
Ausbildung. Strebt Ihr erwachsenes Kind den ersten Berufsabschluss an, gibt es weiter Zuschuss. © Westend61
Auch für volljährigen Nachwuchs gibt es weiter Kindergeld – unter bestimmten Bedingungen. Seit Januar sind das 250 Euro monatlich. Wie Kinder ab 18 steuerlich zählen.
Das Wichtigste in Kürze
Kindergeld für junge Erwachsene: Das müssen Sie wissen
- Wartezeiten. Beendet Ihr Kind demnächst die Schule und startet mit einer Ausbildung oder einem Studium? Beachten Sie die viermonatige Übergangszeit. Maximal vier Monate dürfen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, etwa dem Abitur und dem Studienbeginn liegen. Ansonsten zahlt die Familienkasse nicht weiter.
- Ausbildung. Damit Sie für Ihren volljährigen Nachwuchs Kindergeld bekommen, muss ihr Kind eine Erstausbildung absolviert haben. Will Ihr Kind sein Berufsziel etappenweise erreichen, klären Sie gegebenenfalls mit der Familienkasse, ob das Berufsziel als zweiaktiger Ausbildungsgang anerkannt wird.
- Bezugsdauer. Eltern steht das Kindergeld bis zum festgelegten Ende der Ausbildung zu, auch wenn das Kind die Abschlussprüfung schon vor diesem Ende bestanden hat.
- Alle Infos. Die wichtigsten Fakten rund um die Themen Kindergeld und Unterhalt für erwachsene Kinder sowie Hinweise zu aktuellen Streitfällen beim Bundesfinanzhof finden Sie in unserem Steuer-Special. Umfassende Infos für alle Aspekte der Steuererklärung finden Sie in unseren Steuer-Ratgebern.
- Frist beachten. Für erwachsene Kinder muss Kindergeld nach dem 18. Geburtstag extra beantragt werden. Stellen Sie den Antrag bei der Familienkasse rechtzeitig, denn Sie bekommen Kindergeld nur noch maximal sechs Monate rückwirkend ausgezahlt.
Kindergeld trotz Wartezeiten oder Arbeitssuche
Bis zum 18. Geburtstag bekommen Eltern in der Regel problemlos Kindergeld oder die Kinderfreibeträge. Die Familienkasse zahlt Kindergeld bis einschließlich des Monats, in dem der 18. Geburtstag liegt. Danach zahlt sie nur weiter, solange die erwachsenen Kinder studieren, eine Schulausbildung oder Lehre absolvieren. Erst wenn die Ausbildung insgesamt abgeschlossen ist, stoppt die Förderung. Dies gilt auch, wenn ein Kind, wie bei einem dualen Studium, schon einen Berufsabschluss in der Tasche hat. Endgültig Schluss ist aber im Regelfall mit dem 25. Geburtstag.
Wichtig: Alternativ zum Kindergeld können Sie über das Finanzamt die Kinderfreibeträge berücksichtigen lassen. Diese senken Ihr zu versteuerndes Einkommen und somit die von Ihnen zu zahlende Steuer. Für 2023 gibt es pro Kind und Elternteil 3 012 Euro. Obendrauf kommen je Elternteil 1 464 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch, ob die Entlastung durch die Freibeträge höher ausfällt als durch das erhaltene Kindergeld.
Wann es Kindergeld gibt

© Stiftung Warentest / René Reichelt
Für Kinder bis 25 Jahre gibt es Kindergeld, wenn sie eine Berufsausbildung wie Lehre, Schule, Studium absolvieren oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden.
Kein Ausbildungsplatz. Die Familienkassen müssen zahlen, wenn Kinder nach der Schule keinen Ausbildungsplatz finden. Voraussetzung: Ihr Kind hat sich nicht nur punktuell, sondern vielfach und ernsthaft bei vielen Unternehmen um einen Platz bemüht. Eine Bewerbung pro Monat reicht nicht aus (BFH, Az. VI R 10/14). Notieren Sie Bewerbung und alle Vorstellungsgespräche. Ohne Nachweise kann die Familienkasse das Kindergeld streichen (BFH, Az. III R 66/05).
Krankheit. Kann das Kind eine Ausbildung nicht beginnen oder muss es sie unterbrechen, weil es länger als sechs Monate krank und ein Ende nicht abzusehen ist, darf die Familienkasse das Kindergeld streichen. Dem können Sie entgegenwirken, wenn Sie – rechtzeitig bevor die Kindergeldzahlungen auslaufen – ein ärztliches Attest einholen. Damit können Sie der Familienkasse bestätigen, dass Ihr Kind innerhalb eines überschaubaren Zeitraums voraussichtlich gesund werden wird und erklären, dass es anschließend seine Ausbildung fortsetzen wird.
Arbeitssuchend. Kinder bis 21 Jahre, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen haben und nun auf Jobsuche sind, fördert die Familienkasse ebenfalls, wenn sich das Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend meldet. Tut es das, nehmen weder Familienkassen noch Finanzämter weitere Prüfungen vor. Selbst wenn Ihr Kind bereits eine Einstellungszusage hat, sollte es sich für den Übergang arbeitssuchend melden, um das Kindergeld zu sichern. Die Arbeitsagentur ist verpflichtet, über die Meldung einen Nachweis fürs Kindergeld zu erteilen (BFH, Az. V R 22/15).
Praktikum. Gehört die berufspraktische Zeit zur Berufsausbildung, gibt es währenddessen Kindergeld. Sollten Ausbildungs- oder Studienordnung oder die Ausbildungsstelle das Praktikum als ausbildungsergänzendes Element nicht vorschreiben oder zumindest empfehlen, müssen Eltern inhaltlich argumentieren, warum das Praktikum Ausbildungscharakter besitzt. Dazu eignet sich etwa ein Ausbildungsplan, der die Praktikumsinhalte und -ziele definiert.
Die Familienkasse akzeptiert auch Praktika, die den Zugang zu Studium oder Ausbildung erst ermöglichen.
Freiwilligendienst. Die Kasse unterstützt junge Menschen, die einen Freiwilligendienst leisten, wenn der Träger zugelassen und anerkannt ist. Ihr Kind leistet etwa im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) oder eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) Dienste? Dann gibt es weiter Kindergeld. Allerdings verlieren Sie Ihren Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Sprössling einen Freiwilligendienst wegen Krankheit vorzeitig beendet (BFH, Az. III R 15/20). Klar ist, dass es Kindergeld auch während des Bundesfreiwilligendienstes und des Freiwilligendienstes der EU gibt. Während einer Ausbildung bei der Bundeswehr, etwa als Rettungssanitäter oder der Vorbereitung auf eine Offizierslaufbahn, zahlt die Familienkasse ebenfalls.
Auslandsaufenthalt. Sammelt Ihr Kind im Ausland Erfahrungen als Au-pair oder im Praktikum? Für diese Zeit beziehen Sie Kindergeld, wenn Ihr Nachwuchs währenddessen an einem Sprachunterricht mit mindestens zehn Wochenstunden teilnimmt. Der Kurs muss der Ausbildung dienen (BFH, Az. III R 3/16). Nimmt Ihr Kind am Erasmus-Programm teil und bildet sich darüber im Ausland weiter, gibt es für Sie ebenfalls Kindergeld. Sie können sogar Anspruch auf Kindergeld haben, wenn Ihr Kind dauerhaft im Ausland studiert. Dazu muss es weiter in Deutschland gemeldet sein und die Semesterferien überwiegend zu Hause verbringen (BFH, Az. III R 38/14). Eine rein private Auszeit im Ausland fördert der Staat allerdings nicht. Während einer Weltreise oder eines Work-and-Travel-Trips fließt in der Regel kein Kindergeld.
Beginn und Ende des Studiums. Eltern können für studierende Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, Kindergeld erhalten. Das gilt auch für Kinder in einer maximal viermonatigen Übergangszeit zwischen zwei Abschnitten. Doch wann beginnt und endet ein Hochschulstudium? Beide Zeitpunkte hat der Bundesfinanzhof klargestellt (Az. III R 40/19). Das Gericht bestätigte, ein Studium beginne mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen. Beendet sei es, wenn das Kind die letzte, laut geltender Prüfungsordnung erforderliche Leistung erfolgreich abgelegt hat und ihm sämtliche Ergebnisse in schriftlicher Form mitgeteilt wurden – das kann online sein. Die mündliche Mitteilung von Noten, Zeugnisausgabe und Exmatrikulation spielten keine Rolle.
Förderung für Kinder in Ausbildung
Kinder werden nicht nur bis zu ihrer Volljährigkeit gefördert, auch ihre Ausbildung wird unterstützt. Allerdings zahlen die Familienkassen dann das Kindergeld nicht mehr automatisch jeden Monat aus. Vielmehr wollen sie für die Auszahlung einen Ausbildungsnachweis oder eine Bescheinigung der Hochschule sehen.
Jedes Jahr müssen Sie daher – spätestens im Oktober – nachweisen, dass die Ausbildung oder das Studium Ihre Kindes noch andauert. Für studierende Kinder kann die Meldung auch online erfolgen. Den Nutzungscode hierzu verschickt die Familienkasse automatisch nach Ende der Schulausbildung des Kindes. Sind Lehre oder Studium vor dem 25. Geburtstag beendet, gibt es auch kein Kindergeld mehr.
Achtung: Beantragen Sie das Kindergeld rechtzeitig, denn Sie bekommen es nur maximal sechs Monate rückwirkend.
Erst- oder Zweitausbildung?
Absolviert Ihr Kind eine erste Berufsausbildung, erhalten Sie weiter Kindergeld, bis Ihr Nachwuchs 25 Jahre ist. Ein Fachwechsel im Studium und Unterbrechungen der Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschaft gefährden den Anspruch nicht, Elternzeit aber schon.
Zweitausbildung. Beginnt Ihr Kind eine weitere Berufsausbildung oder ein Zweitstudium, kann es weiterhin Kindergeld geben. Bedingung: Ihr Nachwuchs jobbt regelmäßig höchstens 20 Stunden in der Woche. Die Grenze darf maximal zwei Monate überschritten werden und aufs Jahr gerechnet muss das Kind die Höchststundenzahl einhalten. Mehr Arbeitszeit ist unproblematisch, wenn es sich um einen Minijob handelt oder um ein Arbeitsverhältnis, das zur Ausbildung gehört, wie bei einer Lehre.
Abgrenzung. Die Unterscheidung von Erst- und Zweitausbildung führt oft zu Streit mit den Behörden. Für Eltern ist es von Vorteil, wenn die Familienkasse eine weitere Ausbildung nicht als Zweitausbildung wertet, sondern als Teil einer einheitlichen Erstausbildung in mehreren Abschnitten anerkennt. Dann fällt die 20-Stunden-Grenze für den Job des Kindes weg und die Eltern bekommen leichter weiter Kindergeld.
Für eine mehrteilige Erstausbildung muss die aktuelle Ausbildung auf den bereits erlangten Berufs- oder Studienabschluss aufbauen und zeitlich an diesen anschließen (BFH, Az. V R 27/14). Faustformel: Wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet, absolviert eine Erstausbildung als Teil einer mehraktigen Ausbildung. Dazu zählen alle Maßnahmen, die zum angestrebten Beruf führen, etwa Praktika. Auch ein Volontariat kann als Berufsausbildung durchgehen, wenn es die Chance erhöht, den angestrebten Job zu erhalten.
Masterstudium. Einen Zusammenhang bejahen die Gerichte bei einem konsekutiven Master, der zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Studienabschluss abgestimmt ist (BFH, Az. VI R 9/15). Doch nicht immer ist die Entscheidung eindeutig: Wichtig ist, dass die aktuelle Ausbildung inhaltlich auf den vorherigen Berufs- oder Studienabschluss aufbaut und zügig und zeitnah beginnt (BFH, Az. V R 27/14, Az. III R 2/19). Dabei ist unerheblich, mit welchem Abschluss das Kind subjektiv seine Ausbildung als beendet ansieht (BFH, Az. III R 50/20). Zudem muss der zweite Ausbildungsabschnitt mit einem staatlich anerkannten Abschluss enden. Unternehmensinterne Ausbildungen erfüllen diese Voraussetzung meist nicht (FG Münster, Az. 7 K 3030/18 Kg).
Jobben in Erstausbildung. Arbeitet das Kind, muss trotzdem die Ausbildung im Vordergrund stehen, damit für die Familienkasse eine mehrteilige Erstausbildung vorliegt. Überschreitet Ihr Kind die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 20 Stunden nur geringfügig und befindet sich sonst im Vollzeitstudium, erfüllt es die Voraussetzung noch (BFH, Az. III R 2/18).
Dagegen steht die Berufstätigkeit im Vordergrund, wenn der Nachwuchs den weiteren Ausbildungsgang nur am Abend oder an Wochenenden absolvieren kann, weil er in Vollzeit oder fast in Vollzeit arbeitet (BFH, Az. III R 26/18 und Az. III R 22/18).
Die staatliche Finanzspritze entfällt erst recht, wenn Masterstudierende ihre Qualifikation, die sie durch den ersten Ausbildungsabschluss erlangt haben, auch im Job nutzen (BFH, Az. III R 28/19, Az. III R 62/18, Az. III R 72/18 und Az. III R 30/19).
Die Familienkasse darf eine mehrteilige Erstausbildung aber nicht schon deshalb ausschließen, weil die Zulassung zu Prüfungen eine gewisse Berufspraxis voraussetzt (BFH, Az. III R 16/18 und Az. III R 2/18). So erhielten etwa Eltern noch Kindergeld, deren Tochter nach der Ausbildung zur Steuerfachangestellten ein Teilzeitstudium mit dem Abschluss „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ aufnahm, das zumindest ein Jahr Berufserfahrung voraussetzte (BFH, Az. III R 47/17).
Tipp: Finanziert Ihr Kind sein Studium selber? In unserem Special Jobben im Studium erklären wir, welche Regeln für Minijob, Midijob, Werkstudium, Ferienjob und selbstständige Tätigkeiten gelten.
Kindergeld – tausend wichtige Details
Die Familienkasse zahlt regelmäßig bis zum Ende der ersten Ausbildung bis maximal zum 25. Geburtstag. Das Alter des Kindes spielt keine Rolle, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt. Ist diese vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten und kann etwa die Tochter deshalb nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen, bekommen Eltern altersunabhängig Kindergeld. Als Nachweis genügt der Schwerbehindertenausweis.
Bis zur bestandenen Abschlussprüfung
Eltern erhalten für ihr Kind in Ausbildung normalerweise so lange Kindergeld, bis es die Abschlussprüfung bestanden hat. Geht die Ausbildung danach planmäßig noch weiter, muss die Familienkasse aber bis zum festgelegten Ende zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil klargestellt (BFH, Az. III R 19/16).
Wie viel darf mein Kind nebenbei arbeiten?
In der Zweitausbildung darf die Arbeitszeit nur ausnahmsweise mehr als 20 Wochenstunden betragen, aber nicht länger als zwei Monate. Über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses muss die 20-Stunden-Grenze im Schnitt eingehalten sein (BMF-Schreiben vom 08.02.2016, Volljährige Kinder).
Duales Studium. Kombiniert ein Studium Ausbildung und Praxis, bekommen Sie bis zum Ende Kindergeld – egal, wie viel Ihr Kind nebenbei arbeitet (BFH, Az. III R 52/13). Setzt allerdings ein berufsbegleitendes Studium voraus, dass der Student vorher mindestens ein Jahr berufstätig war, handelt es sich um einen Weiterbildungsstudiengang und damit um eine Zweitausbildung. Arbeitet der Student dann während des Studiums mehr als 20 Stunden, besteht kein Anspruch auf Kindergeld mehr (BFH, Az. III R 14/15).
Selbst verheiratete Kinder zählen noch
Sie haben für Ihr volljähriges Kind Anspruch auf Kindergeld, auch wenn es verheiratet ist, sich aber in der Erstausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Az. III R 22/13). Auf die Höhe der Einkünfte des Kindes und auf einen etwaigen Unterhaltsanspruch durch den Ehegatten kommt es nicht an.
Mit dem Ausbildungsfreibetrag Steuern sparen
Leben und studieren Ihre Kinder auswärts? Eltern bekommen in diesem Fall bis zu deren 25. Geburtstag seit diesem Jahr zusätzlich 1 200 Euro Ausbildungsfreibetrag pro Jahr (für das Steuerjahr 2022: 924 Euro). Der Freibetrag steigt 2023 erstmalig seit 21 Jahren – um 276 Euro. Die Einkünfte Ihres Kindes spielen keine Rolle. Es muss nur ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Für jeden Monat ohne Kindergeldanspruch sinkt der Freibetrag um je 100 Euro. Geben Eltern ihre Erklärung getrennt voneinander ab, dürfen sie den Freibetrag untereinander hälftig aufteilen.
Kein Kindergeld? Setzen Sie Unterhalt ab!
Eltern, die kein Kindergeld mehr erhalten, ihren Nachwuchs aber finanziell unterstützen, können für das Jahr 2023 bis zu 10 908 Euro und 2022 bis zu 10 347 Euro plus Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung absetzen. Hat das Kind eigene Einkünfte über 624 Euro, mindert der übersteigende Betrag den Höchstbetrag des absetzbaren Unterhalts. Zudem darf die unterstützte Person höchstens 15 500 Euro eigenes Vermögen besitzen (Wie Sie Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen).
Beiträge zur Krankenversicherung fürs Kind absetzen
Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Ihres Kindes sowie Beiträge für Wahlleistungen oder eine Auslandskrankenversicherung machen Sie geltend, wenn Sie selbst Versicherungsnehmer sind und das Kindergeld erhalten.
Ist Ihr Kind Versicherungsnehmer? So lange Sie Beiträge wirtschaftlich tragen, indem Sie Ihrem Kind im Rahmen Ihrer Unterhaltspflicht Bar- oder Sachunterhalt zukommen lassen, können Sie wählen: Entweder Ihr Kind setzt die Beiträge in der eigenen Steuererklärung ab oder Sie nutzen den Abzug selbst. Dann zählen aber nur die Basisbeiträge. Das Finanzamt achtet nur darauf, dass die Kosten nur einmal abgezogen werden.
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern kann auch derjenige den Abzug erhalten, der die Versicherungsbeiträge für das Kind übernommen hat, selbst wenn der andere Elternteil Versicherungsnehmer ist.
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7 Kommentare Diskutieren Sie mit
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@Annaracheva1804: Wird ein Kind geboren, sollten Sie umgehend die Familienkasse informieren, damit Sie für alle Monate Kindergeld bekommen. Dafür müssen sie nur ein Formular ausfüllen und den Geburtsschein Ihres Kindes vorlegen.
Vorsicht: Seit 2018 kann der Antrag nur noch ein halbes Jahr rückwirkend gestellt werden. Bitte lesen Sie auch den folgenden Artikel zum Kindergeld:
www.test.de/Kinderfreibetrag-und-Kindergeld-So-sparen-Eltern-Steuern-5246178-0
(maa)
Hallo, meine Frage bezieht sich rückwirkend auf das Kindergeld!! Mein Mann und ich arbeiten seit Jahren in Deutschland, aber als ich schwanger wurde, habe ich in unserem Land mein Kind zur Welt gebracht. Habe ich Anspruch auf rückwirkendes Kindergeld !! Mein Kind ist 8 Monate alt !!? Danke :)
@Ginas-68: Unter dem nachstehenden Link erfahren Sie, unter welchen Umständen Sie Kindergeld beziehen können, wenn Sie gerade im Ausland leben. (PH)
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-ausland
Meine Tochter ist 23 Jahre und sie macht eine Ausbildung , ich selbst lebe im Ausland und jetzt wurde kein Kindergeld mehr ausbezahlt !!!weil ich nicht mehr in Deutschland lebe . Jetzt wollte ich gerne nachfragen ob man da etwas machen kann .Lg
@Arfipedra: So traurig wir Ihre Situation auch empfinden, wir können Ihnen leider nicht weiter helfen. Einen solchen Fall hatten wir noch nie. Bitte wenden Sie sich mit diesem Problem direkt an die Familienkasse. Möglicherweise hat man da die Möglichkeit einer Abfrage beim Einwohnermeldeamt. (PH)