
Gesundheitsbewusstes Verhalten. Finanzämter müssen Krankenkassen-Boni verschonen. © Adobe Stock / picture-factory / Racle Fotodesign
Wer auf eigene Kosten etwas für seine Gesundheit tut, bekommt häufig von der Krankenkasse Geld zurück. Wir erklären, wie Finanzämter Bonuszahlungen berücksichtigen.
Finanzämter stuften Zahlungen als Beitragserstattungen ein
Viele gesetzliche Krankenversicherer legen spezielle Bonusprogramme für ihre Mitglieder auf. Wer etwas für Gesundheit oder Vorsorge tut und selber dafür zahlt, erhält als Anreiz einen Bonus ausgezahlt. Die Finanzämter behandelten diese Zahlungen generell als Beitragsrückgewähr. Folge: Die absetzbaren Basisbeiträge zur Versicherung wurden um die Bonuszahlungen gekürzt. Dadurch stieg die Steuerbelastung. Diese Praxis stoppte der Bundesfinanzhof und erklärte in einem Musterprozess den Abzug für unzulässig (BFH, Az. X R 17/15). Anschließend zog das Bundesfinanzministerium (BMF) nach und sagte, wie das Urteil praktisch umgesetzt werden soll (BMF-Schreiben vom 13. März 2017, Bonuszahlungen und BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2021, Vorsorgeaufwendungen).
Ich habe einen Bonus bekommen. Was muss ich jetzt tun?
Gesetzlich Versicherte, die einen Bonus im vergangenen Jahr erhalten haben, müssen zunächst nichts veranlassen. Betroffene bekommen automatisch von ihrer Krankenversicherung eine Bescheinigung über die Bonuszahlungen. Voraussetzung: Der Bonus dient dazu, Kosten zu erstatten, die dem Versicherten im Rahmen seiner Teilnahme am Bonusprogramm entstanden sind. Diese Bescheinigung muss für Rückfragen des Finanzamts aufbewahrt werden.
Was ist, wenn ich keine Bescheinigung von der Kasse bekommen habe?
Wer keine solche Bescheinigung seiner Kasse erhält, kann davon ausgehen, dass seine Bonusleistungen von der geänderten Rechtslage nicht betroffen sind. Das ist der Fall bei Bonuszahlungen, die tatsächlich den Charakter einer Beitragsrückgewähr haben. Die Krankenkasse meldet dem Finanzamt solche Zahlungen automatisch. Das Finanzamt korrigiert den Sonderausgabenabzug um die gemeldeten Beitragsrückerstattungen.
Hintergrund: Wie es zu dem Musterprozess kam
Geklagt hatte in dem Musterprozess eine gesetzlich versicherte Angestellte, die am „Bonusmodell Vorsorge Plus“ ihrer Betriebskrankenkasse (BKK) teilgenommen und eine Bonuszahlung von 150 Euro erhalten hatte. Den jährlichen Zuschuss gab es für Gesundheitsmaßnahmen, die die Versicherte zunächst privat finanziert hatte. Der Angestellten waren Aufwendungen von insgesamt 172 Euro für Osteopathie, homöopathische Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel entstanden. Ihr Bonusheft und die Rechnungen reichte sie bei der BKK ein und erhielt als Dankeschön für die Teilnahme eine Bonuszahlung von 150 Euro. Das Finanzamt erfuhr davon über die Meldung der Krankenkasse. Es behandelte den Bonus als Beitragserstattung und kürzte die Sonderausgaben. Die Frau erklärte, dass der Bonus lediglich als Entschädigung für tatsächlich entstandene Aufwendungen bezahlt worden sei (FG Rheinland-Pfalz, Az. 3 K 1387/14).
Bonuszahlung ändert nichts an Beitragslast
Weil es sich nicht um die Rückgewähr von Beiträgen handle, ändere die Bonuszahlung nichts an der Beitragslast der Versicherten, begründeten die Richter des Bundesfinanzhofs ihre Entscheidung. Die Zahlung sei vielmehr eine Leistung der Krankenkasse, nämlich die Erstattung der von den Versicherten getragenen Gesundheitskosten. Damit stehe die Bonuszahlung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen für den Basiskrankenversicherungsschutz (BFH, Az. X R 17/15).
Bundesfinanzhof konkretisiert Regelung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2020 konkretisiert, wann das Finanzamt pauschale Bonuszahlungen der Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten von den steuerlich absetzbaren Versicherungsbeiträgen abziehen darf (BFH, Az. X R 16/18). Maßgebend ist nach Ansicht der Richter, ob ein Bonus der Krankenkasse Maßnahmen belohnt, für die dem Versicherten Kosten entstanden sind. Gleicht der pauschale Bonus konkrete Ausgaben des Krankenversicherten ganz oder teilweise aus, etwa für Mitgliedschaften in Sportvereinen oder Fitnessstudios, dürfen ihn die Finanzämter nicht auf den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge anrechnen.
Steuerzahler muss eigenen Aufwand haben
Wird der Bonus dagegen für Leistungen im Rahmen des Basisversicherungsschutzes gezahlt, etwa für Impfungen oder Zahnvorsorge, deren Kosten die Krankenkasse übernimmt, dürfen die Finanzämter den gezahlten Bonus von den absetzbaren Versicherungsbeiträgen abziehen. Es fehle in diesem Fall ein eigener Aufwand, der durch den Bonus ausgeglichen werde. Somit handelt es sich um eine echte Beitragsrückerstattung.
Zahlt die Krankenkasse pauschale Geldprämien – ohne weitere Aufwandsprüfung – für den Nachweis gesundheitsbewussten Verhaltens, etwa den Verzicht auf das Rauchen oder den Erhalt eines gesunden Körpergewichts, darf diese Prämie ebenfalls von den absetzbaren Beiträgen abgezogen werden.
Finanzämter akzeptieren pauschale Aufteilung
Bei den meisten Krankenkassen ist es aber so, dass sie einen Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten nicht sofort gewähren. Vielmehr müssen Versicherte zunächst Punkte sammeln, die sie zu einem bestimmten Zeitpunkt in Prämien umtauschen können. Darüber muss der Versicherer eine Bescheinigung ausstellen und dabei unterscheiden, für welche Leistungen er den Bonus konkret zahlt. Das ist schwer zu handhaben. Auch Versicherten ist oft unklar, wann Boni als Beitragsrückerstattung gelten und wann nicht.
Das Problem löst die Finanzverwaltung nun mit einer steuerzahlerfreundlichen Regelung: Finanzämter erkennen Bonuszahlungen pauschal bis zur Höhe von 150 Euro als steuerneutral an. Erst darüber hinausgehende Prämien werten sie als Beitragsrückerstattung, welche den Sonderausgabenabzug reduzieren. Die Regelung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2023 (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2021, Vorsorgeaufwendungen).
Tipp: Sie sind nicht an die Entscheidung des Finanzamts gebunden. Können Sie nachweisen, dass Ihre Bonuszahlungen im Wert von über 150 Euro auf Leistungen entfallen, die sie aus eigener Tasche bezahlt haben und die der Basisschutz nicht abdeckt, muss das Finanzamt die gemeldete Beitragsrückerstattung korrigieren.
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@goerni1: Die GKV-Beitragsrückerstattung mindert nur den Abzug für Ihre gezahlten Krankenversicherungsbeiträge, wenn das keine Ausgleichszahlung für Ihre eigenen geleisteten Ausgaben ist. Wie viel Beitrag steuerlich anerkannt wird, meldet die GKV an das Finanzamt. Um die steuerliche Auswirkung vorab zu prüfen, setzen Sie in einem Steuerprogramm die um die Erstattung gekürzten Vorsorgeaufwendungen an. Aber in der Steuererklärung für 2021 tragen Sie den vollen Beitrag in Anlage Vorsorgeaufwand in Zeile 11 und 12 ein. Und in die Zeilen 14-15 tragen Sie die erstatteten Beiträge ein.
Wie wirkt sich die Beitragsrückerstattung der GKV (über 150€ Pauschbetrag) steuerlich aus? Genügt es hier in einem Steuerrechner die Krankenkassenbeiträge im um Betrag x zu kürzen (um die Auswirkung vorab zu prüfen?
@Sabina13031983: Nicht für jede Teilnahme an einem Bonusprogramm bekommen Versicherte eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt, die besagt, dass es sich um keine Beitragsrückerstattung handelt. Nur wenn der Bonus dient dazu, Kosten zu erstatten, die dem Versicherten im Rahmen seiner Teilnahme am Bonusprogramm entstanden sind, handelt es sich um keine Beitragserstattung. Die Prüfung der Voraussetzungen nimmt die Krankenkasse vor. Wenn diese Ihnen keine Bescheinigung ausstellt, Sie aber der Meinung sind, dass die Kasse hier eine falsche Entscheidung getroffen hat, können Sie einen Widerspruch einlegen und die Kasse auffordern, dass noch einmal zu prüfen. (maa)
Bin bei der bkk skd versichert, diese weigern sich eine Bestätigung auszustellen, ich bekomme den bonusbeitrag aufgrund von z. B. Sportverein, fitnessstudio, zahnreinigung, aber auch z. B. Vorsorgeuntersuchungen,
Ich hätte schon gerne eine Bestätigung, da ich die Beiträge zum Sportverein usw auch bei meiner Steuererklärung nicht gelten machen kann, was kann ich tun?
@llantra: Nur soweit die betroffenen Steuerbescheide noch offen sind, profitieren Sie von der Rechtsprechung. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid wird deswegen nicht erneut aufgerollt. Für die Umsetzung der Rechtsprechung gibt keine Frist. (maa)