Dienst­wagen Wie Sie die private Nutzung am besten versteuern

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Dienst­wagen - Wie Sie die private Nutzung am besten versteuern

Dienst­wagen. Für viele Besserverdiener attraktiver als ein höheres Gehalt. © Getty Images / Aleksandar Nakic

Ein Dienst­wagen ist für Angestellte ein interes­santes Gehalts­extra mit finanziellen Vorteilen. Wer das Firmen­auto privat nutzt, zahlt dafür Steuern. Diese Regeln gelten.

Ein Dienst­wagen ist praktisch: Der Chef bezahlt, auch wenn Angestellte den Wagen privat nutzen. Doch das Finanz­amt hält in solchen Fällen die Hand auf. Ob Abrechnung über die sogenannte 1-Prozent-Regel oder Fahrten­buch – wer die Vorgaben kennt, kann für sich das Optimale heraus­holen. Das beginnt bereits bei der Ausstattung und der Frage, ob ein Verbrenner oder ein E-Auto besser passt.

Das Wichtigste in Kürze

Das müssen Sie beim Dienst­wagen beachten

Entscheiden. Nutzen Sie Ihren Dienst­wagen auch privat, müssen Sie dies als sogenannten geld­werten Vorteil versteuern. Die meisten Betriebe wählen dafür die 1-Prozent-Regelung. Nutzen Sie das Auto nur selten privat, kann sich ein Fahrten­buch lohnen. Das müssen Sie vorher mit Ihrem Chef absprechen. Haben Sie trotz der Pauschal­regelung ein Fahrten­buch geführt, können Sie auch rück­wirkend diese Methode wählen.

Planen. Wollen Sie Ihren Firmenwagen nur dienst­lich fahren, sollte Ihr Arbeits­vertrag private Nutzung ausschließen. Dann müssen Sie keinen geld­werten Vorteil versteuern.

Eintragen. Zum Ausgleich für die Versteuerung des geld­werten Vorteils dürfen Sie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­platz mit der Entfernungs­pauschale als Werbungs­kosten absetzen.

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39 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 01.11.2021 um 15:01 Uhr
    Korrektur: Geld­werter Vorteil E-Auto

    @fabian.kronner: Danke für Ihren Hinweis. Sie haben Recht. Der Steuervorteil von 1 Prozent vom Viertel des Brutto-Neupreises wirkt sich auch auf die Höhe der absetzbaren Kosten für den Weg zur Arbeit aus, die entsprechend geringer ausfallen. Wir haben die Darstellung im Beispielfalls korrigiert.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 01.11.2021 um 14:40 Uhr
    Abzug selbst getragene Kosten

    @neuigkeiten-infos: Den geldwerten Vorteil können Arbeitnehmende um selbst getragene Kosten für Benzin (bis auf Null) senken. Das geht mit den Benzinkosten und der Entfernungspauschale. Bei den Kosten für eine Garage kommt es darauf an, ob es sich bei der Unterbringung des Wagens in der Garage um freiwillige Leistungen des Arbeitnehmenden handelt oder ob es sich dabei um Aufwendungen handelt, die zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeuges notwendig sind (siehe FG Münster 10 K 2990/17 E sowie Finanztest Spezial Steuern 2021, Seite 47).

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 01.11.2021 um 14:39 Uhr
    Abzug Leasingrate+ Gehaltsumwandlung

    @neuigkeiten-infos: Es gibt verschiedene Möglichkeiten für Arbeitgeber, Angestellte über ein "Nutzungsentgelt" an der Finanzierung des Dienstwagens zu beteiligen, z.B. durch einen Pauschalbetrag oder einzelne Kosten wie Kraftstoff etc.
    Diese finanzielle Beteiligung kann entweder aus dem Nettoverdienst entnommen werden oder aus dem Brutto. Man spricht dann auch von "Gehaltsumwandlung unter Barlohnverzicht". Dazu muss in der Regel der Arbeitsvertrag geändert werden. Welche Variante zum Einsatz kommt, ist theoretisch Verhandlungssache, wird in der Praxis jedoch oft vom Arbeitgeber bestimmt. Bei Leasingmodellen ist Voraussetzung für die Gehaltsumwandlung, dass das Fahrzeug dem Arbeitgeber und nicht dem Angestellten zuzurechnen ist.
    Sind vorstehende Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der Gehaltsumwandlung ein Sachlohn in Form der Pkw-Gestellung vor. Zuzahlungen des Arbeitnehmers jeglicher Art mindern den Nutzungswert - also den vom Arbeitnehmer für die private Nutzung des Dienstwagens zu versteuernden geldwerten Vorteil. Bei Leasingmodellen ist häufig die Leasingrate höher als der Nutzungswert. Dieser wird in den meisten Fällen pauschal über die "Ein-Prozent-Regelung" (1 Prozent des Bruttolistenpreises werden monatlich zum Gehalt addiert und mitversteuert) ermittelt. In solchen Fällen lässt sich der Nutzungswert durch den Abzug der Leasingrate bis auf Null drücken - so dass im Endeffekt kein privater Nutzungsanteil mehr versteuert werden muss. Der BFH ( 15.1.2018, Az. VI B 77/17 und 30.11.2016, Az. IV R 49/14) hat jedoch klargestellt, dass der private Nutzungsanteil auch dann nicht zu negativem Arbeitslohn oder Werbungskosten führt, wenn die monatlichen Zuzahlungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil gemäß Pauschal- oder Fahrtenbuchmethode übersteigen. Er begründet dies u.a. damit, dass die Zuzahlung eben nicht geleistet wird, um eine Versteuerung des geldwerten Vorteils abzuwenden, sondern vielmehr gerade deshalb, um den Vorteil der privaten Nutzung überhaupt in Anspruch nehmen zu können.

  • neuigkeiten-infos am 26.10.2021 um 22:19 Uhr
    Abzug von Zuzahlungen bei der Steuererklärung

    Nachfrage zum Artikel:
    Bedeutet das, dass die Tankkosten brutto von der 1%Regelung abgezogen werden können und man die Steuerlast durch die Steuererklärung verringern kann?
    Beispiel:
    Neupreis Auto 50.000 EUR
    1% Versteuerung: 500 EUR (Ohne Kilometeraufschlag)
    Bedeutet: Mein Sohn muss 500 EUR extra versteuern mit der Gehaltsabrechnung.
    Wenn er jetzt zum Beispiel im Monat für 150 EUR tankt, 50 EUR für die Autowäsche bezahlt und für 100 EUR einen Parkplatz bei der Arbeit anmietet, bedeutet das, dass er die 300 EUR voll als Werbungskosten bei der Steuer ansetzen kann und dann nach der Steuererklärung effektiv nur 200 EUR zu versteuern hat?
    Des Weiteren haben Sie geschrieben, dass bei einer Gehaltsumwandlung der Leasingrate (Sachlohn statt Barlohn) die Rate trotzdem über die Steuererklärung verrechnet werden darf. Ich habe ganz oft gelesen, dass es ausdrücklich verboten ist, da es schon aus dem Brutto abgezogen wurde und nicht aus dem Netto.

  • fabian.kronner am 03.08.2021 um 12:23 Uhr
    Geldwerter Vorteil für Elektroautos

    Nach meiner Recherche und Erfahrung ist Ihre Beispielrechnung für den Geldwerten Vorteil des Elektroautos falsch. Dies liegt vermutlich daran, dass sie abweichend vom Gesetzestext eine 0,25% Regelung anwenden, die es gar nicht gibt. Stattdessen wird die 1% Regelung auf einen Viertel des Bruttolistenpreises angerechnet. Konsequenterweise gilt dieser reduzierte Bruttolistenpreis dann auch für die Versteuerung des Wegs zur Arbeit. Dieser Beträgt in Ihrem Beispiel dann nur noch ca. € 80 pro Monat und nicht € 322,50.
    Beste Grüße