nutzer­kommentare beziehen sich auf eine frühere Fassung.

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SonjaEngelhardt am 20.11.2020 um 09:39 Uhr

Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Schleichwerbung

Kgmuenchen am 04.10.2020 um 09:07 Uhr
Habe das gleiche Problem

Guten Morgen,
auch ich versuche meine Steuererklärung für 2018 dahingehend wieder zu aktivieren. Leider ohne Erfolg bisher. Der Antrag nach § 173 AO ist bereits abgelehnt worden. Haben sie schon Versuche oder Erfolge ?
Mit vielen Grüßen
Kg

Profilbild Stiftung_Warentest am 10.08.2020 um 11:40 Uhr
Bestandskräftiger Steuerbescheid

@Leon-ard: Die Tatsache allein, dass Steuerzahler in Finanztest einen Tipp zum Steuersparen lesen, mit dem sie auch schon früher hätten Steuern sparen können, reicht nicht aus, um einen bestandskräftigen Steuerbescheid wieder zu öffnen. Nach § 173 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ist eine Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden möglich, wenn Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
Es muss also noch etwas hinzukommen, damit das Finanzamt verpflichtet ist, die Änderung vorzunehmen. Gute Chancen haben Steuerzahlerinnen dann, wenn sich in den Formularen für das Veranlagungsjahr weder Hinweisen noch Erläuterungen dazu befanden, dass es hierfür einen Steuerabzug zusteht. Denn die Vordrucke müssen übersichtlich sein. Und die Erläuterungen haben auch für steuerliche Laien klar und verständlich zu sein. Wir haben die Erläuterungen zum Unterhalt nicht für alle Veranlagungsjahre geprüft, aber in den aktuellen Hinweisen zur Steuererklärung ist die Möglichkeit der Absetzbarkeit des Unterhaltes für Kinder zu entnehmen.
Wenn es um besondere Fälle des Unterhaltes geht, kann das schon wieder anders sein. In Finanztest 09/2018 hatten wir zu einem solchen Fall berichtet, in dem es dem Steuerzahler gelang, dem Finanzamt nachzuweisen, dass der Mantelbogen nicht klar darüber informierte, dass auch die Unterhaltszahlungen für die Lebensgefährtin absetzbar sind. Er hatte gedacht, diesen Steuervorteil gibt es nur für Geschiedene: www.test.de/Steuerbescheid-aendern-Auch-vier-Jahre-spaeter-moeglich-5364693-0
Tipp: Entdecken Sie im Nachhinein Fehler in einem bestandskräftigen Bescheid, die sich zu Ihrem Nachteil auswirken, stellen Sie in jedem Fall einen Antrag auf Berichtigung. Mehr als ablehnen kann das Finanzamt nicht. (maa)

Leon-ard am 09.08.2020 um 18:29 Uhr
Unterhalt für erwachenes Kind im eignen Haushalt

Guten Tag,
dank Ihres Artikels stellt ich fest, dass ich für mein erw, Kind Unterhaltsleistungen für 2019 geltend machen kann.
Meine Frage:
Kann ich auch für ältere, bereits rechtskräftige EKST-Erkläungen, die Unterhaltsleistungen noch nachträglich geltend machen.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort