
Finanzämter müssen Krankenkassen-Boni verschonen. Doch was bedeutet das für die Steuererklärung?
Wer auf eigene Kosten etwas für seine Gesundheit tut, bekommt häufig von seiner Kasse Geld zurück. Der Fiskus stufte diese Bonus-Zahlungen früher als Beitragserstattung ein – entsprechend weniger konnte der Steuerpflichtige von der Steuer absetzen. Diese Praxis stoppte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2017. Doch nicht jeder, der von der Kasse Geld zurückbekommt, spart Steuern. test.de erklärt die geltende Regelung
Finanzämter stuften Zahlungen als Beitragserstattungen ein
Viele gesetzliche Krankenversicherer legen spezielle Bonusprogramme für ihre Mitglieder auf. Wer etwas für Gesundheit oder Vorsorge tut und selber dafür zahlt, erhält als Anreiz einen Bonus ausgezahlt. Die Finanzämter behandelten diese Zahlungen generell als Beitragsrückgewähr. Folge: Die absetzbaren Basisbeiträge zur Versicherung wuurden um die Bonuszahlungen gekürzt. Dadurch stieg die Steuerbelastung. Diese Praxis stoppte der Bundesfinanzhof und erklärte in einem Musterprozess den Abzug für unzulässig (BFH, Az. X R 17/15). Anschließend zog das Bundesfinanzministerium (BMF) nach und sagte, wie das Urteil praktisch umgesetzt werden soll (Erläuterung des BMF vom 13. März 2017).
Ich habe einen Bonus bekommen. Was muss ich jetzt tun?
Gesetzlich Versicherte, die einen Bonus im vergangenen Jahr erhalten haben, müssen zunächst nichts veranlassen. Betroffene bekommen automatisch von ihrer Krankenversicherung eine Bescheinigung über die Bonus-Zahlungen. Voraussetzung: Der Bonus dient dazu, Kosten zu erstatten, die dem Versicherten im Rahmen seiner Teilnahme am Bonusprogramm entstanden sind. Diese Bescheinigung muss dem Finanzamt vorgelegt werden. Sie ist Grundlage für eine Prüfung der Steuerfestsetzung. Ein Einspruch ist in diese Fällen nicht erforderlich.
Was ist, wenn ich keine Bescheinigung von der Kasse bekommen habe?
Wer keine solche Bescheinigung seiner Kasse erhält, kann davon ausgehen, dass seine Bonusleistungen von der geänderten Rechtslage nicht umfasst sind. Das ist der Fall bei Bonuszahlungen, die lediglich den Charakter einer Beitragsrückgewähr haben. Sie sind von dem Urteil nicht betroffen. Eine Änderung des Steuerbescheids kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
Hintergrund: Wie es zu dem Musterprozess kam
Geklagt hatte in dem Musterprozess eine gesetzlich versicherte Angestellte, die am „Bonusmodell Vorsorge Plus“ ihrer Betriebskrankenkasse (BKK) teilgenommen und eine Bonuszahlung von 150 Euro erhalten hatte. Den jährlichen Zuschuss gab es für Gesundheitsmaßnahmen, die die Versicherte zunächst privat finanziert hatte. Der Angestellten waren Aufwendungen von insgesamt 172 Euro für Osteopathie, homöopathische Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel entstanden. Ihr Bonusheft und die Rechnungen reichte sie bei der BKK ein und erhielt als Dankeschön für die Teilnahme eine Bonuszahlung von 150 Euro. Das Finanzamt erfuhr davon über die Meldung der Krankenkasse. Es behandelte den Bonus als Beitragserstattung und kürzte die Sonderausgaben. Die Frau erklärte, dass der Bonus lediglich als Entschädigung für tatsächlich entstandene Aufwendungen bezahlt worden sei (FG Rheinland-Pfalz, Az. 3 K 1387/14).
Bonuszahlung ändert nichts an Beitragslast
Weil es sich nicht um die Rückgewähr von Beiträgen handle, ändere die Bonuszahlung nichts an der Beitragslast der Versicherten, begründeten die Richter des Bundesfinanzhofs ihre Entscheidung. Die Zahlung sei vielmehr eine Leistung der Krankenkasse, nämlich die Erstattung der von den Versicherten getragenen Gesundheitskosten. Damit stehe die Bonuszahlung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen für den Basiskrankenversicherungsschutz (BFH, Az. X R 17/15).
Bundesfinanzfhof konkretisiert Regelung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2020 konkretisiert, wann das Finanzamt pauschale Bonuszahlungen der Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten von den steuerlich absetzbaren Versicherungsbeiträgen abziehen darf (BFH, Az. X R 16/18). Maßgebend ist nach Ansicht der Richter, ob ein Bonus der Krankenkasse Maßnahmen belohnt, für die dem Versicherten Kosten entstanden sind. Gleicht der pauschale Bonus konkrete Ausgaben des Krankenversicherten ganz oder teilweise aus, etwa für Mitgliedschaften in Sportvereinen oder Fitnessstudios, dürfen ihn die Finanzämter nicht auf den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge anrechnen.
Steuerzahler muss eigenen Aufwand haben
Wird der Bonus dagegen für Leistungen im Rahmen des Basisversicherungsschutzes gezahlt, etwa für Impfungen oder Zahnvorsorge, deren Kosten die Krankenkasse übernimmt, dürfen die Finanzämter den gezahlten Bonus von den absetzbaren Versicherungsbeiträgen abziehen. Es fehle in diesem Fall ein eigener Aufwand, der durch den Bonus ausgeglichen werde. Zahlt die Krankenkasse pauschale Geldprämien – ohne weitere Aufwandsprüfung – für den Nachweis gesundheitsbewussten Verhaltens, etwa den Verzicht auf das Rauchen oder den Erhalt eines gesunden Körpergewichts, darf diese Prämie ebenfalls von den absetzbaren Beiträgen abgezogen werden.
Diese Meldung ist im September 2016 auf test.de erschienen. Sie wurde zuletzt am 12. Oktober 2020 aktualisiert.