Förderung ab 18 Wie Sie Kinder­geld für Voll­jährige bekommen

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Förderung ab 18 - Wie Sie Kinder­geld für Voll­jährige bekommen

Ausbildung. Strebt Ihr erwachsenes Kind den ersten Berufs­abschluss an, gibt es weiter Zuschuss. © Westend61

Auch für voll­jährigen Nach­wuchs gibt es weiter Kinder­geld – unter bestimmten Bedingungen. Seit Januar sind das 250 Euro monatlich. Wie Kinder ab 18 steuerlich zählen.

Das Wichtigste in Kürze

Kinder­geld für junge Erwachsene: Das müssen Sie wissen

  • Warte­zeiten. Beendet Ihr Kind demnächst die Schule und startet mit einer Ausbildung oder einem Studium? Beachten Sie die viermonatige Über­gangs­zeit. Maximal vier Monate dürfen zwischen zwei Ausbildungs­abschnitten, etwa dem Abitur und dem Studien­beginn liegen. Ansonsten zahlt die Familien­kasse nicht weiter.
  • Ausbildung. Damit Sie für Ihren voll­jährigen Nach­wuchs Kinder­geld bekommen, muss ihr Kind eine Erst­ausbildung absol­viert haben. Will Ihr Kind sein Berufs­ziel etappen­weise erreichen, klären Sie gegebenenfalls mit der Familien­kasse, ob das Berufs­ziel als zweiaktiger Ausbildungs­gang anerkannt wird.
  • Bezugs­dauer. Eltern steht das Kinder­geld bis zum fest­gelegten Ende der Ausbildung zu, auch wenn das Kind die Abschluss­prüfung schon vor diesem Ende bestanden hat.
  • Alle Infos. Die wichtigsten Fakten rund um die Themen Kinder­geld und Unterhalt für erwachsene Kinder sowie Hinweise zu aktuellen Streitfällen beim Bundes­finanzhof finden Sie in unserem Steuer-Special. Umfassende Infos für alle Aspekte der Steuererklärung finden Sie in unseren Steuer-Ratgebern.
  • Frist beachten. Für erwachsene Kinder muss Kinder­geld nach dem 18. Geburts­tag extra beantragt werden. Stellen Sie den Antrag bei der Familien­kasse recht­zeitig, denn Sie bekommen Kinder­geld nur noch maximal sechs Monate rück­wirkend ausgezahlt.

Kinder­geld trotz Warte­zeiten oder Arbeits­suche

Bis zum 18. Geburts­tag bekommen Eltern in der Regel problemlos Kinder­geld oder die Kinder­frei­beträge. Die Familien­kasse zahlt Kinder­geld bis einschließ­lich des Monats, in dem der 18. Geburts­tag liegt. Danach zahlt sie nur weiter, solange die erwachsenen Kinder studieren, eine Schul­ausbildung oder Lehre absol­vieren. Erst wenn die Ausbildung insgesamt abge­schlossen ist, stoppt die Förderung. Dies gilt auch, wenn ein Kind, wie bei einem dualen Studium, schon einen Berufs­abschluss in der Tasche hat. Endgültig Schluss ist aber im Regelfall mit dem 25. Geburts­tag.

Wichtig: Alternativ zum Kinder­geld können Sie über das Finanz­amt die Kinder­frei­beträge berück­sichtigen lassen. Diese senken Ihr zu versteuerndes Einkommen und somit die von Ihnen zu zahlende Steuer. Für 2023 gibt es pro Kind und Eltern­teil 3 012 Euro. Oben­drauf kommen je Eltern­teil 1 464 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Das Finanz­amt prüft bei der Steuererklärung auto­matisch, ob die Entlastung durch die Frei­beträge höher ausfällt als durch das erhaltene Kinder­geld.

Wann es Kinder­geld gibt

Förderung ab 18 - Wie Sie Kinder­geld für Voll­jährige bekommen

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Für Kinder bis 25 Jahre gibt es Kinder­geld, wenn sie eine Berufs­ausbildung wie Lehre, Schule, Studium absol­vieren oder sich zwischen zwei Ausbildungs­abschnitten befinden.

Kein Ausbildungs­platz. Die Familien­kassen müssen zahlen, wenn Kinder nach der Schule keinen Ausbildungs­platz finden. Voraus­setzung: Ihr Kind hat sich nicht nur punktuell, sondern vielfach und ernst­haft bei vielen Unternehmen um einen Platz bemüht. Eine Bewerbung pro Monat reicht nicht aus (BFH, Az. VI R 10/14). Notieren Sie Bewerbung und alle Vorstellungs­gespräche. Ohne Nach­weise kann die Familien­kasse das Kinder­geld streichen (BFH, Az. III R 66/05).

Krankheit. Kann das Kind eine Ausbildung nicht beginnen oder muss es sie unter­brechen, weil es länger als sechs Monate krank und ein Ende nicht abzu­sehen ist, darf die Familien­kasse das Kinder­geld streichen. Dem können Sie entgegen­wirken, wenn Sie – recht­zeitig bevor die Kinder­geldzah­lungen auslaufen – ein ärzt­liches Attest einholen. Damit können Sie der Familien­kasse bestätigen, dass Ihr Kind inner­halb eines über­schau­baren Zeitraums voraus­sicht­lich gesund werden wird und erklären, dass es anschließend seine Ausbildung fortsetzen wird.

Arbeits­suchend. Kinder bis 21 Jahre, die ihre Ausbildung bereits abge­schlossen haben und nun auf Jobsuche sind, fördert die Familien­kasse ebenfalls, wenn sich das Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeits­suchend meldet. Tut es das, nehmen weder Familien­kassen noch Finanz­ämter weitere Prüfungen vor. Selbst wenn Ihr Kind bereits eine Einstellungs­zusage hat, sollte es sich für den Über­gang arbeits­suchend melden, um das Kinder­geld zu sichern. Die Arbeits­agentur ist verpflichtet, über die Meldung einen Nach­weis fürs Kinder­geld zu erteilen (BFH, Az. V R 22/15).

Praktikum. Gehört die berufs­praktische Zeit zur Berufs­ausbildung, gibt es währenddessen Kinder­geld. Sollten Ausbildungs- oder Studien­ordnung oder die Ausbildungs­stelle das Praktikum als ausbildungs­ergänzendes Element nicht vorschreiben oder zumindest empfehlen, müssen Eltern inhalt­lich argumentieren, warum das Praktikum Ausbildungs­charakter besitzt. Dazu eignet sich etwa ein Ausbildungs­plan, der die Praktikums­inhalte und -ziele definiert.

Die Familien­kasse akzeptiert auch Praktika, die den Zugang zu Studium oder Ausbildung erst ermöglichen.

Freiwil­ligen­dienst. Die Kasse unterstützt junge Menschen, die einen Freiwil­ligen­dienst leisten, wenn der Träger zugelassen und anerkannt ist. Ihr Kind leistet etwa im Rahmen eines Freiwil­ligen Sozialen Jahres (FSJ) oder eines Freiwil­ligen Ökologischen Jahres (FÖJ) Dienste? Dann gibt es weiter Kinder­geld. Allerdings verlieren Sie Ihren Anspruch auf Kinder­geld, wenn Ihr Spröss­ling einen Freiwil­ligen­dienst wegen Krankheit vorzeitig beendet (BFH, Az. III R 15/20). Klar ist, dass es Kinder­geld auch während des Bundes­freiwil­ligen­dienstes und des Freiwil­ligen­dienstes der EU gibt. Während einer Ausbildung bei der Bundes­wehr, etwa als Rettungs­sanitäter oder der Vorbereitung auf eine Offiziers­laufbahn, zahlt die Familien­kasse ebenfalls.

Auslands­auf­enthalt. Sammelt Ihr Kind im Ausland Erfahrungen als Au-pair oder im Praktikum? Für diese Zeit beziehen Sie Kinder­geld, wenn Ihr Nach­wuchs währenddessen an ­einem Sprach­unter­richt mit mindestens zehn Wochen­stunden teilnimmt. Der Kurs muss der Ausbildung dienen (BFH, Az. III R 3/16). Nimmt Ihr Kind am Erasmus-Programm teil und bildet sich darüber im Ausland weiter, gibt es für Sie ebenfalls Kinder­geld. Sie können sogar Anspruch auf Kinder­geld haben, wenn Ihr Kind dauer­haft im Ausland studiert. Dazu muss es weiter in Deutsch­land gemeldet sein und die Semester­ferien über­wiegend zu Hause verbringen (BFH, Az. III R 38/14). Eine rein private Auszeit im Ausland fördert der Staat allerdings nicht. Während einer Welt­reise oder eines Work-and-Travel-Trips fließt in der Regel kein Kinder­geld.

Beginn und Ende des Studiums. Eltern können für studierende Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebens­jahr voll­endet haben, Kinder­geld erhalten. Das gilt auch für Kinder in einer maximal viermonatigen Über­gangs­zeit zwischen zwei Abschnitten. Doch wann beginnt und endet ein Hoch­schul­studium? Beide Zeit­punkte hat der Bundes­finanzhof klar­gestellt (Az. III R 40/19). Das Gericht bestätigte, ein Studium beginne mit der erst­maligen Durch­führung von Ausbildungs­maßnahmen. Beendet sei es, wenn das Kind die letzte, laut geltender Prüfungs­ordnung erforderliche Leistung erfolg­reich abge­legt hat und ihm sämtliche Ergeb­nisse in schriftlicher Form mitgeteilt wurden – das kann online sein. Die mündliche Mitteilung von Noten, Zeugnis­ausgabe und Exmatrikulation spielten keine Rolle.

Förderung für Kinder in Ausbildung

Kinder werden nicht nur bis zu ihrer Voll­jährigkeit gefördert, auch ihre Ausbildung wird unterstützt. Allerdings zahlen die Familien­kassen dann das Kinder­geld nicht mehr auto­matisch jeden Monat aus. Vielmehr wollen sie für die Auszahlung einen Ausbildungs­nach­weis oder eine Bescheinigung der Hoch­schule sehen.

Jedes Jahr müssen Sie daher – spätestens im Oktober – nach­weisen, dass die Ausbildung oder das Studium Ihre Kindes noch andauert. Für studierende Kinder kann die Meldung auch online erfolgen. Den Nutzungs­code hierzu verschickt die Familien­kasse auto­matisch nach Ende der Schul­ausbildung des Kindes. Sind Lehre oder Studium vor dem 25. Geburts­tag beendet, gibt es auch kein Kinder­geld mehr.

Achtung: Beantragen Sie das Kinder­geld recht­zeitig, denn Sie bekommen es nur maximal sechs Monate rück­wirkend.

Erst- oder Zweit­ausbildung?

Absol­viert Ihr Kind eine erste Berufs­ausbildung, erhalten Sie weiter Kinder­geld, bis Ihr Nach­wuchs 25 Jahre ist. Ein Fach­wechsel im Studium und Unter­brechungen der Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschaft gefährden den Anspruch nicht, Eltern­zeit aber schon.

Zweit­ausbildung. Beginnt Ihr Kind eine weitere Berufs­ausbildung oder ein Zweitstudium, kann es weiterhin Kinder­geld geben. Bedingung: Ihr Nach­wuchs jobbt regel­mäßig höchs­tens 20 Stunden in der Woche. Die Grenze darf maximal zwei Monate über­schritten werden und aufs Jahr gerechnet muss das Kind die Höchst­stundenzahl einhalten. Mehr Arbeits­zeit ist unpro­blematisch, wenn es sich um einen Minijob handelt oder um ein Arbeits­verhältnis, das zur Ausbildung gehört, wie bei einer Lehre.

Abgrenzung. Die Unterscheidung von Erst- und Zweit­ausbildung führt oft zu Streit mit den Behörden. Für Eltern ist es von Vorteil, wenn die Familien­kasse eine weitere Ausbildung nicht als Zweit­ausbildung wertet, sondern als Teil einer einheitlichen Erst­ausbildung in mehreren Abschnitten anerkennt. Dann fällt die 20-Stunden-Grenze für den Job des Kindes weg und die Eltern bekommen leichter weiter Kinder­geld.

Für eine mehr­teilige Erst­ausbildung muss die aktuelle Ausbildung auf den bereits erlangten Berufs- oder Studien­abschluss aufbauen und zeitlich an diesen anschließen (BFH, Az. V R 27/14). Faustformel: Wer sein Berufs­ziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernst­haft darauf vorbereitet, absol­viert eine Erst­ausbildung als Teil einer mehraktigen Ausbildung. Dazu zählen alle Maßnahmen, die zum angestrebten Beruf führen, etwa Praktika. Auch ein Volontariat kann als Berufs­ausbildung durch­gehen, wenn es die Chance erhöht, den angestrebten Job zu erhalten.

Master­studium. Einen Zusammen­hang bejahen die Gerichte bei einem konsekutiven Master, der zeitlich und inhalt­lich auf den voran­gegangenen Studien­abschluss abge­stimmt ist (BFH, Az. VI R 9/15). Doch nicht immer ist die Entscheidung eindeutig: Wichtig ist, dass die aktuelle Ausbildung inhalt­lich auf den vorherigen Berufs- oder Studien­abschluss aufbaut und zügig und zeit­nah beginnt (BFH, Az. V R 27/14, Az. III R 2/19). Dabei ist unerheblich, mit welchem Abschluss das Kind subjektiv seine Ausbildung als beendet ansieht (BFH, Az. III R 50/20). Zudem muss der zweite Ausbildungs­abschnitt mit einem staatlich anerkannten Abschluss enden. Unter­nehmens­interne Ausbildungen erfüllen diese Voraus­setzung meist nicht (FG Münster, Az. 7 K 3030/18 Kg).

Jobben in Erst­ausbildung. Arbeitet das Kind, muss trotzdem die Ausbildung im Vordergrund stehen, damit für die Familien­kasse eine mehr­teilige Erst­ausbildung vorliegt. Über­schreitet Ihr Kind die regel­mäßige Wochen­arbeits­zeit von 20 Stunden nur gering­fügig und befindet sich sonst im Voll­zeitstudium, erfüllt es die Voraus­setzung noch (BFH, Az. III R 2/18).

Dagegen steht die Berufs­tätig­keit im Vordergrund, wenn der Nach­wuchs den weiteren Ausbildungs­gang nur am Abend oder an Wochen­enden absol­vieren kann, weil er in Voll­zeit oder fast in Voll­zeit arbeitet (BFH, Az. III R 26/18 und Az. III R 22/18).

Die staatliche Finanz­spritze entfällt erst recht, wenn Master­studierende ihre Qualifikation, die sie durch den ersten Ausbildungs­abschluss erlangt haben, auch im Job nutzen (BFH, Az. III R 28/19, Az. III R 62/18, Az. III R 72/18 und Az. III R 30/19).

Die Familien­kasse darf eine mehr­teilige Erst­ausbildung aber nicht schon deshalb ausschließen, weil die Zulassung zu Prüfungen eine gewisse Berufs­praxis voraus­setzt (BFH, Az. III R 16/18 und Az. III R 2/18). So erhielten etwa Eltern noch Kinder­geld, deren Tochter nach der Ausbildung zur Steuerfach­angestellten ein Teil­zeitstudium mit dem Abschluss „Staatlich geprüfte Betriebs­wirtin“ aufnahm, das zumindest ein Jahr Berufs­erfahrung voraus­setzte (BFH, Az. III R 47/17).

Tipp: Finanziert Ihr Kind sein Studium selber? In unserem Special Jobben im Studium erklären wir, welche Regeln für Minijob, Midijob, Werk­studium, Ferien­job und selbst­ständige Tätig­keiten gelten.

Kinder­geld – tausend wichtige Details

Die Familien­kasse zahlt regel­mäßig bis zum Ende der ersten Ausbildung bis maximal zum 25. Geburts­tag. Das Alter des Kindes spielt keine Rolle, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Behin­derung vorliegt. Ist diese vor Voll­endung des 25. Lebens­jahres einge­treten und kann etwa die Tochter deshalb nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen, bekommen Eltern alters­unabhängig Kinder­geld. Als Nach­weis genügt der Schwerbehinderten­ausweis.

Bis zur bestandenen Abschluss­prüfung

Eltern erhalten für ihr Kind in Ausbildung normaler­weise so lange Kinder­geld, bis es die Abschluss­prüfung bestanden hat. Geht die Ausbildung danach plan­mäßig noch weiter, muss die Familien­kasse aber bis zum fest­gelegten Ende zahlen. Das hat der Bundes­finanzhof in einem Urteil klar­gestellt (BFH, Az. III R 19/16).

Wie viel darf mein Kind nebenbei arbeiten?

In der Zweit­ausbildung darf die Arbeits­zeit nur ausnahms­weise mehr als 20 Wochen­stunden betragen, aber nicht länger als zwei Monate. Über die Dauer des Beschäftigungs­verhält­nisses muss die 20-Stunden-Grenze im Schnitt einge­halten sein (BMF-Schreiben vom 08.02.2016, Voll­jährige Kinder).

Duales Studium. Kombiniert ein Studium Ausbildung und Praxis, bekommen Sie bis zum Ende Kinder­geld – egal, wie viel Ihr Kind nebenbei arbeitet (BFH, Az. III R 52/13). Setzt allerdings ein berufs­begleitendes Studium voraus, dass der Student vorher mindestens ein Jahr berufs­tätig war, handelt es sich um einen Weiterbildungs­studien­gang und damit um eine Zweit­ausbildung. Arbeitet der Student dann während des Studiums mehr als 20 Stunden, besteht kein Anspruch auf Kinder­geld mehr (BFH, Az. III R 14/15).

Selbst verheiratete Kinder zählen noch

Sie haben für Ihr voll­jähriges Kind Anspruch auf Kinder­geld, auch wenn es verheiratet ist, sich aber in der Erst­ausbildung befindet und das 25. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat. Das hat der Bundes­finanzhof entschieden (BFH, Az. III R 22/13). Auf die Höhe der Einkünfte des Kindes und auf einen etwaigen Unter­halts­anspruch durch den Ehegatten kommt es nicht an.

Mit dem Ausbildungs­frei­betrag Steuern sparen

Leben und studieren Ihre Kinder auswärts? Eltern bekommen in diesem Fall bis zu deren 25. Geburts­tag seit diesem Jahr zusätzlich 1 200 Euro Ausbildungs­frei­betrag pro Jahr (für das Steuer­jahr 2022: 924 Euro). Der Frei­betrag steigt 2023 erst­malig seit 21 Jahren – um 276 Euro. Die Einkünfte Ihres Kindes spielen keine Rolle. Es muss nur ein Anspruch auf Kinder­geld bestehen. Für jeden Monat ohne Kinder­geld­anspruch sinkt der Frei­betrag um je 100 Euro. Geben Eltern ihre Erklärung getrennt voneinander ab, dürfen sie den Frei­betrag unter­einander hälftig auftei­len.

Kein Kinder­geld? Setzen Sie Unterhalt ab!

Eltern, die kein Kinder­geld mehr erhalten, ihren Nach­wuchs aber finanziell unterstützen, können für das Jahr 2023 bis zu 10 908 Euro und 2022 bis zu 10 347 Euro plus Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung absetzen. Hat das Kind eigene Einkünfte über 624 Euro, mindert der über­steigende Betrag den Höchst­betrag des absetz­baren Unter­halts. Zudem darf die unterstützte Person höchs­tens 15 500 Euro eigenes Vermögen besitzen (Wie Sie Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen).

Beiträge zur Kranken­versicherung fürs Kind absetzen

Basisbeiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung Ihres Kindes sowie Beiträge für Wahl­leistungen oder eine Auslands­kranken­versicherung machen Sie geltend, wenn Sie selbst Versicherungs­nehmer sind und das Kinder­geld erhalten.

Ist Ihr Kind Versicherungs­nehmer? So lange Sie Beiträge wirt­schaftlich tragen, indem Sie Ihrem Kind im Rahmen Ihrer Unter­halts­pflicht Bar- oder Sach­unterhalt zukommen lassen, können Sie wählen: Entweder Ihr Kind setzt die Beiträge in der eigenen Steuererklärung ab oder Sie nutzen den Abzug selbst. Dann zählen aber nur die Basisbeiträge. Das Finanz­amt achtet nur darauf, dass die Kosten nur einmal abge­zogen werden.

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern kann auch derjenige den Abzug erhalten, der die Versicherungs­beiträge für das Kind über­nommen hat, selbst wenn der andere Eltern­teil Versicherungs­nehmer ist.

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7 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

IgorMils am 19.05.2021 um 15:57 Uhr
Kinder rückwirkend für 6 Monate

@Annaracheva1804: Wird ein Kind geboren, sollten Sie umgehend die Familienkasse informieren, damit Sie für alle Monate Kindergeld bekommen. Dafür müssen sie nur ein Formular ausfüllen und den Geburtsschein Ihres Kindes vorlegen.
Vorsicht: Seit 2018 kann der Antrag nur noch ein halbes Jahr rückwirkend gestellt werden. Bitte lesen Sie auch den folgenden Artikel zum Kindergeld:
www.test.de/Kinderfreibetrag-und-Kindergeld-So-sparen-Eltern-Steuern-5246178-0
(maa)

Annaracheva1804 am 18.05.2021 um 08:27 Uhr
rückwirkende Kinderzulagen

Hallo, meine Frage bezieht sich rückwirkend auf das Kindergeld!! Mein Mann und ich arbeiten seit Jahren in Deutschland, aber als ich schwanger wurde, habe ich in unserem Land mein Kind zur Welt gebracht. Habe ich Anspruch auf rückwirkendes Kindergeld !! Mein Kind ist 8 Monate alt !!? Danke :)

Profilbild Stiftung_Warentest am 03.05.2021 um 10:46 Uhr
Kindergeld und Ausland

@Ginas-68: Unter dem nachstehenden Link erfahren Sie, unter welchen Umständen Sie Kindergeld beziehen können, wenn Sie gerade im Ausland leben. (PH)
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-ausland

Ginas-68 am 01.05.2021 um 21:29 Uhr
Hallo ich habe eine Frage

Meine Tochter ist 23 Jahre und sie macht eine Ausbildung , ich selbst lebe im Ausland und jetzt wurde kein Kindergeld mehr ausbezahlt !!!weil ich nicht mehr in Deutschland lebe . Jetzt wollte ich gerne nachfragen ob man da etwas machen kann .Lg

Profilbild Stiftung_Warentest am 29.07.2020 um 14:28 Uhr
Aufenthaltsort der Eltern unbekannt

@Arfipedra: So traurig wir Ihre Situation auch empfinden, wir können Ihnen leider nicht weiter helfen. Einen solchen Fall hatten wir noch nie. Bitte wenden Sie sich mit diesem Problem direkt an die Familienkasse. Möglicherweise hat man da die Möglichkeit einer Abfrage beim Einwohnermeldeamt. (PH)