
Dienstwagen. Für viele Besserverdiener attraktiver als ein höheres Gehalt. © Getty Images / Aleksandar Nakic
Ein Dienstwagen ist für Angestellte ein interessantes Gehaltsextra mit finanziellen Vorteilen. Wer das Firmenauto privat nutzt, zahlt dafür Steuern. Diese Regeln gelten.
Ein Dienstwagen ist praktisch: Der Chef bezahlt, auch wenn Angestellte den Wagen privat nutzen. Doch das Finanzamt hält in solchen Fällen die Hand auf. Ob Abrechnung über die sogenannte 1-Prozent-Regel oder Fahrtenbuch – wer die Vorgaben kennt, kann für sich das Optimale herausholen. Das beginnt bereits bei der Ausstattung und der Frage, ob ein Verbrenner oder ein E-Auto besser passt.
Angebot auswählen und weiterlesen
Sie haben bereits eine test.de-Flatrate? Hier anmelden.
-
- Dienstwagenfahrer, die ihre beruflich gefahrenen Kilometer mit einem elektronischen Fahrtenbuch nachweisen wollen, müssen sehr genau sein. Es genügt nicht, die...
-
- Von Arbeitsmitteln bis Homeoffice-Pauschale: Wer mehr als 1 230 Euro Werbungskosten pro Jahr hat, kann sich zu viel gezahlte Steuern mit der Steuererklärung zurückholen.
-
- Mit Entfernungspauschale, Unfall- und Reisekosten Steuern sparen: Wer ins Büro fährt, setzt die Pendlerpauschale ab. Wer auswärts unterwegs ist, rechnet noch mehr ab.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@fabian.kronner: Danke für Ihren Hinweis. Sie haben Recht. Der Steuervorteil von 1 Prozent vom Viertel des Brutto-Neupreises wirkt sich auch auf die Höhe der absetzbaren Kosten für den Weg zur Arbeit aus, die entsprechend geringer ausfallen. Wir haben die Darstellung im Beispielfalls korrigiert.
@neuigkeiten-infos: Den geldwerten Vorteil können Arbeitnehmende um selbst getragene Kosten für Benzin (bis auf Null) senken. Das geht mit den Benzinkosten und der Entfernungspauschale. Bei den Kosten für eine Garage kommt es darauf an, ob es sich bei der Unterbringung des Wagens in der Garage um freiwillige Leistungen des Arbeitnehmenden handelt oder ob es sich dabei um Aufwendungen handelt, die zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeuges notwendig sind (siehe FG Münster 10 K 2990/17 E sowie Finanztest Spezial Steuern 2021, Seite 47).
@neuigkeiten-infos: Es gibt verschiedene Möglichkeiten für Arbeitgeber, Angestellte über ein "Nutzungsentgelt" an der Finanzierung des Dienstwagens zu beteiligen, z.B. durch einen Pauschalbetrag oder einzelne Kosten wie Kraftstoff etc.
Diese finanzielle Beteiligung kann entweder aus dem Nettoverdienst entnommen werden oder aus dem Brutto. Man spricht dann auch von "Gehaltsumwandlung unter Barlohnverzicht". Dazu muss in der Regel der Arbeitsvertrag geändert werden. Welche Variante zum Einsatz kommt, ist theoretisch Verhandlungssache, wird in der Praxis jedoch oft vom Arbeitgeber bestimmt. Bei Leasingmodellen ist Voraussetzung für die Gehaltsumwandlung, dass das Fahrzeug dem Arbeitgeber und nicht dem Angestellten zuzurechnen ist.
Sind vorstehende Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der Gehaltsumwandlung ein Sachlohn in Form der Pkw-Gestellung vor. Zuzahlungen des Arbeitnehmers jeglicher Art mindern den Nutzungswert - also den vom Arbeitnehmer für die private Nutzung des Dienstwagens zu versteuernden geldwerten Vorteil. Bei Leasingmodellen ist häufig die Leasingrate höher als der Nutzungswert. Dieser wird in den meisten Fällen pauschal über die "Ein-Prozent-Regelung" (1 Prozent des Bruttolistenpreises werden monatlich zum Gehalt addiert und mitversteuert) ermittelt. In solchen Fällen lässt sich der Nutzungswert durch den Abzug der Leasingrate bis auf Null drücken - so dass im Endeffekt kein privater Nutzungsanteil mehr versteuert werden muss. Der BFH ( 15.1.2018, Az. VI B 77/17 und 30.11.2016, Az. IV R 49/14) hat jedoch klargestellt, dass der private Nutzungsanteil auch dann nicht zu negativem Arbeitslohn oder Werbungskosten führt, wenn die monatlichen Zuzahlungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil gemäß Pauschal- oder Fahrtenbuchmethode übersteigen. Er begründet dies u.a. damit, dass die Zuzahlung eben nicht geleistet wird, um eine Versteuerung des geldwerten Vorteils abzuwenden, sondern vielmehr gerade deshalb, um den Vorteil der privaten Nutzung überhaupt in Anspruch nehmen zu können.
Nachfrage zum Artikel:
Bedeutet das, dass die Tankkosten brutto von der 1%Regelung abgezogen werden können und man die Steuerlast durch die Steuererklärung verringern kann?
Beispiel:
Neupreis Auto 50.000 EUR
1% Versteuerung: 500 EUR (Ohne Kilometeraufschlag)
Bedeutet: Mein Sohn muss 500 EUR extra versteuern mit der Gehaltsabrechnung.
Wenn er jetzt zum Beispiel im Monat für 150 EUR tankt, 50 EUR für die Autowäsche bezahlt und für 100 EUR einen Parkplatz bei der Arbeit anmietet, bedeutet das, dass er die 300 EUR voll als Werbungskosten bei der Steuer ansetzen kann und dann nach der Steuererklärung effektiv nur 200 EUR zu versteuern hat?
Des Weiteren haben Sie geschrieben, dass bei einer Gehaltsumwandlung der Leasingrate (Sachlohn statt Barlohn) die Rate trotzdem über die Steuererklärung verrechnet werden darf. Ich habe ganz oft gelesen, dass es ausdrücklich verboten ist, da es schon aus dem Brutto abgezogen wurde und nicht aus dem Netto.
Nach meiner Recherche und Erfahrung ist Ihre Beispielrechnung für den Geldwerten Vorteil des Elektroautos falsch. Dies liegt vermutlich daran, dass sie abweichend vom Gesetzestext eine 0,25% Regelung anwenden, die es gar nicht gibt. Stattdessen wird die 1% Regelung auf einen Viertel des Bruttolistenpreises angerechnet. Konsequenterweise gilt dieser reduzierte Bruttolistenpreis dann auch für die Versteuerung des Wegs zur Arbeit. Dieser Beträgt in Ihrem Beispiel dann nur noch ca. € 80 pro Monat und nicht € 322,50.
Beste Grüße