
Mehr Kindergeld, höhere Freibeträge, weniger Steuern: Wir zeigen die wichtigsten Steueränderungen für 2023 und sagen, wie Sie die größte Ersparnis herausholen.
Wie Sie von Steuer-Entlastungen profitieren
Inflation und Preissteigerungen machen im Moment vielen Haushalten zu schaffen. Einen Ausgleich sollen neu beschlossene Steuerentlastungen für das Jahr 2023 bringen. Die gute Nachricht: Fast alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler profitieren.
Die Stiftung Warentest verschafft Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen. Sie erfahren, welche Änderungen Ihnen automatisch zugutekommen und für welche Sie selbst aktiv werden müssen. Außerdem sagen wir, wie viel Sie sparen können und wie Sie bei Ihrer Steuererklärung das meiste herausholen.
Warum sich der Ratgeber Steueränderungen 2023 für Sie lohnt
Wissen, was Sie sparen
Die allermeisten zahlen dank des angepassten Steuertarifs und angehobenen Grundtarifs 2023 weniger Einkommensteuer. Unsere Tabelle zeigt, wie viel Sie bei welchem Einkommen sparen.
Wissen, was Sie tun können
Um von einigen neuen Regeln zu profitieren, müssen Sie handeln. Wir geben Tipps, wie Sie für 2023 mit dem Finanzamt abrechnen und Ihre Steuervorteile beantragen.
Wie Sie von Steuer-Entlastungen profitieren
Höherer Grundfreibetrag: So sparen alle
2023 steigt der Grundfreibetrag – das bedeutet, ein größerer Teil Ihres jährlichen Einkommens bleibt steuerfrei. Außerdem wurde der Einkommensteuertarif an die Inflation angepasst. Höhere Steuersätze greifen nun erst bei höherem Einkommen.
Diese Tarifänderungen kommen fast allen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern zugute – verglichen mit dem Vorjahr können sie dadurch je nach Einkommen mehr als 1 000 Euro sparen. Ihre persönliche Ersparnis finden Sie mithilfe unserer Einkommensteuertabelle heraus.
Das Sparpotenzial voll ausschöpfen
Noch mehr sparen können Sie, wenn Sie selbst aktiv werden und zum Beispiel die erweiterte Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung geltend machen. Anlegerinnen und Anleger sollten den Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank anpassen.
Wer eine Immobilie besitzt, kann sich die neuen Steuerregeln für Photovoltaikanlagen zunutze machen oder eine vermietete Wohnung künftig schneller abschreiben. In unserem Artikel erfahren Sie, wie Sie beim Finanzamt das Maximum herausholen.
Wie Sie von Steuer-Entlastungen profitieren
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- Entscheidet der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerzahlenden, gewinnen rückwirkend alle mit, die sich eingeklinkt haben. Stiftung Warentest stellt wichtige Prozesse vor.
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- Steuern kann man vielfältig sparen – mit Jobticket, E-Auto vom Chef oder einer ökologischen Sanierung daheim. Die Regeln für die Steuererklärung 2020.
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- Als Folge der Corona-Pandemie müssen Angestellte, Familien, Rentnerinnen und Rentner beim Ausfüllen der Steuererklärung 2020 einige Besonderheiten beachten.
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@kurtgeisel: Für umsatzsteuerpflichtige Anlagenbetreiber gilt weiterhin der Umsatzsteuersatz von 19% auf die Einspeisevergütung und den Wert des selbstgenutzten Stroms.
Der Steuersatz von 0 Prozent gilt seit 1. Januar nur für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen und Speichern (ggf. auch für Erweiterungen oder den Austausch von Komponenten).
Wenn man trotz Größe der Solaranlage unter 10 kWp zwecks Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, musste man bisher regelmäßig (i. d. R. quartalsweise) Umsatzsteuer-Voranmeldungen machen. Entfällt dies ab sofort, weil mit der neuen Gesetzeslage rückwirkend zum 01.01.2022 solche Kleinanlagen grundsätzlich steuerbefreit sind? Im konkreten Fall liegt - abgesehen vom Betrieb der Solaranlage - keinerlei selbstständige Tätigkeit vor.
Zwar stellen die Finanzbehörden immer mehr auf „digital“ um, womit ein Heimcomputer unumgänglich wird, dessen Anschaffungskosten hingegen steuerpflichtige Ruheständler dann aber nicht steuerlich geltend machen können, weil sie ja keinen Heimcomputer brauchen und dieser ohnehin nur als Werbungskosten bei Erwerbstätigen anerkannt wird. Hier wäre Handlungsbedarf.
Kommentar vom Autor gelöscht.
@alleinerziehend: Ein bisschen mehr Mühe können Sie von Ihrem Arbeitgeber schon erwarten. Schließlich ist er für die Richtigkeit der Abrechnung zuständig. Mindestens kann er Ihnen aber sagen, wer Ihre Abrechnung gemacht hat und einen Kontakt zu diesem Dienstleister herstellen. Sonst können Sie sich auch noch an den örtlichen Lohnsteuerhilfe-Verein wenden, die sich die Abrechnung einmal ansehen können. (PH)