Kinder­frei­betrag und Kinder­geld Wie Eltern Steuern sparen

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Kinder­frei­betrag und Kinder­geld - Wie Eltern Steuern sparen

Nach­wuchs. Kinder bringen Freude, kosten aber Geld. Der Staat unterstützt mit Kinder­geld. © plainpicture / Roger Richter

Neben Kinder­geld und Steuer­vorteilen durch Kinder­frei­beträge sparen Eltern mit Ausgaben für Betreuung und Schule. Allein­erziehende sichern sich den Entlastungs­betrag.

Familien­kasse unterstützt ab Geburt des Kindes

Mit rund 150 Maßnahmen fördert der Staat Eltern, damit sich Familie und Beruf besser vereinen lassen. Am wichtigsten sind dabei finanzielle Hilfen wie Kinder­geld und die Kinder­frei­beträge. Diese erhalten Eltern längs­tens bis ihr Spröss­ling 25 Jahre alt wird. Mit dem 18. Geburts­tag des Kindes müssen sie die Leistungen allerdings neu beantragen und nach­weisen, dass sich der Nach­wuchs noch in Ausbildung befindet.

  • 2022 gab es für die ersten zwei Kinder je 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten 250 Euro. Oben­drauf erhielten Familien wegen gestiegener Energiepreise einen einmaligen Zuschuss von 100 Euro. Außerdem wurde der Kinder­frei­betrag je Eltern­teil von 2 730 Euro auf 2 810 Euro ange­hoben.
  • Seit Anfang 2023 erhalten Eltern für jedes Kind einheitlich 250 Euro im Monat. Das sind für die ersten zwei Kinder je 31 Euro mehr, für das dritte Kind landen 25 Euro mehr im Monat auf dem Haus­halts­konto – die größte Erhöhung jemals. Auch der Kinder­frei­betrag wurde erneut angepasst: Jedem Eltern­teil stehen nun 3 012 Euro steuerfrei zu.

Kinder­geld und Frei­beträge erhalten Familien für Spröss­linge, die in ihrem Haushalt leben, auch für Adoptiv- und Pflege­kinder – längs­tens bis zum 25. Geburts­tag des Kindes. Groß- und Stief­eltern erhalten die Leistungen, wenn ihr Enkel- oder Stiefkind in ihrem Haushalt lebt oder sie ihm gegen­über unter­halts­pflichtig sind. Dafür müssen die Eltern allerdings ihren Kinder­geld­anspruch an sie abtreten.

Das müssen Sie zu Kinder­geld und Frei­beträgen wissen

Kinder­geld. Kinder kosten Geld. Der Staat unterstützt Eltern finanziell. Für jedes Kind bekommen Eltern aktuell 250 Euro jeden Monat steuerfrei. Das Kinder­geld zahlt die Familien­kasse jeden Monat an die Eltern aus. Dazu ist nach der Geburt einmal ein Antrag notwendig. Diesen sollten Eltern nicht vergessen, denn Kinder­geld lässt sich seit 2018 nur noch bis zu einem halben Jahr rück­wirkend einfordern.

Frei­beträge. Alternativ gibt es für Frauen und Männer mit leiblichen und adoptierten Kindern sowie mit Pflege­kindern Frei­beträge: 2022 konnten Eltern insgesamt 8 548 Euro einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen. 2023 summieren sich die Frei­beträge auf 8 952 Euro. Die Beträge ergeben sich aus dem Kinder­frei­betrag und dem Frei­betrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Diese sollen sicher­stellen, dass Eltern genug Geld übrig bleibt, um für ihre Kinder Essen, Wohnung, Betreuung oder Ausbildung zahlen zu können. Das Finanz­amt zieht die Kinder­frei­beträge rück­wirkend in der Steuererklärung von dem zu versteuernden Jahres­einkommen ab. Gleich­zeitig addiert das Finanz­amt das Kinder­geld wieder zur Steuerlast, damit Eltern nicht doppelt profitieren. Die verbleibende Differenz ist die tatsäch­liche Ersparnis.

Nur eins von beiden. Somit gibt es für Eltern nur einen Steuer­vorteil – entweder Kinder­geld oder Kinder­frei­betrag. In der Steuererklärung prüft das Finanz­amt auto­matisch, was für Eltern steuerlich güns­tiger ist. Besserverdienende Eltern profitieren von den Frei­beträgen steuerlich ab einem gemein­samen Einkommen von etwa 72 600 Euro pro Jahr bei einem Kind, Allein­erziehende mit halben Frei­beträgen ab 36 275 Euro Einkommen – jeweils nach Abzug der absetz­baren Kosten. Und zwar, nachdem alle Kosten, die sie von der Steuer absetzen können, abge­zogen sind.

Alle Details zur Steuererklärung. Ausgaben für Kinder sind nicht alles. Im Steuerratgeber von Finanztest finden Sie alles, was Sie wissen müssen. Hier lesen Sie auch, wie Sie die Fahrt­kosten korrekt in die Steuererklärung eintragen.

Kinder­geld umge­hend beantragen

Sobald der Nach­wuchs geboren ist, sollten die frisch­gebackenen Eltern umge­hend die Familien­kasse informieren, damit sie von Geburt an Kinder­geld bekommen. Dafür müssen sie nur ein Formular ausfüllen und den Geburts­schein ihres Kindes vorlegen. Selbst wenn Eltern wissen, dass der Kinder­frei­betrag für sie steuerlich güns­tiger ist, sollten sie auf jeden Fall Kinder­geld beantragen. Der Vorteil: Sie bekommen das Kinder­geld monatlich direkt auf ihr Konto und nicht erst am Ende des Jahres. Zweitens geht das Finanz­amt bei allen Eltern davon aus, dass sie Kinder­geld beantragt und erhalten haben und rechnet diesen Betrag bei der Steuererklärung gegen – egal, ob sie es tatsäch­lich bekommen haben.

Vorsicht: Seit 2018 zahlt die Familien­kasse Kinder­geld nur noch für ein halbes Jahr rück­wirkend aus. Die recht­zeitige Antrags­stellung ist damit wichtiger geworden.

Alternative Kinder­frei­beträge

Alternativ zum Kinder­geld erhalten Eltern Frei­beträge. Diese setzen sich aus zwei Posten zusammen: Einmal dem Kinder­frei­betrag in Höhe von 6 024 Euro, der das Existenz­minimum des Nach­wuchses abdecken soll und dem Frei­betrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Höhe von 2 928 Euro. Die Kinder­frei­beträge stehen beiden Eltern­teilen je zur Hälfte zu, also jeweils 3 012 Euro und 1 464 Euro. Sie können auf Antrag in der Steuererklärung auch auf einen Stief­eltern- oder Groß­eltern­teil über­tragen werden, wenn das Kind bei einem von ihnen lebt.

Adoptieren zum Beispiel einge­tragene Lebens­partner gemein­sam ein Kind oder adoptiert einer das Kind des anderen Lebens­part­ners, stehen beiden Adoptiv­eltern die Kinder­frei­beträge zu. Dauernd getrennt lebende Eltern und Nicht­verheiratete erhalten auto­matisch halbe Frei­beträge.

So wird der Kinder­frei­betrag ange­rechnet

Eltern erhalten für jedes Kind einen vollen Kinder­frei­betrag. Diesen teilen sie sich nach dem sogenannten Halb­teilungs­prinzip. Bei verheirateten Paaren, die beide in der Steuerklasse IV sind, wird der gleiche Kinder­frei­betrag ange­rechnet: Bei einem Kind wird der Zähler 1,0 und bei zwei Kindern der Zähler 2,0 pro Eltern­teil ange­rechnet. Bei Eheleuten mit den Steuerklassen III und V wird dagegen der gesamte Kinder­frei­betrag komplett bei dem Partner mit der Steuerklasse III berück­sichtigt. Für unver­heiratete Paare mit der Steuerklasse I oder Allein­erziehende mit Steuerklasse II wird pro Kind der Zähler 0,5 berück­sichtigt.

Steuererklärung machen

Nur so kommen die Frei­beträge ins Spiel: Erst in der Steuererklärung prüft das Finanz­amt, ob Kinder­geld oder die Frei­beträge güns­tiger sind. Sparen Eltern mit letzterem mehr Steuern, wird das Kinder­geld von ihrem Vorteil wieder abge­zogen. Nur der Rest wirkt sich steuer­mindernd aus, damit sie nicht doppelt profitieren. Über das Jahr wirken sich die auto­matisch einge­tragenen Frei­beträge bei der Lohn­steuer nur auf die Kirchen­steuer und einen eventuellen Soli aus.

Bei Trennung oder Scheidung wird der Frei­betrag geteilt

Bei getrennten Eltern­teilen werden jeweils halbe Frei­beträge angesetzt. In einigen Fällen können die halben Frei­beträge auf den anderen Eltern­teil über­tragen werden, sodass dieser die vollen Frei­beträge ange­rechnet bekommt. Das geht zum Beispiel, wenn Eltern getrennt leben oder geschieden sind und ein Eltern­teil seine Unter­halts­pflichten nicht erfüllt oder im Ausland lebt.

Kinder­frei­beträge über­tragen lassen

Da im Normalfall beiden Eltern­teilen die Kinder­frei­beträge zustehen, können diese unter bestimmten Voraus­setzungen auf einen Eltern­teil über­tragen werden. Für eine Übertragung von Kinderfreibeträgen müssen beide Eltern­teile eine getrennte Einkommensteuererklärung abgeben. Der antrag­stellende Eltern­teil muss seine Unter­halts­verpflichtung erfüllen. Das ist der Fall, wenn das Kind bei diesem Eltern­teil lebt und der andere Teil seiner Unter­halts­verpflichtung zu weniger als 75 Prozent nach­kommt oder nicht unter­halts­pflichtig ist oder im Ausland lebt.

Wird der Kinder­frei­betrag auf ein Eltern­teil über­tragen, bekommt dieser Eltern­teil auch den Ausbildungs­frei­betrag. Dieser lag bis 2022 bei 924 Euro pro Jahr und Kind, ab 2023 bei 1 200 Euro. Eine Über­tragung des Kinder­frei­betrags ist auch auf Stief­eltern oder Groß­eltern möglich, wenn das Kind in deren Haushalt lebt oder sie gegen­über dem Kind unter­halts­pflichtig sind.

Allein­erziehende bekommen mehr Entlastung

Leben Mütter oder Väter mit ihren Kindern allein, erhalten sie einen zusätzlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Bis 2022 lag dieser bei einem Kind bei 4 008 Euro pro Jahr, seit 2023 liegt er bei 4 260 Euro jähr­lich. Für jedes weitere Kind bleiben im Jahr 240 Euro steuerfrei. Der Steuerfrei­betrag soll ausgleichen, dass Allein­erziehende einen teureren Hausstand unterhalten, höhere Betreuungs­kosten haben und so steuerlich weniger leistungs­fähig sind als zusammenlebende Ehepaare.

Tipp 1: Steuerklasse II wählen

Um gleich in den Genuss des Entlastungs­betrags zu kommen, beantragen Sie beim Finanz­amt die Steuerklasse II für Allein­erziehende. Voraus­setzung: Sie leben allein mit Ihren Kindern in einem Haushalt und haben für sie Anspruch auf Kinder­geld.

Nur mit Steuerklasse II berück­sichtigt Ihr Arbeit­geber den Entlastungs­betrag direkt bei der Gehalts­abrechnung. Und das geht so: Vom Brutto­gehalt bleiben mit Steuerklasse II zusätzlich 355 Euro pro Monat steuerfrei (1/12 von 4 260 Euro). Für jedes weitere Kind kommen 240 Euro im Jahr, also 20 Euro im Monat, dazu. Ohne Steuerklasse II mindert der Steuerbonus den Gesamt­betrag Ihrer Einkünfte.

Tipp 2: Kind im Haushalt melden

Den Entlastungs­betrag bekommen Sie allerdings nur, wenn Ihr Kind bei Ihnen gemeldet ist. Das gilt laut Bundes­finanzhof selbst, wenn Ihr Spröss­ling in einer eigenen Wohnung lebt (BFH, Az. III R 9/13). Mit der Meldung des Nach­wuchses in der Wohnung wird die Zugehörig­keit zum Haushalt unwiderleg­bar vermutet.

Sobald ein weiterer Erwachsener mit im Haushalt lebt, etwa ein neuer Partner einzieht, ist es mit dem Entlastungs­betrag vorbei (BMF-Schreiben vom 23. November 2022, Alleinerziehende). Ausnahme: Der Erwachsene ist Ihr voll­jähriges Kind, für das Sie nach wie vor Kinder­geld bekommen. Für die Höhe des Entlas­tungs­betrags spielt es keine Rolle, ob Ihnen der andere Eltern­teil Unterhalt zahlt. So urteilte der Bundes­finanzhof im Fall einer Mutter, deren Ex-Partner für beide Kinder nicht zahlte (BFH, Az. III R 36/14).

Tipp 3: Kinder­zuschlag beantragen

Allein­erziehende mit einem geringen Einkommen können zusätzlich vom Kinderzuschlag profitieren. Dieser soll unter anderem Kindern mehr Teilhabe am gesell­schaftlichen Leben ermöglichen. Pro Kind und Monat gibt es bis zu 250 Euro zusätzlich zum Kinder­geld. Dazu ist die starre Einkommens­höchst­grenze weggefallen. Es kann sich also lohnen, den Antrag erst­mals oder erneut zu stellen. Das geht jetzt auch online. Der Zuschlag wird ab dem Monat der Antrag­stellung für sechs Monate bewil­ligt. Ob ein Antrag Erfolg verspricht, können Allein­erziehende auf den Seiten der Arbeitsagentur prüfen.

Sie sind verwitwet?

Sind Sie nach dem Tod Ihres Ehepart­ners mit Ihren Kindern allein? Um sich möglichst viel Netto­gehalt zu sichern, bleiben Sie am besten in Steuerklasse III. Falls Sie bislang in Klasse IV oder V waren, wählen sie jetzt Klasse III. Im Todes­jahr Ihres Part­ners und im Jahr danach profitieren Sie so noch vom Ehegatten­splitting. Den Entlastungs­betrag für Allein­erziehende lassen Sie sich als Frei­betrag in Ihre Lohn­steuer­daten eintragen.

Entlastung selbst bei Hoch­zeit oder Trennung möglich

Heiraten allein­erziehende Mütter oder Väter, verlieren sie den Entlastungs­betrag nicht komplett für das ganze Jahr. Sie können ihn anteilig für die Monate erhalten, in denen die Bedingungen für den Frei­betrag erfüllt sind. Das hat der Bundes­finanzhof gegen das Finanz­amt zugunsten einer jungen Patchworkfamilie entschieden (Az. III R 57/20).

Die Single-Eltern hatten erst im Dezember geheiratet und zusammen eine Wohnung bezogen. Von Januar bis November lebte jeder allein mit seinem Kind in einem Haushalt. Deshalb müssen die beiden für die übrigen elf Monate – zusätzlich zum Splitting­tarif – den Entlastungs­betrag für Allein­erziehende erhalten. Das sind derzeit jeweils pro Anspruchs­monat 355 Euro, im Jahr 4 260 Euro. Für jedes weitere Kind im Haushalt gibt es 20 Euro pro Monat, im Jahr 240 Euro.

Allein­erziehende Mütter und Väter können den Entlastungs­betrag auch im Jahr ihrer Trennung ansetzen. Das hat der Bundes­finanzhof bestätigt (Az. III R 17/20). Ehepart­nern steht für die Monate der Entlastungs­betrag zu, in denen sie getrennt leben und im Trennungs­jahr auf eine Zusammen­ver­anlagung verzichten.

Noch offen ist die Frage, ob auch Ehepaare, die im Trennungs­jahr letzt­malig zusammen veranlagt sind, den Frei­betrag zeit­anteilig zusätzlich zum Splitting­tarif bekommen.

Tipp: Mehr zu den steuerlichen und recht­lichen Folgen einer Eheschließung in unserem Special Heiraten.

So bekommen Allein­erziehende den vollen Kinder­frei­betrag

Allein­erziehende haben für jedes Kind Anspruch auf mindestens den halben Kinder­frei­betrag und den halben Betreuungs­frei­betrag. Sie können zusätzlich mit dem „Antrag auf Lohn­steuerermäßigung“ oder spätestens mit der Steuererklärung dafür sorgen, dass das Finanz­amt Ihnen die Hälften der Freibeträge vom anderen Elternteil überträgt. Wollen Sie vom vollen Betreuungs- und Kinder­frei­betrag profitieren, beantragen Sie die Über­tragung der anderen Hälfte in der Anlage Kind zur Steuererklärung. Den vollen Betreuungs­frei­betrag bekommen Sie, wenn Ihr minderjäh­riges Kind bei Ihnen lebt und nicht beim anderen Teil gemeldet ist.

Dieser kann der Über­tragung aber wider­sprechen, wenn er das Kind regel­mäßig betreut oder Betreuungs­kosten über­nimmt. Dies ist nach den Grund­sätzen des Bundes­finanzhofs (BFH, Az. III R 2/16) der Fall, wenn der andere Eltern­teil das Kind regel­mäßig und durch­schnitt­lich zu 10 Prozent im Jahr betreut. Angebrochene Tage werden als volle Tage gezählt, auch wenn sie keine 24-Stunden-Betreuung umfassen.

Der volle Kinder­frei­betrag ist für Allein­erziehende drin, wenn sie ihre Unter­halts­pflicht voll erfüllen, während der andere Eltern­teil weniger als 75 Prozent leistet, mangels Einkommen nichts zahlen muss oder im Ausland lebt.

Achtung: Bevor Sie sich für die Über­tragung des halben Kinder­frei­betrags entscheiden, prüfen Sie, ob es sich lohnt: Bei nied­rigem Einkommen ist es oft güns­tiger, wenn Sie nur den halben Betreuungs­frei­betrag zusätzlich nehmen, nicht aber den halben Kinder­frei­betrag. Das hängt mit der Anrechnung des Kinder­geldes auf den Kinder­frei­betrag zusammen. Wenn Sie nur Ihren halben Kinder­frei­betrag haben, rechnet das Finanz­amt auch nur die Hälfte des ausgezahlten Kinder­geldes gegen und nicht die volle Summe, um den Steuer­vorteil zu ermitteln.

Betreuungs­kosten und Fahrt­kosten absetzen

Für Kinder unter 14 Jahren können Eltern unabhängig von ihrer beruflichen Situation bis zu 6 000 Euro Betreuungskosten abzüglich Verpflegungs­anteil jähr­lich geltend machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind in Kita, Kinder­garten, Schulhort oder bei einer Tages­mutter betreut wird. Das Finanz­amt erkennt von diesen Ausgaben zwei Drittel, bis zu maximal 4 000 Euro im Jahr, als Sonder­ausgaben an.

Oma als Babysitter: Kosten von der Steuer absetzen

Ohne Familie geht es oft nicht: Passen Angehörige auf die Kinder auf, können Eltern ihnen die Fahrt­kosten erstatten und die Ausgaben von der Steuer absetzen. Auch an Betreuungs­kosten beteiligt sich das Finanz­amt, wenn Sie einen Arbeits­vertrag wie „unter Fremden üblich“ abschließen und per Über­weisung bezahlen.

Ferien­auf­enthalte zählen bislang nicht

Den Steuerbonus gibt es bislang nicht für reine Frei­zeit­gestaltungen wie Ferien­auf­enthalte. Dabei ist es für Arbeitnehmer häufig schwierig, die Kinder gerade in den Ferien selbst zu betreuen, da sie oft weniger Urlaubs­tage haben. Deshalb klagt ein allein­erziehender Vater beim Bundes­finanzhof gegen die Entscheidung, dass er die Kosten für ein einwöchiges Surfcamp am Müggelsee in den Ferien nicht absetzen kann (BFH, Az. III R 50/17). Liegt Ihr Fall ähnlich, können Sie gegen Ihren Steuer­bescheid vorgehen und sich auf das Verfahren beziehen.

Fahrt­kosten erstatten

Bei der Kinder­betreuung sind viele berufs­tätige Eltern auf die Unterstüt­zung von Groß­eltern, Tanten und Geschwistern angewiesen. Häufig ist das ein kostenloser Dienst. Aber Eltern können den Angehörigen dann zumindest die Fahrt­kosten bezahlen: Erstatten Eltern Angehörigen oder Freunden zwecks Kinder­betreuung Fahrt­kosten für Bus, Bahn oder das eigene Auto, können sie diese Aufwendungen als Kinder­betreuungs­kosten steuerlich geltend machen. Für jeden mit dem eigenen Auto gefahrenen Kilo­meter können sie pauschal 30 Cent ansetzen. Die Angehörigen müssen die Fahrt­kosten­erstattung nicht als Einnahme in der Steuererklärung angeben, weil sie nicht mit Gewinn­erzielungs­absicht tätig sind. Das gilt, wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt.

Am besten schriftlich vereinbaren

Eltern und Betreuer sollten eine schriftliche Vereinbarung treffen, so wie sie auch unter Fremden üblich wäre. Darin sollte stehen, zwischen wem der Vertrag geschlossen wird, wann er beginnt, wo und in welchem Umfang die Betreuung erfolgt, an welchen Wochen­tagen oder immer dann, wenn die Kita geschlossen ist, und welche Fahrt­kosten erstattet werden. Beide Seiten müssen die Vereinbarung unter­schreiben. Damit das Finanz­amt mitzieht, sollte das Geld besser über­wiesen als bar bezahlt werden.

Schulgeld von der Steuer absetzen

Waldorf­schule, Internat oder christliche Schule – besucht Ihr Kind eine kosten­pflichtige Schule, können Sie bis zu 30 Prozent der Ausgaben bis maximal 5 000 Euro im Jahr als Sonder­ausgaben absetzen. Einzige Voraus­setzung: Sie bekommen für Ihr Kind Kinder­geld oder den Kinder­frei­betrag. Bücher, Hefte, Stifte oder andere Schulmaterialien können Sie nicht absetzen, auch nicht wenn Ihr Kind auf eine Privatschule geht.

Für diese Schulen können Sie Schulgeld absetzen

Für die Anerkennung durch das Finanz­amt ist es egal, ob die Schule in freier oder kirchlicher Trägerschaft ist. Das Gleiche gilt für Schulen im europäischen Ausland. Der Besuch der Schule muss aber zu einem allgemein- oder berufs­bildenden Abschluss führen. Der Berufs- oder Schul­abschluss muss also dem zuständigen inländischen Schul- oder Kultus­ministerium, der Zeugnisanerkennungs­stelle oder der Kultus­minister­konferenz anerkannt werden.

Unterkunft und Verpflegung werden nicht anerkannt

Kosten für Unterkunft und Verpflegung etwa in einem Internat können Sie nicht absetzen. Aus der Rechnung der Schule Ihres Kindes zählen die Summen für Essen und Trinken sowie Unterkunft nicht zum Schulgeld und können daher nicht in der Steuererklärung abge­rechnet werden.

So profitieren Sie von Musterklagen

Eltern investieren nach Schät­zungen des Statistischen Bundes­amtes etwa 126 000 Euro für ein Kind bis zu dessen Voll­jährigkeit. Auch deshalb greift ihnen der Staat mit Kinder­geld und Frei­beträgen unter die Arme. Doch die sichern nur das Existenz­minimum für die Kinder. Ob die Frei­beträge verfassungs­gemäß sind, ist derzeit wieder in Diskussion.

Auch das Bundesver­fassungs­gericht muss sich auf Vorlage des Finanz­gerichts Nieder­sachsen (Az. 7 K 83/16) mit der Frage beschäftigen, ob die Berechnung der Kinder­frei­beträge verfassungs­gemäß ist (BVerfG, Az. 2 BvL 3/17). Ob die Kinder­frei­beträge für 2014 zu nied­rig sind, muss nach einem Vorlagebeschluss (FG Nieder­sachsen, Az. 7 K 83/16) das Bundes­verfassungs­gericht prüfen. Bisher liegen sie bereits für Kinder ab sechs Jahren unter Sozial­hilfe­niveau. Erwachsene Kinder werden gar nicht erst einbezogen.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 14.09.2021 um 15:19 Uhr
Fahrkarte für Kinder zur Schule absetzen?

@dolby: Fahrtkosten für die schulpflichtigen Kinder zur Schule können Eltern nicht absetzen.

SoundUndMehr am 14.09.2021 um 12:35 Uhr
Fahrkarte für Kinder zur Schule absetzen?

Wir wohnen grandiose 100m zu nah an der Schule,
daher bekommen wir nicht das kostenlose Schülerticket von der Stadt Nürnberg (dies bekommt man, wenn man mind. 3 km von der Schule wohnt).
Nun müssen wir das 365 € Ticket kaufen, für zwei Kinder ( das Schülerticket gibt es nur noch in dieser Variante, nicht mehr möglich nur für bestimmte Monate ein Ticket zu kaufen).
Laut Finanzamt kann ich die Kosten nicht absetzen, da Fahrtkosten zur Schule im Kinderfreibetrag sind.
Ich finda das nicht fair, weil Eltern, die das Ticket bekommen knapp 800 € mehr zur Verfügung haben. Das finde ich sehr viel.
Kann man da was machen?
Danke für Infos.