Krankenkassen-Bonus Was Steuerzahler wissen müssen

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Krankenkassen-Bonus - Was Steuerzahler wissen müssen

Gesund­heits­bewusstes Verhalten. Finanz­ämter müssen Krankenkassen-Boni verschonen. © Adobe Stock / picture-factory / Racle Fotodesign

Wer auf eigene Kosten etwas für seine Gesundheit tut, bekommt häufig von der Krankenkasse Geld zurück. Wir erklären, wie Finanz­ämter Bonuszah­lungen berück­sichtigen.

Finanz­ämter stuften Zahlungen als Beitrags­erstattungen ein

Viele gesetzliche Kranken­versicherer legen spezielle Bonus­programme für ihre Mitglieder auf. Wer etwas für Gesundheit oder Vorsorge tut und selber dafür zahlt, erhält als Anreiz einen Bonus ausgezahlt. Die Finanz­ämter behandelten diese Zahlungen generell als Beitrags­rück­gewähr. Folge: Die absetz­baren Basisbeiträge zur Versicherung wurden um die Bonuszah­lungen gekürzt. Dadurch stieg die Steuerbelastung. Diese Praxis stoppte der Bundes­finanzhof und erklärte in einem Muster­prozess den Abzug für unzu­lässig (BFH, Az. X R 17/15). Anschließend zog das Bundes­finanz­ministerium (BMF) nach und sagte, wie das Urteil praktisch umge­setzt werden soll (BMF-Schreiben vom 13. März 2017, Bonuszahlungen und BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2021, Vorsorgeaufwendungen).

Ich habe einen Bonus bekommen. Was muss ich jetzt tun?

Gesetzlich Versicherte, die einen Bonus im vergangenen Jahr erhalten haben, müssen zunächst nichts veranlassen. Betroffene bekommen auto­matisch von ihrer Kranken­versicherung eine Bescheinigung über die Bonuszah­lungen. Voraus­setzung: Der Bonus dient dazu, Kosten zu erstatten, die dem Versicherten im Rahmen seiner Teil­nahme am Bonus­programm entstanden sind. Diese Bescheinigung muss für Rück­fragen des Finanz­amts aufbewahrt werden.

Was ist, wenn ich keine Bescheinigung von der Kasse bekommen habe?

Wer keine solche Bescheinigung seiner Kasse erhält, kann davon ausgehen, dass seine Bonus­leistungen von der geänderten Rechts­lage nicht betroffen sind. Das ist der Fall bei Bonuszah­lungen, die tatsäch­lich den Charakter einer Beitrags­rück­gewähr haben. Die Krankenkasse meldet dem Finanz­amt solche Zahlungen auto­matisch. Das Finanz­amt korrigiert den Sonder­ausgaben­abzug um die gemeldeten Beitrags­rück­erstattungen.

Hintergrund: Wie es zu dem Muster­prozess kam

Geklagt hatte in dem Muster­prozess eine gesetzlich versicherte Angestellte, die am „Bonusmodell Vorsorge Plus“ ihrer Betriebs­krankenkasse (BKK) teil­genommen und eine Bonuszahlung von 150 Euro erhalten hatte. Den jähr­lichen Zuschuss gab es für Gesund­heits­maßnahmen, die die Versicherte zunächst privat finanziert hatte. Der Angestellten waren Aufwendungen von insgesamt 172 Euro für Osteo­pathie, homöo­pathische Medikamente und Nahrungs­ergän­zungs­mittel entstanden. Ihr Bonus­heft und die Rechnungen reichte sie bei der BKK ein und erhielt als Dankeschön für die Teil­nahme eine Bonuszahlung von 150 Euro. Das Finanz­amt erfuhr davon über die Meldung der Krankenkasse. Es behandelte den Bonus als Beitrags­erstattung und kürzte die Sonder­ausgaben. Die Frau erklärte, dass der Bonus lediglich als Entschädigung für tatsäch­lich entstandene Aufwendungen bezahlt worden sei (FG Rhein­land-Pfalz, Az. 3 K 1387/14).

Bonuszahlung ändert nichts an Beitrags­last

Weil es sich nicht um die Rück­gewähr von Beiträgen handle, ändere die Bonuszahlung nichts an der Beitrags­last der Versicherten, begründeten die Richter des Bundes­finanzhofs ihre Entscheidung. Die Zahlung sei vielmehr eine Leistung der Krankenkasse, nämlich die Erstattung der von den Versicherten getragenen Gesund­heits­kosten. Damit stehe die Bonuszahlung nicht in unmittel­barem Zusammen­hang mit den Beiträgen für den Basiskranken­versicherungs­schutz (BFH, Az. X R 17/15).

Bundes­finanzhof konkretisiert Regelung

Der Bundes­finanzhof (BFH) hat im Jahr 2020 konkretisiert, wann das Finanz­amt pauschale Bonuszah­lungen der Krankenkassen für gesund­heits­bewusstes Verhalten von den steuerlich absetz­baren Versicherungs­beiträgen abziehen darf (BFH, Az. X R 16/18). Maßgebend ist nach Ansicht der Richter, ob ein Bonus der Krankenkasse Maßnahmen belohnt, für die dem Versicherten Kosten entstanden sind. Gleicht der pauschale Bonus konkrete Ausgaben des Kranken­versicherten ganz oder teil­weise aus, etwa für Mitgliedschaften in Sport­ver­einen oder Fitness­studios, dürfen ihn die Finanz­ämter nicht auf den Sonder­ausgaben­abzug für Kranken­versicherungs­beiträge anrechnen.

Steuerzahler muss eigenen Aufwand haben

Wird der Bonus dagegen für Leistungen im Rahmen des Basis­versicherungs­schutzes gezahlt, etwa für Impfungen oder Zahn­vorsorge, deren Kosten die Krankenkasse über­nimmt, dürfen die Finanz­ämter den gezahlten Bonus von den absetz­baren Versicherungs­beiträgen abziehen. Es fehle in diesem Fall ein eigener Aufwand, der durch den Bonus ausgeglichen werde. Somit handelt es sich um eine echte Beitrags­rück­erstattung.

Zahlt die Krankenkasse pauschale Geld­prämien – ohne weitere Aufwands­prüfung – für den Nach­weis gesund­heits­bewussten Verhaltens, etwa den Verzicht auf das Rauchen oder den Erhalt eines gesunden Körpergewichts, darf diese Prämie ebenfalls von den absetz­baren Beiträgen abge­zogen werden.

Finanz­ämter akzeptieren pauschale Aufteilung

Bei den meisten Krankenkassen ist es aber so, dass sie einen Bonus für gesund­heits­bewusstes Verhalten nicht sofort gewähren. Vielmehr müssen Versicherte zunächst Punkte sammeln, die sie zu einem bestimmten Zeit­punkt in Prämien umtauschen können. Darüber muss der Versicherer eine Bescheinigung ausstellen und dabei unterscheiden, für welche Leistungen er den Bonus konkret zahlt. Das ist schwer zu hand­haben. Auch Versicherten ist oft unklar, wann Boni als Beitrags­rück­erstattung gelten und wann nicht.

Das Problem löst die Finanz­verwaltung nun mit einer steuerzah­lerfreundlichen Regelung: Finanz­ämter erkennen Bonuszah­lungen pauschal bis zur Höhe von 150 Euro als steuer­neutral an. Erst darüber hinaus­gehende Prämien werten sie als Beitrags­rück­erstattung, welche den Sonder­ausgaben­abzug reduzieren. Die Regelung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2023 (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2021, Vorsorgeaufwendungen).

Tipp: Sie sind nicht an die Entscheidung des Finanz­amts gebunden. Können Sie nach­weisen, dass Ihre Bonuszah­lungen im Wert von über 150 Euro auf Leistungen entfallen, die sie aus eigener Tasche bezahlt haben und die der Basis­schutz nicht abdeckt, muss das Finanz­amt die gemeldete Beitrags­rück­erstattung korrigieren.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 22.04.2022 um 14:19 Uhr
Steuerliche Auswirkung Beitragsrückerstattung

@goerni1: Die GKV-Beitragsrückerstattung mindert nur den Abzug für Ihre gezahlten Krankenversicherungsbeiträge, wenn das keine Ausgleichszahlung für Ihre eigenen geleisteten Ausgaben ist. Wie viel Beitrag steuerlich anerkannt wird, meldet die GKV an das Finanzamt. Um die steuerliche Auswirkung vorab zu prüfen, setzen Sie in einem Steuerprogramm die um die Erstattung gekürzten Vorsorgeaufwendungen an. Aber in der Steuererklärung für 2021 tragen Sie den vollen Beitrag in Anlage Vorsorgeaufwand in Zeile 11 und 12 ein. Und in die Zeilen 14-15 tragen Sie die erstatteten Beiträge ein.

goerni1 am 18.04.2022 um 14:20 Uhr
Steuerliche Auswirkung Beitragsrückerstattung

Wie wirkt sich die Beitragsrückerstattung der GKV (über 150€ Pauschbetrag) steuerlich aus? Genügt es hier in einem Steuerrechner die Krankenkassenbeiträge im um Betrag x zu kürzen (um die Auswirkung vorab zu prüfen?

Profilbild Stiftung_Warentest am 05.01.2018 um 13:50 Uhr
Krankenkasse stellt Bescheinigung nicht aus

@Sabina13031983: Nicht für jede Teilnahme an einem Bonusprogramm bekommen Versicherte eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt, die besagt, dass es sich um keine Beitragsrückerstattung handelt. Nur wenn der Bonus dient dazu, Kosten zu erstatten, die dem Versicherten im Rahmen seiner Teil­nahme am Bonusprogramm entstanden sind, handelt es sich um keine Beitragserstattung. Die Prüfung der Voraussetzungen nimmt die Krankenkasse vor. Wenn diese Ihnen keine Bescheinigung ausstellt, Sie aber der Meinung sind, dass die Kasse hier eine falsche Entscheidung getroffen hat, können Sie einen Widerspruch einlegen und die Kasse auffordern, dass noch einmal zu prüfen. (maa)

Sabina13031983 am 28.12.2017 um 18:20 Uhr
Krankenkasse stellt sich quer

Bin bei der bkk skd versichert, diese weigern sich eine Bestätigung auszustellen, ich bekomme den bonusbeitrag aufgrund von z. B. Sportverein, fitnessstudio, zahnreinigung, aber auch z. B. Vorsorgeuntersuchungen,
Ich hätte schon gerne eine Bestätigung, da ich die Beiträge zum Sportverein usw auch bei meiner Steuererklärung nicht gelten machen kann, was kann ich tun?

Profilbild Stiftung_Warentest am 06.06.2017 um 15:37 Uhr
Rückzahlung durch Finanzamt

@llantra: Nur soweit die betroffenen Steuerbescheide noch offen sind, profitieren Sie von der Rechtsprechung. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid wird deswegen nicht erneut aufgerollt. Für die Umsetzung der Rechtsprechung gibt keine Frist. (maa)