
Ein Dienstwagen ist für Angestellte ein interessantes Gehaltsextra mit finanziellen Vorteilen. Wer das Firmenauto auch privat nutzt, muss dafür Steuern zahlen. Diese Regeln gelten.
Das Wichtigste in Kürze
Das müssen Sie beim Dienstwagen beachten
- Entscheiden.
- Nutzen Sie Ihren Dienstwagen auch privat, müssen Sie dies als sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Die meisten Betriebe wählen dafür die 1-Prozent-Regelung. Nutzen Sie das Auto nur selten privat, kann sich ein Fahrtenbuch lohnen. Das müssen Sie vorher mit Ihrem Chef absprechen. Haben Sie trotz der Pauschalregelung ein Fahrtenbuch geführt, können Sie auch rückwirkend diese Methode wählen.
- Planen.
- Wollen Sie Ihren Firmenwagen nur dienstlich fahren, sollte Ihr Arbeitsvertrag private Nutzung ausschließen. Dann müssen Sie keinen geldwerten Vorteil versteuern.
- Eintragen.
- Zum Ausgleich für die Versteuerung des geldwerten Vorteils dürfen Sie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen.
- Steuererklärung.
- Hilfe für die Steuererklärung 2020/2021 (für Arbeitnehmer, Beamte) bietet Ihnen unser Buch Steuererklärung 2020/2021 (mit Leitfaden für Elster).
Geldwerter Vorteil muss versteuert werden
Normalerweise dürfen Angestellte den Dienstwagen auch für den Arbeitsweg sowie für Privatfahrten nutzen und können sich so den Kauf eines eigenen Autos sparen. Auch Inspektionen, Reparaturen und Spritkosten trägt meist der Chef. Viele Mitarbeiter können dadurch ein hochpreisiges Modell fahren. Der Vorteil durch die private Nutzung heißt geldwerter Vorteil. Ihn müssen Angestellte als Arbeitslohn versteuern und dafür Sozialabgaben abführen. Schon während des Jahres zieht der Betrieb Lohnsteuer ab.
Konditionen rund um den Firmenwagen aushandeln
Einen Anspruch auf einen Firmenwagen hat niemand, doch begehrte Fach- und Führungskräfte haben gute Karten, um im Gehaltspoker nicht nur den Wagen selbst, sondern auch eine Sonderausstattung und die Erlaubnis zur privaten Nutzung auszuhandeln. Was den Fahrzeugtyp betrifft, haben die meisten Arbeitgeber klare Vorstellungen. Auf den verschiedenen Führungsebenen werden unterschiedliche Wagen gefahren – meist handelt es sich zumindest um Mittelklassemodelle. Ein Argument für ein Elektro- oder Hybridfahrzeug als Dienstwagen: Auf bafa.de kann der Chef für die Anschaffung – je nach Nettolistenpreis – einen Umweltbonus von bis zu 6 000 Euro beantragen.
Betriebsausgaben für Selbstständige
Wer sein eigener Chef ist, muss sich darum nicht sorgen – er darf alles fahren, was sein Betrieb finanzieren kann. Aber auch Selbstständige müssen Steuern zahlen, wenn sie ihr Auto privat nutzen. Diese ermitteln sie im Prinzip wie Arbeitnehmer. Im Gegenzug können sie sämtliche Ausgaben für den Firmenwagen als Betriebsausgaben geltend machen.
Probleme mit dem Fiskus gibt es nur in Extremfällen, wenn etwa ein Tierarzt betrieblich einen Ferrari fährt, damit für den Betrieb jedoch nur wenige Kilometer zurücklegt (BFH, Az. VIII R 20/12). Jeder Unternehmer, der Umsatzsteuer zahlt, kann sich außerdem vom Finanzamt die Mehrwertsteuer erstatten lassen, die auf Benzin, Leasingraten und Reparaturen fällig wird.
Fahrtenbuch oder Pauschalmethode
Der geldwerte Vorteil eines Firmenwagens – im Fachjargon als „Nutzungswert“ bezeichnet – lässt sich auf zwei Arten ermitteln: nach der Pauschalmethode, auch 1-Prozent-Regelung genannt, oder per Einzelnachweis. Um dem Finanzamt diesen Nachweis zu liefern, muss der Nutzer jedoch ein Fahrtenbuch führen. Arbeitgeber und Mitarbeiter legen jeweils zu Jahresbeginn gemeinsam fest, nach welcher Methode sie den Nutzungswert ermitteln wollen. Ein Wechsel für dasselbe Fahrzeug mitten im Jahr ist nicht möglich (BFH, Az. VI R 35/12).
Steuererklärung: Wechsel zum Einzelnachweis
Stellt ein Arbeitnehmer fest, dass die pauschale Versteuerung nachteilig war, kann er mit der Steuererklärung zum Einzelnachweis wechseln – sofern er ein Fahrtenbuch geführt hat. Dann zieht er vom Bruttoverdienst den ermittelten geldwerten Vorteil ab und ersetzt ihn durch den Wert aus dem Fahrtenbuch. Sein Vorgehen erläutert er auf einem Beiblatt.
Wem das zu umständlich ist, der kann wenigstens den geldwerten Vorteil für seine Fahrten zur Arbeit korrigieren – das lohnt sich, wenn er den Wagen an weniger als 15 Tagen im Monat dafür genutzt hat: Statt 0,03 Prozent vom Listenpreis werden dann pro Fahrt und Entfernungskilometer nur 0,002 Prozent angesetzt.
Schon die Möglichkeit reicht
Nichts versteuern muss nur, wer laut Vertrag oder Betriebsvereinbarung das Auto nicht privat nutzen darf. Umgekehrt fallen schon Steuern an, wenn die Möglichkeit einer Privatnutzung besteht. Wer geltend machen will, dass er das Auto nur dienstlich fährt, muss das per Fahrtenbuch belegen (BFH, Az. VI R 39/13).
Aktuell. Fundiert. Kostenlos. test.de Newsletter
Ja, ich möchte die Newsletter der Stiftung Warentest abonnieren. Informationen zu den Newslettern und zum Datenschutz
1-Prozent-Methode gängige Praxis
In der Praxis kommt meist die 1-Prozent-Regel zum Einsatz: Der Betrieb schlägt bei der monatlichen Gehaltsabrechnung jeweils 1 Prozent vom Brutto-Listenpreis des Autos dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Verdienst zu. Für umweltfreundliche Kfz gibt es einen Steuerrabatt (siehe unten). Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit kommen pro Monat je Entfernungskilometer 0,03 Prozent des Listenpreises hinzu.
Rechenbeispiel (Verbrennungsmotor)
Bei einem Listenpreis von 33 000 Euro und einem Arbeitsweg von 25 Entfernungskilometern erhöht sich der steuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeitslohn des Mitarbeiters pro Monat um fast 580 Euro.
Kfz mit Verbrennungsmotor: 1-Prozent-Regel |
|
Bruttolistenpreis (abgerundet auf volle 100 Euro) |
33 000,00 Euro |
Private Nutzung (1 Prozent) |
330,00 Euro |
Arbeitsweg (0,03 % x 25 km) |
247,50 Euro |
Geldwerter Vorteil pro Monat |
577,50 Euro |
Steuervorteil für Elektrofahrzeuge
Wer ein ab 2019 angeschafftes E-Auto als Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss dank einer Sonderregelung seit 1. Januar 2020 monatlich statt 0,5 Prozent nur noch 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil – auch Nutzungswert genannt – versteuern. Das gilt bis Ende 2030 – auch für Elektroroller, E-Scooter, E-Bikes sowie S-Pedelecs, die als Kraftfahrzeuge gelten. Weitere Infos finden Sie in unserem Dienstrad-Special.
Preisgrenze. Damit Sie von der Sonderregelung profitieren, darf Ihr E-Auto nicht zu teuer sein. Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 stieg der Grenzwert rückwirkend zum Jahresbeginn von 40 000 auf 60 000 Euro.
Vorsicht: Der Listenpreis lässt sich nicht unter diese Grenze drücken, indem Sie die Umweltprämie gegenrechnen. Fahren Sie über die Firma ein teureres oder bereits 2018 angeschafftes Elektro-, Hybrid- oder Brennstoffzellenfahrzeug, müssen Sie für 2020 monatlich 0,5 Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern.
Rechenbeispiel (Elektromotor)
Das E-Auto in unserem Beispiel kostet neu 43 000 Euro. Weil E-Autos gegenüber Kfz mit Verbrennungsmotor einen Steuervorteil haben, beträgt der zusätzliche geldwerte Vorteil bei einem Arbeitsweg von 25 Entfernungskilometern nur 430 Euro.
Geldwerter Vorteil E-Auto: 1 Prozent vom Viertel des Brutto-Neupreises |
|
Bruttolistenpreis (abgerundet auf volle 100 Euro) |
43 000,00 Euro |
Private Nutzung (0,25 Prozent) |
107,50 Euro |
Arbeitsweg (0,03 % x 25 km) |
80,50 Euro* |
Geldwerter Vorteil pro Monat |
188,00 Euro |
*Korrigiert am 27.10.2021
Bonus für ältere Hybrid- und Elektrofahrzeuge
Bei vor 2019 angeschafften oder geleasten Elektro- und Hybridautos lassen sich die Kosten für das Batteriesystem aus dem Listenpreis herausrechnen – bis zu 7 500 Euro. Das gilt seit Anfang 2018 auch für Brennstoffzellenfahrzeuge (BMF-Schreiben vom 24.1.2018, Brennstoffzellenfahrzeug).
Geldwerter Vorteil im Arbeitslohn enthalten
Bei der Steuererklärung wartet keine zusätzliche Arbeit: Der geldwerte Vorteil ist im Arbeitslohn enthalten und wird mit diesem als Ganzes in die Anlage N eingetragen. Für das Finanzamt ist bei der 1-Prozent-Regelung stets der volle Monatsbetrag maßgeblich, auch wenn die Steuerzahlerin das Auto nachweislich nur an wenigen Tagen privat genutzt hat (Finanzgericht Baden-Württemberg, Az. 6 K 2540/14).
Ladestrom
Stellt die Firma Ihnen zu Hause zum Laden eine Wallbox zur Verfügung oder erstattet sie Investitionskosten, darf sie den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer abgelten.
Listenpreis gilt
Auch wenn die Firma nur einen Gebrauchtwagen stellt, gilt der Listenpreis für ein Neufahrzeug. Daran ändert selbst ein vom Händler gewährter Rabatt auf den Kaufpreis nichts. Kosten für Sonderausstattung und Extras werden aufgeschlagen, wenn das Fahrzeug bei Erstzulassung darüber verfügt. Werden die Extras später eingebaut, zählen diese für die Steuer nicht mit (BFH, Az. VI R 12/09).
Mit dem Dienstwagen zur Arbeit
Wer zwar keine Privatfahrten unternehmen darf, aber – neben beruflichen Fahrten – mit dem Dienstwagen zur Arbeit fährt, ist von der 1-Prozent-Regelung nicht betroffen. Für den Arbeitsweg muss er sich jedoch pro Entfernungskilometer 0,03 Prozent des Listenpreises aufs Gehalt aufschlagen lassen.
Immerhin können Arbeitnehmer in ihrer Steuererklärung für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine nachträgliche Vergünstigung einfordern. Der anteilige geldwerte Vorteil wird dann auf Basis der tatsächlichen Fahrten mit nur 0,002 Prozent des Listenpreises besteuert (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, Betriebliches Kraftfahrzeug). Das ergibt Sinn, wenn Sie weniger als 15 Tage im Monat oder weniger als 180 Tage im Jahr ins Büro gefahren sind.
Wichtige Tipps
- Listen Sie in Ihrer Steuerabrechnung auf, an welchen Tagen Sie im jeweiligen Steuerjahr in die Firma gefahren sind, und weisen Sie nach, dass Ihr Arbeitgeber diese Fahrten nach der ungünstigeren Pauschalmethode mit 0,03 Prozent des Listenpreises versteuert hat.
- Die Neuabrechnung ist nur für das Gesamtjahr möglich, nicht für einzelne Monate (Verfügung des Landesamts für Steuern, Niedersachsen vom 18.6.2020, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte).
- Auch Fahrer eines Dienstwagens können Kosten für den Arbeitsweg via Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen, allerdings erst mit der Steuererklärung. Eine sofortige Verrechnung mit dem Nutzungswert ist nicht möglich.
Keine Werbungskosten bei Dienstreisen
Fahrten zu weiteren Arbeitsstätten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit gelten dagegen als Dienstreisen. Für sie ist weder ein Nutzungswert zu versteuern, noch lassen sich Werbungskosten geltend machen.
Einzelnachweis per Fahrtenbuch
Wer seinen Dienstwagen nur selten privat fährt, ist eventuell mit einem Fahrtenbuch besser dran. Jede Fahrt einzeln darin einzutragen, ist zwar deutlich aufwendiger als die 1-Prozent-Methode – dafür aber genauer.
Fahrtenbuch für Wenigfahrer lohnend
Welche Versteuerung günstiger ist, ist immer individuell zu ermitteln. Eine Faustformel gibt es nicht – Anhaltspunkte schon. Ein Fahrtenbuch lohnt sich umso eher, je weniger man den Wagen privat nutzt und je weniger man insgesamt fährt. Auch wer ein gebrauchtes oder bereits abgeschriebenes Auto fährt, profitiert von einem Fahrtenbuch. Der Chef muss jedoch nicht auf Basis eines Fahrtenbuchs abrechnen. Tut er das nicht, muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil in der Steuererklärung selbst korrigieren.
Tipp: Alles Infos rund um Ihre Steuererklärung auf unserer Themenseite Steuererklärung.
Berechnung deutlich aufwendiger
Auch bei der Versteuerung nach Fahrtenbuch muss der Arbeitgeber bereits im Lauf des Jahres Lohnsteuer für den geldwerten Vorteil abziehen. Der steuerpflichtige Nutzungswert berechnet sich hier auf Grundlage der Gesamtkosten eines Fahrzeugs. Er entspricht dem Anteil der privat sowie zwischen Wohnung und Arbeit gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.
Arbeitgeber veranschlagt zunächst vorläufige Werte
Weil es im ersten Jahr noch keine Erfahrungswerte gibt, berechnet der Arbeitgeber vorläufige Werte. Dafür versteuert er jeden gefahrenen Kilometer mit 0,001 Prozent des Listenpreises. Ab dem Folgejahr setzt er den monatlichen Nutzungswert zunächst vorläufig an – mit einem Zwölftel des Vorjahresbetrags. Am Ende des Jahres muss der Arbeitgeber anhand des vollständigen Fahrtenbuchs das ganze Jahr neu rechnen und Differenzen nachversteuern.
Nachweis über Gesamtkosten erforderlich
Für ihre Steuererklärung benötigen Angestellte vom Arbeitgeber einen Nachweis über die Gesamtkosten. Dazu gehören Abschreibung (AfA), Leasingraten und Kosten für Benzin, Öl, Reifen, Inspektionen und Reparaturen – jeweils inklusive Mehrwertsteuer. Hinzu kommen Ausgaben für Kfz-Steuer, Autoversicherung, Garage oder Stellplatz. Nicht dazu zählen unter anderem Beiträge für Insassen- und Unfallversicherung. Maut- und Parkplatzgebühren werden gesondert mit dem Chef abgerechnet, Bußgelder zahlt in der Regel der Arbeitnehmer.
Vorsicht, Betriebsprüfung!
Beim Fahrtenbuch schaut das Finanzamt genau hin. Es muss fortlaufend geführt werden und vollständig sein. Nur einen repräsentativen Zeitraum einzutragen, reicht nicht aus. Zudem sind Fahrten zeitnah zu notieren. Ungemach droht insbesondere, wenn sich die Betriebsprüfung mit Fahrtenbüchern befasst. Erfahrene Prüfer wissen genau, wo sie den Hebel ansetzen müssen. Nachträgliche Vermerke „am Stück“ akzeptieren sie ebenso wenig wie eine Zettelsammlung. Sie gleichen Benzinquittungen und Inspektionsrechnungen mit den Eintragungen im Fahrtenbuch ab. Fehlen Eintragungen zu Werkstatt- oder Tankfahrten oder stimmt der vom Tüv bescheinigte Kilometerstand nicht mit den Aufzeichnungen überein, können die Beamten das Fahrtenbuch verwerfen.
Nachforderungen möglich
Bei groben Mängeln versteuert das Finanzamt das Auto nach der 1-Prozent-Methode. Das kann zu Nachforderungen an Lohnsteuer und Sozialabgaben führen, die nicht alle Arbeitgeber übernehmen. Das Schätzen des privaten Nutzungsanteils anhand der Angaben im Fahrtenbuch ist nicht möglich.
Fahrtenbuch richtig führen
- Ordnungsgemäß.
- Ein Fahrtenbuch muss Mindestanforderungen an die Form erfüllen. So ist es in gebundener oder zumindest geschlossener Form zu führen. Eine Sammlung loser handschriftlicher Notizen genügt nicht – selbst wenn diese lückenlos ist und im Nachhinein daraus ein Fahrtenbuch erstellt wird. Fahrtenbücher gibt es im Schreibwarenhandel zu kaufen.
- Elektronisch.
- Fahrtenbücher dürfen elektronisch geführt werden, etwa per Smartphone-App. Eine nachträgliche Änderung der Daten muss jedoch technisch ausgeschlossen sein – oder zumindest in einer Extradatei dokumentiert werden. Eine Excel-Liste oder besprochene Kassetten scheiden aus (Finanzgericht Köln, Az. 10 K 33/15).
- Zeitnah.
- Tragen Sie jede Fahrt unmittelbar nach Abschluss ein. Vermeiden Sie unbedingt nachträgliche Vermerke „am Stück“. Das erregt nicht nur äußerlich das Misstrauen des Finanzamtes. Die Beamten kommen mithilfe statistischer Methoden auch erfundenen Kilometerangaben auf die Spur.
- Detailliert.
- Bei beruflich veranlassten Fahrten vermerken Sie Datum, Ziel, Zweck, Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt sowie die Namen der besuchten Kunden oder Geschäftspartner. Bei größeren Umwegen interessiert sich das Finanzamt auch für die Reiseroute. Bei Privatfahrten reichen die gefahrenen Kilometer. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz genügt ein Vermerk samt Angabe der gefahrenen Kilometer.
- Vollständig.
- Besuchen Sie auf einer Dienstreise mehrere Kunden, tragen Sie diese chronologisch ein. Schieben Sie auf einer beruflichen eine private Fahrt ein, vermerken Sie diese gesondert und dokumentieren Sie den Kilometerstand nach Fahrtende.
- Ausführlich.
- Geben Sie stets den beruflichen Grund Ihrer Fahrt mit dem Dienstwagen an, etwa „Verkaufsgespräch“. Es genügt nicht, lediglich allgemeine Angaben wie „Kundenbesuch“ zu machen. Aufgesuchte Kunden und Geschäftspartner erwähnen Sie namentlich. Abkürzungen für häufig besuchte Reiseziele und Geschäftspartner sind nur dann erlaubt, wenn Sie diese auf einem beigefügten Blatt erläutern.
Tipps für den Dienstwagen
Wenn der Arbeitnehmer zahlt
Müssen Sie Ihrem Arbeitgeber für den Dienstwagen ein Nutzungsentgelt zahlen? Dann verringert sich Ihr geldwerter Vorteil um diesen Betrag – egal ob das Entgelt pauschal oder kilometerbezogen ist oder ob Sie die Leasingrate zahlen. Dasselbe gilt, wenn Sie einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten leisten – etwa für eine Sonderausstattung. Die Zuzahlung mindert im betreffenden Jahr den geldwerten Vorteil und damit den steuer- und abgabenpflichtigen Arbeitslohn. Genauso zählt eine Sonderzahlung für einen Leasingwagen.
Selbst getragene Kosten abziehen
Sie beteiligen sich an den Autokosten? Dann mindern Sie den geldwerten Vorteil in Ihrer Steuerabrechnung um Ihre selbst getragene Kosten (BFH, Az. VI R 2/15). Ersterer lässt sich im Extremfall bis auf null drücken, aber nicht darunter (BFH, Az. VI R 49/14). Nicht abziehen können Sie Garagenkosten (FG Münster, Az. 10 K 2990/17 E). Benzinkosten weisen Sie mit Tankquittungen oder Kontoauszügen nach. Notfalls schätzen Sie den Verbrauch anhand der Herstellerangaben.
Steuerbonus für Ladestrom
Sie zapfen den Strom fürs E-Auto oder E-Bike an der Ladestation des Arbeitgebers? Dann ist der Strom steuerfrei. Nutzen Sie auf eigene Kosten eine öffentliche Ladestation, kann der Chef Ihnen gegen Nachweis einen steuerfreien Auslagenersatz zahlen. Wenn Sie Ihr Fahrzeug zu Hause laden, akzeptiert das Finanzamt eine Auslagenpauschale:
- Gibt es zusätzlich eine Lademöglichkeit in der Firma, sind das monatlich 20 Euro (E-Auto) beziehungsweise 10 Euro (Hybridauto).
- Ohne Lademöglichkeit in der Firma sind es 50 Euro für Elektro- und 25 Euro für Hybridfahrzeuge.
Ab 2021 gelten höhere Pauschalen (BMF-Schreiben vom 29.9.2020, Elektromobilität).
Wichtig: Sind Ihre tatsächlichen Kosten höher, kann der Chef Ihnen diese gegen Nachweis erstatten.
Entfernungspauschale geltend machen
Zum Ausgleich für die Versteuerung des geldwerten Vorteils für den Weg zu Ihrer ersten Arbeitsstätte machen Sie die Entfernungspauschale in Ihrer Steuererklärung geltend.
-
Musterprozesse 2022 Von aktuellen Steuerverfahren profitieren
- Entscheidet der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerzahlenden, gewinnen rückwirkend alle mit, die sich eingeklinkt haben. Stiftung Warentest stellt wichtige Prozesse vor.
-
Lohnsteuer Gleich mehr Netto vom Brutto
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen nicht bis zur Steuererklärung warten, um Kosten wie für Homeoffice oder Kinderbetreuung abzurechnen. Beantragen sie dafür...
-
Steueränderungen 2023 Wie Sie von Steuer-Entlastungen profitieren
- Mehr Kindergeld, höhere Freibeträge, weniger Steuern: Wir zeigen die wichtigsten Steueränderungen für 2023 und sagen, wie Sie die größte Ersparnis herausholen.
39 Kommentare Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@fabian.kronner: Danke für Ihren Hinweis. Sie haben Recht. Der Steuervorteil von 1 Prozent vom Viertel des Brutto-Neupreises wirkt sich auch auf die Höhe der absetzbaren Kosten für den Weg zur Arbeit aus, die entsprechend geringer ausfallen. Wir haben die Darstellung im Beispielfalls korrigiert.
@neuigkeiten-infos: Den geldwerten Vorteil können Arbeitnehmende um selbst getragene Kosten für Benzin (bis auf Null) senken. Das geht mit den Benzinkosten und der Entfernungspauschale. Bei den Kosten für eine Garage kommt es darauf an, ob es sich bei der Unterbringung des Wagens in der Garage um freiwillige Leistungen des Arbeitnehmenden handelt oder ob es sich dabei um Aufwendungen handelt, die zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeuges notwendig sind (siehe FG Münster 10 K 2990/17 E sowie Finanztest Spezial Steuern 2021, Seite 47).
@neuigkeiten-infos: Es gibt verschiedene Möglichkeiten für Arbeitgeber, Angestellte über ein "Nutzungsentgelt" an der Finanzierung des Dienstwagens zu beteiligen, z.B. durch einen Pauschalbetrag oder einzelne Kosten wie Kraftstoff etc.
Diese finanzielle Beteiligung kann entweder aus dem Nettoverdienst entnommen werden oder aus dem Brutto. Man spricht dann auch von "Gehaltsumwandlung unter Barlohnverzicht". Dazu muss in der Regel der Arbeitsvertrag geändert werden. Welche Variante zum Einsatz kommt, ist theoretisch Verhandlungssache, wird in der Praxis jedoch oft vom Arbeitgeber bestimmt. Bei Leasingmodellen ist Voraussetzung für die Gehaltsumwandlung, dass das Fahrzeug dem Arbeitgeber und nicht dem Angestellten zuzurechnen ist.
Sind vorstehende Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der Gehaltsumwandlung ein Sachlohn in Form der Pkw-Gestellung vor. Zuzahlungen des Arbeitnehmers jeglicher Art mindern den Nutzungswert - also den vom Arbeitnehmer für die private Nutzung des Dienstwagens zu versteuernden geldwerten Vorteil. Bei Leasingmodellen ist häufig die Leasingrate höher als der Nutzungswert. Dieser wird in den meisten Fällen pauschal über die "Ein-Prozent-Regelung" (1 Prozent des Bruttolistenpreises werden monatlich zum Gehalt addiert und mitversteuert) ermittelt. In solchen Fällen lässt sich der Nutzungswert durch den Abzug der Leasingrate bis auf Null drücken - so dass im Endeffekt kein privater Nutzungsanteil mehr versteuert werden muss. Der BFH ( 15.1.2018, Az. VI B 77/17 und 30.11.2016, Az. IV R 49/14) hat jedoch klargestellt, dass der private Nutzungsanteil auch dann nicht zu negativem Arbeitslohn oder Werbungskosten führt, wenn die monatlichen Zuzahlungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil gemäß Pauschal- oder Fahrtenbuchmethode übersteigen. Er begründet dies u.a. damit, dass die Zuzahlung eben nicht geleistet wird, um eine Versteuerung des geldwerten Vorteils abzuwenden, sondern vielmehr gerade deshalb, um den Vorteil der privaten Nutzung überhaupt in Anspruch nehmen zu können.
Nachfrage zum Artikel:
Bedeutet das, dass die Tankkosten brutto von der 1%Regelung abgezogen werden können und man die Steuerlast durch die Steuererklärung verringern kann?
Beispiel:
Neupreis Auto 50.000 EUR
1% Versteuerung: 500 EUR (Ohne Kilometeraufschlag)
Bedeutet: Mein Sohn muss 500 EUR extra versteuern mit der Gehaltsabrechnung.
Wenn er jetzt zum Beispiel im Monat für 150 EUR tankt, 50 EUR für die Autowäsche bezahlt und für 100 EUR einen Parkplatz bei der Arbeit anmietet, bedeutet das, dass er die 300 EUR voll als Werbungskosten bei der Steuer ansetzen kann und dann nach der Steuererklärung effektiv nur 200 EUR zu versteuern hat?
Des Weiteren haben Sie geschrieben, dass bei einer Gehaltsumwandlung der Leasingrate (Sachlohn statt Barlohn) die Rate trotzdem über die Steuererklärung verrechnet werden darf. Ich habe ganz oft gelesen, dass es ausdrücklich verboten ist, da es schon aus dem Brutto abgezogen wurde und nicht aus dem Netto.
Nach meiner Recherche und Erfahrung ist Ihre Beispielrechnung für den Geldwerten Vorteil des Elektroautos falsch. Dies liegt vermutlich daran, dass sie abweichend vom Gesetzestext eine 0,25% Regelung anwenden, die es gar nicht gibt. Stattdessen wird die 1% Regelung auf einen Viertel des Bruttolistenpreises angerechnet. Konsequenterweise gilt dieser reduzierte Bruttolistenpreis dann auch für die Versteuerung des Wegs zur Arbeit. Dieser Beträgt in Ihrem Beispiel dann nur noch ca. € 80 pro Monat und nicht € 322,50.
Beste Grüße