
Nachwuchs. Kinder bringen Freude, kosten aber Geld. Der Staat unterstützt mit Kindergeld. © plainpicture / Roger Richter
Neben Kindergeld und Steuervorteilen durch Kinderfreibeträge sparen Eltern mit Ausgaben für Betreuung und Schule. Alleinerziehende sichern sich den Entlastungsbetrag.
Familienkasse unterstützt ab Geburt des Kindes
Mit rund 150 Maßnahmen fördert der Staat Eltern, damit sich Familie und Beruf besser vereinen lassen. Am wichtigsten sind dabei finanzielle Hilfen wie Kindergeld und die Kinderfreibeträge. Diese erhalten Eltern längstens bis ihr Sprössling 25 Jahre alt wird. Mit dem 18. Geburtstag des Kindes müssen sie die Leistungen allerdings neu beantragen und nachweisen, dass sich der Nachwuchs noch in Ausbildung befindet.
- 2022 gab es für die ersten zwei Kinder je 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten 250 Euro. Obendrauf erhielten Familien wegen gestiegener Energiepreise einen einmaligen Zuschuss von 100 Euro. Außerdem wurde der Kinderfreibetrag je Elternteil von 2 730 Euro auf 2 810 Euro angehoben.
- Seit Anfang 2023 erhalten Eltern für jedes Kind einheitlich 250 Euro im Monat. Das sind für die ersten zwei Kinder je 31 Euro mehr, für das dritte Kind landen 25 Euro mehr im Monat auf dem Haushaltskonto – die größte Erhöhung jemals. Auch der Kinderfreibetrag wurde erneut angepasst: Jedem Elternteil stehen nun 3 012 Euro steuerfrei zu.
Kindergeld und Freibeträge erhalten Familien für Sprösslinge, die in ihrem Haushalt leben, auch für Adoptiv- und Pflegekinder – längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Groß- und Stiefeltern erhalten die Leistungen, wenn ihr Enkel- oder Stiefkind in ihrem Haushalt lebt oder sie ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind. Dafür müssen die Eltern allerdings ihren Kindergeldanspruch an sie abtreten.
Das müssen Sie zu Kindergeld und Freibeträgen wissen
Kindergeld. Kinder kosten Geld. Der Staat unterstützt Eltern finanziell. Für jedes Kind bekommen Eltern aktuell 250 Euro jeden Monat steuerfrei. Das Kindergeld zahlt die Familienkasse jeden Monat an die Eltern aus. Dazu ist nach der Geburt einmal ein Antrag notwendig. Diesen sollten Eltern nicht vergessen, denn Kindergeld lässt sich seit 2018 nur noch bis zu einem halben Jahr rückwirkend einfordern.
Freibeträge. Alternativ gibt es für Frauen und Männer mit leiblichen und adoptierten Kindern sowie mit Pflegekindern Freibeträge: 2022 konnten Eltern insgesamt 8 548 Euro einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen. 2023 summieren sich die Freibeträge auf 8 952 Euro. Die Beträge ergeben sich aus dem Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Diese sollen sicherstellen, dass Eltern genug Geld übrig bleibt, um für ihre Kinder Essen, Wohnung, Betreuung oder Ausbildung zahlen zu können. Das Finanzamt zieht die Kinderfreibeträge rückwirkend in der Steuererklärung von dem zu versteuernden Jahreseinkommen ab. Gleichzeitig addiert das Finanzamt das Kindergeld wieder zur Steuerlast, damit Eltern nicht doppelt profitieren. Die verbleibende Differenz ist die tatsächliche Ersparnis.
Nur eins von beiden. Somit gibt es für Eltern nur einen Steuervorteil – entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag. In der Steuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, was für Eltern steuerlich günstiger ist. Besserverdienende Eltern profitieren von den Freibeträgen steuerlich ab einem gemeinsamen Einkommen von etwa 72 600 Euro pro Jahr bei einem Kind, Alleinerziehende mit halben Freibeträgen ab 36 275 Euro Einkommen – jeweils nach Abzug der absetzbaren Kosten. Und zwar, nachdem alle Kosten, die sie von der Steuer absetzen können, abgezogen sind.
Alle Details zur Steuererklärung. Ausgaben für Kinder sind nicht alles. Im Steuerratgeber von Finanztest finden Sie alles, was Sie wissen müssen. Hier lesen Sie auch, wie Sie die Fahrtkosten korrekt in die Steuererklärung eintragen.
Kindergeld umgehend beantragen
Sobald der Nachwuchs geboren ist, sollten die frischgebackenen Eltern umgehend die Familienkasse informieren, damit sie von Geburt an Kindergeld bekommen. Dafür müssen sie nur ein Formular ausfüllen und den Geburtsschein ihres Kindes vorlegen. Selbst wenn Eltern wissen, dass der Kinderfreibetrag für sie steuerlich günstiger ist, sollten sie auf jeden Fall Kindergeld beantragen. Der Vorteil: Sie bekommen das Kindergeld monatlich direkt auf ihr Konto und nicht erst am Ende des Jahres. Zweitens geht das Finanzamt bei allen Eltern davon aus, dass sie Kindergeld beantragt und erhalten haben und rechnet diesen Betrag bei der Steuererklärung gegen – egal, ob sie es tatsächlich bekommen haben.
Vorsicht: Seit 2018 zahlt die Familienkasse Kindergeld nur noch für ein halbes Jahr rückwirkend aus. Die rechtzeitige Antragsstellung ist damit wichtiger geworden.
Alternative Kinderfreibeträge
Alternativ zum Kindergeld erhalten Eltern Freibeträge. Diese setzen sich aus zwei Posten zusammen: Einmal dem Kinderfreibetrag in Höhe von 6 024 Euro, der das Existenzminimum des Nachwuchses abdecken soll und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Höhe von 2 928 Euro. Die Kinderfreibeträge stehen beiden Elternteilen je zur Hälfte zu, also jeweils 3 012 Euro und 1 464 Euro. Sie können auf Antrag in der Steuererklärung auch auf einen Stiefeltern- oder Großelternteil übertragen werden, wenn das Kind bei einem von ihnen lebt.
Adoptieren zum Beispiel eingetragene Lebenspartner gemeinsam ein Kind oder adoptiert einer das Kind des anderen Lebenspartners, stehen beiden Adoptiveltern die Kinderfreibeträge zu. Dauernd getrennt lebende Eltern und Nichtverheiratete erhalten automatisch halbe Freibeträge.
So wird der Kinderfreibetrag angerechnet
Eltern erhalten für jedes Kind einen vollen Kinderfreibetrag. Diesen teilen sie sich nach dem sogenannten Halbteilungsprinzip. Bei verheirateten Paaren, die beide in der Steuerklasse IV sind, wird der gleiche Kinderfreibetrag angerechnet: Bei einem Kind wird der Zähler 1,0 und bei zwei Kindern der Zähler 2,0 pro Elternteil angerechnet. Bei Eheleuten mit den Steuerklassen III und V wird dagegen der gesamte Kinderfreibetrag komplett bei dem Partner mit der Steuerklasse III berücksichtigt. Für unverheiratete Paare mit der Steuerklasse I oder Alleinerziehende mit Steuerklasse II wird pro Kind der Zähler 0,5 berücksichtigt.
Steuererklärung machen
Nur so kommen die Freibeträge ins Spiel: Erst in der Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob Kindergeld oder die Freibeträge günstiger sind. Sparen Eltern mit letzterem mehr Steuern, wird das Kindergeld von ihrem Vorteil wieder abgezogen. Nur der Rest wirkt sich steuermindernd aus, damit sie nicht doppelt profitieren. Über das Jahr wirken sich die automatisch eingetragenen Freibeträge bei der Lohnsteuer nur auf die Kirchensteuer und einen eventuellen Soli aus.
Bei Trennung oder Scheidung wird der Freibetrag geteilt
Bei getrennten Elternteilen werden jeweils halbe Freibeträge angesetzt. In einigen Fällen können die halben Freibeträge auf den anderen Elternteil übertragen werden, sodass dieser die vollen Freibeträge angerechnet bekommt. Das geht zum Beispiel, wenn Eltern getrennt leben oder geschieden sind und ein Elternteil seine Unterhaltspflichten nicht erfüllt oder im Ausland lebt.
Kinderfreibeträge übertragen lassen
Da im Normalfall beiden Elternteilen die Kinderfreibeträge zustehen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Elternteil übertragen werden. Für eine Übertragung von Kinderfreibeträgen müssen beide Elternteile eine getrennte Einkommensteuererklärung abgeben. Der antragstellende Elternteil muss seine Unterhaltsverpflichtung erfüllen. Das ist der Fall, wenn das Kind bei diesem Elternteil lebt und der andere Teil seiner Unterhaltsverpflichtung zu weniger als 75 Prozent nachkommt oder nicht unterhaltspflichtig ist oder im Ausland lebt.
Wird der Kinderfreibetrag auf ein Elternteil übertragen, bekommt dieser Elternteil auch den Ausbildungsfreibetrag. Dieser lag bis 2022 bei 924 Euro pro Jahr und Kind, ab 2023 bei 1 200 Euro. Eine Übertragung des Kinderfreibetrags ist auch auf Stiefeltern oder Großeltern möglich, wenn das Kind in deren Haushalt lebt oder sie gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig sind.
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Alleinerziehende bekommen mehr Entlastung
Leben Mütter oder Väter mit ihren Kindern allein, erhalten sie einen zusätzlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Bis 2022 lag dieser bei einem Kind bei 4 008 Euro pro Jahr, seit 2023 liegt er bei 4 260 Euro jährlich. Für jedes weitere Kind bleiben im Jahr 240 Euro steuerfrei. Der Steuerfreibetrag soll ausgleichen, dass Alleinerziehende einen teureren Hausstand unterhalten, höhere Betreuungskosten haben und so steuerlich weniger leistungsfähig sind als zusammenlebende Ehepaare.
Tipp 1: Steuerklasse II wählen
Um gleich in den Genuss des Entlastungsbetrags zu kommen, beantragen Sie beim Finanzamt die Steuerklasse II für Alleinerziehende. Voraussetzung: Sie leben allein mit Ihren Kindern in einem Haushalt und haben für sie Anspruch auf Kindergeld.
Nur mit Steuerklasse II berücksichtigt Ihr Arbeitgeber den Entlastungsbetrag direkt bei der Gehaltsabrechnung. Und das geht so: Vom Bruttogehalt bleiben mit Steuerklasse II zusätzlich 355 Euro pro Monat steuerfrei (1/12 von 4 260 Euro). Für jedes weitere Kind kommen 240 Euro im Jahr, also 20 Euro im Monat, dazu. Ohne Steuerklasse II mindert der Steuerbonus den Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte.
Tipp 2: Kind im Haushalt melden
Den Entlastungsbetrag bekommen Sie allerdings nur, wenn Ihr Kind bei Ihnen gemeldet ist. Das gilt laut Bundesfinanzhof selbst, wenn Ihr Sprössling in einer eigenen Wohnung lebt (BFH, Az. III R 9/13). Mit der Meldung des Nachwuchses in der Wohnung wird die Zugehörigkeit zum Haushalt unwiderlegbar vermutet.
Sobald ein weiterer Erwachsener mit im Haushalt lebt, etwa ein neuer Partner einzieht, ist es mit dem Entlastungsbetrag vorbei (BMF-Schreiben vom 23. November 2022, Alleinerziehende). Ausnahme: Der Erwachsene ist Ihr volljähriges Kind, für das Sie nach wie vor Kindergeld bekommen. Für die Höhe des Entlastungsbetrags spielt es keine Rolle, ob Ihnen der andere Elternteil Unterhalt zahlt. So urteilte der Bundesfinanzhof im Fall einer Mutter, deren Ex-Partner für beide Kinder nicht zahlte (BFH, Az. III R 36/14).
Tipp 3: Kinderzuschlag beantragen
Alleinerziehende mit einem geringen Einkommen können zusätzlich vom Kinderzuschlag profitieren. Dieser soll unter anderem Kindern mehr Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Pro Kind und Monat gibt es bis zu 250 Euro zusätzlich zum Kindergeld. Dazu ist die starre Einkommenshöchstgrenze weggefallen. Es kann sich also lohnen, den Antrag erstmals oder erneut zu stellen. Das geht jetzt auch online. Der Zuschlag wird ab dem Monat der Antragstellung für sechs Monate bewilligt. Ob ein Antrag Erfolg verspricht, können Alleinerziehende auf den Seiten der Arbeitsagentur prüfen.
Sie sind verwitwet?
Sind Sie nach dem Tod Ihres Ehepartners mit Ihren Kindern allein? Um sich möglichst viel Nettogehalt zu sichern, bleiben Sie am besten in Steuerklasse III. Falls Sie bislang in Klasse IV oder V waren, wählen sie jetzt Klasse III. Im Todesjahr Ihres Partners und im Jahr danach profitieren Sie so noch vom Ehegattensplitting. Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende lassen Sie sich als Freibetrag in Ihre Lohnsteuerdaten eintragen.
Entlastung selbst bei Hochzeit oder Trennung möglich
Heiraten alleinerziehende Mütter oder Väter, verlieren sie den Entlastungsbetrag nicht komplett für das ganze Jahr. Sie können ihn anteilig für die Monate erhalten, in denen die Bedingungen für den Freibetrag erfüllt sind. Das hat der Bundesfinanzhof gegen das Finanzamt zugunsten einer jungen Patchworkfamilie entschieden (Az. III R 57/20).
Die Single-Eltern hatten erst im Dezember geheiratet und zusammen eine Wohnung bezogen. Von Januar bis November lebte jeder allein mit seinem Kind in einem Haushalt. Deshalb müssen die beiden für die übrigen elf Monate – zusätzlich zum Splittingtarif – den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten. Das sind derzeit jeweils pro Anspruchsmonat 355 Euro, im Jahr 4 260 Euro. Für jedes weitere Kind im Haushalt gibt es 20 Euro pro Monat, im Jahr 240 Euro.
Alleinerziehende Mütter und Väter können den Entlastungsbetrag auch im Jahr ihrer Trennung ansetzen. Das hat der Bundesfinanzhof bestätigt (Az. III R 17/20). Ehepartnern steht für die Monate der Entlastungsbetrag zu, in denen sie getrennt leben und im Trennungsjahr auf eine Zusammenveranlagung verzichten.
Noch offen ist die Frage, ob auch Ehepaare, die im Trennungsjahr letztmalig zusammen veranlagt sind, den Freibetrag zeitanteilig zusätzlich zum Splittingtarif bekommen.
Tipp: Mehr zu den steuerlichen und rechtlichen Folgen einer Eheschließung in unserem Special Heiraten.
So bekommen Alleinerziehende den vollen Kinderfreibetrag
Alleinerziehende haben für jedes Kind Anspruch auf mindestens den halben Kinderfreibetrag und den halben Betreuungsfreibetrag. Sie können zusätzlich mit dem „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ oder spätestens mit der Steuererklärung dafür sorgen, dass das Finanzamt Ihnen die Hälften der Freibeträge vom anderen Elternteil überträgt. Wollen Sie vom vollen Betreuungs- und Kinderfreibetrag profitieren, beantragen Sie die Übertragung der anderen Hälfte in der Anlage Kind zur Steuererklärung. Den vollen Betreuungsfreibetrag bekommen Sie, wenn Ihr minderjähriges Kind bei Ihnen lebt und nicht beim anderen Teil gemeldet ist.
Dieser kann der Übertragung aber widersprechen, wenn er das Kind regelmäßig betreut oder Betreuungskosten übernimmt. Dies ist nach den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. III R 2/16) der Fall, wenn der andere Elternteil das Kind regelmäßig und durchschnittlich zu 10 Prozent im Jahr betreut. Angebrochene Tage werden als volle Tage gezählt, auch wenn sie keine 24-Stunden-Betreuung umfassen.
Der volle Kinderfreibetrag ist für Alleinerziehende drin, wenn sie ihre Unterhaltspflicht voll erfüllen, während der andere Elternteil weniger als 75 Prozent leistet, mangels Einkommen nichts zahlen muss oder im Ausland lebt.
Achtung: Bevor Sie sich für die Übertragung des halben Kinderfreibetrags entscheiden, prüfen Sie, ob es sich lohnt: Bei niedrigem Einkommen ist es oft günstiger, wenn Sie nur den halben Betreuungsfreibetrag zusätzlich nehmen, nicht aber den halben Kinderfreibetrag. Das hängt mit der Anrechnung des Kindergeldes auf den Kinderfreibetrag zusammen. Wenn Sie nur Ihren halben Kinderfreibetrag haben, rechnet das Finanzamt auch nur die Hälfte des ausgezahlten Kindergeldes gegen und nicht die volle Summe, um den Steuervorteil zu ermitteln.
Betreuungskosten und Fahrtkosten absetzen
Für Kinder unter 14 Jahren können Eltern unabhängig von ihrer beruflichen Situation bis zu 6 000 Euro Betreuungskosten abzüglich Verpflegungsanteil jährlich geltend machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind in Kita, Kindergarten, Schulhort oder bei einer Tagesmutter betreut wird. Das Finanzamt erkennt von diesen Ausgaben zwei Drittel, bis zu maximal 4 000 Euro im Jahr, als Sonderausgaben an.
Oma als Babysitter: Kosten von der Steuer absetzen
Ohne Familie geht es oft nicht: Passen Angehörige auf die Kinder auf, können Eltern ihnen die Fahrtkosten erstatten und die Ausgaben von der Steuer absetzen. Auch an Betreuungskosten beteiligt sich das Finanzamt, wenn Sie einen Arbeitsvertrag wie „unter Fremden üblich“ abschließen und per Überweisung bezahlen.
Ferienaufenthalte zählen bislang nicht
Den Steuerbonus gibt es bislang nicht für reine Freizeitgestaltungen wie Ferienaufenthalte. Dabei ist es für Arbeitnehmer häufig schwierig, die Kinder gerade in den Ferien selbst zu betreuen, da sie oft weniger Urlaubstage haben. Deshalb klagt ein alleinerziehender Vater beim Bundesfinanzhof gegen die Entscheidung, dass er die Kosten für ein einwöchiges Surfcamp am Müggelsee in den Ferien nicht absetzen kann (BFH, Az. III R 50/17). Liegt Ihr Fall ähnlich, können Sie gegen Ihren Steuerbescheid vorgehen und sich auf das Verfahren beziehen.
Fahrtkosten erstatten
Bei der Kinderbetreuung sind viele berufstätige Eltern auf die Unterstützung von Großeltern, Tanten und Geschwistern angewiesen. Häufig ist das ein kostenloser Dienst. Aber Eltern können den Angehörigen dann zumindest die Fahrtkosten bezahlen: Erstatten Eltern Angehörigen oder Freunden zwecks Kinderbetreuung Fahrtkosten für Bus, Bahn oder das eigene Auto, können sie diese Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Für jeden mit dem eigenen Auto gefahrenen Kilometer können sie pauschal 30 Cent ansetzen. Die Angehörigen müssen die Fahrtkostenerstattung nicht als Einnahme in der Steuererklärung angeben, weil sie nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sind. Das gilt, wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt.
Am besten schriftlich vereinbaren
Eltern und Betreuer sollten eine schriftliche Vereinbarung treffen, so wie sie auch unter Fremden üblich wäre. Darin sollte stehen, zwischen wem der Vertrag geschlossen wird, wann er beginnt, wo und in welchem Umfang die Betreuung erfolgt, an welchen Wochentagen oder immer dann, wenn die Kita geschlossen ist, und welche Fahrtkosten erstattet werden. Beide Seiten müssen die Vereinbarung unterschreiben. Damit das Finanzamt mitzieht, sollte das Geld besser überwiesen als bar bezahlt werden.
Schulgeld von der Steuer absetzen
Waldorfschule, Internat oder christliche Schule – besucht Ihr Kind eine kostenpflichtige Schule, können Sie bis zu 30 Prozent der Ausgaben bis maximal 5 000 Euro im Jahr als Sonderausgaben absetzen. Einzige Voraussetzung: Sie bekommen für Ihr Kind Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Bücher, Hefte, Stifte oder andere Schulmaterialien können Sie nicht absetzen, auch nicht wenn Ihr Kind auf eine Privatschule geht.
Für diese Schulen können Sie Schulgeld absetzen
Für die Anerkennung durch das Finanzamt ist es egal, ob die Schule in freier oder kirchlicher Trägerschaft ist. Das Gleiche gilt für Schulen im europäischen Ausland. Der Besuch der Schule muss aber zu einem allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führen. Der Berufs- oder Schulabschluss muss also dem zuständigen inländischen Schul- oder Kultusministerium, der Zeugnisanerkennungsstelle oder der Kultusministerkonferenz anerkannt werden.
Unterkunft und Verpflegung werden nicht anerkannt
Kosten für Unterkunft und Verpflegung etwa in einem Internat können Sie nicht absetzen. Aus der Rechnung der Schule Ihres Kindes zählen die Summen für Essen und Trinken sowie Unterkunft nicht zum Schulgeld und können daher nicht in der Steuererklärung abgerechnet werden.
So profitieren Sie von Musterklagen
Eltern investieren nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes etwa 126 000 Euro für ein Kind bis zu dessen Volljährigkeit. Auch deshalb greift ihnen der Staat mit Kindergeld und Freibeträgen unter die Arme. Doch die sichern nur das Existenzminimum für die Kinder. Ob die Freibeträge verfassungsgemäß sind, ist derzeit wieder in Diskussion.
Auch das Bundesverfassungsgericht muss sich auf Vorlage des Finanzgerichts Niedersachsen (Az. 7 K 83/16) mit der Frage beschäftigen, ob die Berechnung der Kinderfreibeträge verfassungsgemäß ist (BVerfG, Az. 2 BvL 3/17). Ob die Kinderfreibeträge für 2014 zu niedrig sind, muss nach einem Vorlagebeschluss (FG Niedersachsen, Az. 7 K 83/16) das Bundesverfassungsgericht prüfen. Bisher liegen sie bereits für Kinder ab sechs Jahren unter Sozialhilfeniveau. Erwachsene Kinder werden gar nicht erst einbezogen.
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2 Kommentare Diskutieren Sie mit
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@dolby: Fahrtkosten für die schulpflichtigen Kinder zur Schule können Eltern nicht absetzen.
Wir wohnen grandiose 100m zu nah an der Schule,
daher bekommen wir nicht das kostenlose Schülerticket von der Stadt Nürnberg (dies bekommt man, wenn man mind. 3 km von der Schule wohnt).
Nun müssen wir das 365 € Ticket kaufen, für zwei Kinder ( das Schülerticket gibt es nur noch in dieser Variante, nicht mehr möglich nur für bestimmte Monate ein Ticket zu kaufen).
Laut Finanzamt kann ich die Kosten nicht absetzen, da Fahrtkosten zur Schule im Kinderfreibetrag sind.
Ich finda das nicht fair, weil Eltern, die das Ticket bekommen knapp 800 € mehr zur Verfügung haben. Das finde ich sehr viel.
Kann man da was machen?
Danke für Infos.